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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.01.2015 U 2014 10

13 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,785 parole·~24 min·6

Riassunto

Schulversuch | Erziehung und Kultur

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 75 und U 14 10 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Racioppi und Stecher, Präsident Meisser und Vizepräsidentin Moser, Simmen als Aktuar URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Conradin, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Schulversuch

- 2 - 1. Mit Gesuch vom 11. Juli 2013 und Schreiben vom 27. August 2013 beantragte der Rektor des Gymnasiums A._____ bei der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) die Genehmigung eines Aufnahme- und Schulungskonzepts "Maturales Assessment nach den Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung". Demnach hätten ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, welche im Zeitpunkt des Schuleintritts am Gymnasium A._____ die kantonalen Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllten, bis zu deren erfolgreichen Erlangung als "Gastschülerinnen und Gastschüler" zum Unterricht aufgenommen werden sollen in denselben Klassen wie die ordentlichen Schülerinnen und Schüler. 2. Die Regierung lehnte diesen Antrag am 10., mitgeteilt am 12. September 2013, ab (Protokoll Nr. 848, Dispositiv-Ziff. 1). Es gebe weder eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von eigenständigen kantonalen Schulversuchen noch sei der Status "Gastschülerin/Gastschüler" vorgesehen. Eine solche Aufnahme von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern widerspreche den geltenden Aufnahmebestimmungen, was seitens des Kantons sanktioniert würde. Trotz des Umstands, dass das Gymnasium A._____ während hängigem Gesuch zwei ausserkantonale Schüler, welche die Aufnahmevoraussetzungen (gemäss Auslegung der kantonalen Behörden) nicht erfüllten, aufgenommen hatte, sah die Regierung ausnahmsweise und ohne präjudizielle Wirkung für gleich gelagerte Fälle von einer Sanktionierung des Gymnasiums A._____ ab (Dispositiv- Ziff. 2), verfügte aber, dass die beiden ausserkantonalen Schüler sich für die kantonalen Aufnahmeprüfungen anzumelden hätten. Für den Fall, dass die beiden Schüler die Prüfungen nicht bestehen sollten − so wurde weiter verfügt − führte dies nach Bekanntgabe des Prüfungsentscheids zu einem sofortigen Schulausschluss (Dispositiv-Ziff. 3). Sollte das Gymnasium A._____ weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen, welche die

- 3 geltenden Aufnahmebestimmungen nicht erfüllten, würden die Kantonsbeiträge an das Gymnasium A._____ gekürzt (Dispositiv-Ziff. 4). 3. Gegen die soeben erwähnte Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. Oktober 2013 erhob das A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Oktober 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung derselben (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 13 75). Prozessualiter wurde die Sistierung des Verfahrens beantragt, weil gleichzeitig mit der Beschwerde ein Wiedererwägungsgesuch bei der Regierung eingereicht wurde. Die beantragte Sistierung bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids der Regierung wurde vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2013 gewährt. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dem Gymnasium A._____ gemäss kantonalen Ausführungsbestimmungen die Aufnahme ausserkantonaler Schüler nach eigenen Bestimmungen möglich sei. Eine Bewilligungspflicht sei hierfür nicht vorgesehen, weshalb auch keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Daher stünde die erwähnte Aufnahme der beiden Schüler an das Gymnasium A._____ nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils (recte: Beschlusses) aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf ein Privatgutachten, welches ihre Rechtsvertreter selber angefertigt haben. Dieses kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass es Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes nicht widerspreche, wenn eine private Mittelschule Schüler ohne Wohnsitz im Kanton Graubünden nach eigenen Bestimmungen aufnehme. Art. 4 Abs. 2 AufnahmeVO erweise sich als mit Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vereinbar.

