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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.06.2015 U 2015 29

26 giugno 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,872 parole·~19 min·6

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 29 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Stecher, Meisser und Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 26. Juni 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und B._____ AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Im Kantonalen Amtsblatt vom 5. Februar 2015 schrieb das Tiefbauamt die Baumeisterarbeiten für die Lokalstrasse Kreisel N._____ (Nationalstrasse A28) in einem offenen Verfahren aus. Die zu vergebenden Baumeisterarbeiten umfassten insbesondere den Abtrag der bestehenden Stützmauern, die Erstellung von neuen Stützmauern, deren Hinterfüllung und die Trasseearbeiten (inkl. Werkleitungen und Blockvorlage) Lokalstrasse Kreisel N._____ – Kläranlage des Gesamtprojekts Umfahrung O.1._____. Als Zuschlagskriterien wurden der Preis mit 50% gewichtet, Bauablauf/ Termine und Qualität mit je 25%. Innert Frist reichten fünf Anbieter ihre Offerten ein. Bei der Offertöffnung vom 6. März 2015 zeigte sich folgendes Bild: 1. A._____ Fr. 2'048'279.35 2. B._____ AG Fr. 2'189'124.80 3. C._____ AG Fr. 2'317'108.25 4. D._____ AG Fr. 2'500'006.75 5. E._____ AG Fr. 2'503'879.45 Am 17. März 2015 wurde der Auftrag für Fr. 2'189'124.80 inkl. MWST an die B._____ AG vergeben. Gleichzeitig wurden die Offerten der A._____ sowie der D._____ AG für ungültig erklärt mit dem Hinweis 'Offertbedingungen nicht eingehalten (Bauprogramm hält Zwischentermine nicht ein)'. Die Vergabeverfügung wurde am 19. März 2015 mitgeteilt. 2. Mit Eingabe vom 24. März 2015 erhob die A._____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids des Tiefbauamts des Kantons Graubünden vom 19. März 2015 und die Vergabe der Baumeisterarbeiten Lokalstrasse Kreisel N._____ – Kläranlage Umfahrung O.1._____ an sich selber, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie

- 3 entsprechend den Vorgaben der Bauherrin ein Grobterminprogramm für die Bauarbeiten ausgearbeitet habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Bauprogramm die Zwischentermine nicht einhalte. Selbst aber wenn ein Terminplan fehle und der Offerent die vom Submittenten vorgegebenen Termine bestätige, dürfe kein Ausschluss erfolgen. 3. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Sie argumentiert, dass die Offerte in Bezug auf das Terminprogramm die Vorgaben der Ausschreibung nicht einhalte, weshalb es für ungültig erklärt werden musste. Es seien Zwischentermine nicht eingehalten und der geplante Bauablauf kollidiere mit den Vorgaben in der Ausschreibung. 4. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin (Beschwerdegegnerin 2) liess sich nicht vernehmen. 5. Nach Einsichtnahme in die Vergabeakten vertiefte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 11. Mai 2015 ihre Standpunkte. Neu brachte sie zudem vor, dass die Vergabebehörde mit zwei Ellen messe: Zwar seien ihr selber tatsächlich kleinere Flüchtigkeitsfehler im Bauprogramm unterlaufen, welche bei genauerer Betrachtung aber alle von untergeordneter Natur seien. Im Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin seien solche Fehler aber auch zu finden. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sie vom Verfahren ausgeschlossen werde, der Zuschlagsempfängerin aber beim Terminprogramm die Note 2 zugestanden werde. Dasselbe Argument wird für die Arbeiten an den Stützmauern ab dem 4. Juli 2016 vorgebracht. Bei den Terminierungen der Werkleitungen sei der Beschwerdeführerin ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen, welcher allerdings nicht zum Ausschluss führen könne.

