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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.01.2016 U 2014 91

7 gennaio 2016·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,963 parole·~15 min·5

Riassunto

Schulbesuch | Erziehung und Kultur

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 91 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, Stecher Aktuar Gross URTEIL vom 7. Januar 2016 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willy Bolliger, Beschwerdeführerin gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Schulbesuch

- 2 - 1. B._____, geb. 23. Juni 2002, trat am 30. September 2013 in die 4. Primarschulklasse in O.1._____ ein. Ab dem 10. März 2014 blieb sie dem Unterricht fern. Trotz Nachfrage bei und Mahnung von A._____ (Mutter/gesetzliche Vertreterin des schulpflichtigen Kindes) zur Einreichung eines Arztzeugnisses für die Schulabsenzen mit Bussenandrohung ging innert gesetzter Frist (bis am 19. März 2014) beim Schulrat der Gemeinde O.1._____ kein solches Zeugnis ein. 2. Am 22. März 2014 suchte das Kind den Psychotherapeuten Dr. med. C._____ in O.2._____ auf, der ihr gleichentags ein Arztzeugnis ausstellte, das bescheinigte, dass B._____ seit diesem Datum bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe und aus gesundheitlichen Gründen vorläufig ein Schulbesuch nicht sinnvoll sei; ein ausführliches Zeugnis folge. 3. Als trotz Nachfrage seitens der Schulbehörde bis am 1. April 2014 das angekündigte ausführliche Arztzeugnis nicht eintraf, stellte die Schulbehörde in ihrer Verfügung vom 2. April 2014 wie angekündigt fest, dass für die Absenzen der Schülerin ab dem 10. März 2014 kein Entschuldigungsgrund vorliege. Es wurde deshalb gestützt auf das kantonale Schulgesetz und die kommunale Absenzenordnung für die unentschuldigte Schulabsenz vom 10. - 21. März 2014 ein Bussgeld ausgesprochen von Fr. 400.-- für die erste Woche und weitere Fr. 600.-- für die zweite Woche. 4. Am 7. April 2014 ging beim Schulrat ein zweites Arztzeugnis vom 27. März 2014 von Dr. med. C._____ ein. Darin bestätigte er die ambulante Behandlung des Kindes seit dem 23. März 2014 und gab als Diagnose eine akute, reaktive Angsterkrankung nach Schultraumatisierung an; weiter hielt er fest, dass die Patientin seit dem 10. März 2014 nicht mehr in der Lage sei, dem normalen Schulunterricht zu folgen. Er empfahl eine Sonderschulung zu Hause durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014.

- 3 - 5. In teilweiser Gutheissung der gegen die Bussverfügung des Schulrates der Gemeinde O.1._____ erhobenen Beschwerde reduzierte das Departement für Erziehung, Kultur und Umwelt (EKUD) in seinem Entscheid vom 16./24. Oktober 2014 die Busse von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.--. Es hielt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidfindung des Schulrates für die Zeit vom 10. – 21. März 2014 trotz mehrmaliger Aufforderung und Hinweis auf die Folgen kein Entschuldigungsgrund für die Schulabsenz von B._____ beigebracht worden sei. Die Rechtmässigkeit der Bussenverfügung sei deshalb gegeben. Allerdings sei die Festlegung der Bussenhöhe unter Nichtberücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Mutter A._____ erfolgt, was eine Verletzung der Ausübung des pflichtgemässen Ermessens darstelle. Anstatt den Fall zur Neufestlegung der Bussenhöhe an den Schulrat zurückzuweisen, setzte das EKUD die Busse selber neu auf Fr. 500.-- fest. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wurde abgesehen und der Kindsmutter eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (Beschwerdeführerin) am 24. November 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Entscheide der Vorinstanzen vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten i.S.v. Art. 76 VRG. Sie begründet ihre Beschwerde mit dem Umstand, dass dem Schulrat ein ärztliches Attest mit Schuldispens ab 10. März 2014 vorgelegt worden sei, weshalb gar keine unentschuldigte Absenz vorliege. Ein erstes Arztzeugnis sei dem Schulrat zudem bereits vor seinem Entscheid vorgelegen. Im Übrigen gebe es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass ein spezifiziertes ärztliches Zeugnis vorgelegt werden müsse. Ein solches liege aber dennoch vor, datiert vom 27. März 2014, also vor dem Entscheid des Schulrates. Das EKUD habe sich mit dem Vorwurf der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht auseinandergesetzt. Die Kindsmutter sei administrativ überfordert gewesen. Es liege auch keine vorsätz-