- 4 - 4. Am 17., mitgeteilt am 18. Dezember 2013 (Protokoll Nr. 1233), beschloss die Regierung wiedererwägungsweise was folgt: "1. Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013, Protokoll Nr. 848, wird im Sinne der Erwägungen wiedererwägungsweise aufgehoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Dieser Entscheid wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mitgeteilt mit dem Ersuchen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A._____ vom 3. Oktober 2013 (Verfahren U 13 75) mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjektes als gegenstandslos abzuschreiben. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" Begründend führte die Regierung aus, dass Dispositiv-Ziffer 4 für sich allein genommen keine eigenständige Bedeutung habe, da diese lediglich einen Hinweis darauf beinhalte, dass bei Regelverstössen die Aussprechung von Sanktionen vorbehalten bleibe. Auf die Aufnahme der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 hätte daher von Vornherein verzichtet werden können, da − sofern das Gymnasium A._____ zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schülerinnen und Schüler aufnehmen sollte, welche die einschlägigen Aufnahmebestimmungen für den Eintritt in eine Bündner Mittelschule nicht erfüllten − hinsichtlich der Anordnung allfälliger Sanktionen ohnehin ein separates Verfahren durchzuführen wäre. 5. Nachdem der Instruktionsrichter die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 aufgefordert hat, hinsichtlich der Abschreibung des Verfahrens ihre Honorarnote einzureichen, beantragte der Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 die Abweisung des Antrags der Regierung betreffend Abschreibung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens U 13 75. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Regierung in ihrem Wiedererwägungsentscheid seinem Antrag nicht vollständig entsprochen habe, indem sie die Dispositiv-Ziffer 4 nicht gänz-

- 5 lich, sondern mit dem Zusatz "im Sinne der Erwägungen" aufgehoben habe. Damit habe die Regierung das Wiedererwägungsgesuch nur teilweise gutgeheissen, weil gemäss den Erwägungen Dispositiv-Ziffer 4 trotzdem weiterhin gelte und auch die Aufnahme zweier Schüler rechtswidrig gewesen sein solle. Zudem habe die Regierung mit dem Wiedererwägungsentscheid durch die Androhung der Aberkennung/Nichtanerkennung der Maturitätsausweise ihren Beschluss vom 10. September 2013 sogar zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert. 6. Parallel dazu erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2014 gegen den Wiedererwägungsentscheid der Regierung vom 17. Dezember 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren U 14 10) mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 sei aufzuheben. 2. Das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Oktober 2013 sei vollumfänglich gutzuheissen und Disp.-Ziff. 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 (Prot. Nr. 848) vollumfänglich (und nicht nur "im Sinne der Erwägungen") wiedererwägungsweise aufzuheben. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.)." Dem prozessualiter gestellten Antrag auf Vereinigung der Verfahren U 13 75 und U 14 10 entsprach der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass schon Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 (Verfahren U 13 75) eine Beitragskürzung hinsichtlich einer allfälligen künftigen Aufnahme von Schülern gestützt auf die unterschiedliche Auslegung der kantonalen AufnahmeVO statuiere. Der Beschluss bringe zum Ausdruck, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur − aber immerhin − beim ersten Verstoss auf eine Beitragskürzung verzichtet werden könne. Bei einem

- 6 weiteren Verstoss wäre der Beschwerdeführer vorgewarnt gewesen. Damit sei aber die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 nicht bloss informativ. Vielmehr verbiete sie der Regierung im Rahmen der Selbstbindung, in einem künftigen Fall erneut von einer Beitragskürzung abzusehen. Würde die Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, würde die Rechtsposition des Beschwerdeführers geschmälert. Diese Situation bleibe mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 17. Dezember 2013 unverändert − neu stehe die Verwarnung einfach in den Erwägungen, welche in Dispositiv- Ziffer 1 zum Dispositiv erhoben würden und an der Rechtskraft teilhätten. In der Folge legt der Beschwerdeführer erneut (wie bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2013 im Verfahren U 13 75) eine detaillierte Auslegung der massgeblichen Normen dar mit dem Ergebnis, dass die Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ nicht rechtswidrig gewesen sei. 7. Die Regierung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2014 (Poststempel) auf Abschreibung des Verfahrens U 13 75 mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjektes. 8. Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde U 14 10, soweit darauf einzutreten sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 durch den Wiedererwägungsentscheid nicht nur zum Teil, sondern gänzlich aufgehoben worden sei. Die Formulierung "im Sinne der Erwägungen" beziehe sich zum einen auf die Erwägung 2.2 (S. 7 und 8) des Wiedererwägungsentscheids, wo die Überlegungen und Motive, welche für eine Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 sprächen, näher umschrieben seien. Mit dem Satz "Vor diesem Hintergrund steht aus Sicht der Regierung der beantragten Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 im