- 4 - 6. In ihrer Duplik vom 20. Mai 2015 betont die Beschwerdegegnerin 1 die grosse Bedeutung der Terminvorgaben für das ausgeschriebene Projekt, insbesondere in Bezug auf die Verkehrsführung. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, wie sie ihre Bauleistungen parallel zum Strassenverkehr erbringen wolle. Hätte die Beschwerdeführerin den Bauvorgang effektiv anpassen wollen, so hätte sie Änderungen als Variante einreichen müssen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Ausschreibungsunterlagen seien nicht ausreichend detailliert gewesen, könne nicht gehört werden, wäre es bei Unklarheiten doch die Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, bei der Bauherrschaft weitere Angaben einzuverlangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Vergabeverfügung vom 19. März 2015, worin die Beschwerdegegnerin 1 die Baumeisterarbeiten für einen Lokalstrassenabschnitt (auf der Nationalstrasse A28) zum Angebotspreis von Fr. 2'189'124.80 an die zweitgünstigste Beschwerdegegnerin 2 erteilte, wogegen die preisgünstigste Beschwerdeführerin – mit einem Angebot von Fr. 2'048'279.35 – beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 24. März 2015 Beschwerde erhob, mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und um Direktvergabe der Baumeisterarbeiten an sie. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht mit dem Hinweis "Offertbedingungen nicht eingehalten" bzw. "Bauprogramm hält Zwischentermine nicht ein" für ungültig erklärte und deshalb auch von vorneherein vom Wettbewerb ausschloss. 2. a) Unbestritten findet auf den konkreten Fall das Submissionsgesetz für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG gelten als durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht

- 5 selbständig anfechtbare Verfügungen "der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren". Nach Art. 26 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Abs. 1). Nach Art. 27 SubG können mit der Beschwerde gerügt werden (Abs. 1): a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Abs. 2). Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt im Übrigen: Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid (bzw. die angefochtene Verfügung) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner (ihrer) Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Bezüglich Beschwerdegründe und Rechtsbegehren sind die Art. 51 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VRG und Art. 27 Abs. 1 lit. a) und lit. b) SubG absolut identisch. b) Die (Anfechtungs-)Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres preislich günstigsten Angebots realistische Chancen auf den Zuschlag der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten gehabt hätte, wäre sie von der Beschwerdegegnerin 1 nicht vorgängig vom Wettbewerb ausgeschlossen worden. Eine nachteilige Betroffenheit durch den Ausschluss ist folglich zu bejahen (Art. 50 VRG). Hinzu kommt, dass die Vergabeverfügung vom 19. März 2015 mit schriftlicher Beschwerde vom 24. März 2015 rechtzeitig, d.h. innert der 10-tägigen Frist (Art. 26 SubG), beim sachlich, örtlich wie auch funktional dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 25 SubG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 3. a) Gemäss Art. 21 erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung,

- 6 - Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien – in der Reihenfolge ihrer Bedeutung samt Gewichtung – wie folgt aufgeführt: Preis (50%), Bauablauf/Termine (25%) und Qualität (25%). Diese Vorgaben sind für die Vergabe deshalb zentral. b) Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Gemäss Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Den Anbietern soll so gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Allein durch die den Submissionsunterlagen genau und vollständig entsprechenden Angebote wird nämlich der Vergabeinstanz ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreise, Arbeitsqualität, Einhaltung Bauprogramme/Termine usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote seriös und rechtsgleich zu prüfen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts

