VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 50 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Allemann URTEIL vom 8. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Sicherungsentzug Führerausweis
- 2 - 1. A._____, geboren am 21. März 1935, wurde am 18. August 2014 durch den Bezirksarzt Dr. med. B._____ einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung unterzogen. Auf dem Formular "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" führte dieser aus, dass A._____ unter der Auflage des Bestehens eines praktischen Fahrtests tauglich sei, Fahrzeuge der dritten medizinischen Gruppe zu führen. Der zuständige Dienstchef des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden (nachfolgend Strassenverkehrsamt) ergänzte dieses Formular mit dem Vermerk "ja oder nein irrelevant, muss in beiden Fällen zum IRM". 2. Mit Schreiben vom 19. August 2014 führte das Strassenverkehrsamt aus, dass A._____ gemäss der ärztlichen Beurteilung der Führerausweis nur dann weiterbelassen werden könne, wenn eine verkehrsmedizinische Abklärung des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) bestätige, dass er alle medizinischen Mindestanforderungen erfülle. 3. Die verkehrsmedizinische Begutachtung des IRM fand am 11. September 2014 statt. Im Gutachten des IRM vom 28. Oktober 2014 führten Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ aus, dass anlässlich der Befragung und Untersuchung von A._____ eine Hirnleistungsschwäche, eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle und andere körperliche Beeinträchtigungen als Folge der Hirnschläge festgestellt werden konnten. Die Hirnleistungsschwäche und die Beeinträchtigungen seien verkehrsrelevant. Die medizinischen Mindestanforderungen gemäss VZV Anhang 1 seien nicht erfüllt. Sodann könne nicht von einer nachhaltigen Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. 4. Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 20. Januar 2015 wurde A._____ der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien
- 3 und Spezialkategorien auf unbestimmte Zeit, mit Wirkung ab 26. November 2014, entzogen. 5. Dagegen führte A._____ am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG), welche mit Verfügung vom 22. April 2015 abgewiesen wurde. 6. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 22./23. April 2015 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis für Fahrzeuge der dritten medizinischen Gruppe (Führerausweiskategorien B, F, G und M) herauszugeben. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 22./23. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Kontrollfahrt gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV und zum neuen Entscheid an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 22./23. April 2015 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer Oberexpertise und zum neuen Entscheid an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zurückzuweisen. 4. (Kostenfolge)" Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das vom Strassenverkehrsamt angeordnete verkehrsmedizinische Gutachten vom 28. Oktober 2014 weder notwendig noch verhältnismässig gewesen sei. Das Gutachten sei zudem nicht umfassend und nachvollziehbar begründet worden und stehe in Widerspruch zu den ärztlichen Beurteilungen. 7. In der Vernehmlassung vom 11. Juni 2015 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es sei davon auszugehen, dass die Fahreignung bereits aufgrund der als hohe Risiken einzustufenden Hinweise (Ergebnis MMST, Impulskontrolle, fehlende Krankheitseinsicht) und den weiteren Hinweisen (DemTec, Konzentra-
- 4 tionsschwächen) klar nicht gegeben sei. Im Übrigen verwies der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung vom 22. April 2015. 8. In der Replik vom 19. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass – falls das Gericht das verkehrsmedizinische Gutachten als bundesrechtskonform qualifizieren würde und auch von der Anordnung einer Kontrollfahrt absehen würde – das verkehrsmedizinische Gutachten auf jeden Fall zu ergänzen sei. 9. Mit Duplik vom 26. Juni 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen. 10. Mit Schreiben vom 10. September 2015 wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, das Original des Formulars "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" vom 18. Juni 2014 zuhanden des Gerichts einzuholen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner um Mitteilung ersucht, ob es betreffend die Weiterleitung des genannten Formulars an das Strassenverkehrsamt eine Vorgabe gebe, wonach der Bezirksarzt das Originalformular einreichen muss und ob heute noch eruiert werden könne, von wem das Strassenverkehrsamt das Original des Formulars erhalten habe. 11. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, die Unterlagen des Bezirksarztes Dr. med. B._____ betreffend Konsultation vom 18. August 2014 einzureichen. 12. Am 15. September 2015 teilte der Beschwerdegegner mit, dass das Original des Formulars "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" vom 18. Juni/ 18. August 2014 eingescannt und in der Folge vernichtet worden sei. Zudem führte er aus, dass die Bezirksärzte die Originalformulare ausnahmslos dem Strassenverkehrsamt zukommen lassen würden.
