VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 14 83 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 20. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin und B._____, Beschwerdegegner betreffend Submission
- 2 - 1. Am 15. August 2014 schrieb die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde oder Vergabebehörde) in der lokalen Zeitung die Ausführung von Schneeschleuderarbeiten in der Gemeinde ab der Wintersaison 2014/15 aus. Bezüglich der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der technischen Daten und der Ausrüstung wurde auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen, welche beim Werkbetrieb der Gemeinde angefordert werden konnten. Die Eingabefrist lief bis zum 12. September 2014 und als Datum für die Offertöffnung wurde der 16. September 2014 vorgesehen. 2. In Ziff. 1.10 der Ausschreibungsunterlagen waren als Eignungskriterien die organisatorische Leistungsfähigkeit, die technische Leistungsfähigkeit, die fachlich Eignung sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit vorgesehen. Hinsichtlich der Zuschlagskriterien wurde in Ziff. 1.12 festgehalten, dass der Preis mit 80 % und sowohl die Qualität der Garagierung für das Fahrzeug als auch die ökologischen Aspekte (Abgasnormkategorie) mit je 10 % bewertet werden. Für die ausgeschriebenen Schneeräumleistungen wurde zudem unter dem Titel „Verlangte Motofahrzeugkategorie“ in Ziff. 4.12 eine Schneefrässchleuder mit Verladekamin vorgeschrieben, welche eine maximale Breite von 2.40 m sowie eine Aggregatbreite von maximal 2.20 m oder (mit Seitenschub) 2.40 m aufweisen sollte. An entsprechender Stelle wurden eine Leistung von mindestens 220 PS resp. eine Räumleistung von mindestens 1‘800 m3/h verlangt. Gemäss Ziff. 4.13 der Ausschreibungsunterlagen sollte der Vertrag mit einer festen Laufzeit von 8 Jahren und der Option einer zweimaligen Verlängerung um je ein Jahr abgeschlossen werden. 3. Innert Frist gingen bei der Gemeinde vier Offerten ein. Dabei offerierte B._____ für Fr. 54‘041.90 und gab an, als Einsatzfahrzeug einen Valtra T203 vom Typ T203 direct, vario mit 250 PS zu verwenden, während A._____ für Fr. 57‘206.50 offerierte und beabsichtigte, ein Fahrzeug der
- 3 - Marke Fendt, Typ 724 mit 245 PS einzusetzen. Nachdem die Vergabebehörde im Rahmen der Offertauswertung zur Verifizierung der effektiven Motorenleistung des von B._____ vorgesehenen Fahrzeuges weitere Angaben verlangt hatte, bezeichnete sie schliesslich alle Angebote als gültig. Insbesondere betrachtete sie die verlangte Motorfahrzeugkategorie bei allen vier Anbietern als erfüllt. Weil es bei der Bewertung der Zuschlagskriterien abgesehen vom Preis keine Unterschiede gab, war letztlich das Preiskriterium ausschlaggebend. Deshalb vergab die Gemeinde den Auftrag mit Vergabebeschluss vom 7. Oktober, mitgeteilt am 10. Oktober 2014, zu einem Preis von Fr. 54‘041.90 an B._____. Auf dem zweiten Platz folgte A._____ mit seinem Preisangebot von Fr. 57‘206.50. 4. Gegen diesen Vergabebeschluss erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Oktober 2014 Rekurs (recte: Beschwerde) ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, dass die Vergabebehörde zu rügen und hinsichtlich Rechtsbelange und Ablaufverfahren bei Submissionen zu schulen sei. Weiter verlangte er die Ungültigerklärung der angefochtenen Vergabe, die Aberkennung des Zuschlags an B._____ sowie den Ausschluss von B._____ aus dem Submissionsverfahren. Dabei rügte er im Wesentlichen eine Falschangabe in der Offerte von B._____ zur Angabe der Motorenleistung. Wie dem vom Fahrzeughersteller herausgegebene Produkteblatt entnommen werden könne, vermöge der beschriebene Traktor die von ihm angegebenen 250 PS gar nicht zu leisten. Tatsächlich würde der Traktor nämlich nur 205 PS und damit weniger als die gemäss Ausschreibungsunterlagen verlangten 220 PS leisten. Unzulässig sei zudem, dass B._____ nach der Offertöffnung auf Nachfrage der Vergabebehörde bezüglich seines Angebots noch „Beweisdokumente“ nachreichen durfte. Dies stelle eine Ungleichbehandlung der übrigen Anbieter dar, denn diese hätten mit stärker