- 7 des Kantons Graubünden [VGU] U 09 59 vom 27. August 2009 E.2a; sowie PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 N. 41, 1991 Nr. 9 und Nr. 10). Bei Bauprogrammen und spezifischen Terminvorgaben in den Angebotsunterlagen handelt es sich um für die Unternehmer wichtige und deshalb verbindliche Angebotsanforderungen. Die Einhaltung des Bauprogramms kann folglich auch nicht als untergeordneter Teil der Arbeitsprojektausführung bezeichnet werden, sondern ist vielmehr für die richtige Auftragserfüllung wesentlich, müssen doch die Arbeiten verschiedener Unternehmer zeitlich koordiniert werden. Dass ein friktions- und reibungsloser zeitlicher Ablauf der Bauarbeiten an einer der meistbefahrenen Strasse im Kanton (Nationalstrasse A28) von grösster Wichtigkeit ist, dürfte unmittelbar einleuchten (vgl. dazu insbesondere VGU 02 48 vom 18. Juni 2002 E.2). 4. a) Hinsichtlich der Anforderungen an ein Bauprogramm ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sie mit ihrem Bauprogramm im Wesentlichen die Vorgaben der Ausschreibung einhalte. Es enthalte lediglich Flüchtigkeitsfehler, die auf die Bauausführung keinen Einfluss hätten. Ausserdem seien die Ausschreibungsunterlagen nicht ausreichend detailliert gewesen. Ein Verfahrensausschluss sei aber nur bei grober Missachtung der Vorgaben zulässig, während kleinere Unzulänglichkeiten im Terminprogramm bei der Punktevergabe zu gewichten gewesen wären. Mit der Note 1 im Zuschlagskriterium "Bauablauf" (anstatt 2 wie bei der Zuschlagsempfängerin/Beschwerdegegnerin 2) hätte die Beschwerdeführerin immer noch die höchste Punktezahl erreicht. Ihr Angebot dürfe aber von Beginn weg nicht ausgeschlossen werden, habe sie doch zugesichert, sämtliche Termine einzuhalten. Zur Untermauerung ihres Standpunktes zitiert die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgerichtsurteil (VGU) U 01 109 vom 2. November 2001 E.3b. Dort war eine Offerte zu beurteilen, welche im Bauprogramm keine exakten Terminangaben enthält, sondern die Ausführung der Arbeiten "nach Absprache" anbot. Das Verwaltungsgericht

- 8 hat dort tatsächlich im Fehlen eines konkreten Terminplanes keinen wesentlichen Mangel erblickt, welcher den Ausschluss des Angebots rechtfertigen könnte. b) Die Beschwerdegegnerin 1 hält dem entgegen, dass ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den eingereichten Offerten anzulegen sei. Halte sich ein Offerent nicht daran, sei es ein Gebot der Gleichbehandlung unter den Anbietern, dessen Angebot auszuschliessen; dies diene auch der Vergabebehörde für eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die Vergabe. Zwar enthalte das Angebot der Beschwerdeführerin sämtliche vorgegebenen Termine, doch sei die Einhaltung derselben mit dem von ihr abgegebenen Bauprogramm nicht möglich und weise deshalb in verschiedenen Bereichen wesentliche Mängel auf; das Angebot sei dadurch in einem für die Auftragserfüllung zentralen Punkt ungenügend und sei deshalb zu Recht für ungültig erklärt worden. Aufgrund der Notwendigkeit, Arbeiten zu koordinieren und auch für die Überwachung des Baufortschrittes könne die Beschwerdegegnerin 1 nicht auf den Hinweis einer Offerentin vertrauen, dass die Termine eingehalten würden. Ausserdem sei ein exaktes Bauprogramm unerlässlich, um sicherzustellen, dass die zu erbringenden Leistungen richtig eingeplant und kalkuliert wurden; fehlten diese Angaben, sei es nicht möglich, die verschiedenen Offerten sorgfältig miteinander zu vergleichen. c) Das erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil (VGU) U 01 109 vermag nach heutiger Sichtweise und im Lichte der seitherigen Rechtsentwicklung nicht zu überzeugen. Auch die dürftige Begründung lässt eher darauf schliessen, dass in dieser Erwägung kein allgemeines Prinzip zum Ausdruck gebracht wurde, sondern die speziellen Umstände jenes Einzelfalles dazu führten. Richtig ist hingegen die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 mit deren Hinweisen auf VGU U 02 48 E.2 S.5, wo ein Ausschluss der preislich günstigsten Anbieterin wegen Nichteinhaltens der Terminvorga-

