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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.07.2015 U 2015 24

14 luglio 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,318 parole·~22 min·5

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 24 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Gross URTEIL vom 14. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, bestehend aus: - A.1._____ AG, - A.2._____ AG, - A.3._____ AG, - A.4._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Beschwerdegegnerin 1 und

B._____, bestehend aus: - B.1._____ AG, - B.2._____ AG, - B.3._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 3 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb im offenen Verfahren gemäss kantonalem Submissionsgesetz die Arbeiten betreffend Neubau Parkhaus D._____ mit folgenden Zuschlagskriterien aus: Kriterien Gewicht Investitionskosten in Abhängigkeit der Parkhaus-Kapazität sowie Investitionskosten der unterirdischen Fusswegverbindung inkl. Notausstieg und Ausstiegsgebäude 60% Funktionalität, Ästhetik, Sicherheit und Qualität des aufgezeigten Bauprojekts 20% Termine 10% Komfort des Parkhauses 5% Kreativ-Bonus 5% Total 100% Innert Frist gingen drei Angebote ein. Die Offertöffnung fand alsdann am 27. Januar 2015 statt und ergab preislich folgendes Resultat: - A._____: CHF 6'512'400.00 100.00% - B._____: CHF 6'650'000.00 102.11% - C._____: CHF 7'986'600.00 122.64% 2. Am 25. Februar 2015 beschloss der Gemeindevorstand die Vergabe des Auftrages an die insgesamt am besten bewertete B._____. Tags darauf wurde die entsprechende Verfügung den Anbieterinnen mitgeteilt. 3. Am 9. März 2015 reichte die A._____ (Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein gegen die Vergabe. Sie beantragte dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Ausschluss der B._____ aus dem Vergabeverfahren und Erteilung des Zuschlages an sich selber, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung des Zuschlages an sich selber, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zurückweisung zur Neuvergabe an sich selber und subsubeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Diese Anträge begründet die Beschwerdeführerin damit, dass das Angebot der B._____

- 4 - (Zuschlagsempfängerin/Beschwerdegegnerin 2) die Anforderungen der Ausschreibung nicht erfülle und dass die Zuschlagskriterien falsch beurteilt worden seien. 4. Die Gemeinde (Vergabebehörde/Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Zuschlagsempfängerin erfülle die Anforderungen der Ausschreibung vollumfänglich. Die Bewertung der Zuschlagskriterien sei zudem korrekt anhand der in der Ausschreibung festgelegten Kriterien erfolgt. Soweit Letztere als unsachgemäss kritisiert werden, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Die Zuschlagsempfängerin reichte ihre Beschwerdeantwort am 8. April 2015 ein. Auch sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ein Ausschluss der Zuschlagsempfängerin sei nicht statthaft, weil diese sämtliche Kriterien der Ausschreibung erfülle. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Ausschreibungskriterien in mehreren Punkten rechtswidrig zu ihren Gunsten abänderte. Die Bewertungen der Kriterien 'Preis' und 'Termine' sei zudem vertretbar. Selbst wenn die Beschwerdeführerin unter 'Termine' die volle Punktezahl erhalten würde, läge sie immer noch hinter der Zuschlagsempfängerin. Deshalb und weil ihr Angebot im Falle einer Neubeurteilung durch die Vergabebehörde vom Verfahren ausgeschlossen werden müsste, fehle der Beschwerdeführerin das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 6. Mit Schreiben vom 27. April 2015 legte der Instruktionsrichter den Umfang der Akteneinsicht fest.

