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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2017 U 2015 42

1 febbraio 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,794 parole·~14 min·5

Riassunto

Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 42 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 1. Februar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Bürgergemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Einbürgerung

- 2 - 1. A._____ ist ausländischer Staatsbürger, in der Schweiz (Chur) geboren und hier aufgewachsen. Er ist Vater von Zwillingen. Seine Ehefrau ist im Mai 2013 verstorben, weshalb er seither eine Witwen- bzw. Waisenrente für die beiden Kinder bezieht. Seit dem 1. Dezember 2004 wohnt A._____ mit seinen Kindern in der Gemeinde X._____. Von Beruf ist er B._____ und als solcher bei einer Firma in Y._____ tätig, wo er heute einen Monatslohn von rund Fr. 5‘686.-- netto erzielt. Zusammen mit den Rentenleistungen beträgt das Monatseinkommen über Fr. 8‘000.--. 2. Mit Einbürgerungsgesuch vom 24. Juni 2014 gelangte A._____ an das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) mit dem Begehren, ihn und die Zwillinge in der Gemeinde X._____ einzubürgern. Aufforderungsgemäss reichte A._____ danach am 16. Juli 2014 das Gesuchsformular um ordentliche Einbürgerung in der Schweiz, im Kanton Graubünden und in der Bürgergemeinde/Gemeinde zusammen mit verschiedenen Dokumenten über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse zur Prüfung durch die zuständigen Amtsbehörden ein. 3. Mit Entscheid vom 6. April 2015 lehnte die Bürgergemeinde X._____ das dokumentierte Einbürgerungsgesuch vom 16. Juli 2014 mit der Begründung ab, dass die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers zu instabil seien. Wie dem eingereichten Leasing-Kredit-Vertrag sowie dem Kleinkredit zu entnehmen sei, würden die ‚Schulden‘ den monatlichen Bruttolohn bei weitem (um das 4-fache) übersteigen. Es stehe dem Gesuchsteller aber frei, wenn die aufgehäuften Schulden reduziert seien, ein neues Gesuch um ordentliche Einbürgerung zu stellen. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs. Zur Begründung brachte er vor,

- 3 dass er die besagten Kreditausstände stets bedient habe; der laufende Kleinkredit sei zur Erneuerung der Küche aufgenommen worden und das Leasing habe die Nutzung eines Fahrzeugs beinhaltet. Trotz Erfüllung der monatlichen Kreditverpflichtungen habe er sein Wertschriftenvermögen von Fr. 20‘336.-- (Stand 31.12.2013) auf Fr. 33‘296.-- (31.12. 2014) erhöhen können. Als Beweis dafür legte er die entsprechenden Bankbelege und die Wertschriftenverzeichnisse der Steuererklärung bei. Der Vorwurf „instabiler finanzieller Verhältnisse“ sei daher unbegründet. Zum aktuellen Schuldenstand betreffend Kleinkredit fügte er an, dass dieser im Moment noch rund Fr. 6‘200.-- betrage und bis Ende Jahr (2015) gänzlich zurückbezahlt sein werde. Die vereinbarten Leasing-Raten für das Auto seien von ihm stets bezahlt worden und es existierten keinerlei unbezahlte Rechnungen, wie Steuern, Krankenkassenprämien oder was auch immer. 5. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2015 beantragte die Bürgergemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und somit die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In ihrer Begründung hielt sie dazu unverändert fest, dass es beim Beschwerdeführer an den nötigen stabilen, finanziellen Verhältnissen gefehlt habe, um dessen Einbürgerungsgesuch gutzuheissen. Laut Leasingvertrag betrage der Barkaufpreis Fr. 39‘000.-- für das Auto (Stand 31.12.2013). Trotz entsprechender Aufforderung vom 8. Januar 2015 habe es der Beschwerdeführer unterlassen, einen aktuellen Auszug per Ende 2014 einzureichen. Dasselbe gelte für die Kleinkreditschuld von Fr. 10‘122.85 (per Ende 2013). Gemäss Weisungen des Amtes für Migration und Zivilrecht seien die Bürgergemeinden angewiesen, bei ausgewiesener Überschuldung (hier das 4-fache des Bruttomonatslohns) keine positive Beurteilung zu erlassen. Aus dem Auszug des Betreibungsamtes sei überdies ersichtlich, dass die Steuerschulden gegenüber der Gemeinde und dem Kanton erst nach Betreibungen beglichen worden seien. Eine positive Einbürgerung sei jedoch nur möglich, wenn keine Betreibungen und/oder Verlust-

