VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 16 3. Kammer Vorsitz Stecher RichterIn Moser, Audétat Aktuarin Baumann-Maissen URTEIL vom 24. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ zog am 27. November 2013 nach X._____. Am 10. Dezember 2013 ersuchte er bei der Gemeinde X._____ um öffentliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 sprach die Gemeinde X._____ A._____ die begehrte öffentliche Unterstützung rückwirkend per 1. Dezember 2013 zu. Ausserdem forderte sie ihn auf, sämtliche Unterlagen bezüglich der zu gründenden Unternehmung und allfällige Verfügungen der Arbeitslosenkasse einzureichen. In diesem Zusammenhang wies sie A._____ ausserdem darauf hin, die öffentliche Unterstützung ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit einzustellen. 2. Am 7. März 2014 gründeten A._____, B._____ und C._____ die D._____ GmbH. Laut dem Handelsregisterauszug bezweckt diese Gesellschaft, den Handel, insbesondere den Import und Export, mit Waren aller Art. Seit dem 23. Oktober 2014 ist A._____ als alleiniger Gesellschafter der D._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. 3. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, die Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu prüfen und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 machte A._____ von dieser Möglichkeit Gebrauch. Am 1. Dezember 2014 teilte die Gemeinde X._____ A._____ mit, die gewährte öffentliche Unterstützung voraussichtlich per 28. Februar 2015 einzustellen, auf eine Rückerstattung der ausbezahlten öffentlichen Unterstützung voraussichtlich zu verzichten und eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung sowie eine Meldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen der Gefährdung des Kindswohls zu prüfen. A._____ erhielt die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2014 zu diesem ins Auge gefassten Entscheid Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 ordnete die Gemeinde X._____ an, die A._____ gewährte öffentliche Unterstützung per 28. Februar 2015 einzustellen. Zudem werde sie Strafanzeige gegen A._____ betreffend Urkundenfälschung
- 3 und absichtlicher Täuschung zwecks Erlangung von Sozialhilfegeldern einreichen. Eine Meldung an die KESB behalte sie sich vor. 4. Gegen diesen Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Februar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er, die Verfügung vom 26. Januar 2015 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, auf die Aufforderung der Gemeinde X._____, abermals zur Sache Stellung zu nehmen, zu reagieren. Mit der Gründung der D._____ GmbH habe er versucht, seine Finanzen in den Griff zu bekommen. Anfänglich sei er davon überzeugt gewesen, ein stabiles Geschäft aufbauen zu können, von dessen Ertrag er hätte leben können. Bereits nach kurzer Zeit sei er aber allein dagestanden, wobei ihm seine Mitgesellschafter einen erheblichen Schuldenberg hinterlassen hätten. Mittlerweile habe er die Situation buchhalterisch insoweit aufgearbeitet, um das Ausmass der Verschuldung erkennen zu können. Aufgrund dieser Schulden seien inzwischen mehrere Konkursandrohungen gegen die D._____ GmbH ergangen. Es sei nur mehr eine Frage der Zeit, bis er die D._____ GmbH liquidieren müsse. Er werde also schon bald wieder arbeitslos und auf Sozialhilfe angewiesen sein. Inzwischen renoviere er für Kost und Logis das Haus seines Vaters. Die fälligen Lohnzahlungen für seine beiden Mitarbeiter habe sein Vater übernommen. Zudem habe er offene Bussen im Betrag von Fr. 1'700.-- gehabt, die teilweise sein Vater bezahlt habe, ansonsten ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe gedroht hätte. Weiter werde ihm vorgeworfen, ein Bankkonto eröffnet zu haben, obgleich er kein Geld besitze. Mit dieser Argumentation setze sich die Gemeinde X._____ in Widerspruch zu ihren eigenen Vorgaben, habe sie ihm doch mitgeteilt, die öffentliche Unterstützung zukünftig nicht mehr bar auszuzahlen und ihn damit gezwungen, ein Bankkonto zu eröffnen, um die ihm gewährte öffentliche Unterstützung weiterhin erhalten zu können. Die
- 4 ebenfalls angeprangerten Barbezüge von diesem Konto seien keine Privatbezüge, sondern geschäftlicher Natur gewesen. Er werde versuchen, die erforderlichen Belege beizubringen. Demzufolge sei seine Bedürftigkeit ausgewiesen, womit ihm die Gemeinde X._____ die begehrte öffentliche Unterstützung weiterhin zu gewähren habe. 5. In der Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In der Verfügung vom 30. Januar 2014 werde unter Punkt 13 festgehalten, die Sozialhilfe sowie die Mietzinsreduktion würden ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit eingestellt. Es handle sich hier um eine Resolutivbedingung, die mit ihrer Verwirklichung Rechtswirkung entfalte. Diese Resolutivbedingung habe sich, spätestens seitdem der Beschwerdeführer der alleinige Gesellschaft der von ihm gegründeten Gesellschaft sei, verwirklicht, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung dahingefallen sei. Um weiterhin öffentliche Unterstützung zu beanspruchen, müsse seine Bedürftigkeit nachgewiesen sein. