VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 31 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 3. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Isler, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission 1. In der vorliegenden Submission geht es um die Neuerstellung des Korrosionsschutzes in der 1'000 m langen Druckleitung vom D._____ hinab zur
- 2 - Kraftwerkzentrale E._____. Die B._____ AG schrieb am 10. Oktober 2014 diese Arbeiten im offenen Verfahren aus. In der Gewichtung wurden 45% für den Preis eingesetzt, 45% für den Lieferanten und 10% für die Abwicklung. Innert Frist (12. Januar 2015) gingen vier Angebote ein. Die Offertöffnung zeigte folgendes Bild: A._____ AG, Fr. 940'000.00 F._____ AG, Fr. 1'018'024.00 G._____ AG Fr. 1'072'699.00 C._____ AG, Fr. 1'091'700.00 Alle Offerenten wurden auf den 25. Februar 2015 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen zur Klärung offener Fragen. Die Reihenfolge nach der Bewertung präsentierte sich wie folgt: C._____ AG, 93 Punkte G._____ AG, 88 Punkte F._____ AG, 81 Punkte A._____ AG, 78 Punkte 2. Mit Verfügung vom 26. März 2015 wurden die Arbeiten an die C._____ AG vergeben als wirtschaftlich günstigstes Angebot. Die Vergabebehörde wies in der Begründung darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin über ausreichende Referenzerfahrung für dieses Projekt verfüge sowie über erfahrenes und geschultes Personal; weiter biete das vorgelegte Vorgehenskonzept technische und terminliche Vorteile bzw. Reserven. Die Präsentation bei der Fragenbeantwortung sei überzeugend gewesen. Schliesslich besitze die Zuschlagsempfängerin eine eigene, mehrfach bewährte HDW-Ausrüstung und eigene Seilwinden, weshalb sie nicht auf Subunternehmer und Fremdleistungen angewiesen sei. 3. Gegen diese Verfügung erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 4. April 2015 Beschwerde und beantragte die Annullierung der Vergabe, die Überprüfung der Angebotsbewertung durch eine neutrale Stelle sowie
- 3 eine Neuvergabe des Auftrages an die Firma mit der dannzumaligen höchsten Punktezahl unter Einhaltung der Vergabekriterien in der Ausschreibung. Diese Anträge begründet die Beschwerdeführerin mit einer von der Vergabebehörde subjektiv vorgenommenen Bewertung, welche vom angerufenen Gericht zu überprüfen sei. In ihrer Ergänzung der Beschwerdeschrift wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Zuschlagsempfängerin ihr Angebot nur für den Sommer abgegeben habe, obschon in den Ausschreibungsunterlagen je eine Variante für den Sommer und für den Winter verlangt wurden. Die Beschwerdeführerin verlangt daher den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin vom Vergabeverfahren wegen Unvollständigkeit ihres Angebots. 4. Mit Eingabe vom 29. April 2015 beantragte die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf einzutreten sei. Weiter wurde ein Geheimhaltungsinteresse an den Vergabeakten und den Angeboten der anderen Offerenten geltend gemacht und begründet. Der Antrag auf Nichteintreten wird damit begründet, dass das Angebot der Beschwerdeführerin unvollständig sei und daher im Vergabeprozess hätte ausgeschlossen werden müssen; es mangle somit der Beschwerdeführerin an der Beschwerdelegitimation. In materieller Hinsicht erklärt und verteidigt die Beschwerdegegnerin 1 detailliert die höhere Bewertung des Angebots der Zuschlagsempfängerin gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin. 5. Die gleichentags von der Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) eingegangene Vernehmlassung enthält keinen Antrag, sondern erschöpft sich in einer eher polemischen Entgegnung der in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe. 6. Am 4. Mai 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 auf, sich zu einem allfälligen Geheimhal-