- 4 scheine offen seien. Auch über eine allfällige Witwen- und Waisenrente sei die Beschwerdegegnerin nicht informiert worden. Aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Dokumente und Unterlagen habe sie daher pflichtgemäss das Einbürgerungsgesuch ablehnen müssen. Soweit der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht neuere Bankbelege und zusätzliche Unterlagen eingereicht habe, vermöchten diese am Ablehnungsentscheid vom 6. April 2015 nichts zu ändern. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein neues Gesuch einzureichen, wenn er die nötige finanzielle Sicherheit nachweisen könne. 6. In der Replik vom 1. Juni 2015 entgegnete der Beschwerdeführer noch, dass er immer alle geforderten Unterlagen eingereicht habe. Er habe nie Unterlagen nicht abgegeben, welche von ihm verlangt worden seien. Hätten Zweifel an der Aktualität der vorhandenen Auszüge bestanden, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen, diese nachzufordern, bevor sie einen negativen Einbürgerungsentscheid fällen würde. Betreffend Leasing gehe die Beschwerdegegnerin von falschen Zahlen aus. Die Höhe der Schuld sei nicht der Barkaufpreis von Fr. 39‘000.--. Dieser sei um den Restwert von Fr. 14‘074.05 (exkl. MWST) bzw. Fr. 15‘200.-- (inkl. MWST) zu reduzieren. Nach Ablauf der vierjährigen Leasingfrist könne er das geleaste Fahrzeug zum genannten Restwert auskaufen oder sonst einfach wieder zurückgeben, ohne dass dann noch Schulden bestünden. Zudem habe er am Anfang bereits eine Anzahlung von Fr. 4‘000.-- geleistet. Als Schuld könnten bloss die 48 Leasing-Raten à Fr. 496.55 pro Monat bezeichnet werden. Davon habe er bis dato bereits Fr. 8‘441.35 (17 Raten à Fr. 496.55) abbezahlt. Die Restschuld betrage heute somit noch genau Fr. 15‘393.05. Zusammen mit der Restschuld aus dem Kleinkredit (aktuell ca. Fr. 6‘000.--) seien also noch „Kreditverpflichtungen“ von Fr. 21‘400.-nicht getilgt. Laut Kopie der Steuererklärung betrage sein jährliches Nettoeinkommen aus Erwerbseinkommen sowie Witwer- und Waisenrente Fr. 96‘543.--, pro Monat umgerechnet also Fr. 8‘045.25. Die Annahme ei-

- 5 ner 4-fachen Überschuldung sei daher nicht richtig, weil die noch zulässige Oberschuldengrenze bei Fr. 32‘181.-- (4 x Fr. 8'045.25) liegen würde und somit effektiv eine Schuld um das 2 ½ -fache des monatlichen Einkommens bestünde. Ferner seien weder irgendwelche Betreibungen noch Verlustscheine offen, weshalb einer positiven Beurteilung seines Einbürgerungsgesuches auch von daher nichts im Wege stünde. Unverständlich sei zudem, dass die Beschwerdegegnerin nichts vom Erhalt der Witwerund Waisenrente gewusst habe, da diese Einkommensbestandteile stets in der Steuererklärung und auch in den Veranlagungsverfügungen korrekt deklariert worden seien. Aus all den genannten Gründen sei seine Beschwerde deshalb gutzuheissen. 7. In der Duplik vom 11. Juni 2015 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Faktendarstellungen des Beschwerdeführers noch wie folgt präzisiert werden müssten: Trotz der Aufforderung vom 8. Januar 2015 zur Einreichung der Unterlagen habe der Beschwerdeführer erneut wieder die Unterlagen per Ende 2013 (statt Ende 2014) eingereicht. Damit sei er seinen Mitwirkungspflichten gemäss Merkblatt zur ordentlichen Einbürgerung nicht nachgekommen, wonach er ihr jegliche finanziellen Veränderungen unaufgefordert hätte melden müssen und die eingereichten Dokumente in der Regel nicht mehr als 6 Monate alt sein dürften. Das Einbürgerungsgesuch sei bei der Beschwerdegegnerin am 18. August 2014 eingegangen. Die Schuldenbeurteilung sei anhand des ihr per Ende 2013 bekannten Kontostands (Leasing/Kleinkredit) erfolgt. Im Übrigen sei – nebst der finanziellen Sicherheit – auch die bisher gezeigte Zahlungsmoral des Beschwerdeführers von Bedeutung. Der Blick auf den Betreibungsauszug und die eingeholte Steuerbescheinigung vermöchten diesbezüglich aber gerade nicht zu überzeugen. Über zusätzliche Einkommensbestandteile (Witwer-/Waisenrente) sei die Beschwerdegegnerin weder mittels Rentenbescheids noch sonst wie über deren Höhe informiert worden. Um Wie-