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und es versäumt habe, die für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Beschwerde erweise sich somit als unbegründet und sei damit abzuweisen. 6. Mit Schreiben vom 9. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. et. oec. Pius Fryberg als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter einzusetzen. 7. In der Replik vom 11. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zu deren Begründung führte er im Wesentlichen aus, zwar
- 5 treffe es zu, dass er versuche, eine Lebensgrundlage auf der Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieses Ziel habe er bis anhin jedoch nicht erreicht. Er beziehe in keiner Form Lohn und sei auf Sozialhilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin laste ihm mangelnde Kooperation an. Er sei aber immer so kooperativ gewesen, wie es ihm unter den gegebenen Umständen möglich gewesen sei. Dass er nicht in der Lage gewesen sei, die geforderte Stellungnahme zur Zufriedenheit der Beschwerdegegnerin zu verfassen, dürfe nicht zum Entzug der öffentlichen Unterstützung führen. Im Allgemeinen möge es vielleicht zutreffen, dass bei Selbständigkeit einer Person keine Bedürftigkeit bestehe. Allerdings sei immer der Einzelfall zu beurteilen. Der Eintritt in die Selbständigkeit sei nicht einfach und es sei üblich, dass es eine Weile dauere, bis das Unternehmen Gewinn abwerfe. Der Beschwerdeführer habe dieses Ziel nicht erreicht und solange die Unternehmung mehr Ausgaben als Einnahmen generiere, habe die D._____ GmbH nicht die Möglichkeit, ihm einen Lohn auszuzahlen. Deshalb sei er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Seine finanzielle Situation habe seit der Gründung der D._____ GmbH folglich keine rechtserhebliche Änderung erfahren. 8. In der Duplik vom 21. Mai 2015 setzte sich die Beschwerdegegnerin unter Erneuerung ihrer Anträge mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinander. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereichten Beweismittelt wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde X._____ vom 22. Januar 2015. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [UG; BR 546.250]). Der angefochtene Entscheid der Gemeinde X._____ kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung. Demzufolge ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). 2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet den angefochtenen Entscheid zunächst damit, in der Verfügung vom 30. Januar 2014 unter Punkt 13 angeordnet zu haben, die Sozialhilfe sowie die Mietzinsreduktion ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit einzustellen. Hierbei handle es sich um eine Resolutivbedingung, mit deren Verwirklichung die dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung dahinfalle. Diese Resolutivbedingung beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und erweise sich als verhältnismässig. Seit dem 20. Mai 2014 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D._____ GmbH tätig. Seit dem 23. Oktober 2014 halte er zudem alle An-
- 7 teile an der D._____ GmbH. Die Selbständigkeit des Beschwerdeführers könne daher spätestens seit diesem Zeitpunkt angenommen werden. Dadurch habe sich das in der Verfügung vom 30. Januar 2014 im Sinne einer Resolutivbedingung vorbehaltene Ereignis verwirklicht, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf die ihm in der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochene öffentliche Unterstützung dahingefallen sei. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die D._____ GmbH sei verschuldet und daher nicht in der Lage, ihm einen Lohn auszurichten. Sie habe offene Betreibungen im Betrag von Fr. 52'017.90 und bei der E._____ AG überdies offene Rechnungen in der Gesamthöhe von Fr. 20'726.75. Der Beschwerdeführer persönlich habe offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 66'436.88. Ausserdem habe er offene Verlustscheine aus Pfändungen von total Fr. 67'584.38. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich somit seit der ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2014 zugesprochenen öffentlichen Unterstützung nicht verbessert, sondern mit dem Hinzukommen erheblicher Geschäftsschulden deutlich verschlechtert. b) Mit Entscheid vom 30. Januar 2014 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 bis auf weiteres öffentliche Unterstützung. Diese Leistungszusprache schränkte sie jedoch insofern ein, als sie anordnete, die öffentliche Unterstützung, einschliesslich der Mietzinsdirektzahlungen, "ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit" einzustellen (vgl. Entscheid vom 27. Januar 2014 S. 1; Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1). Diese Anordnung schliesst sich unmittelbar an die an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung an, sämtliche Unterlagen betreffend die zu gründende eigene Unternehmung einzureichen (vgl. Entscheid vom 27. Januar 2014 S. 1; Bg-act. 1). In der einleitenden Sachverhaltsdarstellung wird dazu ausgeführt, gemäss Vorsprache vom 20. Januar 2014 habe der Beschwerdeführer die Absicht, mit zwei Pakistani zusammen, eine Import/Exportfirma für Kleider