- 4 tungsinteresse an ihren Offerten zu äussern. Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 legte der Instruktionsrichter sodann den Umfang der Akteneinsicht fest und setzte der Beschwerdeführerin Frist an für eine Replik. Keine der Offerentinnen verlangte in der Folge Akteneinsicht. 7. Die am 19. Juni 2015 verspätet eingegangene Replik (Frist: 15. Juni 2015) wurde zu den Akten genommen und der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. 8. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete mit Schreiben vom 6. Juli 2015 auf eine abschliessende Stellungnahme unter Hinweis, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer verspäteten Replik ohnehin weitestgehend unzutreffend bzw. irrelevant seien und widerlegt werden könnten. Dem Schreiben beigelegt war eine Honorarnote. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 26. März 2015, worin die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) die Auftragsarbeiten betreffend Neuerstellung des Korrosionsschutzes entlang einer Druckleitung zu einer Kraftwerkzentrale an die als wirtschaftlich günstigste Anbieterin ermittelte C._____ AG (Beschwerdegegnerin 2; Gesamtpunktzahl 93 – Angebotspreis Mio. Fr. 1.0917) vergab, womit die bloss mit 78 Punkten – (trotz niedrigeren Angebotspreises von Mio. Fr. 0.94) – bewertete A._____ AG (Beschwerdeführerin) nicht einverstanden war und daher dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob, mit den Begehren um Annullierung der Vergabe und Neuvergabe des Auftrages an einen der Wettbewerbsteilnehmer unter Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2. Beschwerdethema ist die Rechtmässigkeit der vorgenommenen Vergabe anhand der zuvor in den Ausschreibungsunterla-
- 5 gen gewichteten Zuschlagskriterien (Preis 45%, Lieferanten/Ausrüstung 45%, Geschäftsabwicklung 10%) sowie formell zunächst die Klärung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme (vgl. im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) noch beantragte, dass das Angebot der Beschwerdeführerin (seinerseits) unvollständig sei und deshalb bereits im Vergabeprozess hätte ausgeschlossen werden müssen. Es habe der Beschwerdeführerin deswegen schon an der Anfechtungsbefugnis gefehlt, weshalb auf die Beschwerde überhaupt nicht einzutreten sei. 2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) Anwendung. In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen (Vergabeentscheide) des Auftraggebers (Vergabebehörde) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten insbesondere auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 26 Abs. 1 SubG). Vorliegend ist erstellt, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 26. März 2015 datiert und die Beschwerdeschrift vom 4. April 2015 daher korrekt innert der 10-tätigen Anfechtungsfrist beim dafür örtlich, sachlich sowie auch funktionell zuständigen Verwaltungsgericht erhoben wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
- 6 - 3. a) Was die Kognition (Überprüfungsbefugnis) des streitberufenen Gerichts betrifft, so ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu verweisen, wonach Folgendes gilt: Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren nach Art. 27 SubG entspricht derjenigen nach Art. 51 VRG und ist somit auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beschränkt. Das Verwaltungsgericht kann dagegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Im Besonderen bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition – wie bei Examina – praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 29 vom 12. Juli 2012 E.2a mit Hinweis auf VGU U 07 25 vom 1. Juni 2007 E.3). Mit Blick auf ein verwendetes Bewertungs- und Benotungssystem wird entsprechend verlangt, dass es sachlich haltbar ist und auf alle Anbietenden in gleicher Weise und nach gleichen Massstäben angewendet wird (VGU U 04 134 vom 11. Januar 2005 E.2). b) Die Beschwerdeführerin als unterliegende Offerentin ist grundsätzlich legitimiert, Beschwerde zu erheben. In der Beschwerdeschrift beanstandet sie die Bewertung der Angebote zu ihren Lasten, wozu sie sicher berechtigt ist. Zweifel sind dann aber angebracht am nachträglich (in Ergänzung der Beschwerde) verlangten Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Vergabeverfahren, und zwar einerseits, weil dies erst nachträglich (am 20. April 2015) und damit nachweislich längst nach Ablauf der Beschwerdefrist (am 5. April 2015) verlangt wurde, und andererseits, weil der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 nicht automatisch bedeuten