- 4 motorisierten und damit zwangsläufig auch teureren Fahrzeugen kalkuliert, was entsprechend zu höheren Offerten geführt habe. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die beantragte Rüge und Schulung der Vergabebehörde habe der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse. Das Datenblatt des Herstellers für das von B._____ angegebene Einsatzfahrzeug weise in der Tat eine Leistung von 205 PS aus, was sie zu Recht zu weiteren Abklärungen veranlasst habe. Dabei habe sie festgestellt, dass bei 2‘100 U/min zwar lediglich eine Leistung von 151 kW (=205 PS) erbracht werde, dass jedoch die maximale Motorenleistung bei 1‘900 U/min 165 kW (=225 PS) betrage, womit die Anforderungen der Ausschreibung sogar leicht übertroffen würden. Auf das gleiche Ergebnis komme man, wenn man die Zapfwellenleistung messe und gestützt darauf die Motorenleistung berechne. Die ausreichende Motorisierung des Einsatzfahrzeuges sei vor dem Hintergrund der angestrebten Räumleistung zu verstehen und hänge dabei auch von der eingesetzten Schneefräse ab. Eine Nachfrage beim Hersteller der von B._____ angegebenen Schneefräse habe ergeben, dass diese bei einer Zapfwellenleistung von 205 PS rund 1‘500 t/h bewältigen könne. Selbst bei einer maximalen Schneedichte von 800 kg/m3 würde die geforderte Räumleistung von 1‘800 m3/h noch erreicht. Damit sei ihrer Ansicht nach erstellt, dass die ausgeschriebene Leistung durch das Angebot von B._____ erfüllt werde und dass dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste zu Recht den Zuschlag erhalten habe. Durch die zusätzlichen Abklärungen ihrerseits seien keinerlei submissionsrechtlichen Vorgaben verletzt worden, zumal das unterbreitete Angebot ja unverändert geblieben sei.
- 5 - 6. Ebenfalls mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 beantragte auch B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner oder Zuschlagsempfänger) die Abweisung der Beschwerde. Der Lieferant des Einsatzfahrzeuges habe nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin eine Leistungsüberprüfung vorgenommen und dabei eine Zapfwellenleistung von 205 PS festgestellt. Die Zapfwellenleistung sei aber um einiges tiefer als die Motorenleistung und es würden zur Berechnung derselben sieben verschiedene Normen existieren. Der Lieferant habe die Motorenleistung gestützt auf ein offizielles FAT-Dokument hochgerechnet und sei dabei auf 244.5 PS gekommen. Ausserdem lasse sich dem auf dem Motor angebrachten Typenschild „Max. Power 224.4 PS“ entnehmen. Im Zusammenhang mit der Beschwerde habe der Lieferant den Valtra T203 zum Importeur überführen lassen und dort neue, dokumentierte Messungen vornehmen lassen. Der Importeur habe eine Leistung von 209.1 PS (umgerechnet 250 PS) bestätigt, wobei der Unterscheid auf diverse Abweichungen wie Meereshöhe, Luftdruck und Messtoleranzen zurückzuführen sei. Ausserdem habe der Importeur die Echtheit des Typenschildes am Motor bestätigt. Die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen seien damit erfüllt, wenn man sich vor Augen führe, dass in Ziff. 4.12 lediglich eine Motorleistung von 220 PS verlangt worden sei, dieser Leistung aber keine der sieben verschiedenen Normen unterlegt und auch nicht ausgeführt worden sei, dass die im Fahrzeugausweis vermerkte Leistung massgebend sei. Schliesslich verlangte der Beschwerdegegner die Überwälzung der Kosten des Lieferanten im Umfang von Fr. 3‘024.--, welche im Zusammenhang mit der Validierung der Motorenleistung entstanden und ihm in Rechnung gestellt worden seien, auf den Beschwerdeführer. 7. Mit Schreiben vom 5. November 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den beiden Vernehmlassungen Stellung. Dabei brachte er vor, dass die Messungen, welche der Beschwerdegegner veranlasst habe, keine neuen
- 6 - Erkenntnisse zutage gefördert hätten. So bestätige der Importeur lediglich, was schon im Fahrzeugausweis stehe, nämlich eine Motorenleistung von 151 kW. Gemäss Art. 104 lit. d SVG führe das ASTRA ein automatisiertes, für die ganze Schweiz verbindliches Fahrzeugregister (TARGA), aus welchem die kantonalen Strassenverkehrsämter die massgeblichen Daten zur Erstellung der Fahrzeugausweise beziehen würden. Der Fahrzeughersteller werde wohl gute Gründe gehabt haben, als er beim ASTRA ein Fahrzeugtypenblatt mit einer Leistungsfähigkeit von 151 kW habe eintragen lassen. Die durch die Zusatzprüfungen entstandenen Kosten lehne er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entschieden ab. Er nehme zur Kenntnis, dass mit wenig stichhaltigen Argumenten und mit vielen theoretischen Ausführungen zu alternativen Messmethoden eine geforderte, tatsächlich aber nicht vorhandene Leistungsfähigkeit des Valtra T203 direct für den Alltagseinsatz herbeigeschrieben werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Vergabebeschluss wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Vergabebeschluss vom 7./10. Oktober 2014, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Zuschlag für Schneeschleuderarbeiten ab der Saison 2014/15 in der Gemeinde für Fr. 54‘041.90 an den Beschwerdegegner erteilte. Angesichts des vorliegend unbestrittenermassen anwendbaren kantonalen Submissionsgesetzes (SubG; BR 803.300), der zugehörenden Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) sowie des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist die vor-