- 8 zu gründen. Angeblich würde die Arbeitslosenkasse drei Monatstaggelder für den Start in die Selbständigkeit auszahlen (Verfügung vom 30. Januar 2014 S. 1 oben; Bg-act. 1). Diese Ausführungen in der Verfügung vom 30. Januar 2014 lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff der Selbständigkeit auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Bezug genommen hat. Demzufolge erkannte sie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 die begehrte öffentliche Unterstützung zu, bis dieser eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. c) Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit findet sich in der Rechtswissenschaft vor allem im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Nach der im Sozialversicherungsrecht üblichen Terminologie gilt als selbständig erwerbend, wer unter eigenem Namen auf eigene Rechnung sowie in unabhängiger Stellung arbeitet und sein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. statt vieler: THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, S. 173 ff.). Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen (vgl. statt vieler: LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., S. 159 ff.). Diese Definitionen stimmen im Grundsatz mit dem allgemeinen Sprachgebrauch überein (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Mannheim/Wien/Zürich 1977, S. 540). Dort erfährt der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit jedoch insofern eine Erweiterung, als Inhaber eines Unternehmens nicht nur bei Personengesellschaften, sondern stets als selbständig erwerbend angesehen werden, da in diesem Fall das Unternehmen mit dem Inhaber gleichgesetzt wird. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin den Begriff der "Selbständigkeit" in der Verfügung vom 30. Januar 2014 verwendet, mithin bezog sie sich hiermit
- 9 auf die bevorstehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer als Folge der Gründung einer eigenen Unternehmung. d) Im Hinblick auf diese Anordnung prüfte die Beschwerdegegnerin in der Folge, ob der Beschwerdeführer im Nachgang zur Verfügung vom 30. Januar 2014 tatsächlich als Folge der Gründung einer eigenen Unternehmung eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ihre diesbezüglichen Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2014 zusammen mit B._____ und C._____ die D._____ GmbH gegründet und im August 2014 alle Beteiligungen an dieser Gesellschaft erworben hatte. Aufgrund dieser Beweisvorkehren erachtete die Beschwerdegegnerin die Gründung einer eigenen Unternehmung durch den Beschwerdeführer als ausgewiesen, wobei sie annahm, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2014 als deren alleiniger Geschäftsführer tätig. Sie nahm diese Entwicklung jedoch nicht, wie in der Verfügung vom 30. Januar 2014 vorgesehen, zum Anlass, die dem Beschwerdeführer gewährte öffentliche Unterstützung einzustellen, sondern prüfte vor diesem Hintergrund lediglich, ob sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers dadurch derart verbessert haben, dass er nunmehr in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin war letztlich korrekt, denn die von der Beschwerdegegnerin verfügte "Bedingung", die Sozialhilfeleistungen ab dem Zeitpunkt der Selbständigkeit und unabhängig von einer allfällig weiter bestehenden Bedürftigkeit einzustellen, ist in dieser Absolutheit nicht zulässig. Dies wäre einzig in dem Fall haltbar, wenn die Selbständigkeit dazu führen würde, dass beim Beschwerdeführer keine Bedürftigkeit mehr vorliegt, was allein entscheidend für die weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen sein kann. Die Erlangung der Selbständigkeit geht jedoch nicht zwingend einher mit dem Wegfall der Bedürftigkeit. Dies hat offenbar auch die Beschwerdegegnerin so gesehen, hat sie doch über den von ihr angenommenen Zeitpunkt der Selbständigkeit hinaus weiter Unterstüt-