- 4 liche Tatbegehung vor. Die Schulbehörde habe treuwidrig und unverhältnismässig gehandelt. 7. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 verzichtete der Schulrat O.1._____ (Beigeladener) auf eine Vernehmlassung. 8. Das EKUD (Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es begründet seinen Antrag mit dem Umstand, dass dem Schulrat zum Zeitpunkt seines Entscheides kein ärztliches Zeugnis für eine Schulabsenz im Zeitraum vom 10. – 21. März 2014 vorgelegen habe. Das zweite, spezifizierte Arztzeugnis, welches allerdings mit Widersprüchen behaftet sei, sei nachweislich erst am 7. April 2014 bei der Schulbehörde eingegangen. Der Beschwerdeführerin sei zudem bewusst gewesen, dass sie bis zum 1. April 2014 das von ihr selbst bzw. dem behandelnden Psychiater angekündigte spezifizierte Arztzeugnis einzureichen habe. Indem sie dieses Zeugnis nicht innert Frist eingereicht habe, sei der Tatbestand der unentschuldigten Schulabsenz vom 10. – 21. März 2014 durch zumindest bewusste Inkaufnahme und somit Eventualvorsatz erfüllt. 9. Mit Schreiben vom 25. November 2015 brachte der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (ZK1 14 81 vom 19. August 2014) und ein Urteil des Bundesgerichts (5A_732/2014 vom 26. Februar 2015) zur Kenntnis, in denen es um die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen ging. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 16./24. Oktober 2014, worin das EKUD (Beschwerdegegner) die Bussenverfügung der vorinstanzlichen Gemeinde vom 2. April 2014 wegen unentschuldigter Schulabsenz insofern bestätigte, als es die ursprünglich ausgesprochene Bussenhöhe von Fr. 1‘000.-- auf Fr. 500.-- reduzierte (Ziff. 1 im Dispositiv) und der heutigen Beschwerdeführerin zudem noch eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zulasten der Vorinstanz (Ziff. 2 im Dispositiv) gewährte. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht einverstanden erklären, weshalb sie mit Beschwerde vom 24. November 2014 die Aufhebung des angefochtenen Entscheids samt Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Verwaltungsgericht beantragte. Beschwerdethema ist somit die Rechtmässigkeit der im Umfang von Fr. 500.-- bestätigten Busse wegen unentschuldigter Schulabsenz bzw. die Unrechtmässigkeit derselben infolge Nichtanerkennung der vorgebrachten Entschuldigungsund Rechtfertigungsgründe für die zweiwöchige Schulabsenz vom 10. März 2014 bis zum 21. März 2014 der minderjährigen Tochter der erziehungsberechtigten Beschwerdeführerin. 2. a) Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) regelt dieses Gesetz die Bildung und Erziehung in der Volksschule. Nach Art. 68 SchulG sind die Erziehungsberechtigten für die Erziehung und für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich (Abs. 1). Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen (Abs. 2). Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignis-