- 5 - 13. Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2015 eine Kopie des erwähnten Formulars, den Trail Making Test Part B und ein Formular "Ärztliches Zeugnis Strassenverkehrsamt Graubünden" vom 18. August 2014 ein. Er wies darauf hin, dass der Trail-Test 2 als "gut, phänomenal" bezeichnet wurde. 14. Im Schreiben vom 25. September 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Formular "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" zwar nicht in physischer, jedoch in elektronischer Form existiere, wenn es eingescannt worden sei. Der Beschwerdegegner sei vor diesem Hintergrund zu verpflichten, einen Ausdruck des eingescannten Originalformulars zu editieren. 15. Der Beschwerdegegner stellte im Schreiben vom 29. September 2015 fest, dass der Beschwerdeführer den mit den Unterlagen eingereichten Test (Trail-Making-Test Teil B) gemäss Testbeschreibung nicht bestanden habe. 16. Am 2. Oktober 2015 wendete der Beschwerdeführer ein, dass Dr. med. B._____ anlässlich der vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung nicht erklärt habe, wie der Trail-Making-Test Teil B zu lösen sei. Bei gehöriger Anweisung wäre er in der Lage gewesen, den Test in der vorgegebenen Zeit zu lösen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 22. April 2015, worin der Beschwerdegegner die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 20. Januar 2015 betreffend Entzug des Führerausweises geschützt und die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Solche Entscheide kantonaler Departemente, die weder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig noch bei einer anderen Instanz anfechtbar sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht erweist sich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach als zuständig. Da der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 VRG) kann auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 20. Januar 2015 zu Recht geschützt hat. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung zu Recht erfolgt ist. 3. a) Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. BGE 133 II 384 E.3.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4483 f.). Nach Art. 16d Abs. 1 SVG wird
- 7 der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a); wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b); oder wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken; der Entzug wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird als Warnentzug bezeichnet. Aufgrund der in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsätzen muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. b) Wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wird diese nach Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies namentlich bei den unter Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgeführten Fällen. Es handelt sich dabei um eine beispielhafte, ergo nicht abschliessende Aufzählung (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15 SVG Rz. 4 f.). Das Bundesgericht hat bezüglich der Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens entschieden, dass ein solches nur angeordnet werden darf, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung eines Betroffenen wecken (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E.2.1). Anlass für eine verkehrsmedizinische Begutachtung kann insbesondere das Nichtbestehen einer gestützt auf Art. 29 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) an-
- 8 geordneten Kontrollfahrt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.44/2006 vom 4. September 2006 E.2.3.1). 4. a) Im vorliegenden Fall hat der Bezirksarzt Dr. med. B._____ anlässlich der Untersuchung vom 18. August 2014 auf dem Formular "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" was folgt ausgeführt: "2. Der Bewerber ist tauglich, jedoch nur unter folgenden Auflagen bzw. spezialärztlicher Zustimmung: praktischer Fahrtest" Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bezirksarzt damit die Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV meinte. Gemäss Art. 29 VZV kann zur Abklärung der notwendigen Massnahme eine Kontrollfahrt angeordnet werden, wenn Zweifel an der Fahreignung oder der Fahrkompetenz eines Fahrzeugführers bestehen. Eine solche Kontrollfahrt eignet sich u.a. für Senioren, welche zwar die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen, es aber trotzdem Bedenken über die Fahreignung der betroffenen Person gibt (vgl. MOSIMANN et al., Konsensusempfehlungen zur Beurteilung der medizinischen Mindestanforderungen für Fahreignung bei kognitiver Beeinträchtigung, in: Praxis 2012; 101 (7), S. 453). Die Anordnung einer Kontrollfahrt durch den Bezirksarzt spricht folglich dafür, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Mindestanforderungen erfüllt, was wiederum gegen die Zulässigkeit der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung spricht. Betroffene, welche die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllen, dürfen nämlich gar nicht zu einer solchen Kontrollfahrt angemeldet werden (MOSIMANN, a.a.O., S. 454). Das Gericht geht davon aus, dass Dr. med. B._____ die medizinischen Mindestanforderungen für erfüllt ansah, andernfalls hätte er von der Anordnung einer Kontrollfahrt abgesehen. b) Auf das Formular "Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung" vom 18. Juni/18. August 2014 fügte E._____ vom Strassenverkehrsamt bei der Fra-
