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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.04.2016 U 2015 118

26 aprile 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,052 parole·~25 min·7

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 118 1. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn Racioppi, Moser Aktuar Simmen URTEIL vom 26. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto T. Annen, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin 1 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fadri Ramming, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Submission

- 2 - 1. Im Rahmen des Projekts Sanierung um- und Neubau des Kantonsspitals Graubünden schrieb die Stiftung E._____ im Amtsblatt des Kantons Graubünden unter anderem folgende Arbeiten aus: − SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz − SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall) − SKP 225.23 Spezielle Dämmungen (Schaumglasdämmungen) − SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS) 2. Innert Frist gingen für die Arbeiten "SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz" von elf verschiedenen Anbietern insgesamt 15 Angebote ein. Die A._____ AG gab ihr Angebot als Arbeitsgemeinschaft mit der F._____ ein. Die A._____ AG füllte neben dem Leistungsverzeichnis auch die entsprechenden Formulare aus. Neben der Selbstdeklaration (Formular E1) machte sie unter anderem die verlangten Angaben zu Firma und Ressourcen für sich und die ARGE-Partnerin (Formular E2) und gab zwei Referenzobjekte an (Formular E3). Als für das Projekt vorgesehene Schlüsselpersonen gab sie G._____ (A._____ AG, Leitender Bauführer/Projektleiter) sowie H._____ (F._____ Stellvertreter leitender Bauführer/Projektleiter) an (Formular Z3). Nachdem zwei Anbieter mangels Eignung und sämtliche Varianten infolge Unzulässigkeit derselben ausgeschlossen wurden, verblieben neun Anbieter zur Bewertung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 erteilte die B._____ AG der I._____ AG den Zuschlag. Das Angebot der A._____ AG erreichte den zweiten Rang. 3. Bezüglich der Arbeiten "SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall)" reichte die A._____ AG ohne ARGE- Partnerin ein Angebot ein. Insgesamt gingen innert Frist fünf Angebote ein. Für die Arbeiten "SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)" reichte die A._____ AG ebenfalls als Einzelleistungserbringerin ein Angebot ein; bei dieser Ausschreibung gingen innert Frist sieben Offerten ein. Bei beiden Offerten begnügte sich die A._____ AG im

- 3 - Formularteil mit dem Ausfüllen der Selbstdeklaration (Formular E1) sowie dem Ankreuzen des Kästchens "Einzelleistungserbringer" und dem Hinweis "dito Offerte SKP 224 Bedachungen Spengler Blitzschutz" auf dem Formular E2. Die weiteren Formulare enthalten keine Eintragungen mit Ausnahme der Bestätigung der Einhaltung der Termine auf dem Formular Z5. Den Zuschlag erhielt in beiden Ausschreibungen die C._____, während in beiden Verfahren zwei Angebote, darunter dasjenige der A._____ AG, vom Verfahren ausgeschlossen wurden. Die Ausschlüsse der A._____ AG wurden in beiden Verfahren damit begründet, dass die Offerte unvollständig ausgefüllt sei. 4. Unter anderem gegen die beiden Zuschlagsentscheide SKP 225.22 und SKP 225.24 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Dezember 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Zuschlagsverfügungen der B._____ AG resp. der Stiftung E._____ vom 8. Dezember 2015 betreffend Arbeitsgattung SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall) sei vollumfänglich aufzuheben. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin zurückzuweisen. 2. Die Zuschlagsverfügungen der B._____ AG resp. der Stiftung E._____ vom 8. Dezember 2015 betreffend Arbeitsgattung SKP 225.23 Spezielle Dämmungen (Schaumglasdämmungen) sei vollumfänglich aufzuheben. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin zurückzuweisen. 3. Die Zuschlagsverfügungen der B._____ AG resp. der Stiftung E._____ vom 8. Dezember 2015 betreffend Arbeitsgattung SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS) sei vollumfänglich aufzuheben. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin (recte: Beschwerdegegnerin) 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin sei zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde mit den Unternehmern, die in den jeweiligen Arbeitsgattungen den Zuschlag