- 7 - Rahmen einer Wiedererwägung nichts im Wege" habe sie ausdrücklich festgehalten, dass Dispositiv-Ziffer 4 gänzlich aufgehoben werde. Diese vorbehaltslos gezogene Schlussfolgerung ergebe sich zudem auch aus Erwägung 3 (S. 9) des Wiedererwägungsentscheids. Im Gegensatz zu einer Rückweisung "im Sinne der Erwägungen" würden sich vorliegend Sinn und Tragweite des Entscheids direkt aus dem Dispositiv selbst ergeben. Zum anderen stütze sich die Formulierung "im Sinne der Erwägungen" auf die letzten beiden Absätze der Erwägung 2.2 (S. 9) des Wiedererwägungsentscheids, wo einerseits auf die Prozessökonomie verwiesen werde und anderseits einer möglichen falschen Interpretation der Streichung besagter Dispositiv-Ziffer 4 entgegengewirkt werden solle. Demnach dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass von entsprechenden Sanktionen abgesehen würde, sollte das Gymnasium A._____ künftig widerrechtlich Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Schliesslich wirke sich die gewählte Formulierung "im Sinne der Erwägungen" für den Beschwerdeführer in keiner Weise nachteilig aus. Eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt, werde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht solle − wenn schon − selber einen neuen Sachentscheid fällen. Ziff. 1 - 3 des angefochtenen Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit seien die damit im Zusammenhang stehenden Fragen betreffend die widerrechtliche Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Bündner Mittelschule nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Thema nicht einzutreten sei. 9. In seiner Stellungnahme vom 12. März 2014 sieht sich der Beschwerdeführer in seinen Befürchtungen bestätigt, wonach ihm die Beschwerdegegnerin mittels umstrittener Dispositiv-Ziffer 4 in unzulässiger Weise Nachteile androhe. Die Rechtswidrigkeit der Aufnahme der beiden Schü-

- 8 ler sei sehr wohl Thema im vorliegenden Verfahren, stütze die Beschwerdegegnerin doch ihre Verwarnung darauf ab. Tatsächlich sei weder die Aufnahme der beiden Schüler noch das vorgeschlagene Aufnahmeverfahren "Maturales Assessment" widerrechtlich. 10. Aufgrund eines entsprechenden Gesuchs des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2014 wurde das Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2014 bis am 18. August 2014 sistiert. Dem Sistierungsgesuch ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Unterlagen des Amtes für Höhere Bildung (AHB) in das Verfahren einbezogen haben wollte, welche für das vorliegende Verfahren relevant sein sollen, hierfür aber noch die Erlaubnis des AHB ausstehend sei. 11. Am 2. Juli 2014 brachte die Beschwerdegegnerin dem streitberufenen Gericht ihren Beschluss vom 24., mitgeteilt am 25. Juni 2014 (Protokoll Nr. 637), zur Kenntnis. Demnach hat sich seit dem umstrittenen Regierungsbeschluss vom 10. September 2013 was folgt ergeben: Die beiden nach Ansicht der Beschwerdegegnerin vom Gymnasium A._____ widerrechtlich aufgenommenen Schüler seien am 18. März 2014 zur kantonalen Aufnahmeprüfung für den Eintritt in die 3. Klasse des Gymnasiums angetreten, hätten diese jedoch nicht bestanden. Nachdem das AHB festgestellt habe, dass das Gymnasium A._____ diese beiden Schüler in Abweichung von Dispositiv-Ziffer 3 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 weiterhin beschule, sei der Rektor unverzüglich auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden. Daraufhin habe dieser beim Vorsteher des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (EKUD) am 15. Mai 2014 ein Gesuch eingereicht, die beiden Schüler trotz nicht bestandener Prüfung und in Abweichung der erwähnten Dispositiv- Ziffer 3 bis Ende Schuljahr 2013/2014 unterrichten zu dürfen, da ein sofortiger Wechsel der Schüler an die Schulen in ihren Herkunftskantonen