- 6 derholungen zu vermeiden, könne ansonsten unverändert auf den letzten Abschnitt ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2015 verwiesen werden. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 6. April 2015, worin die Beschwerdegegnerin das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2014 mit der Begründung ablehnte, dass dessen finanzielle Verhältnisse "instabil" seien und damit wohl die Gefahr einer Überschuldung und Fürsorgeabhängigkeit zu Lasten der Allgemeinheit bestehe. Beschwerdethema ist somit, ob das Verhalten und Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich Gesuchprüfung und Ablehnungsentscheid rechtens und vertretbar waren oder ob dies nicht der Fall gewesen ist. 2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Durch den angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer offensichtlich nachteilig betroffen, da ihm die Einbürgerung in die Bürgergemeinde und somit auch die damit verbundenen Rechte – wie namentlich das Stimmrecht und unbeschränkte Aufenthaltsrecht – vorenthalten werden und er dadurch im Vergleich zu den übrigen Gemeindebürgern der besagten Gemeinde schlechter gestellt bleibt. Die Beschwerde wurde zudem innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist und demnach auch frist- und formgerecht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Ver-

- 7 bindung mit Art. 52 Abs. 1 VRG eingereicht, womit die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind. 3. a) Nach Art. 3 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG; BR 130.100) setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (für den Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung). Dies erfordert insbesondere, dass er (= der Gesuchsteller u.a. auch) über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (Art. 3 Abs. 2 lit. c KBüG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 KBüG wird das Gemeindebürgerrecht erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts rechtswirksam. In der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130.110) wird der Begriff der 'gesicherten Existenzgrundlage' definiert. Art. 7 Abs. 1 KBüV hält dazu erläuternd fest: Über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt, wer die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte decken kann, so dass das Risiko einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit als wenig wahrscheinlich erscheint. Zudem darf keine suchtbedingte Abhängigkeit vorliegen, welche die gesicherte Existenzgrundlage gefährden kann. Gemäss Art. 7 Abs. 2 KBüV ist eine gesicherte Existenzgrundlage (u.a.) zum Vornherein nicht gegeben bei einer Fürsorgeabhängigkeit (lit. a); bei übermässigen Schulden im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (lit. b) oder bei mehrfachen Betreibungen (lit. c). Im Lichte dieser Vorgaben gibt es auch vorliegend in materieller Hinsicht zu klären und zu entscheiden, ob und wann der Beschwerdeführer seinen Auskunftspflichten (Einreichung der verlangten und für die Gesuchprüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise) effektiv hinreichend nachgekommen ist sowie die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr bekannten Akten zu Recht von instabilen finanziellen Verhältnissen ausgehen durfte.

