VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 14 100 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Ott URTEIL vom 7. Mai 2019 in der Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Klägerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beklagte betreffend Staatshaftung
- 2 - 1. Die A._____ AG plante im Jahr 2012, das bestehende Hotel auf der Parzelle 1169 in der Gemeinde X._____ abzubrechen und zwei neue Bauten für einen Hotelbetrieb zu erstellen. Im Rahmen dieses Projektes sollten zudem auf der südöstlich angrenzenden, bis dahin unüberbauten Parzelle 1660, welche in Dritteigentum stand, ebenfalls zwei Bauten erstellt werden, welche Wohnungen bzw. Hotelstudios enthielten. 2. Ende August 2012 fand auf Basis eines ersten Planentwurfs eine erste Besprechung mit den Gemeindebehörden von X._____ statt. Dieser Planungsentwurf wurde sodann im September 2012 der kommunalen Gestaltungsberaterin zur Vorprüfung vorgelegt. Diese hielt in ihrem Bericht vom 10. September 2012 fest, dass eine Überbauung in diesem Ausmass in Anbetracht des ortsbaulich qualitätsvollen Kontextes im Sinne des Ortsbildschutzes und einer vorbildhaften Ortsentwicklung hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen habe. Deshalb wurde der Bauherrschaft unter anderem empfohlen, das klassizistische Gebäude auf der Parzelle 1169 zu erhalten. Der Abbruch des (Ergänzungs-)Baus aus den 70/80er-Jahren sei hingegen eine Chance für eine Baute, welche sich besser in den Kontext integriere. Die Lage des Neubaus sei auf die Bauflucht der westlichen Nachbarbauten auszurichten, es solle eine giebelständige Lage zur Strasse hin angestrebt werden und Vorbauten an der Strasse bzw. ein vorkragendes Vordach im Bereich der Eingangshalle seien zu vermeiden. In einer rechtlichen Abklärung zur Positionierung des geplanten Hotelbaukörpers hielt der Rechtsberater der Gemeinde in einer E-Mail vom 8. Oktober 2012 unter anderem fest, dass keine Baulinie zur Kantonsstrasse hin bestehe, weshalb die Abstandsregelungen gemäss Art. 19 der kantonalen Strassenverordnung anwendbar seien und abweichenden kommunalen Grenzabständen bezüglich der Kantonsstrassenparzelle vorgingen. 3. Die A._____ AG liess in der Folge die Projektpläne anpassen, womit sich die zum Hotelneubau gehörenden Häuser A und B unter anderem näher
- 3 zur Kantonsstrasse hin verschoben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 reichte die B._____ AG, als Vertreterin der A._____ AG, das Baubewilligungsgesuch mitsamt den überarbeiteten Plänen vom 17. Oktober 2012 ein. Das Bauvorhaben wurde in Anwendung von Art. 20 des kommunalen Baugesetzes erneut der kommunalen Gestaltungsberaterin vorgelegt, welche am 5. November 2012 zwar gewisse Verbesserungen feststellte (verbesserte räumliche Gassenwirkung infolge des reduzierten Abstandes zur Kantonsstrasse hin; gedrehte Firstrichtung entspreche nun der Orientierung der Bauten im Kontext), aber weiterhin den Erhalt des klassizistischen Gebäudes empfahl sowie weitere Punkte des vorliegenden Projektes bemängelte. Im Ergebnis wurde empfohlen, das vorliegende Projekt in der vorliegenden Form nicht zu genehmigen. 4. Vom 2. November 2012 bis zum 23. November 2012 erfolgte die öffentliche Auflage. Am 7. Dezember 2012 erteilte die Gemeinde X._____ die Baubewilligung (Nr. 2012-1051) mit der Auflage, dass die Anlage als Gesamtes ausgeführt werden müsse. Die erforderliche Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes gemäss Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes fehlte. Bereits am 18. Januar 2013 wurden revidierte Planunterlagen erstellt und dem Bauamt der Gemeinde X._____ mit Begleitbrief vom 31. Januar 2013 zugestellt. Am 12. Februar 2013 wurde durch die A._____ AG bzw. deren Vertretung auch noch das Gesuch für ein Bauvorhaben an Kantonsstrassen betreffend eine Kantonsstrassenzufahrt unterzeichnet. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 teilte das kantonale Tiefbauamt der Vertreterin der Bauherrschaft mit, dass das Bauvorhaben in der projektierten Form nicht ausgeführt werden könne, insbesondere weil der Anschluss der geplanten Vorfahrt an die Kantonsstrasse auf der Ostseite des Gebäudes nicht so gestaltet sei, dass der Hoteleingang zügig und ohne Manöver aus beiden Richtungen angefahren werden könne. Das Tiefbauamt bat deshalb um eine Überarbeitung des Projekts. Am 5. Juli 2013 reichte deshalb die Bauherrschaft beim Tiefbauamt einen revidierten Situationsplan vom selben Datum
- 4 betreffend Zufahrt/Hotelvorfahrt ein. Dieses war jedoch nach wie vor der Ansicht, dass die sehr beengten Platzverhältnisse eine verkehrstaugliche Erschliessung verunmöglichten. Im Rahmen einer Projektänderung wurden die beiden Häuser A und B wieder von der Kantonsstrasse zurückversetzt und die Zufahrt/Hotelvorfahrt angepasst. Für dieses Projekt konnte das kantonale Tiefbauamt am 24. September 2013 eine Bewilligung in Aussicht stellen. Am 15. November 2013 wurde ein Projektänderungsgesuch betreffend die Verschiebung von Haus A und B infolge eines neuen Verkehrskonzeptes bei der Gemeinde X._____ eingereicht. Die Planunterlagen datierten ebenfalls vom 15. November 2013. Am 23. Dezember 2013 erteilt die Gemeinde X._____ die entsprechende Baubewilligung zur Projektänderung (Nr. 2013-1041) unter Auflagen bzw. Bedingungen. Unter anderem wurde die Bewilligung des Tiefbauamtes des Kantons Graubünden vom 17. Dezember 2013 gemäss Art. 52 des kantonalen Strassengesetzes für die vorgesehene Zufahrt zum integralen Bestandteil der Baubewilligung erklärt. Diese Baubewilligung ging bei der Bauherrschaft am 7. Januar 2014 ein. Im September 2014 gelangte die Klägerin bzw. deren Vertretung mit einem (revidierten) Abbruchgesuch mit Ausführung im Oktober 2014 an die Gemeinde X._____. Im Dezember 2014 und Januar 2015 wurden schliesslich weitere Projektänderungen vorgenommen. 5. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 gelangte die A._____ AG an die Gemeinde X._____ und verlangte die Bezahlung von Fr. 237'056.30 bis zum 28. Februar 2014 infolge eines durch die Verletzung der Koordinationspflicht seitens der Gemeinde X._____ erstandenen Vermögensschadens in der Höhe dieses Betrages. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wies die Gemeinde X._____ die Forderungen in Bestand und Umfang vollumfänglich zurück. 6. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der A._____ AG und der Gemeinde X._____ reichte die A._____ AG (nachfolgend Klägerin) am
- 5 - 22. Dezember 2014 eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beklagte) ein. Die Klägerin beantragte, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 215'966.50 samt Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2014 zu bezahlen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Sie begründete ihre Forderung damit, dass die Gemeinde bei der Erteilung der ersten Baubewilligung ihrer gesetzlich obliegenden Koordinationspflicht nicht nachgekommen sei. Als Schaden machte die Klägerin die zusätzlichen Kosten für die Bewilligungen, die Bauvisiere, die neuerlichen Planungskosten sowie die Grundstückszinsen, welche während des Baustopps von rund 8 Monaten angefallen seien, geltend. Der adäquate Kausalzusammenhang wie auch die Widerrechtlichkeit seien ausgewiesen. Auch ein Verschulden, obschon vorliegend gar nicht verlangt, bejahte die Klägerin. 7. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 23. Februar 2015 (Poststempel) die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Sie machte geltend, dass die Bauherrschaft und die Gemeinde sich angesichts des grossen Zeitdrucks hinsichtlich einer Bewilligungserteilung vor Ende 2012 infolge der Zweitwohnungsproblematik darauf geeinigt hätten, das vorhandene Baugesuch zu bewilligen und allfällige Anpassungen und Zusatzbewilligungen im Rahmen einer nachträglichen Projektänderung vorzunehmen bzw. zu erteilen. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie aus diesem entgegenkommenden Verhalten der Gemeinde nun Ansprüche ableiten wolle, habe sie doch durch die noch rechtzeitige Bewilligung der Zweitwohnungen in hohem Masse profitiert. Die Voraussetzungen für eine Staatshaftung seien vorliegend nicht erfüllt. 8. In ihrer Replik vom 13. April 2015 bestätigte die Klägerin ihre Rechtsbegehren und vertiefte ihre Argumentation. Sie wies insbesondere darauf hin,
- 6 dass die der Gemeinde vorgeworfene Unterlassung nicht nur den Anschluss an die Kantonsstrasse betreffe, sondern auch die fehlerhafte Einschätzung der Abstandsvorschriften zur Kantonsstrasse. 9. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2015 hielt die Beklagte ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Dabei brachte sie insbesondere vor, dass die Bewilligung einer Kantonsstrassenzufahrt allein in die Kompetenz des Kantons falle. Die Gemeinde habe einzig zum Vorteil der Klägerin und im Einvernehmen mit dieser das Baubewilligungsverfahren enorm beschleunigt und am 7. Dezember 2012 in einem an und für sich noch nicht bewilligungsreifen Zustand bewilligt, um die wegen der Zweitwohnungsinitiative ab dem 1. Januar 2013 eintretenden Nichtigkeitsfolgen für die Bewilligung von Zweitwohnungen in den Häusern C und D zu vermeiden. Damit habe die Gemeinde es ermöglicht, dass die Klägerin über eine rechtskräftige Baubewilligung für Zweitwohnungen verfüge. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten der Klägerin treuwidrig. Zudem wurde hervorgehoben, dass die Verantwortung für die Ausarbeitung eines (unter allen Gesichtspunkten) bewilligungsfähiges Projektes der Bauherrschaft obliege. Schliesslich stellte die Beklagte auch wiederum die Kausalität zwischen dem Vermögensschaden sowie der behaupteten Koordinationspflichtverletzung in Abrede. 10. Am 20. August 2015 wurden die Parteien über die "double instance"-Problematik bei Staatshaftungsprozessen im Kanton Graubünden im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 sowie den damaligen gesetzgeberischen Vorarbeiten zum heutigen Art. 85b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege informiert. Am 17. April 2019 wurde infolge des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden ZK2 16 55 vom 21. Februar 2019 betreffend verfahrensrechtlicher Fragestellungen im erstinstanzlichen Staatshaftungsprozess ein baldiger Entscheid in Aussicht gestellt.