- 5 - 7. Im zweiten Schriftenwechsel – mit Replik vom 18. Mai 2015 und Dupliken vom 12. und 15. Juni 2015 – vertieften die Parteien noch ihre Argumente. 8. Am 24. Juni 2015 ging die Honorarnote des Rechtsvertreters der Zuschlagsempfängerin bzw. der Beschwerdegegnerin 2 beim Gericht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Vergabeverfügung vom 25./26. Februar 2015, worin die Beschwerdegegnerin 1 die Arbeiten für den Neubau Parkhaus D._____ zum Angebotspreis von Fr. 6.650 Mio. an die zweitgünstigste Beschwerdegegnerin 2 erteilte, wogegen die preisgünstigste Beschwerdeführerin (mit einem Angebot von Fr. 6.5124 Mio.) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 9. März 2015 Beschwerde erhob, mit dem Hauptbegehren um Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügung und Zuschlag der ausgeschriebenen Neubauarbeiten direkt an sie. Eventualiter und subeventualiter wurden Begehren mit derselben Zielsetzung gestellt; subsubeventualiter wurde schliesslich der Möglichkeit Rechnung getragen, dass zwischenzeitlich der Werkvertrag bereits gültig abgeschlossen worden wäre. Beschwerdethema bildet hier die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 namentlich die Ausschreibungskriterien Preis (Gewichtung 60%) und Termine (10%) korrekt anwendete und umsetzte. Es geht damit um die Rechtmässigkeit der Vergabe; zumal die Beschwerdeführerin behauptet, das (ungenügende) Angebot der Beschwerdegegnerin 2 hätte im Voraus ausgeschlossen werden müssen. 2. a) Auf das vorliegende Verfahren gelangen die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die kantonale Sub-

- 6 missionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 IVöB i.V.m. Art. 25 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt u.a. der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Nach Art. 26 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Abs. 1). Nach Art. 27 SubG können mit der Beschwerde gerügt werden (Abs. 1): a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Abs. 2). Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) bestimmt im Übrigen: Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid (bzw. die angefochtene Verfügung) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner (ihrer) Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Bezüglich Beschwerdegründe und Rechtsbegehren sind die Art. 51 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VRG und Art. 27 Abs. 1 lit. a) und lit. b) SubG identisch. b) Die (Anfechtungs-)Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres preislich günstigsten Angebots realistische Chancen auf den Zuschlag der ausgeschriebenen Arbeiten am Neubau Parkhaus gehabt hätte, wäre das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 von der Beschwerdegegnerin 1 ausgeschlossen worden oder nicht gesamthaft als "wirtschaftlich günstiger" taxiert worden. Eine nachteilige Betroffenheit durch die Nichtberücksichtigung ist infolgedessen zu bejahen (Art. 50 VRG). Hinzu kommt, dass die Vergabeverfügung vom 25./26. Februar

- 7 - 2015 (Empfang frühestens am 27. Februar 2015) mit schriftlicher Beschwerde vom 9. März 2015 rechtzeitig, d.h. innert der 10-tägigen Frist (Art. 26 SubG), beim sachlich, örtlich wie auch funktional dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde (Art. 25 SubG). Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb vollumfänglich einzutreten. 3. a) Gemäss Art. 21 erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien – in der Reihenfolge ihrer Bedeutung samt Gewichtung – wie folgt aufgeführt: Projektkosten (60%), Funktionalität, Ästhetik sowie Qualität (20%), Termine (10%), Komfort (5%) und Kreativ- Bonus (5%). Diese Vorgaben sind für die Vergabe demzufolge zentral. b) Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Gemäss Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde. Den Anbietern soll so gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen,