- 4 erhalten haben, einen Vertrag über die Arbeitsgattungen SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall), SKP 225.23 Spezielle Dämmungen (Schaumglasdämmungen) und SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS) für die Sanierung, Um- und Neubau des Kantonsspitals Graubünden abzuschliessen. 5. Sollte die Beschwerdegegnerin 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, sei dieser vom Verwaltungsgericht aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen − für den Fall, dass wider Erwarten der Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin und den Unternehmern, die in den jeweiligen Arbeitsgattungen den Zuschlag erhalten haben, bereits abgeschlossen sein − dass die Vergabeentscheide rechtswidrig sind. 6. Der Beschwerdeführerin seien die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin 1 resp. 2 als Vorinstanz und Auftraggeberin und den Unternehmern, die in den jeweiligen Arbeitsgattungen den Zuschlag erhalten haben, mit Einschluss aller Vorakten sowie der zur Edition beantragten weiteren Unterlagen, zur Einsicht zuzustellen, mit gleichzeitiger Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin 1 resp. 2." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie zu Unrecht von den beiden Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Die mit der Begründung "unvollständig ausgefüllte Offerte" verfügten Ausschlüsse seien übermässig und überspitzt formalistisch, zumal es für die Vergabestelle ein leichtes gewesen wäre, die notwendigen Angaben der Offerte der Arbeitsgattung „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ zu entnehmen, welche ihr vollständig vorgelegen habe. 5. Die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält die Ausschlüsse der Beschwerdeführerin von den Vergabeverfahren für rechtens. Die beschwerdeführerischen Offerten seien nicht nur in mehreren Punkten unvollständig, sondern erfüllten auch eines der Eignungskriterien nicht. Die Vergabestelle sei rechtsprechungsgemäss nicht

- 5 verpflichtet gewesen, die unvollständig bzw. nicht ausgefüllten Formulare zu vervollständigen sowie die nicht eingereichten Produkteblätter der Hersteller und Systemgarantien von Herstellern und/oder Lieferanten einzuholen. 6. Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Ausschlüsse der Beschwerdeführerin aus den Submissionsverfahren seien in erster Linie darin begründet, dass das ausdrücklich als Eignungskriterium formulierte Formular E3 und das Formular Z1, welches sich auf Referenzobjekte beziehe, nicht ausgefüllt worden seien und so angebotsspezifische Angaben für die Beurteilung der Angebote nicht vorhanden seien. Auch bezüglich des Schlüsselpersonals lägen selbst unter Beizug der Eingabe zu SKP 224 nur unvollständige Angaben vor. Die fehlenden Angaben hätten von der Vergabebehörde nicht ergänzt werden können. Es liege ein objektiver Grund für die Ausschlüsse der unvollständigen Offerten vor. Die Ausschlüsse seien weder unverhältnismässig noch überspitzt formalistisch. 7. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekte des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Vergabeverfügungen vom 8. Dezember 2015, mit denen die Beschwerdegegnerin 1 die öffentlich ausgeschriebe-

- 6 nen Arbeiten "SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall)" und "SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)" an die Beschwerdegegnerin 2 und nicht an die preisgünstigere Beschwerdeführerin vergeben hat. Letztere wurde von den Vergabeverfahren ausgeschlossen mit der Begründung, dass die Offerten unvollständig ausgefüllt seien. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben mit dem Hauptbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Vergabeverfügungen und Zuschlag der ausgeschriebenen Arbeiten direkt an sie. Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin mangels vollständig ausgefüllter Offerten zu Recht von den Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. 2. a) Auf das vorliegende Verfahren gelangen die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die kantonale Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich aus Art. 15 IVöB i.V.m. Art. 25 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gelten unter anderem der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Nach Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SubG können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (vgl. auch der inhaltlich identische Art. 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 27 Abs. 2 SubG). Zur Beschwerde ist gemäss