- 9 ben geschützt wurde (vgl. vorne E.3b in fine). Eine deutliche Sprache ist sodann auch VGU U 09 59 (mit weiteren Hinweisen) zu entnehmen, wo die Wichtigkeit von deviskonformen Offerten hervorgehoben wird, insbesondere in Bezug auf das Bauprogramm. Daraus ergibt sich für das streitberufene Gericht, dass die Einhaltung des Bauprogrammes – so wie sie in der Ausschreibung vorgesehen ist – von grosser Wichtigkeit für die termingerechte Ausführung der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten ist. Das Nichteinhalten dieser Zeitvorgaben berechtigt folglich auch zum Ausschluss einer Offerte vom Vergabeverfahren gemäss Art. 22 lit. c SubG. Zu prüfen ist nachfolgend daher, ob die Terminvorgaben eingehalten sind. 5. a) Als Vorbemerkung zu den einzelnen Rügen in der Beschwerdeschrift gilt es klarzustellen: Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Vergabeverfahren ebenfalls hätte ausgeschlossen werden müssen, da auch ihr Bauprogramm Unzulänglichkeiten enthalte, kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden; denn ein Ausschluss der Beschwerdegegnerin 2 hätte für die Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen. Geprüft werden können diese allerdings noch unter dem Blickwinkel der Ungleichbehandlung einzelner Konkurrenten. b) Zur Einhaltung des Zwischentermins "Trassee Kantonsstrasse km 0.050- 0.160" bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls nicht an die Vorgaben des Kantons gehalten habe. So schreibe dieser vor, dass das Trassee der Kantonsstrasse 0.05-0.16 per 29. Juli 2015 für die Belagsarbeiten bereit zu halten sei. Diese Vorgabe werde von der Beschwerdegegnerin 2 aber nicht erfüllt, weil deren Bauprogramm sämtliche Arbeiten auf dieser Strecke im Jahr 2016 vorsehe. Dieser Umstand hätte bei der Bewertung deshalb berücksichtigt werden müssen.

- 10 c) Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass die Ausschreibung diesbezüglich einen Fehler enthalte, nämlich dass man versehentlich als Endtermin den 29. Juli 2015 angegeben habe anstatt den 29. Juli 2016. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den falsch gesetzten Zwischentermin (recte also 29. Juli 2016 und nicht 29. Juli 2015) erst bei der Angebotsprüfung erkannt, weswegen eine nachträgliche Korrektur des Fehlers nicht mehr möglich war. Weil ein gleichzeitiger Verfahrensabbruch mit Neuausschreibung unverhältnismässig erschien, habe man die im Bauprogramm eingetragenen Leistungen "Trassee Kantonsstrasse km 0.050-0.160" aus Gründen der Gleichbehandlung bei allen Anbietern im Rahmen der Offertbeurteilung weder negativ noch positiv mitberücksichtigt. Dies sei so geschehen, obwohl es für die Anbieter eigentlich hätte klar sein müssen, dass der Endtermin nicht vor dem Anfangstermin liegen könne und daher die Jahreszahl 2015 auf 2016 hätte geändert werden müssen. Die meisten Anbieter – so auch die Beschwerdegegnerin 2 – hätten dies auch erkannt und den Termin von sich aus angepasst. Der Beschwerdegegnerin 2 könne somit nicht entgegengehalten werden, dass sie einen offensichtlich falsch gesetzten Zwischentermin nicht eingehalten hätte. Diese Begründung der Beschwerdegegnerin 1 vermag das Gericht zu überzeugen, weshalb es dieser Sachdarstellung und Würdigung nichts beizufügen hat. d) Was die Leistungen betreffend "Baugrubensicherung" betrifft, so wirft die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Baugrubensicherung mit Ankerwänden nur in den Monaten Juni/Juli 2015 für das Trassee km 0.320-0.445 (= km – 0.005-0.120 Lokalstrasse) vorsehe; hingegen fehle im Terminprogramm gänzlich eine zweite Phase für die Erstellung der Baugrubensicherung km 0.090-0.120, welche erst mit den Trasseearbeiten Lokalstrasse km 0.090-0.480 ab dem 4. Juli 2016 erfolgen könne. Diese zweite Phase sei jedoch zwingend notwendig, da dieser Bereich bis Ende Juni 2016 durch den Verkehr der Nationalstrasse A28 befahren werde. Die Beschwerdeführerin räumt in der Replik zwar ein,