- 8 während für die Vergabebehörde andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Allein durch die den Submissionsunterlagen genau und vollständig entsprechenden Angebote wird nämlich der Vergabeinstanz ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreise, Arbeitsqualität, Einhaltung Bauprogramme/Termine usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote seriös und rechtsgleich zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b sowie U 09 59 vom 27. August 2009 E.2a; überdies PVG 2014 Nr. 27, 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 2001 N. 41, 1991 Nr. 9 und Nr. 10). 4. a) Im konkreten Fall lautet eine der strittigen Passagen der Ausschreibung (Ziff. 3.3 Allgemeine Angaben, Parkhaus S. 18) wie folgt: "Für die Projektierung des Parkhauses darf nur das im Generellen Erschliessungsplan definierte Parkierungsareal (vgl. Beilage A.3) benutzt werden. Dieses muss aus raumplanerischen Gründen zwingend eingehalten werden." Für die Beschwerdeführerin ist der Text dahingehend zu verstehen, dass das gesamte Projekt innerhalb des in der Beilage A.3 definierten Projektperimeters zu erstellen sei. In dem die Beschwerdegegnerin 2 eine Kasse, Schranken, eine gedeckte Zufahrt und Technikräume ausserhalb dieses einzuhaltenden Perimeters plane, verstosse sie gegen als zwingend deklarierte Vorgaben der Ausschreibung. Ein nachträgliches Abrücken der Vergabebehörde von ihrem Perimeter im Sinne des Projektes der Zuschlagsempfängerin wäre zwar in der Form einer Änderung der Ausschreibung möglich gewesen, doch hätte sie dann den anderen Anbieterinnen Gelegenheit geben müssen, ihre Eingaben anzupassen.

- 9 - Demgegenüber verstehen die Vergabebehörde und die Zuschlagsempfängerin den fraglichen Text so, dass zwischen Parkhaus und Zufahrt zu unterscheiden sei bzw. zwischen dem Parkierungsareal und dem Projektperimeter. Die Beilage A.3 definiere das Parkierungsareal, d.h. das Parkhaus mit den die Parkfläche abgrenzenden Aussenwänden und der darüber liegenden Abdeckung, nicht jedoch die Zufahrt bzw. die sich in diesem Bereich befindlichen Bauteile wie Flügelmauern, Überdeckung des Einfahrtsbereichs und der Schrankenanlage. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin selber mehrere Bauteile ausserhalb des Projektperimeters eingeplant, weshalb es nicht statthaft sei, dasselbe beim Projekt der Zuschlagsempfängerin zu rügen. b) In Würdigung der gegensätzlichen Interpretationen der strittigen Textstelle ist das streitberufene Verwaltungsgericht zur Feststellung gelangt, dass die Beschwerdeführerin die zitierte Vorgabe bedeutend enger auslegt als die anderen Beteiligten und dadurch versucht, ihre Interpretation den anderen aufzuzwingen. Nach Ansicht des Gerichts scheint aber tatsächlich gerade die andere Meinung richtig zu sein, wonach mit Parkierungsareal nur das Parkhaus selber gemeint ist, also ohne die Zufahrt. Dies bedeutet dann, dass sich ausserhalb des Parkierungsareals die Kassenautomaten, die Barrieren etc. befinden dürfen. Für diese plausible Sachdarstellung – wonach sich ausserhalb des Parkierungsareals mehr als bloss die simple Strassenzufahrt befinden darf – spricht zum einen der Umstand, dass der Standort der zwei Kassenautomaten und auch des Technikraumes in der Ausschreibung nicht verbindlich vorgeschrieben ist. Zum anderen spricht aber auch dafür, dass die Beschwerdeführerin selber gewisse bauliche Anlagen – wie z.B. die Flügelmauern oder den (Frisch-)Zuluftkanal – ausserhalb des in der Ausschreibung definierten Parkierungsareals vorsieht. Die Techniknische, die das Projekt der Beschwerdegegnerin 2 ausserhalb des Parkierungsareals vorsieht, ist erstens sehr klein und zweitens unter-