- 7 - Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. b) Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer preislich günstigeren Angebote realistische Chancen auf die Zuschläge der ausgeschriebenen Arbeiten "SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall)" und "SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)" gehabt hätte, wenn sie von der Beschwerdegegnerin 1 nicht infolge unvollständig ausgefüllter Offerten von den Vergabeverfahren ausgeschlossen worden wäre. Dies zumal das Zuschlagskriterium Preis in den beiden Ausschreibungen mit 70 % gewichtet ist. Eine nachteilige Betroffenheit durch die Ausschlüsse ist folglich zu bejahen (vgl. Art. 50 VRG). Hinzu kommt, dass die Vergabeverfügungen vom 8. Dezember 2015 mit schriftlicher Beschwerde vom 21. Dezember 2015 rechtzeitig, mithin innert der zehntägigen Frist (vgl. Art. 26 SubG), beim sachlich, örtlich und auch funktional zuständigen Verwaltungsgericht angefochten wurden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2c sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen 2d und 2e − einzutreten. c) Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügungen vom 8. Dezember 2015 betreffend der Arbeitsgattungen SKP 225.22, SKP 225.23 und SKP 225.24 sowie die Erteilung der entsprechenden Zuschläge direkt an sie. Das streitberufene Gericht beurteilt die Rechtmässigkeit der erwähnten Zuschlagsverfügungen vom 8. Dezember 2015 mangels Identität der Verfahrensparteien in zwei separaten Verfahren. Während im vorliegenden Beschwerdeverfahren U 15 118 die Rechtmäs-

- 8 sigkeit der Zuschlagsverfügungen betreffend der Arbeitsgattungen SKP 225.22 und SKP 225.24 beurteilt wird, entscheidet das Gericht über die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung betreffend der Arbeitsgattung SKP 225.23 im Verfahren U 15 119. Folglich kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die beschwerdeführerischen Anträge, soweit sie die Vergabe der Arbeitsgattung „SKP 225.23 Spezielle Dämmungen (Schaumglasdämmungen)“ betreffen, nicht eingetreten werden. d) Die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 richtete sich ursprünglich sowohl gegen die Stiftung E._____ als auch gegen die B._____ AG. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass im Amtsblatt als Ausschreiberin die Stiftung E._____ aufgeführt gewesen sei, während die Zuschlagsverfügungen anschliessend jeweils mit B._____ AG unterzeichnet worden seien. Anhand dessen sei nicht klar, wer die Auftraggeberin und somit im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert sei. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 räumte die Beschwerdegegnerin 1 ein, dass bei der Ausschreibung irrtümlich die Stiftung E._____ aufgeführt gewesen sei. In sämtlichen Offertunterlagen, insbesondere dem Devis, sei aber ausdrücklich die B._____ AG als Auftraggeberin aufgeführt. Nach dem Gesagten ist somit die B._____ AG, nicht aber die Stiftung E._____, passivlegitimiert. e) Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Beschwerde zunächst davon aus, dass sich die Ausschlüsse von den Vergabeverfahren aus dem Umstand ergeben hätten, dass sie in den Offerten "SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall)" und "SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)" jeweils den Fragebogen "B.3 Formular Selbstdeklaration" nur mit einem Verweis auf den identischen und ausgefüllten Fragebogen in der Offerte "SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz" versehen habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2015 Ziff. 5). Als sich dann im Rahmen der Vernehmlas-