- 7 liegende Beschwerde in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer in der Bewertung den zweiten Rang belegt (vgl. angefochtener Vergabebeschluss in beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7), hat er – sollte er mit seinen Anträgen im vorliegenden Verfahren durchdringen – konkrete Chancen auf den Erhalt der bemängelten Auftragsvergabe und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 81 vom 5. Oktober 2010 E.2). Dabei schadet es nicht, dass er nicht konkret eine Vergabe an sich selbst verlangt hat. b) Soweit der Beschwerdeführer die Rüge der Vergabebehörde wegen schlechter Ausschreibung und eine entsprechende Schulung beantragt, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Seine weiteren, etwas unpräzise formulierten Rechtsbegehren werden sinngemäss als Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die Vergabestelle zur Neuvergabe unter Ausschluss der Offerte des Beschwerdegegners entgegengenommen. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden demnach, ob die umstrittene Ausschreibung formell richtig erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin den Auftrag zu Recht an den Zuschlagsempfänger vergeben hat. 2. a) Die vorliegend zu beurteilende Ausschreibung von Schneeschleuderarbeiten ist schon formell nicht fehlerfrei. So war gemäss Ziff. 5 der Ausschreibungsunterlagen (vgl. Bf-act. 4) ein Preis für 230 Arbeitsstunden zu offerieren, was offensichtlich dem ungefähren Volumen eines Jahres entspricht, obwohl der Vertrag gemäss Ziff. 4.13 für eine Dauer von acht Jahren (inkl. Option für eine zweimalige Verlängerung um je ein Jahr) abgeschlossen werden sollte. Um Missverständnisse zu vermeiden, wäre es besser gewesen, von den Anbietern explizit ein Angebot für die jährlich zu erbringende Dienstleistung (mit oder ohne Teuerungsausgleich) zu ver-
- 8 langen oder aber einen Gesamtpreis über die gesamte Vertragsdauer, allenfalls mit separatem Angebot für die Verlängerungsoptionen (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. a SubV). Diese Ungenauigkeit ist indes nicht gravierend, da sie insofern keine unzulässige Umgehung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen darstellt, als ohnehin das offene Ausschreibungsverfahren gewählt wurde. Zudem wurde das Angebot offenbar von allen Beteiligten intuitiv richtig verstanden, weshalb das Ganze ohne negative Auswirkungen blieb. b) Als gravierender Mangel ist indes die Art der Ausschreibung einzustufen. Die vorliegende Ausschreibung erfolgte lediglich in der lokalen Zeitung (Ausgabe vom 15. August 2014). Gemäss Art. 9 Abs. 1 SubV hat die Ausschreibung von Aufträgen im offenen Verfahren jedoch mindestens im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber in erster Linie den funktionierenden Wettbewerb durch freie Konkurrenz zwischen den Anbietern im ganzen Kantonsgebiet sicherstellen. Ein nicht ortsansässiger Unternehmer soll nicht deshalb von der Teilnahme an einem offenen Vergabeverfahren faktisch ausgeschlossen werden, weil er von der entsprechenden Ausschreibung in einem lokalen Publikationsorgan keine Kenntnis erhält. Da die vorliegende Ausschreibung lediglich in einer lokalen Zeitung erfolgte, war sie von Beginn weg ungültig. Vor dem Hintergrund des soeben erwähnten Zwecks von Art. 9 Abs. 1 SubV kann dieser Mangel nachträglich auch nicht geheilt werden, sodass die Aufhebung der angefochtenen Vergabe und die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Ausschreibung unumgänglich ist. 3. a) Der Beschwerdeführer rügt insofern eine Ungleichbehandlung der Anbieter, als die Beschwerdegegnerin es dem Zuschlagsempfänger nach der Offertöffnung ermöglicht habe, zur Verifizierung der Motorenleistung sei-