- 7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien und die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a - c i.V.m. Art. 2 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; Staatshaftungsgesetz; BR 170.050), unterstehend die Gemeinden, ihre Organe resp. Behörden und die in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit dem SHG. Nach Art. 6 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz. Mit dem per 1. Februar 2016 rückwirkend in Kraft gesetzten Art. 85b VRG, ist auch für (hängige) Staatshaftungsfälle mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht eine den bundesrechtlichen Anforderungen genügender Rechtsmittelweg sichergestellt (vgl. auch nachstehende Erwägung 8). Das angerufene Verwaltungsgericht ist daher örtlich und sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten. Gemäss Art. 64 VRG wird die Klage durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig. Nach Art. 65 Abs. 1 VRG sind dabei vorrangig die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (und somit auch Art. 38 VRG bezüglich der Formerfordernisse an Rechtschriften [mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung]; vgl. aber auch Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden ZK2 16 55 vom 21. Februar 2019 E.3 ff. bezüglich der Notwendigkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung) anwendbar. Die
- 8 - Staatshaftungsklage vom 22. Dezember 2014 erfüllt diese Formerfordernisse. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen (vgl. z.B. Art. 50 VRG i.v.m. Art. 65 Abs. 1 VRG bzw. Art. 59 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Auf die Klage ist somit einzutreten. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 SHG haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits darzulegen, womit im vorliegenden, verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren betreffend eine Staatshaftung im Ergebnis die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.1g; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften vom 29. Oktober 1944 [Botschaft SHG], Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1368 f.). Denn als lex specialis geht Art. 6 Abs. 2 SHG den (allgemeinen) Verfahrensvorschriften für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht, insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 11 VRG bzw. den auf das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anwendbaren Vorschriften nach Art. 38 ff. i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRG, vor. Entsprechende Tatsachenbehauptungen sind zudem auch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Art. 6 Abs. 2 in fine SHG; Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VRG). Die Beweislast für haftungsbegründende Tatsachen liegt bei der Klägerin (vgl. JUNGO, Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 8 ZGB Beweislast, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 401). 3. Gemäss Art. 3 SHG haftet das Gemeinwesen für einen Schaden, der Dritten durch die Organe und in ihrem Dienst stehenden Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird (siehe Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1360). Art. 1 Abs. 4 SHG verweist auf Art. 41 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei-
- 9 zerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) als ergänzendes (kantonales) Recht, soweit das Staatshaftungsgesetz keine Vorschrift enthält. Vorliegend handelt es sich bei den geltend gemachten Umplanungskosten, zusätzlichen Gebühren und (Darlehens-) Zinszahlungen um einen Vermögensschaden, welcher keine absoluten Rechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum tangiert. Dementsprechend ist gemäss der bei Ansprüchen nach Art. 41 OR ebenfalls massgebenden Rechtsprechung zum Erfordernis eines Handlungs-/Verhaltensunrechts, eine entsprechende gesetzliche Schutznorm notwendig, welche die Geschädigte vor einem solchen Schaden bewahren soll (vgl. BGE 141 III 527 E.3.2, 132 II 449 E.3.2 f., 118 Ib 473 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.3.1 ff. und 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.6.2; siehe auch MAGNIN, Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 396 ff. und SCHNY- DER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 65 ff. Rz. 161 ff. und VGU U 14 74 vom 10. Dezember 2018 E.5.1). Neben dem Schaden ist also auch dessen Verursachung durch ein Organ oder eine im Dienst des Gemeinwesens stehende Person in Verrichtung einer amtlichen Tätigkeit, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden vorausgesetzt. Die Haftung für eine Unterlassung setzt überdies eine Pflicht des Gemeinwesens bzw. der in dessen Diensten stehenden Personen zum Handeln voraus, welche sich aus einer entsprechenden Schutznorm zugunsten der geschädigten Person ergeben muss. Insofern ist für die Haftung aus einer Unterlassung eine Garantenstellung vorausgesetzt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.3.1 ff., 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.5.1 ff., 8C_900/2013 vom 5. Mai 2014 E.4.2 und 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E.2.2 f.; siehe auch MAGNIN, a.a.O., S. 399 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 2101 ff.; MAY-
- 10 - HALL, Aufsicht und Staatshaftung, Diss., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 226 ff.). Steht eine Haftung aus einem Rechtsakt oder einem Verfahren, das in einen Rechtsakt mündet zur Diskussion, so liegt eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nicht bereits vor, wenn sich dieser später als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist. Eine solche Widerrechtlichkeit ist erst dann gegeben, wenn die schädigende Person eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche (Amts-)Pflicht verletzt hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E.2.2 m.H.a. BGE 132 II 305 E.4.1 und 118 Ib 163 E.2; vgl. auch PLÜSS, Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: RÜTSCHE/FELLMANN [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Staatshaftungsrechts, Tagung vom 3. Juli 2014 in Luzern, S. 1 ff. S. 11 f.). Hinsichtlich der Haftung für einen Vermögensschaden infolge einer Unterlassung ist somit sowohl eine Garantenpflichtverletzung, als auch ein Schutznormverstoss erforderlich (siehe PLÜSS, Staatshaftung für Verfahrensfehler, in: RÜTSCHE/FELLMANN [Hrsg.], a.a.O., S. 1 ff. S. 8). Infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 4 SHG auf den Abschnitt des Schweizerischen Obligationenrechts über die Entstehung von Obligationen durch unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff.), muss auch in Staatshaftungsfällen die Widerrechtlichkeit entfallen, sofern Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. BGE 118 Ib 473 E.2b, 116 Ib 367 E.4b und 115 II 15 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E.6.2, 2C_296/2013 vom 12. August 2013 E.4.2.1 ff. und 2C.1/2001 vom 3. Juli 2003 E.6.1.1; vgl. für die Rechtfertigungsgründe gemäss Obligationenrecht: SCHNYDER/PORTMANN/MÜL- LER-CHEN, a.a.O., S. 72 ff. Rz. 174 ff.). Die Staatshaftung gemäss SHG ist schliesslich als Kausalhaftung ausgestaltet, welche prinzipiell kein Verschulden voraussetzt (Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1367). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob insbesondere durch die Bewilligung des Bauvorhabens am 7. Dezember 2012 trotz Ermangelung der kantonalen Bewilligung betreffend Anschluss an eine Kantonsstrasse im Sinne von Art. 52 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) eine