- 6 se in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist (Abs. 3). Laut Art. 96 SchulG (Strafbestimmung) wird – wer vorsätzlich gegen Art. 68 SchulG verstösst – von der zuständigen Instanz der Schulträgerschaft mit einer Busse bis zu Fr. 5‘000.-- bestraft. In der Absenzenordnung der Gemeinde vom 18. Juni 2013 (AbsO; 53-00) wird unter der Rubrik „Allgemeine Richtlinien für Schülerabsenzen ...“ was folgt bestimmt: Art. 1 Absenzen [1] Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere: Krankheit oder Unfall des Schulkindes oder Arzt-/Zahnarztbesuche […]. [2] Ist ein Entschuldigungsgrund eingetreten, ist die Klassenlehrperson unverzüglich zu benachrichtigen […]. [3] Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Kindes von mehr als 3 Tagen kann die Klassenlehrperson zuhanden der Schulleitung von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Art. 2 Unentschuldigte Absenzen [1] Unentschuldigte Absenzen werden gemäss Disziplinarordnung geahndet. [2] Wer als Erziehungsberechtigte das Kind ohne Entschuldigungsgrund nicht regelmässig zur Schule schickt oder ohne Urlaubsbewilligung aus der Schule nimmt, kann gemäss kantonalem Schulgesetz Art. 96 (SchulG) mit einer Busse bis Fr. 5‘000.-- bestraft werden. b) In Bezug auf den Rechtsmittelweg sieht Art. 95 SchulG was folgt vor: Verfügungen und Entscheide des Schulrates in Schulangelegenheiten können innert zehn Tagen an das Departement [EKUD] weitergezogen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Abs. 2). Negative Zuweisungsentscheide und Verfügungen betreffend Nichtpromotion bzw. Promotion können innert zehn Tagen an das Amt weitergezogen werden. Das Amt kann ein besonderes Verfahren zur Einsprachebeurteilung vorsehen. Entscheide des Amtes können innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Abs. 3). Das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird seinerseits im Gesetz über die Verwaltungspflege (VRG; BR 370.100) geregelt. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe-

- 7 bung oder Änderung hat oder durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. c) In formeller Hinsicht ist erstellt, dass die umstrittene Verfügung der Gemeinde vom 2. April 2014 datiert und von der heutigen Beschwerdeführerin rechtzeitig und korrekt – d.h. schriftlich innert 10 Tagen nach Art. 95 Abs. 1 SchulG – mit Einsprache vom 11. April 2014 an das dafür sachlich zuständige EKUD weitergezogen wurde. Der darauf angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 16./24. Oktober 2014 wurde ebenfalls fristgerecht und ordnungsgemäss mit Beschwerde vom 24. November 2014 - also schriftlich innert 30 Tagen nach Art. 52 Abs. 1 VRG – beim örtlich und sachlich dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Weiter ist unbestritten, dass die durch das EKUD bestätigte Busse in der Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin zum finanziellen Nachteil gereicht und sie somit durch den angefochtenen Entscheid offensichtlich nachteilig berührt wird und folglich auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Ziff. 1 im Dispositiv) im Sinne von Art. 50 VRG hat. Auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist daher einzutreten. 3. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst – bevor auf die hier einschlägigen Vorschriften (Art. 68 und Art. 96 SchulG i.V.m. Art 1 und Art. 2 AbsO; s. vorne E.2a) zur Streitentscheidung konkret Bezug genommen wird – nochmals den genauen Geschehensablauf aufzuzeigen, der chronologisch letztlich zur strittigen Bussverfügung geführt hat: Aus den Akten geht dazu unwiderlegt hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre minderjährige und primarschulpflichtige Tochter (geb. 2002; heute 14-jährig) seit dem 10. März 2014 (Montag) nicht mehr zur Schule in O.1._____ (4. Klasse) geschickt hat. Obschon die Beschwerdeführerin (zugleich Mutter, gesetzliche Vertreterin und Erziehungsberechtigte) bzw. ihre vorgängig korrekt bevollmächtigte Rechtsvertreterin vom Schulrat ge-