- 9 nes offerierten Fahrzeuges weitere Dokumente nachzureichen. Die anderen Anbieter, denen diese Möglichkeit nicht gewährt worden sei, hätten – den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen folgend – mit leistungsstärkeren und dementsprechend teureren Fahrzeugen kalkuliert, was zwangsläufig zu höheren Offerten geführt habe. b) Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Gleichbehandlungsgebot bezüglich der Anbieter nicht verletzt ist, wenn die Vergabebehörde aufgrund unklarer Angaben beim betreffenden Anbieter nachträgliche Auskünfte einholt (Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 SubV). Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Eignung der Anbieter hinsichtlich der Auftragserfüllung zu klären sowie technische Unklarheiten im Angebot auszuräumen (vgl. Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Stand 1. Januar 2014, Kapitel 11.3). Zudem geht aus Ziff. 1.10 der Ausschreibungsunterlagen hervor, dass die Anbieter auf Verlangen den Nachweis über bestimmte Eignungskriterien wie beispielsweise die technische Leistungsfähigkeit zu erbringen haben. Da die genügende Motorenleistung des vom Zuschlagsemfänger vorgesehenen Traktors aufgrund der Werksangaben zum Fahrzeugtyp im Rahmen der Prüfung der eingegangen Angebote unklar blieb, durfte die Beschwerdegegnerin von ihm damit entsprechende Nachweise einfordern. Da das Angebot des Zuschlagsempfängers in der Folge nicht modifiziert wurde, stellt dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin keinen Verstoss gegen die submissionsrechtlichen Bestimmung und insbesondere keine Ungleichbehandlung der übrigen Anbieter dar. c) Nicht mit den submissionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist indes die Interpretation der Beschwerdegegnerin bezüglich der geforderten Leistung des Schneeräumfahrzeuges. In Ziff. 4.12 der Ausschreibungsunterlagen wurde unter dem Titel „Verlangte Motorfahrzeugkategorie“ unter
- 10 anderem eine Leistung von mindestens 220 PS resp. eine Räumleistung von mindestens 1‘800 m3/h verlangt. Der Beschwerdeführer und wohl auch die übrigen Anbieter scheinen dies so aufgefasst zu haben, dass bezüglich der PS-Angabe die im Fahrzeugausweis aufgeführte Motorenleistung des Fahrzeuges massgebend ist. Dies mit gutem Grund, beziehen sich die Angaben im Fahrzeugausweis doch auf ein vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) automatisiert geführtes und für die ganze Schweiz verbindliches Fahrzeugtypenregister (TARGA). Angesichts dieses offiziellen Charakters des Fahrzeugausweises sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkten ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Erstellung seiner Offerte auf die PS-Angaben im Fahrzeugausweise abgestellt hat. Insbesondere hat er davon ausgehen dürfen, dass die PS- Leistung des Fahrzeuges sowie die Räumleistung in der Beurteilung zwei getrennt zu betrachtende Kriterien darstellen, welche sich – sollte der eine Wert nicht erfüllt sein – nicht gegenseitig aufwiegen können. d) Wie nun aus dem Schriftenwechsel im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hervorgeht, existieren nur schon zur Messung der Motorenleistung nicht weniger als sieben verschiedene Methoden resp. Normen, deren Ergebnis wiederum von diversen äusseren Faktoren wie Meereshöhe, Temperatur, Luftdruck etc. abhängen (vgl. dazu vorstehend Sachverhalt Ziff. 5 – 7). Hinzu kommt, dass bei Leistungsangaben von Traktoren nicht nur die Motorenleistung als solche, sondern insbesondere auch die Zapfwellenleistung – d.h. die Leistung für die am Fahrzeug anzuhängenden Peripheriegeräte wie etwa ein Schleuderaggregat – relevant ist. Wenn die Beschwerdegegnerin für die Auftragsvergabe nun nicht ausschliesslich auf die Motorenleistung gemäss Fahrzeugausweis, sondern auch auf die Räumleistung der Schneefräse im Zusammenhang mit der an der Zapfwelle tatsächlich gemessenen Leistung abstellt, so ist dies legitim und in Anbetracht der ausgeschriebenen Schneeschleuderarbeiten sachlich völ-
- 11 lig nachvollziehbar. Diesfalls hätte sie aber in den Ausschreibungsunterlagen unter der entsprechenden Ziffer 4.12 spezifizieren sollen, welche Leistung (Motorenleistung, Zapfwellenleistung oder Räumleistung) sie als massgebend erachtet, gemäss welcher Methode diese gemessen werden soll oder ob allenfalls – was für die Anbieter angesichts der aufwändigen Messungen jedoch einen kaum zu rechtfertigenden Aufwand bedeuten würde – im Rahmen der Offerte der Nachweis der tatsächlichen Motorenoder Räumleistung zu erbringen ist. Zumindest hätte sie – nachdem sie festgestellt hatte, dass ihre in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben betreffend die verlangte Motorfahrzeugkategorie stark auslegungs- und interpretationsbedürftig sind – den Anbietern eine entsprechende Klarstellung zukommen lassen und ihnen eine Frist ansetzen sollen, um ihre Offerte den nun konkretisierten Voraussetzungen anpassen zu können (vgl. Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Stand 1. Januar 2014, Kapitel 8.1). Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein leistungsstärkeres Fahrzeug in der Anschaffung und auch im Unterhalt teurer ist, was sich zwangsläufig auf die Kosten pro Betriebsstunde auswirkt. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin den Zuschlagsempfänger für seine – wie sie selbst anerkennt (vgl. beschwerdegegnerische Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 S. 3) – falschen resp. „zu hoch gegriffenen“ Angaben in seiner Offerte quasi belohnt und lediglich ihm die Möglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Räumleistung seines offerierten Fahrzeuges eingeräumt. Die weiteren Anbieter, welche sich offenbar auf die Leistungsangaben im Fahrzeugausweis gestützt und folglich mit leistungsstärkeren und teureren Traktoren kalkuliert hatten, wurden darüber nicht informiert. Dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin stellt eine Ungleichbehandlung der Anbieter dar, welche den Grundsätzen des Submissionsrechts widerspricht. Auch aus diesem Grunde ist der angefoch-
- 12 tene Vergabebeschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuvergabe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer verlangt zudem den Ausschluss des Zuschlagsempfängers aus dem Submissionsverfahren, da dieser in seiner Offerte bezüglich der Leistung des offerierten Einsatzfahrzeuges falsche Angaben gemacht habe. In der Tat anerkennt die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung dass die Angabe von 250 PS für den Traktor Valtra T203 direct „zu hoch gegriffen“ gewesen sei (vgl. beschwerdegegnerische Vernehmlassung vom 29. Oktober 2014 S. 3). Ob diese angebliche Falschangabe mit einem Ausschluss aus dem Submissionsverfahren zu sanktionieren ist oder ob das fragliche Fahrzeug – wie von der Beschwerdegegnerin propagiert – das „nicht näher definierte Eignungskriterium“ leistungsmässig erfüllt und die Angabe damit nicht falsch ist, kann angesichts der Aufhebung des Vergabebeschlusses (vgl. vorstehend Erwägungen 2b und 3d) indes offen bleiben. Ein Ausschluss gemäss Art. 22 SubG gilt nämlich nur für das betreffende Verfahren und kann sich folglich nicht auf die mittels vorliegendem Entscheid angeordnete Neuausschreibung beziehen. 5. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitige Vergabe schon wegen der mangelhaften Publikation der Ausschreibung in der lokalen Zeitung, aber auch wegen der Handhabung des Kriteriums „Verlangte Motofahrzeugkategorie“ und der damit zusammenhängenden Ungleichbehandlung der Anbieter rechtswidrig erfolgt ist. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde wird der angefochtene Vergabebeschluss daher aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuvergabe an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
- 13 b) Gemäss Ziff. 4.13 der Ausschreibungsunterlagen soll der Vertragsbeginn am 1. Dezember 2014 sein. Angesichts des Aufhebungsentscheids heutigen Datums sowie der angeordneten Neuvergabe erscheint es indes als illusorisch, dass die neuerliche Ausschreibung sowie der Vertragsabschluss mit dem neuen Zuschlagsempfänger bis zu diesem Termin erfolgen werden. Im Sinne einer Übergangslösung sollen die Schneeschleuderarbeiten für die kommende Wintersaison nach Möglichkeit mit der bisherigen Lösung weitergeführt werden, bevor im Hinblick auf die folgenden Jahre rechtzeitig und in Nachachtung der vorstehenden Erwägungen erneut ein offenes Ausschreibungsverfahren durchzuführen sein wird. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdegegnerin sowie des Zuschlagsempfängers, welcher sich am vorliegenden Verfahren beteiligt hat. Die Aufwendungen des Zuschlagsempfängers für die zusätzlich durchgeführten Messungen an seinem Traktor gehen ebenfalls zu dessen Lasten. Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, erhält er keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Vergabebeschluss der Gemeinde X._____ vom 7. März 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuvergabe an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.
- 14 - 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 3'333.-gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Gemeinde X._____ sowie B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]