- 11 haftungsbegründende, rechtswidrige Unterlassung infolge der Verletzung der Koordinationspflicht durch die Beklagte begangen wurde. 4.1. Die Klägerin begründet diesbezüglich ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde im Vorfeld zur Erteilung der ersten Baubewilligung im Dezember 2012 der ihr gesetzlich auferlegten Koordinationspflicht im Sinne von Art. 88 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 46 und 55 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht nachgekommen sei. Aus der gestützt auf Art. 52 KRVO erlassenen "Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen" des kantonalen Departements für Volkswirtschaft und Soziales ergebe sich eindeutig, dass hinsichtlich einer Bewilligung des Tiefbauamtes des Kantons Graubünden (TBA) für die Erstellung und Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen eine Koordinationspflicht bestehe. Insofern sei erstellt, dass die Beklagte eine klare, gesetzlich statuierte Rechtspflicht gehabt hätte, die Klägerin zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen für die Zusatzbewilligung aufzufordern, diese dem TBA zur Prüfung weiterzuleiten sowie die erteilte Baubewilligung damit zu koordinieren. Dieser Koordinationspflicht, welche den Interessen einer gesamtheitlichen Rechtsanwendung, der umfassenden Rechtsabwägung sowie einem kundenfreundlichen, effizienten und raschen Verfahrensablauf diene, sei die Beklagte in pflichtwidriger Weise nicht nachgekommen. Diese Koordinationspflicht hätte im vorliegenden Fall die laienhafte und ausserkantonale Klägerin in ihrer Eigenschaft als Bauherrin, welcher die notwendigen Fachkenntnisse über die fremden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften sowie die Verfahrensvorgänge fehlten, schützen sollen. Für die Beklagte habe somit infolge der erwähnten Koordinationspflicht eine Garantenstellung bestanden und durch die Verletzung dieser Koordinationspflicht, welche primär dem Schutz der Klägerin hätte dienen sollen, sei die Widerrechtlichkeit der Schädigung nachgewiesen. Der klägerische Hinweis auf Art. 93 KRG, wonach insbe-
- 12 sondere die Bauherrschaft für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich sei, sei vorliegend unbehelflich. Denn dieser Artikel betreffe den 3. Titel des KRG betreffend Verantwortlichkeit, Widerherstellung und Strafe. Als weiterer Grund für die verursachte Bauverzögerung und Umprojektierung wurden auch noch fehlerhafte Abklärungen der Beklagten betreffend Abstandsvorschriften (zur Kantonsstrasse) vorgebracht. Ferner wurde auch noch darauf hingewiesen, dass ohne die durch die kommunale Gestaltungsberatung geforderte Verschiebung der Häuser A und B an die Kantonsstrasse heran das ursprüngliche Projekt vom August 2012 (siehe Beilagen der Klägerin [Kl.-act.] 2) ohne weiteres seitens des TBA bewilligt worden wäre. Die Beklagte räume schliesslich selbst ein, dass sie im Dezember 2012 ein Bauprojekt bewilligt habe, welches sich in einem an und für sich noch nicht bewilligungsfähigen Zustand befand. Im Ergebnis habe die Gemeinde das Bauprojekt unsorgfältig, inkonsequent und eben unvollständig beurteilt. Die weiteren Haftungsvoraussetzungen wie insbesondere die Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. deren Hilfspersonen in Verrichtung einer amtlichen Tätigkeit, ein Schaden sowie die Kausalität seien ebenfalls gegeben. Rechtfertigungsgründe beständen nicht. 4.2. Die Beklagte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass die raumplanungsrechtliche Koordinationspflicht nicht dem (Vermögens-)Schutz der Klägerin bzw. der Bauherrschaft diene. Dabei wies sie darauf hin, dass bei ordnungsgemässer Koordination keine Baubewilligung vor Inkrafttreten der eidgenössischen Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen (ZwVO) – per 1. Januar 2016 abgelöst durch Gesetz über die Zweitwohnungen [ZWG; SR 702] – am 1. Januar 2013 mehr hätte erteilt werden können bzw. diese (in der vorliegenden) Form von der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 197 Ziffer 9 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 Abs. 2 ZwVO betroffen gewesen wäre. Insofern wäre es vielmehr bei ordnungsgemässer Koordination zu einer "Vermögenseinbusse" bei der Klägerin gekommen. Die Be-
- 13 klagte habe das Projekt infolge seiner wirtschaftlichen und politischen Bedeutung jederzeit äusserst beförderlich behandelt und sich dazu verleiten lassen, unter dem Eindruck der Nichtigkeitsfolge gemäss ZwVO ab dem 1. Januar 2013, einem an und für sich noch nicht bewilligungsfähigen Projekt zuzustimmen (vgl. auch Beilagen der Beklagten [Bk.-act.] 12). Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sowie die Beklagte ausdrücklich verblieben seien, dass allfällige Detailfragen und Zusatzbewilligungen für die (unter Zweitwohnungsaspekten unproblematischen) Hotelbauten (Haus A und B) nachträglich eingeholt würden. Zudem wurde unter Hinweis auf Art. 93 KRG auch auf die Verantwortlichkeit der Bauherrschaft für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und die Klägerin sei seitens der Beklagten mehrfach über die Bewilligungspflicht einer Zufahrt an der Kantonsstrasse informiert worden. Die fragliche Koordinationspflicht beziehe sich ohnehin auf eine formelle Verfahrenskoordination. Bereits Ende August 2012 sei der Klägerin bzw. deren Vertretung der massgebende Auszug aus dem kommunalen Baugesetz hinsichtlich der Einreichung bzw. der Bestandteile eines Baugesuches abgegeben worden. Die Klägerin gestehe zudem auch ein, dass es sich bei ihr bzw. ihrer Vertretung im Baubewilligungsverfahren um erfahrene Bauunternehmerinnen handle. Damit wäre aber die Bewilligungspflicht bezüglich der Zufahrt in eine Kantonsstrasse im Sinne von Art. 52 StrG für die Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen und die in Abrede gestellte Kenntnis davon sei unglaubwürdig. Der im Oktober 2012 durch die Beklagte angefragte kommunale Rechtsberater habe sich lediglich zur Frage geäussert, ob neben den kantonalen Abständen des Strassengesetzes zur Kantonsstrasse hin auch die kommunalen Grenzabstände gemäss Grundordnung anwendbar seien bzw. allenfalls das Hofstattrecht zur Anwendung gelangen könne. Zur Frage hinsichtlich der Anforderungen für die Zufahrt zu einer Kantonsstrasse habe sich der kommunale Rechtsberater hingegen (zu Recht) nicht geäussert.
