VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 15 10 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuarin ad hoc Allemann URTEIL vom 8. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Entzug Führerausweis
- 2 - 1. A._____ verursachte am 17. April 2013 einen Verkehrsunfall infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs bzw. Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend Strassenverkehrsamt) verfügte daraufhin am 19. Juni 2013 gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat. 2. Am 3. Juni 2014 unterliess es A._____ als Lenker eines Lieferwagens mit Sachentransportanhänger, die auf dem Anhänger geladenen Abbruchziegel genügend zu sichern. Infolgedessen wurde er mit Strafbefehl vom 7. Juli 2014, mittgeteilt am 14. Juli 2014, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 30 Abs. 2 i.V.m Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Zu diesem Zeitpunkt war er in Besitz des Führerausweises auf Probe (Kategorie B) und des Lernfahrausweises für Anhänger (Kategorie BE). 3. Mit Verfügung vom 28. August 2014 annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis von A._____ und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 22. September 2014 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die sofortige Aushändigung des Führerausweises. Mit Verfügung vom 27. November 2014 wies das DJSG die Beschwerde ab. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. Januar 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 1 -3 des Dispositivs der Departementsverfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 27. November 2014 (VB14/60-12858) und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 28. August 2014 (Ziff. 1 - 4 des Dispositivs) seien vollumfänglich aufzuheben.
- 3 - 2. Die Annullierung des Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien sei aufzuheben und das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis (Kategorie B etc.) und die damit verbundenen zusätzlichen Kategorien und Unterkategorien sowie den Führerausweis BE vorbehaltslos und ohne Auflagen auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an das Strassenverkehrsamt, subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden in der Höhe von Fr. 879.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'386.80 (gemäss Honorarnote vom 7. Oktober 2014) zuzusprechen. 5. Prozessleitend sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und anzuordnen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer des Verfahrens ausgehändigt wird und Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Diese Anordnung sei superprovisorisch, vor der Anhörung der Vorinstanz zu erlassen. 6. (Kostenfolge)" Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG der Fahrschüler nur insoweit verantwortlich sei, als er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Er verfüge über keinerlei einschlägige Erfahrungen mit Ladungssicherungen auf Transportanhängern. Ferner sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da der Mitarbeiter der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz nicht als Zeuge einvernommen worden sei, wie er dies beantragt habe. Bei der zu beurteilenden Widerhandlung könne von einem völligen Bagatelldelikt ausgegangen werden. Die Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG führe darüber hinaus zu unverhältnismässigen Sanktionen. 6. Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 gewährte der Instruktionsrichter die aufschiebende Wirkung. 7. In der Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des
- 4 - Ausweises führe, verfalle. Es handle sich um eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht um eine besonders leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 4 SVG). Im Übrigen verwies der Beschwerdegegner auf die angefochtene Departementsverfügung vom 27. November 2014. 8. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 17. Februar 2015 fest, dass er im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis davon gehabt, bzw. es übersehen habe, dass er lediglich über einen Lernausweis verfügte. Dem Administrativverfahren sei lediglich ein Strafbefehlsverfahren vorausgegangen und kein umfassendes Strafverfahren, deshalb stehe die Qualifizierung als besonders leichter Fall im Fokus. Wenn die beiden zur Diskussion stehenden Verfehlungen in zeitlicher Hinsicht umgekehrt geschehen wären, würde sich die Frage der Annullation des Ausweises nicht stellen. 9. In der Duplik vom 2. März 2015 brachte der Beschwerdegegner keine wesentlich neuen Tatsachen vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 27. November 2014, worin das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 28. August 2014 betreffend Annullierung des Führerausweises geschützt und die hiergegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat.