- 8 stützt auf das kommunale und das kantonale Recht am 14. März 2014 schriftlich aufgefordert wurde, ein Arztzeugnis für die Absenzen einzureichen, fand die Untersuchung der Tochter durch den beigezogenen Psychiater Dr. med. C._____ erst am 22. März 2014 (Samstag) statt. Ab diesem Datum verfügte das Kind über ein erstes Arztattest, wonach es die Schule nicht mehr besuchen konnte (vgl. Beilage 1 des Beschwerdegegners). Im zweiten und spezifizierten Arztzeugnis vom 27. März 2014 schrieb der konsultierte Psychiater, dass das Kind seit dem 23. März 2014 (ist ein Sonntag; recte daher wohl Samstag 22. März 2014) in seiner psychiatrischen Behandlung stehe; dies aufgrund einer diagnostizierten akuten, reaktiven Angsterkrankung nach Schultraumatisierung. Unter dem Titel ‚Prozedere‘ bemerkte der Psychiater, dass die Patientin seit dem 10. März 2014 nicht mehr in der Lage sei, dem normalen Schulunterricht zu folgen, verbunden mit der Empfehlung, dem Kind bis Ende Sommerferien 2014 zu Hause durch die Eltern eine Sonderbeschulung zukommen zu lassen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das zweite spezifizierte Arztzeugnis vom 27. März 2014 jedoch unbestritten erst am 7. April 2014 (Montag) beim Schulrat eintraf und ihm folglich erst fünf Tage nach seiner Bussenverfügung vom 2. April 2014 (Mittwoch) zur Kenntnis gelangte. Diese Zeitverzögerung bei der Zustellung des spezifizierten Arztzeugnisses vom 27. März 2014 geschah, obschon die Beschwerdeführerin bzw. ihre damalige Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 25. März und 28. März 2014 als auch der behandelnde Psychiater mit Schreiben vom 25. März 2014 vom Schulrat noch eigens darauf aufmerksam gemacht wurden, dass das Zeugnis bis am 1. April 2014 (Dienstag) vorliegen müsse, ansonsten die Absenz im dann zu erlassenden Entscheid des Schulrats als unentschuldigt angesehen und entsprechend geahndet würde. Die Zustellung des spezifizierten Arztzeugnisses wurde somit aber nachweislich um sechs Tage verpasst, was sich die Beschwerdeführerin hier verschuldensmässig anrechnen lassen muss, da sie sich selbst offenkundig zu wenig intensiv und ernsthaft um die möglichst rasche Zu-

- 9 sendung des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses gekümmert hat bzw. das zu zögerliche Verhalten des selbst ausgesuchten Psychiaters klar in ihre Risikosphäre fällt, womit sie auch die rechtlichen Konsequenzen aus der versäumten Eingabefrist zu tragen hat. Eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 68 SchulG i.V.m. Art. 2 AbsO, begangen durch die dafür erstverantwortliche Beschwerdeführerin, erscheint dem streitberufenen Gericht vorliegend daher ebenfalls ausgewiesen, was disziplinarisch als ‚unentschuldigte Schulabsenz‘ gewertet und geahndet werden durfte. Der Grund für die zu schützende Sanktionierung durch den Beschwerdegegner ist somit nach Auffassung des Gerichts in der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin gegenüber den zweitverantwortlichen Schulbehörden zu sehen und nicht etwa in der Qualität oder Aussagekraft des nachgereichten (zweiten) Arztzeugnisses. Die Ausfällung einer Geldbusse infolge Verspätung eines Entschuldigungs- bzw. Rechtfertigungsgrundes ist somit zu Recht erfolgt und bedarf keiner weiteren Korrektur. b) Zur bestätigten Bussenhöhe im Umfang von Fr. 500.-- im angefochtenen Entscheid (vgl. Ziff. 1 im Dispositiv, s. vorne E.1) gestützt auf Art. 96 SchulG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AbsO gilt es festzustellen, dass dieser Geldbetrag im konkreten Fall als am obersten Rande des noch Zulässigen bezeichnet werden muss, zumal das geforderte Arztzeugnis – wenn auch klar verspätet – sachdienlich immerhin doch noch nachgereicht wurde und hier daher auch noch eine andere Falllösung (z.B. Prüfung einer Wiedererwägung nach Art. 24 VRG bezüglich der Bussenverfügung vom 2. April 2014 zu Gunsten der Beschwerdeführerin) denkbar gewesen wäre. Umgekehrt gilt es jedoch ebenfalls nicht zu verkennen, dass der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid die ursprünglich ausgesprochene Busse bereits um die Hälfte gekürzt hat, womit den persönlichen und finanziellen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Relation zu ihrem Verschulden an der nachgewiesenen Schulabwesenheit ihrer Tochter schon