- 9 sungen herausstellte, dass nicht dies der Ausschlussgrund war, sondern die nicht ausgefüllten Formulare E3, Z1 und Z3, passte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation im zweiten Schriftenwechsel an. Diese Argumentationsanpassung ist nicht zu beanstanden. Denn die gegen einen Vergabeentscheid Beschwerde führende Partei darf die Beschwerdebegründung im Rahmen des Schriftenwechsels in der Replik insoweit ergänzen, als die Vernehmlassungen oder deren Beilagen dazu Anlass geben, weil diese wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Vergabeentscheids erst in der Beschwerdeantwort umfassend dargelegt wird (DONATSCH, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 52 Rz. 33-35). Vorliegend kannte die Beschwerdeführerin den Grund für die Ausschlüsse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht in genügendem Masse. Erst die klärenden Vernehmlassungen, insbesondere jene der Beschwerdegegnerin 1 vom 4. Februar 2016, enthielten eine eingehende Begründung für die Ausschlüsse der Beschwerdeführerin von den Vergabeverfahren und boten dementsprechend Anlass, die Beschwerdebegründung zu ergänzen. 3. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. (vgl. dazu GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 444 und 465 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (so bereits: PVG 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für ei-

- 10 ne unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder die Falschangabe auch nur einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während anderseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] U 15 24 vom 14. Juli 2015 E.3b, U 15 29 vom 26. Juni 2015 E.3b, PVG 2005 Nr. 33). Diese strenge Ausschlusspraxis zur Ungültigkeit von Angeboten wurde von der Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass – um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen – seitens der Vergabebehörde in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden oder unvollständigen Angaben ohne grossen Aufwand durch die Vergabebehörde selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhänge (vgl. PVG 2014 Nr. 27; VGU U 13 10 vom 16. April 2013 E.3b, U 11 19 vom 28. Juni

- 11 - 2011 E.3b, U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b m.w.H. auf die modifizierte Rechtsprechung; sowie GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 446). Auf diesen Grundlagen und Überlegungen ist der vorliegende Streitfall materiell zu prüfen und zu entscheiden. 4. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch das Ausfüllen des Angebots „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ und den Verweisen hierauf in ihren Angeboten „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ hinlänglich vollständige und den Anforderungen genügende Angebote abgeliefert zu haben, weshalb die Ausschlüsse rechtswidrig erfolgt seien. Die Vollständigkeit des Angebots für die Arbeiten „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ sei unbestritten. Die Ausschlüsse ihrer Angebote seien überspitzt formalistisch. Schliesslich handle es sich bei den Arbeiten gemäss „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ um artverwandte Arbeitsgattungen zu den Arbeiten „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“. Die Bedachungsarbeiten eines Gebäudes seien wesentlich anspruchsvoller und qualifizierter als die Dämmungen im Innern des Gebäudes und umfassten gleichzeitig die Arbeitsprozesse Letzterer, wie aus dem Baukostenplan hervorgehe. Wer für die anspruchsvolleren Arbeiten Flachbedachungen etc. kompetent und einwandfrei qualifiziert sei, sei ohne Weiteres auch in der Lage, die gleichen Arbeitsgattungen im Inneren eines Gebäudes auszuführen. Die ARGE für die Arbeiten „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ sei so vorgesehen und auch deklariert gewesen, dass die F._____ bei der Ausführung dieser Arbeiten ausschliesslich für die Spenglerarbeiten zuständig gewesen wäre; die weiteren Arbeitsgattungen wären durch die Beschwerdeführerin ausgeführt worden. Entsprechend sei im Angebot „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ Art und Leistung der ARGE-Partnerin mit