- 7 würde, dass der Zuschlag an die Beschwerdeführerin ginge, hat diese doch von allen vier Anbieterinnen die tiefste Punktezahl erhalten (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1). Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten werden kann, als darin (zu spät) der Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 beantragt wurde. c) Die Beschwerdegegnerin 1 verlangt umgekehrt den Ausschluss der Beschwerdeführerin wegen angeblich unvollständigen Angebotsunterlagen derselben. Für diesen Antrag stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 namentlich auf VGU U 12 58 vom 26. Juli 2012 E.3h, in welchem das Verwaltungsgericht - wenn auch ohne Begründung - einen solchen nachträglichen Ausschluss einer Beschwerdeführerin vornahm. Bei einer vertieften Betrachtungsweise vermag ein solches Vorgehen aber nicht zu überzeugen, hätte die Beschwerdegegnerin 1 doch die nun von ihr selbst gerügten Mängel fairerweise bereits im Vergabeverfahren behandeln müssen, um gegebenenfalls dort einen Ausschluss zu verfügen, nicht erst hinterher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht. Das streitberufene Gericht ist daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. VB.2005.00286 E.2.5 in fine) angesichts der aufgezeigten Verfahrenskonstellation zur Auffassung gelangt, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf einen Ausschlussgrund berufen kann, falls sie sich nicht bereits im Rahmen des Submissionsverfahrens zu einem Ausschluss im Sinne von Art. 22 SubG entschieden hat (vgl. PETER GALLI/ANDRÉ MO- SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 452). d) Aus dem Gesagten folgert das Gericht – im Sinne eines Zwischenergebnisses –, dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 2 sei vom Vergabeverfahren auszuschliessen, nicht einzutreten ist. Allenfalls wäre das Angebot der Beschwerdeführerin vom Vergabever-
- 8 fahren auszuschliessen gewesen, dies hätte aber dort geschehen müssen, womit das jetzige Beschwerdeverfahren möglicherweise mittels Prozessurteil (Nichteintreten) zum Voraus dahingefallen wäre. Der Vollständigkeit halber sei nur noch erwähnt, dass ein zweistufiges Verfahren (mit 1. Schritt: Teilnehmerfeld abschliessend festlegen – durch separaten Entscheid über allfälligen Ausschluss; und 2. Schritt: Durchführung Hauptvergabeverfahren) eine durchaus praktikable und prüfenswerte Alternative zum bisherigen Vorgehen wäre. 4. a) In materieller Hinsicht gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2015 (auf S. 6-8) einige Vorgänge der ausgeschriebenen Arbeiten und Überlegungen betreffend deren Ausführungen erklärt, die relevant für die Bewertung der Angebote sind. Diese als „Vorbemerkungen“ deklarierten Erläuterungen sind sachlich und nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin 1 zulässigerweise bei der Bewertung der Angebote davon leiten lassen durfte. b) Was die Beurteilung der in der Ausschreibung aufgeführten Zuschlagskriterien samt Gewichtung betrifft (Preis 45%, Lieferanten/Ausrüstung 45%, Geschäftsabwicklung 10%), gilt es prinzipiell vorauszuschicken, dass sich das Verwaltungsgericht gemäss konstanter Praxis grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Benotung auferlegt (vgl. VGU U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.7a, U 12 107 E.2c vom 28. Mai 2013, U 11 19 E.2 vom 28. Juni 2011). Entsprechend eingeschränkt ist die Kognition bzw. der gerichtliche Beurteilungsspielraum, was im Ergebnis einer (blossen) Willkürprüfung nahekommt. Aus diesem Grund genügt bereits eine summarische Überprüfung der materiell im Einzelnen als ungenügend gerügten Vergabe- und Auftragspositionen durch das streitberufene Verwaltungsgericht. c) In Bezug auf das erste Zuschlagskriterium des Gesamtpreises (bei einer Gewichtung von 45%) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht ex-