- 9 ge, ob die Mindestanforderungen erfüllt seien eigenhändig folgende Bemerkung hinzu: "Ja oder nein irrelevant, muss in beiden Fällen zum IRM". Das Strassenverkehrsamt hat allerdings nicht begründet, wieso – selbst bei Erfüllung der medizinischen Mindestanforderungen – eine verkehrsmedizinische Begutachtung durch das IRM erfolgen muss. Auch hat es unterlassen, beim Bezirksarzt nachzufragen, wie seine Beurteilung auf dem Formular zu verstehen sei, bzw. ob er die Fahreignung des Beschwerdeführers als gegeben erachte. Dies spricht auch gegen eine Zulässigkeit der verkehrsmedizinischen Begutachtung nach Art. 15d Abs. 1 SVG. Hätten im vorliegenden Fall wirklich Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden – was an sich Voraussetzung für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung ist – hätte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis im Sinne von Art. 39 VZV vorsorglich – d.h. noch vor der Durchführung der verkehrsmedizinischen Begutachtung – entziehen müssen. In diesem Fall wäre es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten, den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses dem Beschwerdeführer zu belassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_748/2013 vom 16. Januar 2014 E.3.3, 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E.2.2; Botschaft des Bundesrates zur Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8470). 5. a) Der Beschwerdegegner stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 auf den Standpunkt, die bezirksärztliche Kontrollfahrt und die Krankengeschichte mit zwei Schlaganfällen in den Jahren 1997 und 2005 spreche für den Verdacht einer fehlenden Fahreignung. Sodann sei auch das Alter des Beschwerdeführers mit Jahrgang 1935 zu berücksichtigen.
- 10 b) Es ist allerdings festzuhalten, dass die beiden Schlaganfälle schon einige Jahre zurück liegen und diese – seit dem letzten verkehrsmedizinischen Gutachten am 20. Juli 2009 – nie Anlass zur Überprüfung der Fahreignung gaben. So führte selbst der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 aus, dass diese Beeinträchtigungen (Herzrhythmusstörungen) als Folge der Schlaganfälle für die Fahreignung für sich alleine nach dem aktuellen Kenntnisstand nicht ausschlaggebend sein könnten. Betreffend Alter des Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich dieses auf seine Fahreignung ausgewirkt hätte. Ferner hat der Beschwerdeführer keine Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes begangen. Vor diesem Hintergrund konnte weder der Krankheitszustand noch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ernsthaften Zweifel an dessen Fahreignung wecken. c) Damit lässt sich festhalten, dass keine ernsthaften Zweifel an Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden haben. Die Anordnung des verkehrsmedizinischen Gutachtens erfolgte somit ohne hinreichende Grundlage und ist demzufolge nicht haltbar. 6. a) Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 28. Oktober 2014 kommt zum Schluss, dass die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen von Fahrzeugen vom Beschwerdeführer nicht erfüllt seien. Fraglich ist, ob das Gutachten – trotz ungenügender Grundlagen für dessen Anordnung – angewendet werden kann, bzw. ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis gestützt darauf zu Recht entzogen worden ist. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdegegner ohne ersichtlichen Grund anstelle der vom Bezirksarzt angeordneten Kontrollfahrt das verkehrsmedizinische Gutachten angeordnet. Das Gutachten ist zum Schluss gelangt, dass beim Beschwerdeführer die Fahreignung nicht gegeben sei. So werden