- 10 irdisch. Zusammen mit der Kassenanlage geht es vorliegend um ca. 4 m2. Mit der Platzierung dieser Elemente ausserhalb des Parkierungsareals hat die Beschwerdegegnerin 2 jedoch maximal einen Parkplatz dazu gewonnen – oder anders formuliert: Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer engen Interpretation der Ausschreibungsvorgabe in Ziff. 3.3 selber dafür gesorgt, dass sie wesentlich weniger Parkplätze erstellen konnte als die Beschwerdegegnerin 2. Mit dieser Interpretation der erwähnten Vorgabe im Devis erübrigt sich die Frage betreffend Änderung der Ausschreibung. 5. a) Im Weiteren wird in den Ausschreibungsunterlagen zwingend die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorgaben (Ziff. 3.5, S. 20 im Devis) verlangt. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Vorgaben nicht einhält: So dürften Treppenhäuser nicht als Entrauchung und Türen nicht als Brandklappen benutzt werden. Es fehlten beim Projekt Schleusen zwischen der Tiefgarage und dem Tunnel; ebenfalls fehlten grosse, separate Entrauchungskanäle/-klappen mit geometrischer Öffnung von ca. 8.5 m2 Abströmung. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte deshalb vom Wettbewerbsverfahren vorab ausgeschlossen werden müssen. Durch das Weglassen der feuerpolizeilich notwendigen Anlagen hätte sich die Beschwerdegegnerin 2 auch unzulässige Vorteile verschafft, nämlich einen Kosten- und einen Flächenvorteil. Die Beschwerdeführerin hält einen Widerruf des Zuschlages nicht mehr für möglich, wenn der Werkvertrag einmal abgeschlossen ist, denn im Rahmen der anwendbaren SIA-Norm 118 hätte die Beschwerdegegnerin 2 ein Nachbesserungsrecht, d.h. sie könnte allfällige Auflagen der Feuerpolizei nachträglich durch entsprechende Projektanpassungen erfüllen. Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Durchführung des feuerpolizeilichen Bewilligungsverfahrens während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, wonach deren Projekt von der kantonalen Feuerpolizei vorge-

- 11 prüft worden sei. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien zudem durch nichts belegt. Sollte dem Siegerprojekt die Bau- und Feuerpolizeibewilligung nicht erteilt werden können, so wäre dies ein Grund, den Zuschlag zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin 1 ist im Übrigen der Ansicht, dass auf ein Gutachten im Rahmen des Submissionsverfahrens verzichtet werden könne, weil das Projekt ohnehin das kantonale Feuerpolizeibewilligungsverfahren zu durchlaufen habe. Die Rechte der zweitplatzierten Beschwerdeführerin blieben gewahrt, sollte das Siegerprojekt die feuerpolizeiliche Bewilligung dereinst effektiv nicht erhalten. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die SIA-Norm 118 gehe fehl, da sie nicht die Projektierung des Bauwerkes regle, sondern die Regeln über den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung des Vertragsverhältnisses betreffend die Bauarbeiten und deren Folgen (z.B. Baumängel und damit verbunden ein Nachbesserungsrecht). Die Frage des Nachbesserungsrechts bei der Projektierung stelle sich damit überhaupt nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 weist zudem darauf hin, dass das vom Fachplaner E._____ ausgearbeitete Entrauchungs- und Brandschutzkonzept für ihr Projekt sämtliche feuerpolizeilichen Vorgaben erfülle. F._____ von der kantonalen Feuerpolizei habe ihr Projekt auf Anfrage Ende November 2014 als bewilligungsfähig eingestuft. Eine allfällige Expertise würde das bestätigen. b) Zunächst gilt aus Sicht des Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass das feuerpolizeiliche Bewilligungsverfahren nicht zum Submissionsverfahren gehört. Das streitberufene Gericht kann sich daher in diesem Rügepunkt den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 anschliessen, wonach sämtliche Anbieter grundsätzlich bewilligungsfähige Projekte einzureichen haben, was im Submissionsverfahren jedoch nur anhand einer groben Plausibilitätsprüfung zu kontrollieren ist. Eine solche Grobprüfung ist nach glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt, wobei