- 9 plizit eine falsche Bewertung. Sie hat mit dem günstigsten Angebotspreis von Fr. 0.94 Mio. auch das Punktemaximum von 45 Punkten erhalten; die Beschwerdegegnerin 2 mit einem um 16% höheren Preis korrekt eine um 16% tiefere Bewertung, d.h. 38 Punkte. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 gibt sicherlich zu keinen Beanstandungen Anlass. d) Hinsichtlich des zweiten Zuschlagskriteriums „Lieferanten“ (mit Gewichtung 45%) gilt es zwischen den einzelnen Teilkomponenten (Erfahrung; Ausrüstung; fachliche Qualifikation; organisatorische und technische Fähigkeit; Qualität der abgegebenen Dokumente) zu unterscheiden und diese – gesondert betrachtet – zu würdigen: Beim Kriterium Erfahrung erhält die Beschwerdegegnerin 2 das Punktemaximum (12 Punkte), die Beschwerdeführerin hingegen nur 6 Punkte. Die Beschwerdegegnerin 1 begründet die Differenz mit vollständigen und guten Objekt- und Personenreferenzen in den Bereichen HDW und Korrosionsschutz; bei der Beschwerdeführerin vermisste sie demgegenüber spezifische Referenzen im Bereich HDW, was zu einem entsprechenden Punkteabzug führte. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Bewertung in keiner Eingabe konkret. So stellt sie die bei ihr fehlenden Objektund Personenreferenzen im Bereich HDW auch nicht in Abrede. In ihrer Beschwerde stellt sie bloss die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 über erfahrenes und geschultes Personal verfüge für Arbeiten an Druckleitungen mit Durchmesser 1‘000 mm oder kleiner sowie einer Länge von über 300 m. Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Referenzobjekte gesichtet und bewertet (vgl. Beilage 3 der Vergabebehörde). Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detailliert geprüft hat und dabei zum Schluss gekommen ist, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 - von deren Referenzobjekten die fünf letzten vertieft geprüft wurden - nur ein Referenzobjekt als nicht vergleichbar mit dem Ausschreibungsobjekt gewertet wurde; vier weiter Objekte aber vollumfänglich als vergleichbar eingestuft wurden. Im
- 10 - Gegensatz dazu wurden von vier Referenzen der Beschwerdeführerin deren zwei als nicht relevant bewertet ([1], da keine Sanierung, keine Spritzverzinkung und wegen anderer Geometrie; [2] die Referenz der Subunternehmerin H._____ AG konnte mangels konkreter Angaben gar nicht gewertet werden, und weitere zwei als „½ relevant“ bezeichnet, da u.a. Spritzverzinkung teils belassen wurde und keine Höchstdruckwasserstrahlen zur Anwendung kamen; sowie bei einem anderen Projekt, weil aus der Beschreibung nicht klar hervorging, was gemacht wurde [z.B. Teilbereiche ..?, kein HDW]). Aus all diesen Gründen ist das streitberufene Gericht zur Auffassung gelangt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Bewertung sachlich begründet und nachvollziehbar ist. Es ist zudem nicht ersichtlich, wo oder inwiefern sich die Beschwerdegegnerin 1 in einem der überprüften (Referenzobjekt-) Punkte geirrt haben sollte. Beim Kriterium der Ausrüstung erhält die Beschwerdegegnerin 2 die Maximalpunktzahl von 12 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 8 Punkte. Aus der Begründung in der Vernehmlassung (Ziff. 33 und 34) der Beschwerdegegnerin 1 geht in genügender Art und Weise hervor, dass die Ausrüstung der Beschwerdegegnerin 2 den Anforderungen für die zu vergebenden Arbeiten entspricht, wogegen das Angebot der Beschwerdeführerin diverse Nachteile und Unklarheiten umfasst, welche zulässigerweise mit einem Punkteabzug belegt werden dürfen. Beispielhaft kann dazu die divergente Handhabung der HDW-Arbeiten angeführt werden: Während auf Seiten der Beschwerdeführerin eine Winde eingesetzt wird, welche nicht für Personentransporte zugelassen ist, umfasst das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 den Einsatz einer Winde, die auch Personentransporte erlaubt. Das Angebot der Beschwerdeführerin ist möglich, weil die HDW-Arbeiten bei ihr ferngesteuert ausgeführt werden; d.h. es befindet sich keine Person im Rohr. Beim Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen bemannte Rohrfertigungsgänge vorgesehen und möglich.