- 10 zungsleistungen bis zum 28. Februar 2015 erbracht und die Einstellung schliesslich wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer verfügt und nicht unabhängig davon allein aufgrund der erlangten Selbständigkeit. 3. a) Es bleibt somit zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint und die ihm gewährte öffentliche Unterstützung deshalb per 28. Februar 2015 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Beziehung vor, seine finanzielle Situation habe sich durch die Gründung der D._____ GmbH nicht verbessert. Seine Verhältnisse seien alles andere als gefestigt. Er beziehe kein Einkommen von der D._____ GmbH und sei immer noch gleich bedürftig wie zuvor. Er versuche allerdings etwas dagegen zu tun, um in Zukunft nicht mehr vom Staat abhängig zu sein. Soweit die Beschwerdegegnerin behaupte, sein Vater würde ihm Kost und Logis gewähren, habe sie ihn missverstanden. Sein Vater gewähre einem Arbeitnehmer der D._____ GmbH Kost und Logis zur Vergütung offener Lohnforderungen. Er wohne dagegen in der von der Beschwerdegegnerin bezahlten Mietwohnung und decke seine übrigen Lebenserhaltungskosten durch die gewährte öffentliche Unterstützung. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Barbezüge habe er allesamt für den Aufbau der D._____ GmbH und nicht für persönliche Zwecke verwendet. Seine Bedürftigkeit sei damit ausgewiesen, womit ihm die begehrte öffentliche Unterstützung weiterhin zu gewähren sei. b) Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, gegen Kost und Logis für seinen Vater zu arbeiten und hinsichtlich der ausstehenden Lohnforderungen festgehalten, diese seien von seinem Vater übernommen worden. Ein Missverständnis liege in diesem Punkt nicht vor. Sodann könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen, die getätigten Bezüge zu
- 11 geschäftlichen Zwecken verwendet zu haben. Hierzu müsste er jedoch in der Lage sein, wenn es sich um geschäftliche Aufwendungen handeln würde, müssten entsprechende Kosten doch buchhalterisch erfasst werden und damit durch entsprechende Belege nachweisbar sein. Dass der Beschwerdeführer solche Belege nicht eingereicht habe, könne nur darin begründet sein, dass er die erwähnten Ausgaben nicht für die D._____ GmbH, sondern zu privaten Zwecken getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe in seiner Replik vom 11. Mai 2015 ausserdem geltend gemacht, Frau H._____ würde die D._____ GmbH finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer sei seit längerem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH. Folglich kämen die Leistungen an die D._____ GmbH ihm zu Gute. Insofern sei von Leistungen Dritter auszugehen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin hätte mitteilen müssen. Unter den gegebenen Umständen könne nicht mehr von einer vollen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei es aufgrund der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich sei, den Umfang der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer gewährte öffentliche Unterstützung zu Recht per 28. Februar 2015 eingestellt. 4. a) Der Anspruch auf öffentliche Unterstützung knüpft an die Bedürftigkeit einer Person an. Besteht keine Bedürftigkeit (mehr), so kann keine öffentliche Unterstützung (mehr) beansprucht werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UG gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag. Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Ausmass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Diese Regelung wird in den Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz sowie den Richtlinien der
- 12 - Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS- Richtlinien, Art. 1 ABzUG) konkretisiert. Danach umfasst das (individuelle) Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.6; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 172). b) Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Person nach Massgabe dieser Regelungen als bedürftig anzusehen ist und öffentliche Unterstützung fordern kann, hat die zuständige Sozialhilfebehörde von Amtes wegen abzuklären (Art. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VRG; vgl. UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 412). Diese sog. Untersuchungsmaxime wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der zu unterstützenden oder unterstützten Person bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei bezieht sich die Mitwirkungspflicht in erster Linie auf Tatsachen, die der Betroffene besser kennt als die Behörde und die ohne dessen Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Umfang und Art der Mitwirkungspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei nur zumutbare und verhältnismässige Anstrengungen verlangt werden dürfen (WINZENT, a.a.O., S. 522). Die Anforderungen an die Mitwirkung der zu unterstützenden oder unterstützten Person sind umso grösser je mehr Spezialwissen über die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Sphäre des Gesuchstellers erforderlich ist, um den Anspruch auf öffentliche Unterstützung zu prüfen. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Vergleich zu einem Unselbständigerwerbenden mit einem Lohnausweis (WINZENT, a.a.O., S. 525).