- 12 diesbezüglich keine Probleme festgestellt wurden. Würde sich später im Baubewilligungsverfahren trotzdem herausstellen, dass das strittige Projekt nicht bewilligungsfähig wäre, so läge ein Widerrufsgrund in Sinne von Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 SubG vor und die zweitrangierte Beschwerdeführerin käme dann wohl zum Zuge. Die geäusserten Bedenken der Beschwerdeführerin betreffs Verletzung der SIA-Norm 118 erweisen sich daher im vorliegenden Vergabestreitverfahren als unbegründet. 6. a) In Bezug auf die Belüftungs- und Entlüftungsinstallationen sehen die Ausschreibungsunterlagen unter Ziff. 3.3, S. 19 was folgt vor: "Sichtbare Be- und Entlüftungsinstallationen sollen im Bereich der Zufahrt projektiert werden." Die Beschwerdeführerin sieht diese Vorgabe im Projekt der Beschwerdegegnerin 2 verletzt, weil Letztere die sichtbaren Be- und Entlüftungsinstallationen nicht im Bereich der Zufahrt, sondern entgegengesetzt am gegenüberliegenden Ende der Parkierungsanlage vorsieht. Die Beschwerdegegnerin 1 erachtet die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen durch die Wahl eines anderen Ortes für einen Teil dieser Installationen nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin 2 führt dazu aus, dass "sollen" nicht mit "müssen" gleichzusetzen sei; "sollen" drücke eine Aufforderung bzw. einen Wunsch aus, bedeute aber keine Verpflichtung bzw. keinen Zwang, dieses zu tun. b) Die soeben wiedergegebene Argumentation der Beschwerdegegnerinnen teilt das Verwaltungsgericht. Ferner hat die Beschwerdegegnerin 2 einen Teil dieser Installationen (Abgaslüftung) am gewünschten Ort projektiert. Die Sichtbarkeit der Be- und Entlüftungsinstallationen an der südwestlichen Ecke des Parkhauses geht zudem einzig auf den Umstand zurück, dass diese bloss bis 1 m über Boden – und damit sichtbar – geplant sind, um im Winter die erforderlichen Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit

- 13 der Schneehöhe geringer zu halten; rein technisch könnten diese Installationen auch auf Terrainhöhe – und damit nicht sichtbar - erstellt werden. c) Soweit die Beschwerdegegnerin 2 vorbrachte, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits unzulässige Modifikationen gegenüber den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe, braucht das Gericht darauf nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdegegnerin 1 eben gerade keinen Ausschluss gegenüber der Beschwerdeführerin verfügt hat. Selbst wenn ein solcher denkbar wäre, hat sich das Gericht dazu im konkreten Fall – weil nicht Gegenstand bzw. Inhalt des Vergabeentscheids – nicht zu äussern. d) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 vom Verfahren auszuschliessen. 7. a) Was die Beurteilung der in Art. 21 SubG aufgeführten Zuschlagskriterien betrifft (vgl. E.3a, hiervor), gilt es prinzipiell vorauszuschicken, dass sich das Verwaltungsgericht gemäss konstanter Praxis eine grosse Zurückhaltung bei der Überprüfung der Benotung auferlegt (vgl. VGU U 12 107 E.2c vom 28. Mai 2013, U 11 19 E.2 vom 28. Juni 2011). Entsprechend eingeschränkt ist die Kognition bzw. der gerichtliche Beurteilungsspielraum; im Ergebnis kommt das Ganze einer (blossen) Willkürüberprüfung nahe. b) Die Beschwerdeführerin knüpft diesbezüglich an die vorhergehende Argumentation an, wonach die Beschwerdegegnerin 2 nur in Verletzung der Ausschreibungsvorgaben 109 Parkplätze habe erstellen können. Es sei deshalb unzulässig, wenn die Vergabebehörde bei der Beurteilung des Angebots der Beschwerdegegnerin 2 den Angebotspreis auf der Basis von 109 Parkplätzen bewertet habe. Hätte die Beschwerdegegnerin 2 die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten (Beizugsgebiet/Perimeter, Be-