- 9 zu diesem Zeitpunkt weder aus pädagogischen noch aus organisatorischen Gründen zumutbar und verhältnismässig wäre. Zudem habe sich herausgestellt, dass einer der beiden Schüler zwischenzeitlich im Kanton X._____ die kantonale Aufnahmeprüfung für die gymnasiale Ausbildung bestanden habe, womit er die Voraussetzungen für den Gymnasialbesuch an einer Bündner Mittelschule gemäss Aufnahmepraxis des Kantons Graubünden für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler erfülle. Die Beschwerdegegnerin erwog im erwähnten Beschluss vom 24. Juni 2014, dass das Verhalten des Gymnasiums A._____ befremdend und schwer nachvollziehbar sei. Vor dem Hintergrund, dass ein Schulausschluss nur wenige Wochen vor Ablauf des Schuljahres wenig Sinne mache und für die betroffenen Schüler eine grosse Härte bedeuten würde, komme die Beschwerdegegnerin dem Gymnasium A._____ ein weiteres Mal entgegen und entspreche dem Gesuch in dem Sinne, dass der eine Schüler bis Ende Schuljahr den Unterricht am Gymnasium A._____ besuchen dürfe, und der andere infolge Bestehens einer ausserkantonalen Aufnahmeprüfung seine Ausbildung auch über das Schuljahr 2013/2014 hinaus am Gymnasium A._____ fortsetzen dürfe. Gleichzeitig hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie die vorsätzliche Missachtung einer in Rechtskraft erwachsenen regierungsrätlichen Anordnung auf das Schärfste verurteile und einen allfälligen weiteren Verstoss gegen kantonale Vorgaben kein weiteres Mal toleriere. 12. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2014 rechtfertigte der Beschwerdeführer das Vorgehen betreffend Verbleib der beiden Schüler am Gymnasium A._____. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin im Regierungsbeschluss vom 24. Juni 2014 seine Anträge umfassend gutgeheissen habe, zeige, dass der Beschwerdeführer richtig gehandelt habe.

- 10 - 13. Nach Ablauf der Sistierung reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2014 die Botschaft der Beschwerdegegnerin über die Teilrevision des Gesetzes über die Mittelschulen (Heft Nr. 4/2014-2015 S. 197 f.) ein. Darin habe die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass betreffend Aufnahme ausserkantonaler und ausländischer Schülerinnen und Schüler Rechtsunsicherheit bestehe. Im Übrigen übe das AHB hinsichtlich der Behandlung von Gesuchen um Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler eine rechtsungleiche Praxis aus. 14. In ihrer Stellungnahme vom 11. September 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Unterstellung der rechtsungleichen Praxis zurück. Weiter erklärt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Botschaft S. 193 ff. Funktionsweise und Motivation der bevorstehenden Teilrevision des Mittelschulgesetzes. Indem die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 mit Wiedererwägungsentscheid vom 17. Dezember 2013 gänzlich aufgehoben worden sei, habe man dem Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich entsprochen, was zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Angelegenheit führe. Allfällige Fragen betreffend die widerrechtliche Aufnahme von ausserkantonalen oder ausländischen Schülerinnen und Schülern durch das Gymnasium A._____ seien nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 15. In einer weiteren Stellungnahme vom 19. September 2014 bezeichnet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin dargestellte Aufnahmepraxis des AHB mit Hinweis auf einen aktuellen Fall als offensichtlich falsch. Es liege eine Ungleichbehandlung vor. Die Beschwerdegegnerin habe in der Botschaft betreffend Teilrevision des Mittelschulgesetzes eingeräumt, dass bezüglich der Aufnahme von ausserkantonalen und ausländischen Schülerinnen und Schülern Rechtsunsicherheit bestehe. Die