- 14 - 4.3. Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) bestimmt als bundesrechtliche Minimalanforderung, dass wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert, eine Behörde zu bezeichnen ist, welche für ausreichende Koordination sorgt. Diese kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen, sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, holt bei allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügung (Art. 25a Abs. 2 lit. a bis d RPG). Die Verfügung dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG). Art. 25a RPG bezweckt somit insbesondere eine formelle und materielle Koordination von Verfügungen und Entscheiden im Bereich des Bau-, Planungs- und Umweltrechts, wobei auch eine einheitliche Anfechtungsmöglichkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 4 RPG gefordert ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E.2.2 und 2.5, 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 E.2.4 sowie 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.1 ff.; vgl. zum Ganzen auch WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a Rz. 21 ff.). Die (formelle und materielle) Entscheidkoordination im Sinne von Art. 25a RPG dient neben der inhaltlichen Abstimmung der verschiedenen, notwendigen Bewilligungen auch dem Zweck, dass eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten vermieden wird. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen, weshalb eine einheitliche Rechtsmittelinstanz vorzusehen ist. Gleichzeitig ist aber auch erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache- und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014 E.3.1). Gemäss Art. 88 Abs. 1 KRG sind Entscheide bzw. Bewilligungen sowie deren Verfahren bei entsprechend engem Sachzusammenhang im Baubewilligungs- oder BAB-Verfah-
- 15 ren zu koordinieren. Dies ist dann der Fall, wenn die verschiedenen Bewilligungen nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, weil sie inhaltlich aufeinander abgestimmt werden müssen. Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzone ist die kommunale Baubehörde für die Koordination zuständig (Art. 88 Abs. 2 KRG). Gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KRG regeln die Art. 52 ff. KRVO weitere Einzelheiten der Verfahrens- und Entscheidkoordination. Gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KRVO führt das zuständige Departement (Departement für Volkswirtschaft und Soziales [DVS]) eine Liste betreffend die zu koordinierenden Zusatzbewilligungen. Darin werden Zusatzbewilligungen speziell bezeichnet, bei denen Gesuche um Zusatzbewilligungen in der Regel vor der Einreichung bei der kommunalen Baubehörde bzw. Bewilligungsbehörde mit der betroffenen Fachbehörde vorabzuklären und zu bereinigen sind (Art. 52 Abs. 2 KRVO; vgl. dazu Erläuternder Bericht zur KRVO des Departementes des Inneren und der Volkswirtschaft [DIV], heute DVS, vom 17. Mai 2005, S. 11). Daraus ergibt sich zweifellos, dass diese Vorabklärungspflicht insbesondere der Bauherrschaft und nicht der Koordinationsbehörde gemäss Art. 88 Abs. 2 KRG obliegt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG sind Baugesuch bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzureichen. Unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts bestimmten die Gemeinden, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind (Art. 42 Abs. 2 KRVO). Art. 64 des kommunalen Baugesetzes (BG; in der von der Regierung des Kantons Graubünden am 20. April 2009 genehmigten Fassung), regelt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KRVO den (erforderlichen) Inhalt von Baugesuchen detaillierter. Dem Baugesuch sind gemäss Art. 64 Abs. 2 BG alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen beizulegen. Bei Gebäuden und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen insbesondere auch die erforderlichen Bewilligungen bzw. entsprechende Vorabklärungen und Unterlagen gemäss kantonalen Vorschrif-
- 16 ten (Art. 64 Abs. 2 Ziffer 12 BG). Den Gegenstand und den Inhalt des Baugesuches definiert die Bauherrschaft bzw. dessen Vertretung aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 92 vom 2. Oktober 2018 E.3.3). Nach Eingang des Baugesuchs prüft die kommunale Baubehörde das Baugesuch auf die Vollständigkeit hin und unterzieht es einer vorläufigen Prüfung. Bei Mängeln ist eine Verbesserungs- bzw. Behebungsfrist anzusetzen (Art. 44 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG). Nach der vorläufigen Prüfung wird im (ordentlichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 41 ff. KRVO) das Gesuch öffentlich aufgelegt und unter Hinweis auf eine Einsprachemöglichkeit amtlich publiziert (Art. 45 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG). Art. 55 KRVO i.V.m. Art. 88 Abs. 3 KRG sieht für Verfahren innerhalb der Bauzone vor, dass die kommunale Baubehörde, sofern sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflageverfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zustellt. Die für die Zusatzbewilligungen zuständigen Behörden übermitteln ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Gemeinde. Die kommunale Baubehörde eröffnet Entscheide über Zusatzbewilligungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid. Gemäss Art. 46 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 KRG entscheidet die kommunale Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie die Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Behörden über das Baugesuch und allfällige Einsprachen und erlässt den Bauentscheid. Bauvorhaben und Zweckänderungen werden bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind (Art. 89 Abs. 1 KRG). 4.4. Vorliegend ist erstellt, dass im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung der Baubewilligung am 7. Dezember 2012 für die Gesamtüberbauung, beste-
- 17 hend aus den beiden Hotelbauten (Haus A und B), den Hotel-Studios in Haus C und den (Zweit-)Wohnungen in Haus D, die erforderliche Bewilligung des TBA für einen Anschluss an die Kantonsstrasse im Sinne von Art. 52 StrG nicht vorlag und somit auch nicht gleichzeitig mit der Baubewilligung eröffnet werden konnte (vgl. Bk.-act. 9 und Kl.-act. 9). Bereits am 18. Januar 2013 erstellte die Vertreterin der Klägerin revidierte Planunterlagen (Situation, Umgebung, Grundrisse, Schnitte und Fassadenansichten), welche sie am 31. Januar 2013 beim Bauamt der Beklagten einreichte (siehe Bk.-act. 10). Am 12. Februar 2013 füllte die Klägerin auch noch ein Gesuch für die Bewilligung einer Zufahrt an einer Kantonsstrasse aus (siehe Bk.-act. 11). Am 15. Mai 2013 teilte das TBA der Klägerin bzw. deren Vertretung mit, dass die vorgesehene Zufahrt an der Kantonsstrasse so nicht ausgeführt werden könne (siehe Kl.-act. 12 und Bk.-act. 20). Dabei bezog es sich auf das Baugesuch vom 14. Februar 2013. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die Abstände von Bauten und Anlagen zu Kantonsstrassen nach Art. 19 ff. der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) richten würden. Zudem erfordere die Erstellung und Änderung von Zufahrten an Kantonsstrassen nebst der kommunalen (Bau-) Bewilligung auch eine Bewilligung nach Art. 52 StrG. Es wurde unter anderem bemängelt, dass der Anschluss der geplanten Vorfahrt an die Kantonsstrasse auf der Ostseite des Gebäudes nicht so gestaltet sei, dass der Hoteleingang zügig und ohne Manöver aus beiden Richtungen angefahren werden könne. Daneben wurde auch noch eine Verlängerung einer Rabatte zwischen Gehweg und Hotelzufahrt verlangt und die Rabatte sei so auszubilden, dass nur an den vorgesehenen Stellen über den Gehweg und in die Strasse eingefahren werden könne. Zusätzlich sei auch die Überdachung der Zufahrtsrampe zur Tiefgarage derart zu verkürzen, dass zwei Personenwagen abseits von Strasse und Gehweg kreuzen könnten. Am 5. Juli 2013 reichte die Klägerin bzw. deren Vertretung beim TBA neue Planunterlagen mit einem geänderten Konzept für die Hotelvorfahrt, die Tiefgarageneinfahrt sowie die Anlieferung ein (siehe Bk.-act. 22 und Kl.-