- 12 - "Spengler und Beihilfe" mit einem Anteil von 20 % angegeben worden. Im Übrigen kenne die Bauberaterin der Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin äusserst gut, da sie in jüngerer Zeit unter anderem bei drei grossen Projekten zusammengearbeitet hätten. Bei diesen Projekten habe die Beschwerdeführerin ebenfalls Flachdacharbeiten ausgeführt. Sodann habe die Beschwerdeführerin dem Angebot „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ eine Personalliste beigelegt, aus welcher einerseits die gute Qualifikation und Schulung bzw. Weiterbildung des Personals der Beschwerdeführerin und anderseits auch eine problemlose Stellvertretung des Geschäftsinhabers hervorgehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren ISO zertifiziert, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass sie eine Arbeitsgattung wie die vorliegende (Dämmungen) ohne Weiteres ausführen könne. Insgesamt wäre es der Beschwerdegegnerin 1 ohne grossen Aufwand möglich gewesen, die für die Arbeitsgattungen „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ notwendigen Informationen aus der für vollständig befundenen Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ zu erschliessen. Aufgrund der grossen Ähnlichkeit der Arbeiten und des Wissens der Bauberaterin der Beschwerdegegnerin 1 sei es auf der Hand gelegen bzw. stellte es behördennotorisches Wissen dar, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Qualifikationen und Ressourcen ohne Weiteres erfülle. b) Demgegenüber weisen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 auf den Umstand hin, dass sich die Arbeiten nach "SKP 224 Bedachungsarbeiten" und "SKP 225 Spezielle Dichtungen und Dämmungen" stark unterscheiden würden und nicht beliebig austauschbar wären. Dämmarbeiten nach SKP 225.22 und SKP 225.24 in einem Spital seien sehr komplex und anforderungsreich. Was die unter „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ von der Beschwerdeführerin angegebenen Referenzen betreffe

- 13 könnten diese auf die Arbeiten gemäss „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ nicht übertragen werden, da solche Arbeiten dort von der Beschwerdeführerin gar nicht ausgeführt worden seien. Der Verweis auf die Offerte „SKP 224 Bedachungen/ Spengler/Blitzschutz“ sei zudem nur auf dem Formular E2 angebracht worden, nicht jedoch auf allen anderen Formularen, sodass die Beschwerdegegnerin 1 bei den Formularen ohne Verweis schlicht keinen Anlass gehabt habe, nach zusätzlichen Informationen in der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ zu suchen. Die fehlenden Angaben in den Offerten „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ habe einzig die Beschwerdeführerin zu vertreten. Somit habe die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin zu Recht aus den Vergabeverfahren ausgeschlossen. 5. a) In PVG 2014 Nr. 27 hat das streitberufene Gericht ausgeführt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vergabebehörde − unter Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus − nicht verpflichtet sei, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder Angaben zu vervollständigen. Wie gesehen verlangt dieses Verbot von der Vergabebehörde bei der Frage eines Ausschlusses namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch die Vergabebehörde selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängt (vgl. vorstehend E.3). Dabei ist das Kriterium "ohne grossen Aufwand" restriktiv zu verstehen; dies bedeutet, dass die Ergänzung für die Vergabebehörde ohne Weiteres präsent sein müsste (Verifizierung bereits bekannter Fakten) oder sozusagen auf der Hand läge (behördennotorisches Wissen). Bei dieser Einordnung und Handhabung des freiwilligen Komplettierungsgrads kommt

- 14 der Vergabebehörde naturgemäss ein nicht unbedeutender Ermessensspielraum zu. b) Die soeben dargestellte Rechtsprechung findet auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Dabei gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Arbeitsgattung „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ zusammen mit ihrer ARGE-Partnerin F._____ unbestrittenermassen ein vollständiges Dossier mit sämtlichen Angaben eingereicht hat. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin 1 denn auch als korrekt beurteilt und im entsprechenden Vergabeverfahren gewertet, auch wenn die Beschwerdeführerin schliesslich den Zuschlag nicht erhalten hat (vgl. die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 8. Dezember 2015 betreffend Vergabe der Arbeitsgattung SKP 224 [Beilage der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 5]). Demgegenüber reichte die Beschwerdeführerin in ihren Offerten zu den Arbeitsgattungen „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ nur das Formular E1 (Selbstdeklaration/Bestätigung des Anbieters) vollständig ausgefüllt ein. Das Formular E2 (Firmen- und Ressourcenangaben) reichte sie mit dem Hinweis "dito Offerte SKP 224 Bedachungen Spengler Blitzschutz" sowie dem Vermerk "Einzelleistungserbringer" ein. Die Formulare E3 (Organisatorische und fachliche Leistungsfähigkeit), Z1 (Referenzobjekte) und Z3 (Schlüsselpersonen) reichte die Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt ein. Auf dem Formular Z5 (Termine) bestätigte die Beschwerdeführerin schliesslich noch die Einhaltung der Termine. Nachfolgend sind somit die Fragen zu beurteilen, ob die fehlenden Angaben in den Offerten der Arbeitsgattungen „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ aus der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ bezogen werden können und − wenn ja − ob die Beschwerdegegnerin 1 dies zu Recht unterlassen hat.