- 14 willigung Feuerpolizei), so würde sie deutlich weniger Parkplätze anbieten können. Die Beschwerdegegnerin 1 präzisiert, dass man bei der Kalkulation nicht von 109, sondern sicherheitshalber nur von 108 Parkplätzen ausgegangen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe mit ihrer Unterscheidung zwischen Parkhaus und Erschliessung und damit einhergehend mit der Ansiedlung von parkplatzverbrauchenden Anlagen bzw. Installationen ausserhalb des Parkhauses die Vorgaben in der Ausschreibung am effektivsten ausgenutzt. Die Beschwerdegegnerin 2 weist darauf hin, dass von den 109 Parkplätzen nur einer weniger realisiert werden könnte, wenn sie die Schrankenanlage, den Fortluftkanal und den kleinen Technikraum innerhalb des definierten Parkierungsareals geplant hätte. Aufgrund dieser Erkenntnis hätte die Beschwerdegegnerin 1 das Preiskriterium bei der Beschwerdegegnerin 2 mit 108 anstatt mit 109 Parkplätzen gerechnet. Damit sei aber eigentlich die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt bevorteilt worden, hätte richtigerweise doch mit 109 Parkplätzen gerechnet werden müssen. Eine willkürliche Bewertung des Preiskriteriums zu Lasten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls nicht ersichtlich. c) Für das Gericht ist angesichts der geschilderten Sachlage klar, dass eine Berechnung mit 109 Parkplätzen möglich und angebracht gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 hat zur besseren Vergleichbarkeit aller Angebote mit demjenigen der Beschwerdegegnerin 2 einen Parkplatz (-1) gestrichten und das Preiskriterium mit 108 Parkplätzen bewertet. Aber auch mit 108 Parkplätzen steht die Beschwerdegegnerin 2 immer noch deutlich besser da als die Beschwerdeführerin (mit 102 Parkplätzen). Die Bewertung des Preiskriteriums ist infolgedessen nicht zu beanstanden.

- 15 - 8. a) Ferner hat die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sie unter dem Kriterium "Termine" null Punkte erhalten habe, die Beschwerdegegnerin 2 hingegen 50 Punkte – und dies bei ungefähr gleich langer Dauer der Bauzeit. Einziger wesentlicher Unterschied sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine viel kürzere Vorbereitungszeit bis zum Baubeginn einkalkuliert habe. Es sei jedoch willkürlich, die rein spekulative Vorbereitungszeit in die Beurteilung miteinzubeziehen; massgebend könne einzig die effektive Bauzeit sein und darin würden sich die zwei Angebote kaum unterscheiden. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung am 22. Juni 2015 als Ausgangspunkt der Berechnungen der Beschwerdegegnerin 2 sei völlig unrealistisch und lediglich mit dem Hintergedanken erfolgt, bei Beginn der 3monatigen Wintersperre am 15. Dezember (vgl. Art. 45 BauG der betreffenden Gemeinde) den Rohbau beendet zu haben, um mit dem Innenausbau weiterarbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin habe hingegen realistischerweise mit einem Baubeginn erst im Herbst 2015 gerechnet und komme so in die Wintersperre. Dafür dürfe sie nicht bestraft werden. Sie hätte die Ausschreibungsunterlagen betreffend "Bezugstermin" nicht anfechten müssen, weil sie davon habe ausgehen dürfen, dass bei der Bewertung dieses Kriteriums geprüft werde, ob die Anbieter ein realistisches Terminprogramm vorlegen würden oder nicht. Vor diesem Hintergrund und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens, 3. Aufl., Zürich et al. 2013, N 1258 mit weiteren Hinweisen) sei diese Rüge daher nicht verspätet. Insofern werde gar nicht der Bezugstermin als Messkriterium beanstandet, sondern die Tatsache, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 ein Bezugstermin als massgeblich erachtet wurde, welcher unter einer Bedingung stand (Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung bis 22. Juni 2015), welche schlicht nicht eingehalten werden könne. Die Beschwerdegegnerin 1 verweist auf die Ausschreibungsunterlagen, in welchen der Bezugstermin und nicht die effektive Bauzeit als massgeblich