- 11 eine Hirnleistungsschwäche, eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle und körperliche Folgen der Hirnschläge sowie eine Rhythmusstörung des Herzens genannt. Der Gutachter hält die Beeinträchtigungen für verkehrsrelevant und erklärt, dass die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 des VZV nicht erfüllt seien. Von einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers könne nicht ausgegangen werden. b) Die Anforderungen an verkehrsmedizinische Gutachten zur Beurteilung der Fahreignung sind seit Inkrafttreten von Art. 28a VZV am 1. Juli 2014 erheblich verschärft worden. Gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV muss die Fahreignungsuntersuchung bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt mit dem Titel "Verkehrsmediziner SGRM" oder einem von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel erfolgen. Das Gutachten muss umfassend, nachvollziehbar und begründet sein und die verkehrsmedizinische Beurteilung muss mit Blick auf die Fahreignung ausgewertet werden (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 15d Rz. 9). c) Die Begründung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. Oktober 2014 ist äusserst knapp. Die Ärzte nehmen nur pauschal Bezug zum Anhang 1 des VZV, welcher immerhin zahlreiche Aspekte der Fahreignung umfasst. Es ist nicht ersichtlich, welche Kriterien erfüllt sind und welche nicht. Im Gutachten wird festgehalten, dass gemäss verkehrspsychologischem Bericht von Dr. phil. F._____ vom 20. Juli 2009 die Fahreignung für höhere Kategorien und für die Kategorie B nicht gegeben sei. Es ist zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Begutachtung aus medizinischen Gründen die Fahreignung für Fahrzeuge der ersten und zweiten medizinischen Gruppe abgesprochen wurde (vgl. angefochtener Entscheid vom 22. April 2015, E.2c S. 6). Dies trifft jedoch nicht bezüglich der dritten medizinischen Gruppe (Führerausweis der Kategorie A, A1, B, B1, F, G, M) und somit nicht generell zu. Zudem fehlen jeglichen Anhalts-
- 12 punkte über eine Verschlechterung des Zustandes gegenüber der verkehrsmedizinischen Begutachtung im Jahr 2009. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 28. Oktober 2014 ist folglich nicht nachvollziehbar und nicht genügend umfassend, sodass gestützt darauf der Führerausweis des Beschwerdeführers nicht entzogen werden durfte. 7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Strassenverkehrsamt das verkehrsmedizinische Gutachten nicht hätte anordnen dürfen. Zudem erweist sich die Begründung im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 28. Oktober 2014 als ungenügend. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. April 2015 ist demnach aufzuheben. Währenddessen ist es aufgrund der vom Gutachter festgestellten Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht opportun, ihm den Führerausweis bis zur Durchführung der Kontrollfahrt zurückzugeben. Das Strassenverkehrsamt hat nun die Pflicht ein Obergutachten inklusive ärztlich begleitete Kontrollfahrt – bei der der Experte die Fahrkompetenz beurteilt und der Arzt die Auswirkungen der Erkrankungen auf das Fahrverhalten (vgl. MOSIMANN, a.a.O., S. 454) – zu veranlassen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen. Damit kommt vorliegend eine Kombination des Eventualbegehrens mit dem Subeventualbegehren des Beschwerdeführers zum Tragen, was somit zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Da der Beschwerdeführer die Anordnung dieses Obergutachtens veranlasst hat, rechtfertigt sich diesbezüglich eine Kostentragung durch den Kanton (Strassenverkehrsamt). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Das Gericht setzt dabei die Staatsgebühr ermessensweise auf Fr. 1'500.-fest. Der Beschwerdegegner hat dem in der Hauptsache obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG
- 13 überdies aussergerichtlich noch angemessen zu entschädigen. Die Honorarnote vom 2. Juli 2015 des Anwalts des Beschwerdeführers beträgt insgesamt Fr. 4'544.65 inklusive MWST (gegliedert in Arbeits-/Zeitaufwand von 15.5 Stunden à Fr. 270.-- und Auslagen von Fr. 23.-- sowie 8 % MWST [Fr. 336.65]). Angesichts der Vorkenntnisse des Rechtsvertreters aus dem vorinstanzlichen Verfahren und der kurzen, knapp einseitigen Replik muss die Honorarnote entsprechend gekürzt werden. Mit dem zusätzlichen Aufwand der Editionen rechtfertigt sich eine Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- pauschal inkl. MWST. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. a) Die angefochtene Verfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) vom 22. April 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen zur Einholung eines Obergutachtens mit ärztlich begleiteter Kontrollfahrt und anschliessender neuer Entscheidung. b) Die Kosten des Obergutachtens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Strassenverkehrsamt). c) Der Führerausweis für sämtliche Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien von A._____ bleibt bis zu einer allfälligen Wiedererteilung entzogen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--
- 14 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 314.-zusammen Fr. 1'814.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat A._____ eine aussergerichtliche Parteientschädigung von Fr. 4000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]