- 18 act. 15 f.). Am 12. Juli 2013 antwortete das TBA, dass das Konzept mit der Kantonspolizei geprüft worden sei. Weil aber das Hotelgebäude sehr nahe an der Kantonsstrasse stehe, ergäben sich äusserst beengte Platzverhältnisse, welche eine verkehrstaugliche Erschliessung der Anlage und Entflechtung der zahlreichen unterschiedlichen Nutzungsbedürfnisse (Privatstrassen, Hotelvorfahrt, Anlieferung, Zufahrt Tiefgarage) verunmöglichten. Eine detailliertere Stellungnahme zum Verkehrskonzept wurde noch in Aussicht gestellt. Ein weiterer Situationsplan datiert auf den 23. September 2013 (siehe Kl.-act. 17a), welcher am 24. September 2013 dem Bauamt der Beklagten und auch direkt dem TBA zugestellt wurde (siehe Kl.act. 17b). Auf Basis dieses Lösungsvorschlages, konnte das TBA gleichentags der Klägerin eine Bewilligung nach Strassengesetz in Aussicht stellen. Denn durch die Verschiebung der projektierten Hotelgebäude um ca. 1.5 m nach Südosten, stehe nun der nötige Raum zu Verfügung um die Erschliessungssituation entscheidend zu verbessern. Die nicht entflochtene Zufahrt zur Anlieferung, der Tiefgarage und der Hotelvorfahrt sei zwar nicht optimal gelöst, doch sei aufgrund der beengten Platzverhältnisse keine bessere Lösung ersichtlich (siehe Bk.-act. 28). Am 15. November 2013 reichte die Klägerin bzw. deren Vertretung das (Projektänderungs-)Baugesuch betreffend die Parzelle 1169 (Hotel; Haus A und B) ein, welches anschliessend publiziert wurde (siehe Kl.-act. 18 f.). Am 23. Dezember 2013 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baubewilligung für die erwähnte Projektänderung (Neue Einfahrt Hotel C._____, Verschieben von Haus A und B nach Süd(ost-)en auf Parzelle 1169). Die Bewilligung für die Erstellung/Änderung einer Zufahrt an einer Kantonsstrasse des TBA vom 17. Dezember 2013 sowie auch eine feuerpolizeiliche Bewilligung der Gebäudeversicherung Graubünden wurden zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt. Die Erteilung der (Projektänderungs-)Bewilligung erfolgte zudem noch unter einer weiteren Bedingung bzw. Nebenbestimmung (siehe Kl.-act. 21). Im September 2014 gelangte die Klägerin bzw. deren Vertretung mit einem (revidierten) Abbruchgesuch mit Ausführung im Oktober
- 19 - 2014 an die Beklagte. Ende September 2014 war der Klägerin bekannt, dass dem Beginn der Abbrucharbeiten weder seitens der Beklagten, noch des Kantons etwas im Wege stehe (siehe Bk.-act. 18 f. und Kl.-act. 22 f.). Es fragt sich somit, wer für diese Verzögerung aus staatshaftungsrechtlicher Sicht verantwortlich ist. 4.5. Während die Klägerin dafür primär eine Verletzung der Koordinationspflicht durch die Beklagte verantwortlich macht und Unkenntnis über die massgebenden (strassen- und verfahrensrechtlichen) Bestimmungen vorbringt, stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass die vorgängige Erteilung der Baubewilligung für das Gesamtprojekt am 7. Dezember 2012 und die Hinausschiebung des Entscheides über weitere (Detail-)Fragestellungen – inkl. der kantonalen Bewilligung des TBA betreffend eine Zufahrt an einer Kantonsstrasse – infolge der per 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Nichtigkeitsfolge gemäss eidgenössischer Zweitwohnungsregelung so mit der Klägerin einvernehmlich abgesprochen gewesen sei. 4.5.1. Einleitend ist zu bemerken, dass die Berufung der Klägerin auf eine Rechtsunkenntnis nicht zu überzeugen vermag. Zum einen kann sich eine Bauherrin nicht einfach unter Hinweis auf ihre ausserkantonale Herkunft einer Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und den Inhalt des Baugesuches entledigen (vgl. dazu VGU R 17 92 vom 2. Oktober 2018 E.3.3 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 1C 344/2017 vom 17. April 2018 E.3.1 und 1C_148/2011 vom 28. Juli 2011 E.3.3; siehe auch BGE 132 II 21 E.6.2.2 m.H.a. 111 Ib 213 E.6a betreffend der anrechenbaren Fachkenntnissen von durch die Bauherrschaft beigezogenen Fachpersonen). Die massgebenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen sowie auch die von der Klägerin erwähnte Liste betreffend die zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des DVS sind im Übrigen allesamt publiziert und somit allgemein zugänglich, wobei der Klägerin bzw. deren Vertretung seitens der Beklagten sogar noch entsprechende Auszüge aus dem kommunalen Bauge-
- 20 setz abgegeben worden sein sollen. Aus der Liste der zu koordinierenden Zusatzbewilligungen des DVS ergibt sich gemäss dem Eintrag "E3" betreffend der Bewilligung für einen (Kantons-)Strassenanschluss gemäss Art. 52 StrG, dass diese Bewilligung der Vorabklärungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 KRVO unterliegt, welche durch die Bauherrschaft bzw. deren Vertreterin vor Einreichung des Baugesuches durchzuführen ist (vgl. auch vorstehende Erwägung 4.3). Zudem bezweckt die im Baubewilligungsverfahren aufgetretene Vertreterin der Klägerin, welche gemäss Handelsregister auch starke personelle Überschneidungen mit der Klägerin aufweist, unter anderem dem Betrieb eines Architekturbüros, den Bau und Umbau von Wohnungen, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie den Erwerb von Grund und Boden und dessen Überbauung. Insofern ist zumindest von einer fachkundigen Vertreterin auszugehen, wobei auch bereits die Klägerin gemäss ihrem Zweck die Projektierung von Immobilien, Erwerb, Überbauung und Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken verfolgt. Dass die Klägerin bzw. ihre Vertreterin einen ausserkantonalen Sitz haben, befreit sie, wie vorstehend bereits erwähnt, nicht von der ihr obliegenden Verpflichtung, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Baugesuch zu projektieren und einzureichen, wenn ohne Verzögerung eine Baubewilligung erwartet wird. Die Klägerin bestritt in ihrer Replik vom 13. April 2015 explizit, dass sie Kenntnis von einer Bewilligungspflicht des Kantonsstrassenanschlusses gehabt habe. Dies ist aufgrund der Akten aber nicht nachvollziehbar. Denn im Begleitbrief vom 17. Oktober 2012 zum Baugesuch vom selben Datum mit den entsprechend datierten Planunterlagen hielt deren Vertretung hinsichtlich der Adressaten der teilweise 4-fach eingereichten Planunterlagen fest, dass zwei Plansätze für die Gemeinde bestimmt seien sowie ein Plansatz je für die Gebäudeversicherung Graubünden sowie das Tiefbauamt Graubünden (siehe Kl.-act. 7). Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. deren Vertreterin sehr wohl über den zwingenden Miteinbezug des TBA informiert waren, auch wenn sie die ihr obliegende Vorabklärung gemäss Art. 52 Abs. 2 KRVO beim
- 21 - TBA vor Einreichung des Baugesuches bei der Beklagten unterlassen hat. Dass sie von der Vorabklärungspflicht keine Kenntnis gehabt haben will, gereicht ihr ebenfalls nicht zum Vorteil. Denn aus Art. 52 Abs. 2 KRVO, welcher der Klägerin als publizierte Norm des kantonalen Rechts am Standort ihres Bauvorhabens bekannt sein musste, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass vor Einreichung des Baugesuches bei der kommunalen Baubehörde und somit vor Kenntnisnahme des Baugesuches durch die Koordinationsbehörde für Bauten innerhalb der Bauzone eine derartige Vorabklärung durch die Bauherrschaft bzw. deren Vertreterin zu tätigen ist. 4.5.2. Das Gericht ist aufgrund der gesamten Umstände zur Überzeugung gelangt, dass die Gründe für den Verfahrensablauf gemäss vorstehender Erwägung 4.4 in der zeitlichen Dringlichkeit des Bauvorhabens infolge der zu erwartenden (Teil-)Nichtigkeitsfolge für die Baubewilligung, insbesondere betreffend (Zweit-)wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen (Haus D), aufgrund des per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzten Art. 8 Abs. 2 ZwVO (publiziert am 11. September 2012 in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS]) lagen (vgl. dazu auch Art. 4 ZwVO und Anhang zur ZwVO, wo die Beklagte als eine von der ZwVO betroffene Gemeinde aufgeführt ist sowie BGE 139 II 243 E.9 ff. und 139 II 263 E.3 ff.; siehe auch Bk.-act. 12 f.). Dem Gericht ist zudem die problemträchtige Situation der kommunalen Baubehörden in dieser Zeit im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verfassungsartikels über die Zweitwohnungen (Art. 75b und Art. 197 Ziffer 9 Absatz 2 BV) wohl bekannt (siehe insbesondere VGU R 12 44 vom 23. Oktober 2012 und R 12 107 vom 12. November 2012, welche jeweils BGE 139 II 263 bzw. 139 II 243 zugrunde lagen). Ferner fällt auf, dass bereits am 18. Januar 2013 und somit lediglich gut einen Monat nach Erteilung der Baubewilligung vom 7. Dezember 2012 inkl. (Zweit-)wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Art. 4 ZwVO (Haus D) und kurz nach Inkrafttreten der ZwVO die Pläne für das Bauvorhaben revidiert wurden. Diese wurden dann Ende Januar 2013 dem Bauamt der Beklagten