- 15 c) Wie gesehen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass es sich bei den Arbeiten gemäss „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ um artverwandte Arbeitsgattungen zu den Arbeiten „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ handle. Diese Sichtweise der Beschwerdeführerin scheitert indes bereits am Umstand, dass sich die beiden Arbeitsgattungen "SKP 224 Bedachungsarbeiten" und "SKP 225 Spezielle Dichtungen und Dämmungen" inhaltlich deutlich unterscheiden. Nicht umsonst hat die Baubranche deshalb die Arbeitsgattungen SKP 224 und SKP 225 im Baukostenplan, Ausgabe 2001 (vgl. Bf-act. 11), in zwei verschiedene Kategorien unterteilt. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen trifft es sodann auch nicht zu, dass die Bedachungsarbeiten nach SKP 224 auch die Arbeitsgattung SKP 225 umfassen. Vielmehr unterscheidet der Baukostenplan − wie gesehen − explizit zwischen den Arbeitsgattungen SKP 224 und SKP 225. Überdies ist unter SKP 224 von speziellen Dichtungen und Dämmungen im Sinne von SKP 225 keine Rede. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin schliesslich auch bezüglich des Arguments, wonach die Arbeiten nach SKP 224 wesentlich anspruchsvoller seien als diejenigen nach SKP 225. Es mag zwar zutreffen, dass die Konstruktion eines Flachdachs insgesamt komplex und anforderungsreich ist. Gerade aber die Dämmarbeit, also beispielsweise das Verlegen einer Wärmeisolation auf einem Flachdach, erscheint indes als nicht allzu schwierig; jedenfalls nicht schwieriger als spezielle Dämmungen im Innern eines Gebäudes, und schon gar nicht, wenn es sich beim betreffenden Objekt − wie vorliegend − um ein Spital mit Patientenzimmern, Operationssälen und Intensivstationen handelt. Ist diese Austauschbarkeit der Arbeitsgattungen "SKP 224 Bedachungsarbeiten" und "SKP 225 Spezielle Dichtungen und Dämmungen" nicht ge-

- 16 geben, so stimmen auch die Referenzobjekte nicht überein. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen wurde im Formular E3 (Organisatorische und fachliche Leistungsfähigkeit), wo der Anbieter mindestens zwei in den letzten fünf Jahren ausgeführte Referenzobjekte nennten musste, nicht auf die Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/ Blitzschutz“ verwiesen. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, der Verweis im Formular E2 (Firmen und Ressourcenangaben) auf die Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ gelte auch bezüglich der Referenzobjekte, könnte die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn bei den in der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ genannten Referenzobjekten hat die Beschwerdeführerin, wie sie replicando selber einräumte, bloss Flachdacharbeiten und damit Arbeiten nach SKP 224, nicht aber Arbeiten der Arbeitsgattung SKP 225, ausgeführt. Folglich konnte aber die Beschwerdegegnerin 1 mangels Austauschbarkeit der Arbeitsgattungen "SKP 224 Bedachungsarbeiten" und "SKP 225 Spezielle Dichtungen und Dämmungen" die vom Anbieter im Formular E3 (Organisatorische und fachliche Leistungsfähigkeit) zu nennenden Referenzobjekte nicht aus der beschwerdeführerischen Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ entnehmen. Denn die von der Beschwerdeführerin in der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ genannten Referenzobjekte bezogen sich einzig auf die Arbeitsgattung "SKP 224 Bedachungsarbeiten". Bezüglich der Arbeitsgattung "SKP 225 Spezielle Dichtungen und Dämmungen" sind in der beschwerdeführerischen Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ keine Referenzobjekte genannt. Dementsprechend war die Beschwerdegegnerin 1 aber nicht in der Lage − geschweige denn ohne grossen Aufwand − die entsprechenden Angaben, wie im Formular E3 als Eignungskriterium verlangt, aus der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ zu entnehmen und damit die unvollständigen Offerten der Beschwerdeführerin zu ergänzen. Die beschwerdeführerischen Offerten bezüglich der Arbeitsgattungen