- 13 c) Unterlässt eine zu unterstützende oder unterstützte Person die verhältnismässige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Sozialhilfebehörde die Erhebungen einstellen und aufgrund der Akten entscheiden (UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 413; WINZENT, a.a.O., S. 526). Dies gilt freilich nur, wenn dem Betroffenen dieses Vorgehen vorgängig angedroht wurde und sich die Sozialhilfebehörde wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht ausser Stande sieht, über das Bestehen der Bedürftigkeit zu entscheiden. Mitwirkungspflichtverletzungen, welche Entscheidungsgrundlagen von lediglich untergeordneter Bedeutung betreffen, führen ausschliesslich zu einer Kürzung der begehrten öffentlichen Unterstützung und nicht zu deren gänzlichem Versagen. Dieses Vorgehen erweist sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbedenklich, da es dem Betroffenen unbenommen bleibt, seine finanzielle Situation lückenlos und klar darzulegen und so – falls er sich in einer Notlage befindet – seine Bedürftigkeit nachzuweisen und die begehrte öffentliche Unterstützung zu erwirken. Dagegen sollte die Sozialhilfebehörde wegen des existenziellen Charakters der öffentlichen Unterstützung nur dann auf ein Gesuch um öffentliche Unterstützung nicht eintreten, wenn dieses vollkommen unsubstantiiert ist und in den Akten nichts auf die Bedürftigkeit des Gesuchstellers hinweist (WINZENT, a.a.O., S. 527; gleicher Meinung wohl auch UR- SPRUNG/RIEDI HUNOLD, a.a.O., S. 413). 5. a) Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Januar 2014 auf, sämtliche Unterlagen betreffend die zu gründende Unternehmung einzureichen und sie über jede Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren (Bgact. 1). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 teilte sie dem Beschwerdeführer überdies mit, die Einstellung der öffentlichen Unterstützung zu prüfen, konfrontierte ihn mit zahlreichen Ereignissen, welche nach ihrer Auffassung auf einen unberechtigten Bezug öffentlicher Unterstützung hin-
- 14 deuteten und forderte ihn auf, Belege zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation, insbesondere die vollständige Buchhaltung der D._____ GmbH, einzureichen (Bg-act. 5). Der Beschwerdeführer nahm zu den entsprechenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 Stellung und reichte zahlreiche Unterlagen ein (Bgact. 6). Die Beschwerdegegnerin prüfte die eingereichten Unterlagen und stellte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 die Einstellung der öffentlichen Unterstützung in Aussicht (Bgact. 9). Hinsichtlich der eingereichten Unterlagen führte sie dabei in erster Linie aus, die Unterlagen zeigten mehrheitlich Schulden der D._____ GmbH, wobei die Zahlungen grösstenteils nicht nachgewiesen seien. Bis heute sei keine brauchbare Buchhaltung eingereicht worden. Eine solche könne jedoch bis zum 31. Dezember 2014 nachgereicht werden, wobei Buchungen zu belegen und nachvollziehbar zu begründen seien (S. 2). Den eingereichten Bankauszügen könne entnommen werden, dass A._____ von Mai bis Oktober 2014 diverse Barbezüge von total Fr. 4'700.-- getätigt habe, obwohl er in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2014 behaupte, ihm würde für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D._____ GmbH kein Lohn ausbezahlt. Eine volle Bedürftigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zu diesen Vorbringen nicht geäussert und keine weiteren Belege eingereicht hatte, beurteilte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorliegenden Aktenlage. Dabei kam sie zum Schluss, die (vollständige) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der belegten Barbezüge nicht mehr nachgewiesen, weshalb dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2015 keine öffentliche Unterstützung mehr auszurichten sei. b) Der dieser Beurteilung zugrundeliegende Sachverhalt ist aufgrund der eingereichten Bankbelege insofern erstellt, als dem Beschwerdeführer danach von November 2014 bis Februar 2015 auf dem auf seinen Namen
- 15 lautenden Privatkonto bei der Raiffeisenbank, insgesamt Fr. 11'540.20 gutgeschrieben wurden. Diesen Gutschriften stehen Ausgaben in der Höhe von Fr. 11'649.-- gegenüber. Ob die fraglichen Ausgaben, wie der Beschwerdeführer behauptet, ausschliesslich geschäftlichen Zwecken dienten, geht aus den eingereichten Bankunterlagen nicht hervor. Dies gilt vorab für die zahlreichen Barbezüge, bei denen überhaupt nicht erkennbar ist, wozu das abgehobene Geld verwendet wurde. Aber auch die veranlassten Überweisungen und vorgenommenen EC-Zahlungen lassen den ihnen zugrunde liegenden Zahlungszweck nur erahnen. Zwar ist in diesen Fällen erkennbar, wer Geld erhalten hat. Ob hiermit jedoch persönliche Schulden des Beschwerdeführers oder geschäftliche Verbindlichkeiten der D._____ GmbH getilgt wurden, lässt sich nicht mit Gewissheit sagen. Höchst zweifelhaft erscheint jedenfalls der geschäftliche Charakter von Abhebungen zu Gunsten der F._____ AG sowie der G._____ X._____. Dasselbe gilt für die Überweisungen an die Stadtpolizei Chur, die Kantonspolizei Zürich sowie die Kantonspolizei Graubünden, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von November 2014 bis Februar 2015 mithilfe seines Vaters Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 1'700.