- 22 übermittelt und zudem wurde Mitte Februar 2013 seitens der Klägerin auch noch das Gesuchsformular für die Bewilligung des TBA für Zufahrten an Kantonsstrassen ausgefüllt und unterzeichnet (siehe Bk.-act. 10 f.). Gemäss der Klägerin habe sie dieses Gesuch ans TBA aber lediglich gezwungenermassen ausgefüllt und eingereicht, wobei sich daraus aber keine frühere Kenntnis bezüglich einer kantonalen Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Kantonsstrasse ableiten lasse. Belege, worin die Klägerin zur Einreichung des Gesuches um Bewilligung einer Zufahrt an Kantonsstrassen aufgefordert wurde, legte sie aber nicht ins Recht bzw. erläutert nicht substantiiert, wann und unter welchen Umständen dies erfolgt sein soll. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin erstmals im August 2012 mit ihrem Bauprojekt an die Beklagte gelangt war, erschien die verbleibende Zeit bis zum 1. Januar 2013 in nachvollziehbarer Weise zu knapp, um für ein derartiges Projekt inkl. Vorabklärung beim TBA sowie des Abwartens aller erforderlicher, kantonaler Zusatzbewilligungen noch vor Jahresende die (rechtskräftige) Baubewilligung erteilen zu können. Denn gemäss Art. 55 Abs. 1 KRVO wäre insbesondere das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 52 StrG an das TBA nach Ablauf der Auflagefrist des Baugesuches am 23. November 2012 vorzunehmen gewesen. Insofern erliess die Beklagte am 7. Dezember 2012 eine Art Rahmenbaubewilligung für das Gesamtvorhaben, wobei aufgrund der vorstehend erwähnten Umstände dies im Einvernehmen mit Klägerin geschehen sein muss, welche ein ebenso grosses Interesse an diesem Vorgehen hatte und dies für den damaligen Zeitpunkt nicht einmal in Abrede stellt. 4.5.3. Soweit die Klägerin anführt, dass ein erhebliches Interesse des Kantons an diesem Vorhaben bestanden habe und somit die Gesuchsprüfung im Vergleich zu anderen Gesuchen besonders speditiv vorgenommen worden wäre, erscheint dies infolge der verbleibenden Zeit zumindest fraglich. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass weder der (Entwurfs-)Situationsplan vom 30. August 2012 (Kl.-act. 2), noch der auf-
- 23 grund des (ersten) Berichtes der kommunalen Gestaltungsberaterin (siehe Kl.-act. 3) hinsichtlich der Eingliederung in das Ortsbild in gewissen Punkten verbesserte Situationsplan vom 17. Oktober 2012 (siehe Kl.-act. 5 und 10a), welcher dann am 7. Dezember 2012 auch Bestandteil des bewilligten Baugesuches war, die Abstandsvorgaben der kantonalen Strassengesetzgebung vollständig einhielten. So ragte im (Entwurfs-)Situationsplan vom 30. August 2012 insbesondere das Vordach über der Hotelvorfahrt bzw. dem Hoteleingang zu tief in den Strassenabstandsbereich hinein. Zulässig wäre nach Art. 19 Abs. 3 StrV lediglich eine Unterschreitung der ordentlichen Abstände – von der Fahrbahn bzw. dem Gehweg aus bemessen – von 1.5 m und ab der Grenze des Strassengrundstückes hat der Abstand mindestens 2.5 m zu betragen. Gemäss Situationsplan vom 17. Oktober 2012 wurde die Ausladung des Vordaches über die Gebäudefassade hinaus zwar verkürzt, doch wurde nunmehr lediglich ein Abstand vom Fahrbahnrand der Kantonsstrasse von minimal 5 m anstatt von 7 m infolge eines vorgesehenen Vorplatzes gemäss Art. 19 Abs. 2 StrV bzw. von gut 3 m vom Rand des Gehweges aus eingehalten. Nach Darstellung der Klägerin sei dies gemacht worden, weil die kommunale Gestaltungsberaterin zur Verbesserung der ortsbildlichen Erscheinung des Bauvorhabens gefordert hatte, dass die Fassadenflucht der westlichen Nachbargebäude aufgenommen werde und die beiden Hotelbauten somit näher an die Kantonsstrasse gesetzt werden mussten. Tatsächlich empfahl zwar die kommunale Gestaltungsberaterin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2012 neben vielen weiteren Anpassungsvorschlägen, wie beispielsweise auch der Erhalt des klassizistischen Hotelgebäudes in der westlichen Ecke der Parzelle 1169 und die Projektierung einer giebelständigen Firstrichtung der Hotelbauten, auch eine entsprechende Ausrichtung der Hotelbauten auf die Bauflucht der (westlichen) Nachbargebäude (siehe Kl.-act. 3 und Bk.act. 5). Nun war der Klägerin bzw. deren Vertretung aber allerspätestens seit dem 10. Oktober 2012 auch über die Rechtslage bezüglich der einzuhaltenden Abstände von der Kantonsstrasse bzw. dessen Gehweg gemäss
- 24 - Art. 19 StrV informiert, welche durch den kommunalen Rechtsberater aufgezeigt worden war (siehe Kl.-act. 4). Insofern ist vielmehr unverständlich, weshalb die Klägerin bzw. deren Vertretung unbeirrt an einem Vorplatz gegen die Kantonsstrasse hin festhielt, auch wenn infolge der aus ortsbildlicher Sicht zu berücksichtigenden Bau-/Fassadenflucht der Nachbargebäude sehr beengte Platzverhältnisse entstanden. Dies zumal die Plananpassung infolge der Beurteilung der kommunalen Gestaltungsberatung noch vor Einreichung des ersten Baugesuches vom 17. Oktober 2012 und somit nicht im eigentlichen Baubewilligungsverfahren erfolgte, sondern im Rahmen der Mitteilungspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 BG bzw. dessen Festlegung der Projektrahmenbedingungen. Den entsprechenden Beurteilungen der Beklagten in diesem Rahmen kann, wie auch einer vorläufigen Beurteilung im Sinne von Art. 41 KRVO, keine Bindungswirkung bei der Beurteilung des Baugesuches zukommen (siehe Art. 41 Abs. 3 KRVO; vgl. auch BGE 120 Ib 48 E.2 hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen für einen auch für Dritte verbindlichen baurechtlichen Vorentscheid). Es obliegt in solchen Konstellationen der Bauherrschaft, der Bewilligungsbehörde ein (angepasstes) Bauprojekt zu präsentieren, welche diese Interessenkollisionen soweit wie möglich auflöst bzw. sich zumindest als bewilligungsfähig erweist. Beispielsweise wäre ein Verzicht auf eine Vorfahrt zur Kantonsstrasse hin zu prüfen gewesen, was sich auch wieder auf die einzuhaltenden Abstände zur Kantonsstrasse bzw. dessen Gehweg hinausgewirkt hätte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass viele weitere Anpassungsvorschläge der kommunalen Gestaltungsberaterin nicht aufgenommen wurden, weshalb diese in ihrer Beurteilung vom 5. November 2012 des revidierten Bauprojektes vom 17. Oktober 2012 eigentlich auch die Empfehlung abgab, das Projekt infolge unzureichender ortsbaulicher Qualität nicht zu bewilligen (siehe Kl.-act. 8 und Bk.-act. 8). Infolge der vorstehend geschilderten Zweiwohnungsproblematik bewilligte die kommunale Baubehörde das Baugesuch vom 17. Oktober 2012 dann aber trotzdem. Auf diesen kommunalen Entscheid kann vorliegend aber nicht mehr
- 25 zurückgekommen werden, auch wenn eine umfassende, sorgfältige Interessenabwägung eher zweifelhaft ist und der Eindruck besteht, dass primär die rasche Erteilung der Baubewilligung noch vor dem 1. Januar 2013 im Vordergrund stand. Entgegen der klägerischen Darstellung geht aus der Beurteilung des kommunalen Rechtsberaters vom 8. Oktober 2012, welcher der Klägerin bzw. deren Vertretung am 10. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, auch nicht hervor, dass eine Verschiebung der beiden Hotelbauten nach Norden – näher zur Kantonsstrasse hin – problemlos möglich sei. Dieser verneinte nämlich nur die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Hofstattrechts, legte zudem noch die gemäss kantonaler Strassengesetzgebung einzuhaltenden Abstände dar (siehe dazu insbesondere Art. 19 StrV) und beurteilte die Frage, ob darüber hinausgehend hinsichtlich der Kantonsstrassenparzelle auch noch die kommunalen Grenzabstände einzuhalten seien. Dies verneinte er und hielt fest, dass diese lediglich gegenüber der Parzellen auf der anderen Seite der Kantonsstrasse einzuhalten seien und der Kanton bezüglich der Kantonsstrassenparzelle nicht (auch) auf die kumulative Einhaltung der kommunalen Grenzabstände zur Kantonsstrassenparzelle hin pochen werde. Insofern kann daraus keinerlei positive Beurteilung einer Verkleinerung des Abstandes der beiden Hotelbauten zur Kantonsstrasse aus strassenrechtlicher Sicht entnommen werden. 4.5.4. Für ein einvernehmliches Vorgehen zwischen der Klägerin im Sinne des vorstehend als Rahmenbaubewilligung bezeichneten Bauentscheides vom 7. Dezember 2012 spricht zudem auch der Umstand, dass die Klägerin sich nicht direkt nach Erhalt dieses Entscheides aktenkundig hinsichtlich des Verbleibes der Bewilligung des TBA nach StrG erkundigt hat, obwohl sie aufgrund der Einreichung eines Plansatzes zu Handen des TBA am 17. Oktober 2012 selbst klarerweise von einer Involvierung des TBA an diesem Baubewilligungsverfahrens ausging (siehe Kl.-act. 7). Dazu kommt, dass bereits am 18. Januar 2013 und ohne substantiiert erläuterte bzw. belegte
- 26 - Aufforderung seitens der Beklagten durch die Vertretung der Klägerin revidierte Planunterlagen erstellt wurden (siehe Bk.-act. 10). 4.5.5. Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten die damalige Bauherrin bzw. deren Vertreterin und die kommunale Baubehörde infolge der gleichgerichteten Interessen hinsichtlich der Erteilung einer (Rahmen-)Baubewilligung noch im Jahre 2012 insbesondere die kantonale Bewilligung des TBA betreffend eine Zufahrt an einer Kantonsstrasse im Rahmen einer Projektänderung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen wollten. Bei diesem Ergebnis kann auch davon abgesehen werden, die beiden als Zeugen aufgerufenen Mitarbeiter des TBA anzuhören bzw. eine entsprechende Stellungnahme des Kantons einzuholen, denn bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Entwurfssituationsplans vom 30. August 2012 ergibt sich bereits aus den Akten, dass dieser nicht vollständig konform mit der kantonalen Strassengesetzgebung war und zudem ist, wie vorstehend ausführlich dargelegt, nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin bei der Projektanpassung vor Einreichung des Baugesuches am 17. Oktober 2012 sich nur auf die wenigen, überhaupt berücksichtigen – im Rahmen eines Vorverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 3 BG bzw. Art. 41 KRVO abgegebenen – Empfehlungen der kommunalen Gestaltungsberatung konzentriert hat und die ihr spätestens seit dem 10. Oktober 2012 bekannte Abstandproblematik zur Kantonsstrasse ausgeblendet hat. Dies zumal die Klägerin bzw. deren Vertretung für eine Ausarbeitung eines bewilligungsfähigen Projektes verantwortlich ist und es prinzipiell nicht der Beklagten obliegt, konkrete Lösungsvorschläge für eine Optimierung des Bauvorhabens bei divergierenden Interessen aufzuzeigen. Ferner erübrigen sich auch die Zeugen- bzw. Parteibefragungen von den mit der Beklagten verbundenen Personen hinsichtlich der nicht durchgeführten Verfahrens- und Entscheidskoordination betreffend den Einbezug des TBA in den Bauentscheid vom 7. Dezember 2012, weil die Beklagte zwar grundsätzlich die Bewilligung eines zu diesem Zeitpunkt noch