- 11 - Letzteres ist als Vorteil zu taxieren, weil manuelle Arbeiten einer Fachkraft im Rohr selbst in der Regel schneller und effizienter durchgeführt werden können als dies mit einer automatisierten bzw. nur ferngesteuerten Winde der Fall sein dürfte (vgl. Ziff. 2.1.1 [15], S. 6, Vernehmlassung der Vergabebehörde). Im Weiteren kann aber offen gelassen werden, ob die Vorteile der Verfügbarkeit über einen eigenen Geräte- und Maschinenpark (Angebot Beschwerdegegner 2) allfällige Nachteile, die der Assistenzdienst und Beizug eines Subunternehmers bei der Beschaffung der Ausrüstung (Angebot Beschwerdeführerin) mit sich bringen kann, überwiegen. Die 4 Differenzpunkte zwischen dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführerin gehen insgesamt aber trotzdem in Ordnung, wobei es festzuhalten gilt, dass selbst eine Gleichbewertung unter diesem Teilaspekt letztlich an der höheren Gesamtpunktzahl der Beschwerdegegnerin 2 nichts geändert hätte. Beim Kriterium der fachlichen Qualifikation erhält die Beschwerdegegnerin 2 das Maximum von 8 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 5 Punkte. Die bessere Bewertung der Beschwerdegegnerin 2 wird damit begründet, dass die fachlichen Qualifikationen der Schlüsselpersonen den vorgesehenen Arbeiten (HDW und Korrosionsschutz) entsprächen, wogegen das Angebot der Beschwerdeführerin auch hier Defizite aufwies; so enthält ihr Angebot tatsächlich für den Bereich HDW keine zutreffenden Referenzen der Schlüsselpersonen für lange Druckleitungen und Spritzverzinkungen. Was den Korrosionsschutz betrifft, so fehlen – wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhielt – konkrete Informationen über die Ausbildung und Weiterbildung der eingesetzten Arbeiter. Dies im Gegensatz zu den Personenreferenzen der Beschwerdegegnerin 2, welche im Stil eines Lebenslaufes Auskunft darüber geben, was die eingesetzten Schlüsselpersonen gelernt und wie sie sich weitergebildet haben. In einer Gesamtbetrachtung erachtet das Gericht die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit 5 Punkten gar
- 12 als grosszügig bemessen, wäre eine tiefere Wertung doch ebenfalls vertretbar gewesen. Beim Kriterium der organisatorischen und technischen Fähigkeit bietet sich bezüglich der Punktevergabe dasselbe Bild wie zuvor bei der fachlichen Qualifikation: 8 Punkte (Maximum) für die Beschwerdegegnerin 2, hingegen 5 Punkte für die Beschwerdeführerin. Auch hier führt die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 38 auf S. 12) auf, welche Mängel im Angebot der Beschwerdeführerin zu einem Punkteabzug geführt haben. Exemplarisch seien dazu nur die ungenügenden Angaben zum Schichtbetrieb erwähnt: Die Beschwerdegegnerin 2 gibt hier im Unternehmergespräch an, dass die HDW-Arbeiten laufend durchgeführt werden sollen, die weiteren Arbeiten im 2-Schichtbetrieb; Überwachungsarbeiten sollen sodann an den Wochenenden stattfinden. Gemäss Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 (S. 14 Nr. 14) bestätigte ihr die Beschwerdegegnerin 2 noch, dass sie die Bewilligungen für die Samstags- und Sonntagsarbeiten vorgängig einholen werde. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Unternehmergespräch auf den Standpunkt, dass sie keine Bewilligungen benötigen würde, da sie „nicht einer Gewerkschaft unterstellt“ sei (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1, S. 19 Nr. 14). Wenn die Beschwerdegegnerin 1 dem entgegenhält, dass die Beschwerdeführerin so oder anders für Samstags- und Sonntagsarbeit eine Bewilligung einholen muss, trifft dies zu, ebenso wie die Schlussfolgerung daraus, wonach die Beschwerdeführerin die Terminrisiken nicht genügend ernst nimmt. Unter Berücksichtigung dieser festgestellten Abweichungen erachtet das Gericht den vorgenommenen Punkteabzug (-3) bei der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin 1 für sachlich begründet und gerechtfertigt. Beim Kriterium der Qualität der abgegebenen Dokumente ist die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Maximum von 5 Punkten, das Angebot der Beschwerdeführerin hingegen mit 3 Punkten bewertet worden. Die Be-