- 11 dass eine zweite Phase in ihrem Bauprogramm fehle; es sei aber aus den Terminbeschrieben und Plänen des Tiefbauamtes nicht hervorgegangen, dass eine solche notwendig sei. Ausserdem habe auch die Beschwerdegegnerin 2 in deren Bauprogramm ab dem 4. Juli 2016 keine Arbeiten für die Baugrubensicherung vorgesehen, weshalb diese konsequenterweise auch hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 räumt in ihrer Duplik ein, dass im summarisch zusammengefassten Vorgang Nr. 20 der Beschwerdegegnerin 2 die explizite Bezeichnung der Leistungen "Baugrubensicherung" und "Stützmauern" fehlten. Die Bezeichnung "Abbruch Best. Mauer" in diesem Vorgang, welcher unter der Leitung "Trassee Lokalstrasse km 0.090-0.480" aufgeführt ist, zeige jedoch klar auf, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Baugrubensicherung und die Stützmauer nicht vor dem Abbruch der bestehenden Mauer ausführen kann; zudem sei klar, dass die Baugrubensicherung unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abbruch erfolgen müsse, damit anschliessend die neue Stützmauer ergänzt werden könne. Weil diese Leistungen unmittelbar miteinander erbracht werden müssen und grösstenteils mit den für diese Bauphase ohnehin notwendigen Geräten erstellt werden können und für diese Vorgänge mit insgesamt sieben Wochen auch genügend Zeit eingeplant sei, wäre ein Punkteabzug unverhältnismässig gewesen. Auch bezüglich des soeben geschilderten Diskurses vermag sich das Gericht voll und ganz hinter die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 zu stellen: Während die Beschwerdeführerin in ihrem Bauprogramm Unmögliches vorsieht bzw. mit ihrer Planung diametral den vorgegebenen Terminen für den Projektablauf zuwiderläuft, geht das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin 2 bestens auf. Das Einzige, was man ihr vorwerfen kann, ist, dass die Bezeichnung des Vorganges Nr. 20 zu pauschal erfolgte, sodass daraus nicht genau ersichtlich ist, ob nun die Baugrubensicherung und/oder die Ergänzung der Stützmauern darin enthalten sind oder nicht. Bei einer gesamthaften Betrachtung der Bauphase 3 wird allerdings schnell klar, dass diese Leistungen im Vorgang Nr. 20 enthalten sind.

- 12 - Entscheidend ist, dass das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin 2 – im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführerin - richtig terminiert ist und für die nicht explizit erwähnten Leistungen ausreichend Zeit vorhanden ist, sodass die Beschwerdegegnerin 1 verständlicher- und korrekterweise von einem Punkteabzug absehen durfte. e) Im Hinblick auf die Leistungen unter der Rubrik "Stützmauern" bemängelt die Beschwerdegegnerin 1, dass das Bauprogramm der Beschwerdeführerin die Erstellung der Stützmauern und Hinterfüllungen in den Monaten August-Oktober 2015 und Juni/Juli 2016 vorsehe. Dabei müsse der erste Teil der Stützmauern zwingend vor den Trasseearbeiten Lokalstrasse km 0.000-0.090 erstellt werden, also vor dem 31. Juli 2015. Der zweite Teil der Leistung "Stützmauern und Hinterfüllungen" könnte hingegen erst mit den Trasseearbeiten Lokalstrasse km 0.090-0.480, also ab dem 4. Juli 2016 erstellt werden. Dies ergebe sich daraus, weil das zweite Teilstück bis Ende Juni 2016 durch den Verkehr der Nationalstrasse A28 befahren werde. Damit habe die Beschwerdeführerin die Vorgaben der Beschwerdegegnerin 1 in der Ausschreibung nicht eingehalten. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik ein, dass auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Bauprogramm nach dem 4. Juli 2016 keine Arbeiten an Stützmauern vorgesehen, sondern sämtliche Arbeiten im 2015 geplant habe. Die Beschwerdegegnerin 1 duplizierte hierzu genau dasselbe wie bereits im vorangegangenen Punkt (vgl. E.5d zur Baugrubensicherung). Die Argumentation der Beschwerdeführerin trifft jedoch auch hier nicht zu: Die Ergänzung der Stützmauern ist im Vorgang Nr. 20 des Terminprogramms der Beschwerdegegnerin 2 inbegriffen, auch wenn sie dort nicht explizit erwähnt ist. Entscheidend ist auch hier, dass die Terminierung mit dem Baukonzept der Beschwerdegegnerin 1 vereinbar ist und für die nicht explizit erwähnten Leistungen genügend Zeit für deren Realisation zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum ist vorliegend auch für die Leistung "Stützmauern" gegeben. Ein Punkteabzug erscheint als nicht angebracht.