- 8 b) Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Einreichung einer Kopie der Steuererklärung 2013 inkl. definitiver Steuerveranlagung sowie um Auszüge per Ende 2014 der vorhandenen Privat- und Kleinkredite (vgl. Beilage 3 der Beschwerdegegnerin zzgl. Unterlagen [Einbürgerungsgesuch; Bg-act. 3]). Im zugehörigen Einbürgerungsdossier finden sich eine Steuererklärung und zwei Veranlagungen für das Steuerjahr 2013, der Leasingvertrag vom 31. Dezember 2013, eine Bestätigung vom 14. Januar 2015 betreffend bezahlte Schuldzinsen 2013 und der verbleibenden Nettokapitalschuld per 31. Dezember 2013. Im Weiteren liegen dem Einbürgerungsdossier noch eine Zahlungsmeldung vom 19. November 2014 betreffend Löschung einer Betreibung über Fr. 974.10 sowie ein Rückzug der Betreibung Nr. 4130435 durch die Kantonale Steuerverwaltung vom 14. November 2014 bei (Bg-act. 3 inkl. Einbürgerungsdossier). Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, von einer Witwer- und Kinderrente nichts gewusst zu haben; sie sei weder über einen Rentenbescheid noch über dessen Höhe informiert worden. Dem Einbürgerungsdossier sind die Steuererklärung und die Steuerveranlagungen für das Steuerjahr 2013 zu entnehmen. Aus der Steuererklärung geht dabei hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben ist (vgl. Ziff. 4.4 "Lohn verstorbene Ehefrau"). Laut Deckblatt des Einbürgerungsdossiers ist der Beschwerdeführer seit Mai 2013 verwitwet. Es wurde deshalb eine Steuerveranlagung für die Periode 01.01.-30.05.2013 erstellt und eine zweite für die Periode 31.05.-31.12.2013. Aus dieser zweiten Steuerveranlagung ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Hinterbliebenenrenten bezieht und auch deren Höhe ist einfach zu errechnen, nämlich Fr. 16'513.-- geteilt durch 7 (für die sieben Monate Juni bis und mit Dezember 2013), was einen zusätzlichen Rentenbetrag von Fr. 2'359.-- pro Monat zum ordentlichen Erwerbseinkommen als festangestellter B._____ von Fr. 5'686.25 pro Monat bzw. Fr. 68'235.-- pro Jahr ergibt (vgl. Beilage 6 des Be-

- 9 schwerdeführers [Bf-act. 6] – Steuererklärung 2014 mit Nettojahreslohn). Weiter beanstandet die Beschwerdegegnerin, sie habe die eingeforderten Auszüge per Ende 2014 der vorhandenen Privat- und Kleinkredite nicht erhalten. Das stimmt jedoch nur bedingt. Betreffend Leasing hat der Beschwerdeführer den am 31. Dezember 2013 abgeschlossen Vertrag eingereicht (Bf-act. 5). Daraus ist der aktuelle Stand der Ausstände jeweils auf einfache Weise ables- bzw. berechenbar: Anhand des Barkaufpreises von Fr. 39'000.-- minus die 1. Rate von Fr. 4'000.-- (Anzahlung) sowie 49 monatliche Raten von Fr. 496.55. Ende 2014 waren somit 37 Leasingraten in der Höhe von je Fr. 496.55 ausstehend, ausmachend Fr. 18'372.35. In Bezug auf den Kleinkredit hat der Beschwerdeführer zwar keinen Auszug per Ende 2014 eingelegt, sondern einen per Ende 2013, allerdings datierend vom 14. Januar 2015 (vgl. Bg-act. 6). Der Beschwerdeführer hat somit den aktuell verfügbaren Auszug eingeholt und eingereicht. Der bereits mit Gesuchseinreichung eingelegte Auszug per Ende 2013 datiert hingegen vom 3. Februar 2014 (vgl. Bg-act. 4 inkl. Einbürgerungsakten). Offenbar war es der Gläubigerin Mitte Januar 2015 noch nicht möglich, einen aktualisierten Auszug per Ende 2014 auszustellen. Dieser Umstand kann hier nun aber sicherlich nicht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin hätte danach vielmehr entweder zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf den jüngsten zur Verfügung stehenden Auszug (vom 14. Januar 2015) abstellen müssen oder sonst explizit einen aktualisierten Auszug per Ende 2014 vom Beschwerdeführer nachfordern müssen. Auf jeden Fall kann bei dieser Aktenlage nicht behauptet werden, die Dokumente des Beschwerdeführers seien älter als sechs Monate gewesen, so wie dies hier die Beschwerdegegnerin geltend machte. Mit ihrer Rüge der Einreichung veralteter Gesuchs- und Prüfungsunterlagen dringt die Beschwerdegegnerin somit vorliegend beweisrechtlich nicht durch.