- 10 substanziell Rechnung getragen wurde (vgl. Beilage 7 des Beschwerdegegners bzw. im angefochtenen Entscheid E.2e, S. 8-10). Ferner gilt es auch nicht zu vergessen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin sogar noch eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zulasten der vorinstanzlichen Gemeinde gewährte (vgl. Ziff. 2 im Dispositiv, s. vorne E.1), womit die Beschwerdeführerin für die voreilige und zu harte Sanktion der Gemeinde auf rechtsverbindliche Anordnung des Beschwerdegegners bereits angemessen und fair entschädigt wurde. An der nach pflichtgemässem Ermessen festgelegten Bussenhöhe von Fr. 500.-- durch den Beschwerdegegner gibt es bei einer Gesamtbetrachtung daher nichts zu korrigieren. c) Der angefochtene Entscheid vom 16./24. Oktober 2014 erweist sich somit sowohl bezüglich Bestand als auch bezüglich Höhe der auf Fr. 500.-- reduzierten Geldbusse wegen unentschuldigter Schulabsenz als materiell gerechtfertigt und vertretbar, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde vom 24. November 2014 führt. 4. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin aber bereits in ihrer Beschwerdeeingabe auf Seite 9 unter Hinweis auf ihre finanziell angespannte Lage und die vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen – noch explizit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (s. E.1, hiervor). Nach Art. 76 VRG kann die Behörde (inkl. Gerichte) durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mut-willig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestimmungen über die Erstattung bleiben vorbehalten (Abs. 2). Wo es die Verhältnisse

- 11 rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin/einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Abs. 3). b) Im konkreten Fall beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung begrenzt auf die Gerichtskosten. Sie legte dafür eine Vielzahl von Nachweisen - u.a. einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, einen Mietvertrag, die Steuererklärung und eine private Vereinbarung betreffend Verzicht auf nachehelichen Unterhalt - ein. Die Beschwerdeführerin lebt mit einem Lebenspartner zusammen. Von ihm liegen ebenfalls Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen vor. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe verfügte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben über ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘500.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, nebst Fr. 1‘000.-- für Kinderalimente und Fr. 220.-für Kinderzulagen. Überdies verzichtete sie freiwillig auf ihren nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 700.-- pro Monat, was aufzurechnen ist. Zusammen ergibt sich daraus ein anrechenbares Monatseinkommen von Fr. 3‘420.--. Der Grundbedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich demgegenüber auf Fr. 3‘359.50; (zusammengesetzt aus dem Grundbetrag für alleinerziehende Personen von Fr. 1‘350.--, zuzüglich Grundbetrag für ein Kind von Fr. 600.-- [da älter als 10 Jahre plus 20 % von Fr. 1‘950.-- = Fr. 390.--; total also Fr. 990.--], zuzüglich der Hälfte der Mietwohnung von Fr. 837.50 [½ von Fr. 1‘675.--] sowie zuzüglich Krankenkassenprämien für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von Fr. 182.--). Weitere Auslagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen wäre überdies noch, dass die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Konkubinats-/Lebenspartner lebt, wodurch sich ihr anrechenbarer Grundbetrag noch senken würde (Synergieeffekt). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt auch noch über ein Vermögen von rund Fr. 20‘000.-- verfügte. Die Rechtsprechung hat bei Alleinerziehenden bereits Freibeträge von Fr.

- 12 - 15‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- unter dem Titel „Notgroschen“ anerkannt, weshalb dem besagten Vermögen hier keine weitere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c). Weil sich die Monatseinnahmen (Fr. 3‘420.--) und die Monatsausgaben (Fr. 3‘359.50) ziffernmässig ungefähr die Waage halten und die genaue Abgrenzung bzw. stichhaltige Zuordnung des Vermögens (Notgroschens) zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner und der Tochter im Dunkeln geblieben ist, erachtet das Gericht vorliegend folgende Kompromisslösung als statthaft: Auf die Auferlegung von Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der materiell unterliegenden Beschwerdeführerin wird ausnahmsweise verzichtet, womit der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten von selbst hinfällig geworden ist. Die Frage nach der Gewährung dieser Rechtswohltat kann damit letztlich betragsmässig offen bleiben, weil im Gegenzug auf die Erhebung von Gerichtskosten bzw. eine Staatsgebühr zu Gunsten des streitberufenen Verwaltungsgerichts verzichtet wird. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) Es werden keine Gerichtskosten erhoben. b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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