- 13 f) Weiter gilt es den Themenbereich bezüglich Blockvorbau und Dammbau entlang der Lokalstrasse zu klären. Die Beschwerdeführerin ist dazu der Ansicht, dass ihr Terminprogramm sinnvoll und zweckmässig sei, weil der Blockvorbau entlang der Landquart mit Vorteil wegen des Hochwasserschutzes in eine untere Etappe im Jahr 2015 und in eine obere Etappe im Jahr 2016 unterteilt werde. Diese Zweiteilung biete Schutz vor Hochwasser, damit dieses nicht die neu erstellte Böschung wieder abschwemme. Selbstverständlich sei es auch möglich, den Blockvorgang in einem Zuge im Juli 2016 zu realisieren. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass der besagte Blockvorbau dazu dient, den Anschlussbereich N._____ vor einem 100-jährigen Hochwasser zu schützen. Dieser Schutzbau müsse nicht vor Inbetriebnahme der Umfahrung erstellt werden, sondern solle erst im Zuge der Bauarbeiten für die Lokalstrasse erstellt werden. Ausserdem grenze das Wuhr nicht unmittelbar an die Landquart, sondern an das ca. 40 m breite Vorland. Die Beschwerdegegnerin 1 habe somit in der Ausschreibung keine Termine für den Bau des Wuhres mit Blockvorlagen machen müssen. Der Vorteil einer etappierten Bauweise, so wie es die Beschwerdeführerin postuliere, bestehe indes keineswegs; vielmehr würden die Nachteile einer solchen Bauweise überwiegen, und zwar mit Blick auf die Betriebs- und Arbeitssicherheit, weshalb diese Vorgehensweise nicht akzeptiert werden könne. Das verbindliche Bauprogramm der Beschwerdeführerin sieht vor, dass in den Monaten April/Mai 2015 sowie April-Juni 2016 die Bauleistungen "Vorbereitungsarbeiten, Geländeabtrag und Blockvorlage" auszuführen sind. Wie die Beschwerdegegnerin 1 aber zutreffend ausführt, kann der Geländeabtrag und das Erstellen der Blockvorlagen 2016 erst nach Baubeginn des Trassees km 0.090-0.480, also ab dem 4. Juli 2016 erfolgen, da diese beiden Leistungen unmittelbar im Zusammenhang mit den Trasseearbeiten an der Lokalstrasse stehen. Die Beschwerdeführerin hält somit die Vorgaben der Beschwerdegegnerin 1 klarerweise nicht ein. Die Etappie-