-- bezahlt hat. Aufgrund der eingereichten Bankauszüge kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das auf ihn lautende Privatkonto bei der Raiffeisenbank auch für private Zwecke genutzt hat. Wird berücksichtigt, dass die darauf getätigten Gutschriften zugunsten der D._____ GmbH erfolgten, sind allfällige Privatbezüge des Beschwerdeführers als Lohn anzusehen, den die D._____ GmbH dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer bezahlt hat. Wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgefordert hat, die Buchhaltung der D._____ GmbH, einschliesslich der zugehörigen Belege, einzureichen, ist dies folgerichtig, kann doch nur auf diese Weise ermittelt werden, ob die D._____ GmbH den Beschwerdeführer – wie die eingereichten Bankauszüge punktuell nahelegen – für seine Tätigkeit als
- 16 - Geschäftsführer in Form der Übernahme privater Verbindlichkeiten entlöhnt hat. c) Dass dem Beschwerdeführer als Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen diese Form der Mitwirkung an der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zumutbar gewesen wäre, müsste allenfalls erwogen werden, wenn die D._____ GmbH nicht über eine Buchhaltung verfügen würde. Gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind juristische Personen, zu denen die GmbH zählt, indessen zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer denn auch, H._____, H._____-Treuhand, sei bereit, eine Buchhaltung für die D._____ GmbH zu erstellen (vgl. Stellungnahme vom 23. Oktober 2014). Diese Aussage bekräftigte er im Beschwerdeverfahren dahingehend, als er angab, die finanzielle Situation der D._____ GmbH mittlerweile insoweit aufgearbeitet zu haben, um das Ausmass der Verschuldung der D._____ GmbH erkennen zu können. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die D._____ GmbH ihren gesetzlichen Pflichten entsprechend über eine Buchhaltung verfügt. Dem Beschwerdeführer war es folglich möglich, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Gründe, welche die Einreichung der Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH im vorliegenden Fall als unzumutbar oder unverhältnismässig erscheinen lassen, wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Indem sich der Beschwerdeführer weigerte, der Beschwerdegegnerin die Buchhaltung der D._____ GmbH, einschliesslich der zugehörigen Belege, zur Verfügung zu stellen, hat er die ihm zumutbare Mitwirkung bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts demzufolge missachtet. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in den Schreiben vom 10. Oktober 2014 sowie 1. Dezember 2014 die Einstellung der öffentlichen Unterstützung angedroht hatte, war sie angesichts dieser Verletzung
- 17 der Mitwirkungspflicht berechtigt, die Sachverhaltserhebungen einzustellen und aufgrund der Akten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung zu entscheiden. d) Dabei gelangte sie in Würdigung der vorhandenen Akten zur Überzeugung, nicht im Stande zu sein, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers festzustellen. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der vorliegenden Belege, den höchst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einkommens- und Vermögenslage und der geschäftlichen Situation der D._____ GmbH nicht zu beanstanden. Dass die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers höchst undurchsichtig ist, hat gerade auch das vorliegende Beschwerdeverfahren gezeigt. So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2015 angegeben, derzeit gegen Kost und Logis das Haus seines Vaters zu renovieren. Sein Vater habe überdies ausstehende Lohnzahlungen von Mitarbeitern der D._____ GmbH getilgt (S. 2). Diese Aussage ist für den strittigen Anspruch auf öffentliche Unterstützung insofern von Bedeutung, als der Beschwerdeführer demnach unentgeltlich bei seinem Vater wohnen und essen kann und folglich auf die ihm für das Wohnen sowie Essen gewährte öffentliche Unterstützung als Folge einer von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr angewiesen wäre. Ausserdem drängt sich in diesem Fall die Frage auf, was mit der 4 ½-Zimmerwohnung geschehen ist, welche der Beschwerdeführer in X._____ gemietet und durch die erhaltenen öffentliche Unterstützung finanziert hat. Angesichts der Tragweite dieser Aussagen erstaunt es wenig, dass der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Sachverhaltsschilderung in der Replik vom 11. Mai 2015 zurückgekommen ist und nunmehr behauptet, sein Vater würde nicht ihm, sondern einem Mitarbeiter (nicht mehr mehreren Mitarbeitern) der D._____ GmbH Kost und Logis zur Abgeltung ausstehender Lohnforderungen gewähren (S. 3). Solche Aussagen sind geeignet, begründete Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu wecken.