- 17 - „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ erweisen sich demnach als unvollständig und wurden von der Beschwerdegegnerin 1 zu Recht von den Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Frage nach dem überspitzten Formalismus stellt sich damit gar nicht, da es der Vergabebehörde − wie gesehen − nicht möglich war, die fehlenden Angaben zu komplettieren. d) Obschon die Beschwerde bereits aufgrund des vorstehend Gesagten abzuweisen ist, sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass auch im Formular Z3 (Schlüsselpersonen) der Hinweis auf die Offerte der Beschwerdeführerin „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ fehlt. Auch diesbezüglich könnte die Beschwerdeführerin indes, selbst wenn zu ihren Gunsten davon ausgegangen würde, dass der Verweis im Formular E2 (Firmen und Ressourcenangaben) auf die Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ auch bezüglich Schlüsselpersonen gilt, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn in der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ wurden als leitender Bauführer/Projektleiter G._____ von der A._____ AG und als Stellvertreter leichtender Bauführer/Projektleiter H._____ angegeben. H._____ ist Inhaber der F._____ und ARGE-Mitglied beim Angebot „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“. Bei den Ausschreibungen der Arbeitsgattungen „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ haben er bzw. die F._____ aber nicht teilgenommen. Vielmehr wurden diese Offerten von der Beschwerdeführerin als Einzelleistungserbringerin und damit ohne ARGE-Partnerin eingereicht. Folglich fehlt für die Offerten „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ ein Stellvertreter. Denn es ist − wie die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 zu Recht aus-

- 18 führt − nicht davon auszugehen, dass der in der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ als Schlüsselperson genannte H._____ in Arbeitsgattungen tätig sein wird, in welchen keine Arbeitsgemeinschaft mit der F._____ vorliegt. Daran vermag der Hinweis auf eine Personenliste der Beschwerdeführerin in den Unterlagen der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ nichts zu ändern. Denn es geht im Formular Z3 (Schlüsselpersonen) nicht darum, festzustellen, ob die Anbieterin grundsätzlich über eine qualifizierte Person verfügt oder nicht, sondern darum, welche konkrete Person als Schlüsselperson angeboten wird, sodass diese Person aufgrund ihrer individuellen Merkmale bewertet werden kann. Wie schon bezüglich Referenzobjekte erweisen sich die beschwerdeführerischen Offerten „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ somit auch unter dem Gesichtspunkt der Schlüsselpersonen als unvollständig und nicht ergänzungsfähig. Die Ausschlüsse der beschwerdeführerischen Offerten aus den Vergabeverfahren erweisen sich auch vor diesem Hintergrund als rechtens. Da es der Beschwerdegegnerin 1 auch bezüglich Schlüsselpersonen nicht möglich war, die fehlenden Angaben anhand der Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ zu komplettieren, spielt die Frage des überspitzten Formalismus auch hier keine Rolle. 6. Nach dem vorstehend Gesagten erübrigt sich grundsätzlich die Auseinandersetzung mit weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin. Dennoch sei noch kurz auf die beschwerdeführerische Aussage einzugehen, wonach die Bauberaterin der Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdeführerin aufgrund gemeinsam realisierter Projekte äusserst gut kenne und somit wisse, dass sie diese Aufträge ohne Weiteres ausführen könne. Das streitberufene Gericht hat sich im Urteil U 13 26 vom 11. Juni 2013 mit der Anrechenbarkeit von Erfahrungen befasst. Aus diesem Urteil geht hervor, dass sich die Anrechenbarkeit von Erfahrungen vernünftigerweise