- 5 b) Da der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), kann auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. a) Im vorliegenden Verfahren ist, neben der geltend gemachten Gehörsverletzung, die Annullation des Führerausweises zu beurteilen, die aufgrund eines erneuten Ausweisentzugs angeordnet wurde. Wird ein Führerausweis für Motorräder und Motorwagen erstmals erworben, wird er zunächst auf Probe erteilt. Gemäss Art. 15a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) beträgt die Probezeit drei Jahre. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung, am 3. Juni 2014, in Besitz des Führerausweises auf Probe war. Unerheblich ist deshalb, dass ihm der unbefristete Führerausweis am 8. August 2014 ausgestellt worden ist (vgl. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). b) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis bei einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen worden ist, oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führerausweis auf Probe verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 35a VZV mit der zweiten Widerhandlung, welche zum Entzug des Ausweises führt. c) Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis bereits mit Verfügung vom 19. Juni 2013 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] I./2). Am 3. Juni 2014 beging er eine weitere Verkehrsegelverletzung, welche als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifi-
- 6 ziert wurde. Als Folge dieser zweiten Widerhandlung annullierte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 28. August 2014 den Führerausweis des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 35a Abs. 1 VZV und ordnete zudem an, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Zustellung dieser Verfügung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden könne (vgl. Bg-act. I./11). 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG sei der Fahrschüler verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Er habe zum Zeitpunkt der inkriminierten Fahrt über keinerlei einschlägigen Erfahrungen mit Ladungssicherungen auf Transportanhängern gehabt. Angesichts dieser fehlenden Erfahrung habe er nicht einmal in Betracht gezogen, dass die Ladung zusätzlich gesichert werden müsse. b) Es trifft zwar zu, dass nach Art. 100 Ziff. 3 SVG der Fahrschüler für strafbare Handlungen auf Lernfahrten nur insoweit verantwortlich ist, als er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Allerdings muss hinzugefügt werden, dass Art. 100 Ziff. 3 SVG die Strafbarkeit des Begleiters bei Lernfahrten regelt. Es handelt sich daher um Lernfahrten, welche mit einem Begleiter durchgeführt werden. So findet dieser Artikel denn auch keine Anwendung bei Lernfahrten auf Motorrädern (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 100 Rz. 22). Gleiches muss auch für Lernfahrten mit Anhänger (Kategorie BE) gelten, zumal diese nach Art. 17 Abs. 3 VZV ohne Begleitperson durchgeführt werden können. Der Fahrschüler ist in diesen Fällen alleine für sein Handeln verantwortlich. Als Fahrzeugführer im Sinne von Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) hat er sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind.
- 7 - Art. 100 Ziff. 3 SVG findet im vorliegenden Fall somit keine Anwendung. Der Beschwerdeführer war bei der zu beurteilenden Lernfahrt ohne Begleiter unterwegs und damit alleine für sein Handeln und somit auch für die Sicherung seiner Ladung verantwortlich. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 4. a) Umstritten ist, ob der Vorfall vom 3. Juni 2014 als eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist, oder ob die ungenügende Ladungssicherung eine besonders leichte Widerhandlung nach Art. 16 Abs. 4 SVG darstellt. Trifft ersteres zu, hätte dies einen Ausweisentzug zur Folge, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde, während bei einer besonders leichten Widerhandlung auf jegliche Administrativmassnahmen zu verzichten ist. b) Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Der Betrof-
- 8 fene kann sich also nicht einfach erst im Administrativverfahren zur Wehr zu setzen, sondern er muss dies schon im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E.3a). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass keine Bindung der Administrativbehörden an den Strafbefehl bestehe. Die Staatsanwaltschaft und auch die Vorinstanz hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt vom 3. Juni 2014 bezüglich der Kategorie BE lediglich über einen Lernfahrausweis verfügt habe. Das Strassenverkehrsamt hat den Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 zur Stellungnahme aufgefordert. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass gestützt auf Art. 16 ff. SVG und aufgrund des vorliegenden Sachverhalts das Amt verpflichtet sei, eine administrative Untersuchung durchzuführen, welche den Führerausweisentzug zur Folge haben könnte (vgl. Bg-act. I./5). Es wäre deshalb grundsätzlich an ihm gelegen, die vorgebrachten Einwände in Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Juli 2014 (Bg-act. I./4) geltend zu machen. In der Folge wird dennoch geprüft, ob Gründe vorliegen, aufgrund derer das Gericht von den Feststellungen des Strafrichters abzuweichen hat. c) Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG kann dann angenommen werden, wenn die Verletzung von Verkehrsregeln eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen hat und den fehlenden Fahrzeuglenker nur ein besonders leichtes Verschulden trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E.2.2.3). Der Anwendungsbereich dieser Norm wurde von der Rechtsprechung nahezu auf Null reduziert (WEISSENBERGER a.a.O. Art. 16a Rz. 33). Das Bundesgericht ging beispielsweise bei einer Streifkollision in der blauen Parkzone einer Quartierstrasse mit geringem Sachschaden davon aus, dass sich aufgrund des Rückwärtsfahrens ein Gefahrenpotential realisiert habe, welches bereits nicht mehr als besonders leicht zu qualifizieren sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2010 1C_406/2010 E.4.5 f.).