- 10 c) Zu prüfen bleibt damit noch der Haupteinwand der Beschwerdegegnerin, wonach eine Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs an den instabilen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gescheitert sei. Nach dem soeben unter Erwägung 3.b) Gesagten ist zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 6. April 2015 finanziell ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von Fr. 8'045.25 verfügte; zusammengesetzt aus der ordentlichen Erwerbstätigkeit mit einem Nettolohn von Fr. 5'686.25 pro Monat sowie der Witwer-/Kinderrente (Hinterbliebenenrenten) von Fr. 2'359.-- pro Monat. Würde man zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf die von ihm selbst anfangs 2015 ausgewiesene Überschuldungssituation abstellen, so müsste man Schulden in der Höhe von Fr. 18'372.35 (37 Raten à Fr. 496.55) aus dem Leasingvertrag und zusätzlich Fr. 10'122.85 aus dem Kleinkreditvertrag anrechnen. Obwohl beide Schuldbeträge zum Zeitpunkt des negativen Einbürgerungsentscheids der Beschwerdegegnerin bedeutend kleiner waren, was allerdings seitens des Beschwerdeführers nicht vollständig dokumentiert wurde (vgl. Bf-act. 4), hätten schon die zu Ungunsten des Beschwerdeführers herangezogenen höheren Schulden mit Fr. 28'495.20 (Fr. 18'372.35 plus Fr. 10'122.85) das Vierfache eines Monatseinkommens (4 x Fr. 8'045.25) mit Fr. 32'181.-- nicht überstiegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zurzeit der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs im Betreibungsregister mit keinerlei offenen Betreibungen und/oder Verlustscheinen verzeichnet war (s. Bg-act. 4 im Anhang), weshalb die von der Beschwerdegegnerin angerufenen Weisungen (Bg-act. 2, Merkblatt APZ zur ordentlichen Einbürgerung) eingehalten waren. Die mit Duplik vom 11. Juni 2015 von der Beschwerdegegnerin für ihren Standpunkt angerufene (schlechte) Zahlungsmoral des Beschwerdeführers in der Vergangenheit (2012/13) kann hier demgegenüber nicht (mehr) ausschlaggebend sein, zumal sich der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehefrau im Mai 2013 offensichtlich wieder gefangen hat und er sein Wertschriftenvermögen nachweislich um Fr. 12'960.-- von Fr. 20‘336.-- (Bf-act. 2 Ziff. 32.2 Stand Ende

- 11 - 2013) auf Fr. 33‘296.-- (Bf-act. 2 Ziff. 1.3 Ende 2014) erhöhen konnte. Die Position der Beschwerdegegnerin, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers infolge "instabiler finanzieller Verhältnisse" nicht bewilligungsfähig sei, ist daher sachlich nicht haltbar und muss durch die Beschwerdegegnerin nochmals neu und umfassend beurteilt werden. In Anbetracht der langen Zeitdauer zwischen der Einreichung des Einbürgerungsgesuches (Juni 2014), der Behandlung und Prüfung dieses Gesuchs durch das AFM und die Beschwerdegegnerin (April 2015) und dem anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit doppeltem Schriftenwechsel bis zur jetzigen Streitentscheidung rechtfertigt es sich vorliegend sicherlich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die erforderlichen Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für die erneute Behandlung und Prüfung seines Gesuches im laufenden Einbürgerungsverfahren noch zu aktualisieren. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach aufzufordern, die letzte verfügbare Steuererklärung und Steuerveranlagung, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug [nicht älter als sechs Monate] sowie alle Unterlagen, welche über den Stand allfälliger noch bestehender Schuldverpflichtungen Auskunft geben, einzureichen. Nach Eingang ist die Beschwerdegegnerin gehalten, zügig einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zu treffen. Neue (negative) Erkenntnisse vorbehalten, ist das Gesuch um Einbürgerung hier gutzuheissen (vgl. zur Kognition des Verwaltungsgerichts: PVG 2014 Nr. 3; und zu den generellen Einbürgerungsvoraussetzungen: PVG 2008 Nr. 3). 4. a) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das streitberufene Gericht erachtet dabei praxisgemäss eine Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- für angemessen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 13 46 vom 6. Mai 2015 E.2).

- 12 b) Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Bürgergemeinde X._____ zur Aktualisierung der Unterlagen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 324.-zusammen Fr. 1'824.-gehen zulasten der Bürgergemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2015 42 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2017 U 2015 42 — Swissrulings