- 16 bezeichnet und für die Bewertung eine Notenskala hinterlegt wurde (vgl. Beilage B.3). Wäre die Beschwerdeführerin mit diesem Bewertungsmodus aber nicht einverstanden gewesen, hätte sie die Ausschreibungsunterlagen anfechten müssen. Mit ihrer nachträglichen Rüge sei sie nicht zu hören bzw. darauf sei im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Selbst wenn eingetreten würde, so gelte, dass die Orientierung am Bezugstermin nicht willkürlich sei, weil damit dem Volkswillen nach einer raschen Realisierung des Bauprojekts Rechnung getragen werde. Hinzu komme, dass die effektive Bauzeit der Beschwerdeführerin länger sei als diejenige der Beschwerdegegnerin 2; selbst aber wenn sie gleich lange wäre, und somit beide Anbieterinnen die volle Punktezahl (50 Punkte) erhalten würden, läge die Beschwerdegegnerin 2 immer noch vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe verschiedenenorts unrealistisch lange Bearbeitungszeiten eingerechnet, z.B. 39 Tage für das Einreichen des Baugesuchs bei einer Offerte auf Stufe Bauprojekt; die Beschwerdegegnerin 2 habe demgegenüber hierfür nur 10 Tage eingesetzt, was realistisch sei; weiter warte die Beschwerdeführerin das Baubewilligungsverfahren ab, bevor sie die Werk- und Detailplanung sowie eigene Submissionen an die Handwerkunternehmungen (insgesamt 180 Tage) vornehme, wogegen die Beschwerdeführerin diesen Prozess parallel zum laufenden Baubewilligungsverfahren vornehme; weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin 2 hätten zudem ein Beschwerdeverfahren betreffend Vergabe einkalkuliert. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin 2 geschickter geplant, was zu einem deutlich früheren Baubeginn führe. Die Beschwerdegegnerin 2 verweist noch auf den Endtermin ihres Bauprogrammes am 22. April 2016, während derjenige der Beschwerdeführerin mit dem Datum 9. Dezember 2016 angegeben sei. Die reine Bauzeit betrage bei ihr 229 Tage, bei der Beschwerdeführerin aber 365 Tage. Bei der Kalkulation der Vorbereitungszeit habe die Beschwerdeführerin die von ihr beeinflussbaren Positionen unrealistisch hoch und damit nicht

- 17 nachvollziehbar eingesetzt (z.B. 41 Tage für Vertragsverhandlungen). Gemäss Ausschreibungsunterlagen sei aber der Bezugstermin massgeblich, was bedeute, dass Bauzeit und Vorbereitungszeit zusammengerechnet würden. Weil die Beschwerdeführerin mehr als 6 Monate länger brauche als sie selber, sei dieses Kriterium zu Recht mit null Punkten bewertet worden. Wolle die Beschwerdeführerin den Bezugstermin als falsches Zuschlagskriterium rügen, sei sie verspätet. Werde auf die Rüge dennoch eingetreten, so müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein realistisches Terminprogramm abgegeben habe, welches auch ohne Weiteres hätte eingehalten werden können, zumindest in den Teilen, welche in ihrem eigenen Einflussbereich stehen. Bei den anderen Teilen habe sie die normalen Bearbeitungsdauern gemäss Art. 49 KRVO eingesetzt – dies etwa im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, welche für das Baubewilligungsverfahren nur gerade 40 anstatt 60 Tage eingesetzt habe. b) Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Rüge zuzulassen. Die Vergabe erfolgte nachweislich am 25./26. Februar 2015, weshalb das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung am 19. Juni 2015 (Baueingabe vom 23. März 2015) jedenfalls nicht unrealistisch erscheint. So benötigt die Beschwerdegegnerin 2 gemäss ihrem Terminprogramm nach Ablauf der Beschwerdefrist nach dem Zuschlag zehn Tage für das Einreichen des Baubewilligungsgesuchs, die Beschwerdeführerin hingegen 39 Tage; führt man sich vor Augen, dass im Ausschreibungsverfahren eine Offerte auf Stufe Bauprojekt verlangt wurde, so ist der Aufwand, auf dieser Basis innert 10 Tagen ein Baubewilligungsgesuch zu erstellen gewiss realistisch; weshalb hierfür 39 Tage eingesetzt werden sollten, bleibt unerfindlich. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Argumentation auch nicht konkret auf, was an dieser Bearbeitungsdauer unrealistisch sein soll. Dass bei einer solchen Berechnung Beschwerde-