- 9 d) Im vorliegenden Fall fuhr der Beschwerdeführer mit dem Lieferwagen und dem mit Abbruchziegeln geladenen Anhänger von einer Baustelle zu seinem Arbeitgeber. Seine Ladung war ungenügend gesichert so dass es nicht auszuschliessen war, dass ein Teil der Ladung auf die Strasse fallen könnte. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte erhöhte sich die Gefahr für die Sicherheit anderer, da der Beschwerdeführer im letzten Abschnitt der zurückgelegten Strecke mitten durch das Dorf sowie in der Nähe des Bahnhofs fuhr, wo mit einem erhöhten Personenaufkommen zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es im Weiteren nicht, die Stabilität der Ladung nur für den normalen Verkehr sicherzustellen. Sie muss auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein. Wenn die Stabilität nicht gegeben ist, kann die Ladung herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen (Urteil des Bundesgerichts 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 E.3c). Aufgrund der ungenügend gesicherten Ladung bestand vorliegend die Gefahr, dass Gegenstände herunterfallen könnten. Es bestand somit auch eine Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Selbst bei einer geringen Gefährdung liegt bereits ein leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers kann deshalb nicht mehr als besonders leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG gewertet werden. 5. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG zu völlig unverhältnismässigen Sanktionen führe. Wären die zu beurteilenden Verfehlungen in zeitlicher Hinsicht umgekehrt geschehen, würde sich die Frage der Annullation des Ausweises nicht stellen. Wenn der Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine erste schwere oder mittelschwere Widerhandlung begeht, wird ihm der Führerausweis für eine bestimmte Zeitdauer entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Nach der zweiten Widerhandlung während der Probezeit, die zum
- 10 - Entzug führt, verfällt der Führerausweis. Bei der zweiten Widerhandlung, kann es sich auch um eine leichte Widerhandlung handeln, denn nach Art. 16a Abs. 2 SVG muss der Ausweis entzogen werden, wenn dem Führer bereits zwei Jahre vor dem betreffenden Vorfall der Ausweis entzogen wurde. Es ist zwar richtig, dass wenn der Beschwerdeführer die leichte Widerhandlung vor der mittelschweren Widerhandlung begangen hätte, sich die Frage der Annullation des Ausweises nicht stellen würde. Das Bundesgericht führt aber aus, dass diese Tatsache sachlich gerechtfertigt sei und weder ein Versehen des Gesetzgebers noch eine Gesetzeslücke darstelle. Von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das SVG bereits der Ausweis entzogen worden ist und die Probezeit verlängert werden musste, darf ein besonders Mass an Verantwortungsbewusstsein bzw. sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden (BGE 136 I 345 E.6.5). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz geltend, da diese den beantragten Zeugen nicht einvernommen habe. Der Zeuge könne bestätigen, dass dem Beschwerdeführer jegliche Erfahrung bezüglich Ladesicherungen gefehlt habe. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BR; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat davon – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf wei-
- 11 tere Beweisvorkehren kann dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärung herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf eigene Sachkenntnisse zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder das im Beschwerdefall angerufene Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärung herbeizuführen, kann auf die Einholung eines Beweismittels verzichtet werden. b) Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung des Mitarbeiters bezweckt unter anderem die Bestätigung, dass dem Beschwerdeführer jegliche Erfahrung bezüglich Ladesicherung fehlt. Die Vorinstanz hat aber zu Recht erkannt, dass die Zeugenbefragung des Mitarbeiters keine wesentlichen oder neuen Entscheidungshilfen hätte bieten können. Wie in E.3b ausgeführt, trägt der Beschwerdeführer auch mit dem Lernfahrausweis der Kategorie BE die Verantwortung für sein Handeln. Es ist dabei unerheblich, ob er zum Zeitpunkt der Widerhandlung über genügen Erfahrungen mit Ladesicherungen verfügte oder nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor. Im Weiteren erscheint der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als liquid. Auf Grund des Gesagten kann von der beantragten Zeugenaussage des Mitarbeiters im vorliegenden Verfahren keine entscheidrelevanten Erkenntnisse erwartet werden, weshalb sich eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrigt. 7. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Annullation des Führerausweises des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist. Die angefochtene Verfügung des DJSG vom 27. November 2014 ist deshalb zu
- 12 bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2015 abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 1'795.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]