- 27 nicht in allen Punkten bewilligungsfähigen Bauvorhabens im Rahmen einer Rahmenbaubewilligung infolge der per 1. Januar 2013 in Kraft getretenen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Begrenzung von Zweitwohnungen und entsprechender Nachholung von Detailfragen sowie der Zusatzbewilligungen in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Projektänderung eingestanden hat. Damit ist eine in Abweichung der gesetzlichen Vorgaben unterbliebene Koordination im Jahre 2012 zwar erstellt, diese ist aber gemäss den vorstehenden Erwägungen 4.5.1 ff. im Rahmen eines einvernehmlichen Arrangements zwischen der Klägerin bzw. deren Vertretung und der Beklagten erfolgt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung auch die Befragung der zeichnungsberechtigen Personen der Klägerin, welche zugleich auch zeichnungsberechtigt für die Vertreterin im Baubewilligungsverfahren sind, bezüglich ihres Kenntnisstandes über den Einbezug des TBA bzw. die Koordination mit der strassenrechtlichen Kantonsstrassenanschlussbewilligung im Sinne Art. 52 StrG oder den einzuhaltenden Abständen zur Kantonsstrasse. 4.6. Somit ist zwar die Beklagte, wie in der vorstehenden Erwägungen 4.3 ff. dargelegt, der ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Verfahrens- und Entscheidkoordination hinsichtlich der Baubewilligung vom 7. Dezember 2012 infolge der zeitlichen Dringlichkeit nicht hinreichend nachgekommen, wobei aber die in den vorstehenden Erwägungen 4.5.1 ff. erläuterte Umstände nur den Schluss auf eine einvernehmliche Vorgehensweise mit der Klägerin bzw. deren Vertretung zulassen und die Klägerin bzw. deren Vertreterin ihrerseits der gesetzlichen Vorabklärungspflicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 KRVO nicht nachgekommen ist sowie vom (zwingenden) Miteinbezug des TBA in das Baubewilligungsverfahren Kenntnis hatte. Damit kann aber nicht von einem rechtswidrig verursachten Vermögensschaden im Sinne von Art. 3 SHG gesprochen werden. Denn die Rechtswidrigkeit infolge eines (behördlichen) Verhaltens bzw. einer Verletzung einer Garan-
- 28 tenpflicht im Falle einer Unterlassung muss bei einem Rechtfertigungsgrund entfallen (siehe bereits vorstehende Erwägung 3). Ein solcher ist vorliegend darin zu erblicken, dass die Klägerin bzw. deren Vertretung und die Beklagte übereingekommen sind, dass zur (sicheren) Vermeidung der Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 2 ZwVO noch vor dem 1. Januar 2013 eine (Rahmen-)Baubewilligung erlassen werden müsse. Detailfragen und Zusatzbewilligungen sollten nachträglich bzw. im Rahmen einer Projektänderung (einzig) betreffend die Hotelbauten (Häuser A und B) auf der Parzelle 1169 und unter Ausschluss des unter der Zweitwohnungsthematik besonders problematischen Hauses D auf der Parzelle 1660 gelöst bzw. eingeholt werden. Infolge dieses einvernehmlichen Vorgehens ist von einer rechtfertigenden Einwilligung der Klägerin zur Missachtung der koordinationsrechtlichen Verfahrensbestimmung des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrechts auszugehen. Damit wurde aber zu Gunsten der Beklagten in haftungsrechtlicher Hinsicht ein Rechtfertigungsgrund seitens der Klägerin gesetzt, womit die rechtswidrige Verursachung eines Vermögenschadens durch die Beklagte bzw. deren Organe oder Angestellte nicht bejaht werden kann. Die Einwilligung ist als generell anerkannter Rechtfertigungsgrund im Haftpflichtrecht auch vorliegend anzuwenden (vgl. REY/WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, S. 155 Rz. 910; SCHNYDER/PORTMANN/MÜLLER-CHEN, a.a.O., S. 75 Rz. 189; HEIERLI/SCHNYDER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), Basler Kommentar: Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 52 Rz. 18). Eine gültige Einwilligung im Haftpflichtrecht setzt voraus, dass über das verletzte Rechtsgut von dessen Träger verfügt werden kann und die Einwilligung als einseitiges Rechtsgeschäft den allgemeinen Bestimmungen des OR genügt. Über Vermögensrechte kann in weitgehender Weise verfügt werden (siehe REY/WILDHABER, a.a.O., S. 156 Rz. 913 f.). Keine Probleme sind hinsichtlich der Handlungsfähigkeit der Klägerin bzw. dessen personell mit der Klägerin verknüpften Vertreterin ersichtlich. Eine Einwilligung darf aber auch nicht rechts- oder sittenwidrig im Sinne von
- 29 - Art. 20 OR und somit nichtig sein (siehe MÜLLER, in: FURRER/SCHNYDER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, OR 41 Rz. 52; HEIERLI/SCHNYDER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND (Hrsg.), a.a.O., Art. 52 Rz. 19). Die in Art. 20 Abs. 1 OR statuierte Nichtigkeitsfolge betrifft aber nur diejenigen Verstösse gegen zwingendes Recht, welche die Nichtigkeit gesetzlich selbst vorgeben oder sich dies aus Sinn und Zweck der verletzten Normen ergibt (KUT, in: FURRER/SCHNYDER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, OR 19-20 Rz. 39 m.H.a. BGE 134 III 438 E.2.2, 134 III 52 E.1.1, 129 III 209 E.2.2 und KRAMER, Berner Kommentar VI/1/2/1a, OR 19-20 Rz. 321 ff.). Die bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen (formellen und materiellen) Koordinationsbestimmungen dienen primär der inhaltlichen Abstimmung von Entscheiden sowie der verbesserten Verfahrenseffizienz (vgl. vorstehende Erwägung 4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_529/2014 vom 13. Oktober 2015 E.2.5). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Beispielsweise, dass ein Betroffener keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 E.3.1 m.H.). Die massgebenden Koordinationsbestimmungen, welchen die Beklagte (im Einvernehmen mit der Klägerin bzw. deren Vertretung) vorliegend nur unzureichend nachgekommen ist, statuieren nicht explizit eine Nichtigkeitsfolge für die in Verletzung dieser Vorschriften ergangenen Entscheidungen und in Anbetracht der bundesgerichtlichen Recht-
- 30 sprechung zu den Voraussetzungen der Nichtigkeit von fehlerhaften Verwaltungsakten ist auch kein entsprechender Sinn und Zweck mit hinreichender Klarheit daraus ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.2.1 ff.). Insofern war eine gültige Einwilligung der Klägerin bezüglich der Vorgehensweise der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die aufgeschobene Koordination des Baugesuches mit der strassenrechtlichen Kantonsstrassenanschlussbewilligung nach Art. 52 StrG möglich. 4.7. Im Ergebnis fehlt es also an einer haftungsbegründenden, rechtswidrigen Unterlassung seitens der Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschadens. 5. Neben der Haftung des Gemeinwesens für rechtswidrige, kausale und in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit durch Organe oder in dessen Dienst stehende Personen zugefügte Schäden gemäss Art. 3 SHG normiert Art. 4 SHG unter spezifischen Bedingungen auch noch eine Billigkeitshaftung. Demnach haftet das Gemeinwesen für rechtmässig zugefügten Schaden, wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wurde und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selber trägt (Art. 4 Abs. 1 SHG). Die Haftung des Gemeinwesens für rechtmässiges Handeln entfällt insbesondere dann, wenn die geschädigte Person durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b SHG). Solche Haftungsnormen für rechtmässige Schädigungen sind restriktiv anzuwenden und beispielsweise auf den typischen Anwendungsfall zugeschnitten, wo bei der Ausführung von rechtmässigen bzw. gerechtfertigten polizeilichen Handlungen ein unbeteiligter Dritter, welcher nicht durch eigenes Handeln Anlass zur Schädigung gegeben hat, zu unverhältnismässig grossem Schaden kommt und es nicht zumutbar ist, dass dieser den Schaden selber trägt. Denn eine fehlende Ausgleichspflicht in solchen spezifischen Fällen würde als Ver-