- 18 und Einspracheverfahren nicht eingerechnet werden, ist klar – was ja auch die Beschwerdeführerin selber nicht getan hat. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin 2 hat aber die Beschwerdeführerin die Bearbeitungsdauer des Baubewilligungsgesuchs unter der Vorgabe gemäss Art. 49 KRVO eingesetzt, was jedenfalls nicht für das Terminprogramm der Beschwerdeführerin spricht. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Terminprogramm straffer und effizienter gestaltete, sodass das Rohbauende bereits Ende November 2015 hätte erfolgen können. Dieses Zwischenziel ist entscheidend, um die Wintersperre produktiv nutzen zu können. Dies alles führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 realistischerweise die Bauvollendung mehr als 6 Monate früher als die Beschwerdeführerin hätte realisieren können. An der Bewertung und Punkteverteilung gibt es demzufolge nichts auszusetzen.

Der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass sich am Endergebnis in beiden Fällen nichts ändern würde, wenn sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der Beschwerdegegnerin 2 deren Bewertungen bezüglich "Termine" auf 50 Punkte oder auf null Punkte festgelegt würde. c) Für das Gericht steht damit als zweites Zwischenergebnis fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 die beiden hier interessierenden Angebote korrekt bewertet hat. Die Beschwerde ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 9. a) Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass die angefochtene Vergabeverfügung vom 25./26. Februar 2015 in jeder Beziehung rechtens ist und daher unter keinem griffigen Rechtstitel aufgehoben werden kann. Der Hauptantrag in der Beschwerde ist damit bis und mit dem subeventualiter gestellten Antrag abzuweisen. Der subsubeventualiter gestellte Antrag entfällt, weil superprovisorisch jegliche Vollzugshandlungen unter-

- 19 bunden wurden. Mit diesem Sachurteil entfällt auch der formelle Antrag betreffend aufschiebende Wirkung für die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von Fr. 12'000.-- als der wirtschaftlichen Dimension des Bauprojekts, der Komplexität des Falles und der beachtlichen Zahl an Rügen angemessen. c) Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 laut Art. 78 Abs. 1 VRG noch zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 vom 24. Juni 2015 abgestellt werden darf. Der darin ausgewiesene Arbeits- und Zeitaufwand (total 24.75 Std. à Fr. 250.- -[Fr. 6'187.50] plus 3% Spesen/Barauslagen [Fr. 185.65]) ist gerechtfertigt und bedarf daher keiner Korrekturen. Allerdings wurde vom betreffenden Rechtsvertreter nicht aufgezeigt, dass es der Beschwerdegegnerin 2 verwehrt wäre, die Mehrwertsteuer (MWST) als Vorsteuerabzug geltend zu machen (vgl. VGU R 2014 87 vom 14. April 2015 E.4). Die Entschädigung ist deshalb ohne MWST zuzusprechen, was letztlich eine Parteientschädigung von Fr. 6'373.15 zu Lasten der Beschwerdeführerin bzw. zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 ergibt. Der Beschwerdegegnerin 1 steht hingegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 12'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 12'428.-gehen - solidarisch haftend - zulasten der A._____ (bestehend aus: A.1._____ AG, A.2._____ AG, A.3._____ AG, A.4._____ AG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ (bestehend aus: A.1._____ AG, A.2._____ AG, A.3._____ AG, A.4._____ AG), unter sich solidarisch haftend für das Ganze, die B._____ (bestehend aus: B.1._____AG, B.2._____ AG, B.3._____) mit gesamthaft Fr. 6'373.15 (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2015 24 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.07.2015 U 2015 24 — Swissrulings