- 13 schwerdegegnerin 1 argumentiert, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Unterlagen nicht eingereicht habe, in den abgegebenen Unterlagen wichtige Informationen fehlten und sich verschiedene Unterlagen und Informationen nicht auf das Projekt beziehen würden. Was konkret bemängelt wird, ergibt sich aus der Vernehmlassung (Ziff. 2.10.2, S. 16 ff.) der Beschwerdegegnerin 1, die eine Transkription der Vorprüfung des Angebots der Beschwerdeführerin enthält (vgl. Angebot Beschwerdegegnerin 2 - unter Ziff. 2.10.1, S. 14 ff.). Wie zusammenfassend in der Vernehmlassung (Ziff. 48, S. 20) der Beschwerdegegnerin 1 dargestellt, muss das Angebot der Beschwerdeführerin tatsächlich in mehreren Punkten als unvollständig bezeichnet werden: So fehlen im „Dokument Installationen“ namentlich Angaben zu Einhausungen, zu Elektroinstallationen bei den Fixpunkten, über die Winden und über den Energiebedarf für Winde und HDW-Arbeiten; bei der Darstellung der Gefährdungsanalyse und des Sicherheitskonzepts fehlen Angaben zur Verhinderung von unzulässigem Strahlabtrag; bei den Schlüsselpersonen und der Subunternehmerin fehlen Angaben zu Weiterbildungen bzw. Personenreferenzen mit Ausbildung; beim Beschichtungssystem fehlen Angaben zum gewählten System und zu eigenen Erfahrungen mit der beabsichtigten Applikationstechnik. Mit diesen Versäumnissen begründet die Beschwerdegegnerin 1 auch den beantragten nachträglichen Ausschluss der Beschwerdeführerin (vgl. oben Ziff. 2.1); will und kann man einen nachträglichen Ausschluss aus Fairness-, Arbeitsaufwand-, Zeitverzögerungs- sowie auch Kosten- und Entschädigungsgründen nicht aussprechen, so dürfen die festgestellten Versäumnisse aber zumindest in die Bewertung einfliessen. Selbst wenn das Gericht hier eine doppelte negative Bewertung bei den Personenreferenzen neutralisieren würde, sind die Versäumnisse aber noch gravierend genug, um zwei Punkte vom Maximum abziehen zu dürfen. An der Bewertung gibt es also auch in dieser Beziehung nichts auszusetzen.
- 14 e) In Bezug auf das dritte Zuschlagskriterium der Geschäftsabwicklung (mit Gewichtung 10%) hat die Beschwerdegegnerin 2 die vollen 10 Punkte erhalten, die Beschwerdeführerin hingegen nur 6 Punkte. Wird der bis hierhin erreichte Punktestand der Beschwerdegegnerin 1 von 83 Punkten in Relation zu demjenigen der Beschwerdeführerin von 72 Punkten gesetzt, so steht bereits jetzt fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 selbst bei Gleichbewertung dieses dritten Kriteriums (+4) nicht mehr überholen könnte. Dasselbe würde sogar gelten, wenn man die 4 Differenzpunkte unter dem Teilaspekt „Ausrüstung“ ebenfalls noch neutralisieren würde, weil die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin mit 86 (72+6 [+4+4]) noch immer deutlich unterhalb derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 mit 93 (83+10) liegen würde; zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sei beim Kriterium Geschäftsabwicklung zu Unrecht mit 10 Punkten bewertet worden. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere nicht auf, wie viele Punkte abzuziehen wären und weshalb; sie behauptet bloss, dass sie mit dem abgegebenen Terminprogramm die Vorgaben der Beschwerdegegnerin 1 zu 100% erfülle. Wie bereits oben beziffert, würden die 4 bzw. total 8 zu gewinnenden Zusatzpunkte für die Beschwerdeführerin am Endergebnis aber noch immer nichts ändern. f) Die materielle Betrachtung aller geprüften Streitpunkte (vgl. E.4a-e) ergibt somit, dass die Beschwerdegegnerin 1 das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 im Resultat zu Recht höher bzw. besser bewertet hat als dasjenige der Beschwerdeführerin. Die angefochtene (Vergabe-) Verfügung vom 26. März 2015 ist demnach materiell zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 4. April 2015 führt, soweit darauf – aus formellen Gründen (E.3b) – überhaupt eingetreten werden kann.
- 15 - 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen (Partei-) Entschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 wird praxisgemäss verzichtet (Art. 78 Abs. 1 VRG). Eine solche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG). Zur Höhe der Gerichtskosten sei einzig noch vermerkt, dass angesichts eines Angebotswertes von Fr. 0.94 Mio. (im Baunebengewerbe) eine zu erhebende Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- angemessen und gerechtfertigt erscheint; zumal einige Rechtsfragen aufgeworfen wurden und eine umfassende Überprüfung der Angebotsbewertung verlangt und vom Gericht auch vorgenommen wurde (so insbesondere E.4d). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 5'352.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung]
- 16 - 4. [Mitteilungen]