- 19 nur auf eigene Erfahrungen der Vergabebehörde, nicht aber auf Erfahrungen der von der Vergabebehörde beigezogenen Projektbegleiter und/oder -ausführer, beziehen könne (vgl. VGU U 13 26 vom 11. Juni 2013 E.3b). Würde man nämlich (auch) auf Erfahrungen der von der Vergabebehörde beigezogener Projektbegleiter und/oder -ausführer abstellen, ergäbe sich eine mit dem Vergabeverfahren nicht mehr zu vereinbarende Zufälligkeit vorbestehender Kontakte. Dementsprechend käme es im vorliegenden Fall auf das Wissen und die Erfahrungen der von der Beschwerdegegnerin 1 beigezogenen Bauberaterin ohnehin nicht an, da deren Wissen bzw. deren Erfahrungen der Beschwerdegegnerin 1 nach dem soeben Gesagten ohnehin nicht anzurechnen wäre. 7. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerdeführerin für die Arbeiten „SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmung PUR und Trittschall)“ und „SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)“ unvollständige Offerten abgegeben hat. Die Verweise auf die beschwerdeführerische Offerte „SKP 224 Bedachungen/Spengler/Blitzschutz“ könnten − selbst bei Beachtung derselben − keine Abhilfe schaffen, da die fehlenden Angaben in der erwähnten Offerte nicht vorhanden sind und die Beschwerdegegnerin 1 die unvollständigen Offerten somit gar nicht hätte ergänzen können. Die Fragestellung des überspitzten Formalismus stellt sich vorliegend somit nicht. Die Beschwerdeführerin hat es sich selber zuzuschreiben, wenn sie sich nicht die Mühe nimmt, angebotsspezifisch zwei Referenzprojekte und zwei Schlüsselpersonen zu benennen. Das Risiko dieser Unterlassungen trägt die Beschwerdeführerin. Das Einreichen derart unvollständiger Offerten stellt − unter Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus, welcher vorliegend aber, wie gesehen, keine Rolle spielt − ein objektiver Grund dar, die entsprechenden Offerten in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 lit. c und d SubG von den Vergabeverfahren auszuschliessen. Die angefochtenen Vergabeverfügungen vom 8. Dezember 2015 erweisen sich nach dem vorstehend

- 20 - Gesagten als rechtens, was zu deren Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. Dezember 2015 führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend. E.2c). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Angesichts der Auftragssumme der drei in den beiden Verfahren U 15 118 und U 15 119 behandelten Aufträge "SKP 225.22 Spezielle Dämmungen (Bodendämmungen PUR und Trittschall)", "SKP 225.23 Spezielle Dämmungen (Schaumglasdämmungen)" und "SKP 225.24 Spezielle Dämmungen (Wände und Decken XPS/EPS)" von gesamthaft rund Fr. 830'000.-- (netto) sowie der mittelgradigen Komplexität der zu beurteilenden Streitsache erscheint eine Staatsgebühr von gesamthaft Fr. 5'000.--, davon zwei Drittel im Verfahren U 15 118 und ein Drittel im Verfahren U 15 119, als angemessen. Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen, wobei dazu auf die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. März 2016 abgestellt werden kann. Der darin ausgewiesene Arbeitsund Zeitaufwand (total 18.875 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- [= Fr. 4'718.75] zuzüglich 3 % Barauslagen [= Fr. 141.60]) ist gerechtfertigt und bedarf keiner Korrekturen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 2 somit aussergerichtlich mit gesamthaft Fr. 4'860.35 zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht demgegenüber gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 21 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'333.35 - und den Kanzleiauslagen von Fr. 466.00 zusammen Fr. 3'799.35 gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die C._____ mit gesamthaft Fr. 4'860.35 zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2015 118 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.04.2016 U 2015 118 — Swissrulings