- 14 rung bringt keine Vorteile, hingegen Nachteile, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 diese nicht akzeptieren muss. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, einen anderen Bauablauf (Etappierung) im Rahmen einer Variante einzubringen. Die Rüge betreffend Blockvorbau/Dammbau zielt somit ins Leere. g) Im Weiteren wirft die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin vor, sie halte in ihrem Bauprogramm auch die Terminvorgaben für die Installation/Verlegung der Werkleitungen nicht ein. Die Ausschreibung sehe unter NPK 102 Pos. 633.100.03 vor, dass am 30. April 2015 die Werkleitungen im Trassee A28 km 0.290-0.450 erstellt sein müssen. In ihrem Bauprogramm sehe die Beschwerdeführerin diese Arbeiten aber sowohl im April 2015 als auch im Juni 2016 vor. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik bezüglich der Arbeiten an den Werkleitungen im Juni 2016 einen Flüchtigkeitsfehler geltend; dieser dürfe aber nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen. Die Beschwerdegegnerin 1 weist ihrerseits darauf hin, dass der Vorgangsbeschrieb lediglich die Werkleitungen im Trassee A28 erwähne. Wenn die Beschwerdeführerin hierfür den April 2015 und den Juni 2016 vorsehe, so sei der Zwischentermin in Bezug auf das Strassentrassee A28 verletzt; wären im Bauprogramm der Beschwerdeführerin jedoch sämtliche Werkleitungen enthalten, also auch jene der Lokalstrasse, so sei die Einhaltung des Bauprogrammes nicht möglich, weil die Rohplanie der Lokalstrasse zu diesen Zeitpunkten noch gar nicht bereit wäre für Werkleitungsarbeiten und die Werkleitungen also gar nicht erstellt werden könnten. Nach der Überzeugung des streitberufenen Gerichts zeigt auch dieser Beschwerdepunkt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich ein unvollständiges, und zum Teil gar widersprüchliches Bauprogramm abgeliefert hat. Die Fehler sind offenkundig zu gravierend, um sie lediglich im Rahmen eines Punkteabzugs zu sanktionieren. Weil dadurch der Bauablauf als Ganzes in Frage gestellt ist, kommt auch nach Ansicht des Gerichts nur noch ein Ausschluss vom Verfahren in Frage.

- 15 h) Zusammengefasst ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihres verbindlichen Bauprogrammes gleich in mehrfacher Hinsicht die Terminvorgaben der Beschwerdegegnerin 1 verletzt hat. Es ist dabei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin das Baukonzept der Beschwerdegegnerin 1 nicht wirklich verstanden hat. Nur so ist es zu erklären, dass sie sich im Rahmen ihres Bauprogrammes nicht an die Zwischentermine ("Etappenziele") gehalten hat bzw. ihre Leistungen nicht auf diese abgestimmt hat. Dies gerade im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2, die ein korrektes Bauprogramm ablieferte; allerdings ist auch dieses im Vorgang Nr. 20 etwas oberflächlich, ohne jedoch damit den Baufortschritt in irgendeiner Weise zu gefährden. Ein Fehler geht ausserdem klar zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1, welche sich (zugegebenermassen) beim Trassee Kantonsstrasse in der Jahreszahl bezüglich Endtermin vertan hat (2015 statt 2016). Dieser "Fauxpas" stellt jedoch einen offensichtlichen Fehler dar, kann der Endtermin doch logischerweise unmöglich vor dem Anfangstermin liegen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat daher die Bewertung aller Angebote in diesem Punkt korrekterweise neutralisiert. 6. a) Die angefochtene Vergabeverfügung vom 19. März 2015 ist demzufolge rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. März 2015 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts des beachtlichen Auftragswertes von Fr. 2.043 Mio. und der Tatsache, dass eine grössere Anzahl von Rügen (vgl. E.5a-h) zu prüfen war, erachtet das streitberufene Gericht vorliegend eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 8'000.-- für angemessen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen und sich am Verfahren nicht beteiligenden Beschwerdegegnerin 2 praxisgemäss nicht zu (Art. 78

- 16 - Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 ist nach Art. 78 Abs. 2 VRG durch die Beschwerdeführerin nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin 1 nur in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 8'371.-gehen zulasten der A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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