- 31 stoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsgefühl verstanden (vgl. zum Ganzen Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1367 f.; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2166 ff.; VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.4d). Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem beispielhaft erwähnten und unzumutbaren, schweren Schaden eines völlig unbeteiligten Geschädigten infolge eines rechtmässigen Aktes des Gemeinwesens vergleichbar, wo ein fehlender Schadensausgleich als (gravierender) Verstoss gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden verstanden würde. Denn durch die Erteilung der (Rahmen-)Baubewilligung vom 7. Dezember 2012 noch vor dem 1. Januar 2013, erwuchs diese mangels Anfechtung in Rechtskraft und unterlag insbesondere bezüglich des Haus D mit unbewirtschafteten (Zweit-)Wohnungen nicht der Nichtigkeitsfolge gemäss Art. 8 Abs. 2 ZwVO bzw. Art. 197 Ziffer 9 Absatz 2 BV und stellte dementsprechend auch unter finanziellen Gesichtspunkten ein interessantes Ergebnis für die Klägerin dar (vgl. BGE 139 II 243 E.11.1 ff.). Schliesslich stellte das vorstehend dargelegte, einvernehmliche Vorgehen der Klägerin bzw. deren Vertretern sowie der Beklagten hinsichtlich der erst nachträglich einzuholenden Zusatzbewilligung gemäss kantonaler Strassengesetzgebung (vgl. vorstehende Erwägungen 4.5.1 ff.), ohnehin ein eigenes Handeln des Geschädigten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. b SHG dar, welches eine Haftung der Beklagten nach Art. 4 SHG ausschliessen würde. 6. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Haftungsvoraussetzungen, namentlich den Schaden sowie die Kausalität zwischen den als rechtswidrig gerügten Handlungen bzw. Unterlassungen sowie dem (Vermögens-) Schaden, nicht (noch) näher eingegangen zu werden. Dasselbe gilt auch für die Frage nach einer allfälligen Verjährung. Dazu kann allerdings noch folgendes bemerkt werden. Die Klägerin führt dazu aus, dass ein wesentlicher Teil des Schadens aus den während dem Baustopp aufgelaufenen (Darlehens-)zinsen und Umplanungskosten bestehe. Erst mit Zustimmung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 zum Fortgang der Bauarbeiten,
- 32 habe der Schaden berechnet werden können. Mit Einreichung der Klage am 22. Dezember 2014 sei die relative Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 8 SHG rechtzeitig unterbrochen worden. Die Einhaltung der relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG wird von der Beklagten pauschal bestritten. Für den Fristenlauf ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, dass der Schaden zumindest in den wesentlichen Zügen bekannt ist, auch wenn er noch nicht ziffernmässig exakt bestimmbar ist, weil er noch von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängt. Der Fristenlauf beginnt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 60 OR somit im Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und den wesentlichen Elementen des Schadens hat, die es ihm erlauben, den gesamten Schaden grob zu überblicken und sein Haftungsbegehren in den Grundzügen zu begründen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E.5.1 und 7.3 f, 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E.2.3 und 3.3.1, 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E.4.4 f. m.H.a. BGE 126 III 161 E.3c; BGE 131 III 61 E.3.1.1; vgl. auch Art. 1 Abs. 4 SHG, welcher [subsidiär] auf den Abschnitt des Obligationenrechts über die Entstehung durch unerlaubte Handlungen [Art. 41 ff. OR] verweist und Botschaft SHG, Heft Nr. 11/2006-2007, S. 1370). Insofern erscheint es nicht von vornherein klar, dass die Projektänderungsbewilligung vom 23. Dezember 2013, zugestellt am 7. Januar 2014, der massgebende bzw. frühest mögliche Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG ist. Denn spätestens seit Mai 2013 war klar, dass ohne Bewilligung gemäss Art. 52 StrG des TBA die Hotelbauten (Häuser A und B), welche in der Baubewilligung vom 7. Dezember 2012 auch mit den weiter südöstlich gelegenen Häuser C und D ([Hotel-]Studios und [Zweit-]Wohnungen) verknüpft worden waren, so nicht gebaut werden können und eine Projektänderung mit entsprechenden Verzögerungsfolgen die Folge sein wird, welche dann auch am 15. November 2013 als (Projektänderungs-)Baugesuch betreffend die Hotelbaute auf der Parzelle 1169 eingegeben wurde. Die Projektänderungs-/Umplanungs-
- 33 kosten richten sich im vorliegenden Fall primär nach der Bausumme (vgl. Kl.-act. 28 ff. und 46 f.). Andererseits legte die Beklagte aber auch nicht substantiiert dar, ab wann der Schaden dem Grundsatz nach bestimmbar sowie der Ersatzpflichtige bekannt gewesen sei und damit die einjährige Verjährungsfirst gemäss Art. 8 Abs. 1 SHG zu laufen begonnen habe. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, wonach mangels Rechtswidrigkeit des Schadens ohnehin kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Beklagten besteht, braucht dies aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Damit erübrigt sich auch die Abnahme der übrigen Beweisanträge. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, hat gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG die Klägerin die Verfahrenskosten, bestehend aus der Spruchgebühr und den Kanzleiauslagen, zu tragen (siehe auch Art. 2 der Verordnung über die Gebühren und Barauslagen des Verwaltungsgerichtes [BR 370.110] i.V.m. Art. 75 Abs. 1 und 4 VRG). Die Spruchgebühr wird angesichts des Streitwertes von über Fr. 200'000.-- und des Verfahrensaufwandes mit doppeltem Schriftenwechsel in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. Der unterliegenden Klägerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zu, soweit sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Die vorliegend zu beurteilende haftungsrechtliche Fragestellung ist dem amtlichen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen, womit eine Entschädigung entfällt (siehe VGU U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.11c; vgl. auch zur Qualifikation einer Staatshaftung als amtlicher Wirkungskreis des Gemeinwesens in einem Verfahren vor Bundesgericht: Urteil des Bundesgerichts 2C_816/2017 vom 8. Juni 2018 E.5.3). 8. Zur Rechtmittelbelehrung sei noch erwähnt, dass das streitberufene Verwaltungsgericht bei Staatshaftungsfragen als erste Gerichtsinstanz fungiert
- 34 und gegen dessen Urteil innert 30 Tagen die Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht Graubünden besteht, soweit es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) handelt (vgl. zum Ganzen Art. 85b VRG als Übergangsbestimmung betreffend "doppelter Instanzenzug" im Kanton Graubünden; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG)/Gebietsreform Heft Nr. 7/2015 - 2016, S. 373; laut Kantonsamtsblatt vom 4. Februar 2016 ist Art. 85b VRG rückwirkend per 1. Februar 2016 in Kraft gesetzt worden und gilt auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Fälle vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [Art. 85b Abs. 2 VRG]; VGU U 16 11 vom 15. März 2019 E.7 und U 15 91 vom 13. Juni 2017 E.12). Die Aufzählung in Art. 72 Abs. 2 BGG ist nicht abschliessend und es können auch öffentlich-rechtliche Entscheidungen mit staatshaftungsrechtlichen Fragestellungen darunter fallen, sofern sie einen engen Bezug zum Zivilrecht haben, sich also die Haftung nach denselben Grundsätzen richtet (vgl. KLETT/ESCHER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 72 Rz. 8; vgl. für die Staatshaftung infolge fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital: BGE 139 III 252 und Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.2.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2000 vom 22. März 2001 E.3b). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass sich aus Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht zwingend ergebe, dass alle Fragen der Staatshaftung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_546/2013 vom 13. März 2014 E.3.2.2). Die Beschwerde in Zivilsachen setzt jedoch eine "double instance" voraus (Art. 75 Abs. 2 BGG; BGE 139 III 252 E.1.6). Gemäss Art. 22 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Reglementes für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) bestimmt sich die Zuteilung eines Geschäfts an eine Abteilung danach, auf welcher Rechts-
- 35 frage das Schwergewicht der Entscheidung liegt und im Einzelfall kann wegen der Natur des Geschäfts auch von der reglementarischen Geschäftsverteilung abgewichen werden. Dementsprechend ist für die vorliegende Angelegenheit eine Qualifikation als öffentlich-rechtlicher erstinstanzlicher Endentscheid mit unmittelbarem Zusammenhang zum Zivilrecht nicht auszuschliessen und zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Instanzenzuges der Rechtsmittelweg an das Kantonsgericht Graubünden gemäss Art. 85b VRG aufzuzeigen (vgl. aber nunmehr BGE 144 II 281 E.1.1 f., welcher hinsichtlich des Erfordernis einer "double instance" als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde in Zivilsachen in Staatshaftungsfällen unklar ist).
- 36 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 698.-zusammen Fr. 5‘698.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]