- 18 - Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht als ausgewiesen ansieht, ist folgerichtigt. e) Dass die Abnahme der von der Beschwerdegegnerin beantragten Beweise an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermochten, ist auszuschliessen. Soweit die Beschwerdegegnerin das Gericht ersucht, die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Wie die geschiedene Ehefrau die hierfür massgebliche Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers einschätzt, ist für sich allein nicht geeignet, Einkünfte oder Vermögenswerte des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu belegen. Von der begehrten Zeugeneinvernahme ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Dasselbe gilt für die begehrte Edition der Kontoauszüge bis zum 24. September 2014, da damit zwar – wie vorangehend dargelegt (vgl. E.5b) – die auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Raiffeisenbank verbuchten Ein- und Ausgaben eruiert werden können. Es sich jedoch nicht zuverlässig bestimmen lässt, ob diese Transaktionen geschäftlicher oder privater Natur sind. Von der entsprechenden Beweisvorkehr sind daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von deren Edition in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist. Als taugliches Beweismittel verbleit einzig die Edition der Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH, welche der Beschwerdeführer verweigert. Die Folgen der daraus in Bezug auf die Bedürftigkeit resultierenden Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem Vorhandensein dieser anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung im angefochtenen Entscheid zu Recht verneint und sich gewei-
- 19 gert, den Beschwerdeführer über den 28. Februar 2015 hinaus öffentlich zu unterstützen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Verfügung vom 30. Januar 2014 zugrunde liegenden Verhältnisse mit der Gründung der D._____ GmbH und der damit einhergehenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung erfahren haben. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin berechtigt, in der angefochtenen Verfügung auf die zugesprochene öffentliche Unterstützung zurückzukommen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung neu zu prüfen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht in einer Weise verletzt, die es der Beschwerdegegnerin verunmöglichte, dessen Bedürftigkeit festzustellen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat nach der allgemeinen Beweislastregel der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem Vorhandensein der Bedürftigkeit als anspruchsbegründenden Tatsache Rechte ableitet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf öffentliche Unterstützung in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint und sich geweigert, den Beschwerdeführer über den 28. Februar 2015 hinaus finanziell zu unterstützen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin ein allfälliges neues Gesuch des Beschwerdeführers um öffentliche Unterstützung wiederum umfassend und nach den üblichen Kriterien zu prüfen haben wird. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten "Bedingungen", wonach bei einem neuen Sozialhilfegesuch die eigene Firma aufgelöst sein müsse, keine andere Firma neu gegründet werden dürfe oder eine Beteiligung an einer Firma bestehen dürfe, können nicht unabhängig von einer konkreten Prüfung der Bedürftigkeit bzw. der Finanzlage einer allfällig bestehenden Firma gelten (vgl. die Aus-
- 20 führungen in der vorstehenden E.2d). Ohne eine entsprechende Einzelfallprüfung erweist sich eine solche Auflage als unzulässig. 7. a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers als unterliegender Partei (Art. 73 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). b) Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, ist entscheidend, dass, wie vorangehend dargelegt (vgl. E.5), nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls über welche Einkünfte und Vermögenswerte der Beschwerdeführer verfügt. Deshalb steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung tragen kann, ohne auf Finanzmittel zurückgreifen zu müssen, die er zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt. Da es dem Beschwerdeführer obliegt, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen und er diesen Beweis auch bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht erbracht hat, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei dieser Sachlage abzuweisen (vgl. BGE 125 IV 161 E.4a, 124 I 1 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E.6.2).
- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird abgewiesen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 26. Januar 2016 nicht eingetreten (8C_937/2016).