- 11 von der Beschwerdegegnerin thematisierte zukünftige Regelung spiele für das vorliegende Verfahren hingegen keine Rolle. Eine Anerkennung einer widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern durch das Gymnasium A._____ habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die betreffende Dispositiv-Ziffer 2 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10. September 2013 laute "Im Falle der widerrechtlichen Aufnahme […] wird auf eine Kürzung des Kantonsbeitrags […] verzichtet". Die Formulierung "Im Falle" sei konditionell verwendet und lasse offen, ob Widerrechtlichkeit vorliege. Wenn die Beschwerdegegnerin behaupte, sie habe durch diesen bedingten Aussagesatz eine Feststellung gemacht, liege sie grammatikalisch wie auch dem Sinn nach falsch. Sie habe nichts festgestellt und der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt anerkannt, je widerrechtlich gehandelt zu haben. 16. Am 11. Dezember 2014 führte der Beschwerdeführer noch aus, dass Art. 14 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes inzwischen durch den Grossen Rat des Kantons Graubünden dergestalt abgeändert worden sei, dass die Norm mit dem Zusatz der beiden Worte "im Wesentlichen" wieder so hergestellt worden sei, wie sie vor der Streichung eben dieser beiden Worte im Jahr 1998 bereits bestanden habe. Der Kommissionspräsident habe in der Ratsdebatte ausdrücklich festgehalten, dass sich mit dem neuen alten Zusatz "im Wesentlichen" materiell nichts ändere an der Norm. Ändere aber die Wiederaufnahme des Passus "im Wesentlichen" nichts, so habe auch die Streichung des entsprechenden Passus im Jahr 1998 materiell nichts geändert. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie in den angefochtenen Beschlüssen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 12 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden Verwaltungsgerichtsverfahren U 13 75 und U 14 10 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 5. Februar 2014 zusammengelegt hat. Folglich werden die Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden. 2. Einleitend ist an dieser Stelle im Sinne einer Vorbemerkung auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Oktober 2013 (Verfahren U 13 75) einzig die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10., mitgeteilt am 12. September 2013 (Protokoll Nr. 848), beantragt. Nicht angefochten wurden demgegenüber die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 des erwähnten beschwerdegegnerischen Beschlusses, welche somit in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig Dispositiv-Ziffer 4 bzw. die damit verbundene Frage, ob diese im Rahmen des Wiedererwägungsentscheids vom 17., mitgeteilt am 18. Dezember 2013 (Protokoll Nr. 1233), von der Beschwerdegegnerin gänzlich oder bloss teilweise aufgehoben worden ist. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demgegenüber die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium

- 13 - A._____. Vorweg ist indes zu prüfen, ob auf die Beschwerden vom 3. Oktober 2013 (Verfahren U 13 75) und 31. Januar 2014 (Verfahren U 14 10) überhaupt einzutreten ist. 3. a) Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Die angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (so mit Bezug auf die Zuständigkeit ausdrücklich Art. 4 Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen müssen dabei sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BERTSCHI, in: GRIF- FEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.). b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d VRG können beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten angefochten werden, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des

- 14 angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). c) Vorliegend steht insbesondere die Frage der Beschwerdelegitimation im Vordergrund. Demgegenüber geben die weiteren Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. a) Der hier einschlägige Art. 50 VRG lautet − wie vorliegend bereits erwähnt − wie folgt: Art. 50 VRG Legitimation Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat und wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Legitimationsvoraussetzungen sind somit das Berührtsein und die Betroffenheit in schutzwürdigen Interessen, die der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen ist. Dem Erfordernis des Berührtseins ist die von der Praxis entwickelte Anforderung zuzuordnen, wonach die beschwerdeführende Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen muss (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 14 m.H.a. BGE 139 II 279 E.2.3). Nach einer Standardformulierung des Bundesgerichtes setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. […] Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann" (vgl. BERT- SCHI, a.a.O., § 21 Rz. 10 und 13 m.H.a. BGE 137 II 30 E.2.2.2 u.a.). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Person einen praktischen Nutzen eintragen würde,

- 15 der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil in wirtschaftlichen, materiellen, ideellen oder anderen Interessen abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können. Damit wird bezweckt, dass nicht die Verletzung von Rechtsnormen geltend gemacht wird, die der beschwerdeführenden Person bei einem Obsiegen keine Vorteile bringt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944 m.H.a. BVGE B-385/2012 vom 8. Mai 2012 E.3.2 und BVGE 2009/31 E.3.1). Weiter ist vorauszusetzen, dass das Interesse unmittelbar und konkret ist. Dies bedeutet, dass bereits mit dem Obsiegen der praktische Nutzen eintreten muss bzw. der drohende Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Könnte hingegen die geltend gemachte Beeinträchtigung selbst durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, ist das schutzwürdige Interesse zu verneinen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 15). Sodann müsste die Gutheissung des Rechtsmittels für sich alleine ausreichen, um den vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg zu zeitigen (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. BGE 135 I 43 E.1.4). Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht dann, wenn die Interessen in einem anderen Verfahren gewahrt werden können, z.B. in einem Staatshaftungsverfahren oder in einem Zivilprozess (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 945 m.H.a. Urteil des Bundesgerichtes 2A.288/2006 vom 28. August 2006 E.1.4 sowie BGE 131 II 587 E.4.1.1). Ferner muss das geltend gemachte Interesse aktuell sein, d.h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein (vgl. BERTSCHI, a.a.O., §§ 19-28a Rz. 55, § 21 Rz. 24; BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.). Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt

- 16 des Urteils keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann und der Nachteil auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Die Praxis sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung der (Grundsatz-)Fragen besteht (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 25 m.H.a. BGE 137 I 23 E.1.3.1 u.a.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fällt das Rechtsschutzinteresse während hängigem Verfahren dahin, wird dieses als gegenstandslos abgeschrieben (BERTSCHI, a.a.O., § 21 Rz. 26 m.H.a. BGE 136 III 497 E.2.1 u.a.). Allerdings tendiert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dazu, das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse weit auszulegen, weshalb die Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes durchaus als unverhältnismässig qualifiziert werden könnte, wenn infolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses auf eine Beschwerde nicht eingetreten würde (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 946 m.H.a. zahlreiche Urteile des EGMR). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 des Regierungsbeschlusses vom 10. September 2013 beschränkte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Selbstbindung, in einem künftigen Fall erneut von einer Beitragskürzung abzusehen. Würde Dispositiv-Ziffer 4 in Rechtskraft erwachsen, würde die Rechtsposition des Beschwerdeführers geschmälert. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sich die gewählte Formulierung "im Sinne der Erwägungen" für den Beschwerdeführer in

- 17 keiner Weise nachteilig auswirke. Im Falle einer künftigen widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern müsste nämlich ein von Grund auf separates und eigenständiges Verfahren eingeleitet und durchgeführt werden. In dessen Verlauf wäre nicht nur der Tatbestand der widerrechtlichen Aufnahme zu thematisieren, sondern auch die Frage, welche zur Verfügung stehenden Sanktionen im konkreten Fall anzuwenden wären. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Regierung in allgemeiner Weise geäusserten Bemerkungen und Überlegungen die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt schmälern würden. c) Die Parteien sind sich insofern einig, dass eine allfällige Kürzung von Kantonsbeiträgen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz; BR 425.000) nur im Rahmen eines neuen Verfahrens vorgenommen werden könnte. Es versteht sich dabei von selbst, dass dieses neue Verfahren zunächst den Tatbestand der widerrechtlichen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern zu prüfen und gegebenenfalls anschliessend und separat die zur Verfügung stehenden Massnahmen (neben den bereits erwähnten Beitragskürzungen u.a. auch die Aberkennung/Nichtanerkennung von Maturitätszeugnissen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes) − unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit − zu behandeln hätte. Der Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin ist dabei − wie nachfolgend dargestellt − derselbe, unbesehen der strittigen gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10. September 2013. Für die Anordnung solcher Sanktionen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes bedarf es nämlich nicht zwingend einer Androhung im Rahmen eines rechtskräftigen Regierungsbeschlusses. Es kommt mit anderen Worten nicht entscheidend darauf an, ob die Beschwerdegegnerin

- 18 nun die umstrittene Dispositiv-Ziffer 4 gänzlich oder bloss "im Sinne der Erwägungen" aufgehoben hat. Entscheidend ist vielmehr, wie sich ein allfälliger Folgefall präsentiert. Der Vorgeschichte kommt dabei nur − aber immerhin − im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung eine gewisse Bedeutung zu, für die indes der Beschwerdegegnerin ohnehin ein weites Ermessen zukommt. Vor diesem Hintergrund fehlte es aber dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Beschwerden an einem praktischen Nutzen des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da selbst ein Obsiegen seine rechtliche und tatsächliche Situation nicht unmittelbar beeinflussen würde. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse und damit an der materiellen Beschwer, mithin einer Prozessvoraussetzung, was − wie gesehen − zu einem Nichteintretensentscheid führt. d) Die Argumentation des Beschwerdeführers verliert dann aber ihr Fundament vollends, wenn man sich vor Augen führt, dass die umstrittene Abmahnung bzw. Androhung von der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 24., mitgeteilt am 25. Juni 2014 (Protokoll Nr. 637), unter Dispositiv-Ziffer 2 ("Von einer Kürzung des Kantonsbeitrages zu Lasten des Gymnasiums A._____ wird im vorliegenden Fall ohne Präjudiz abgesehen.") wiederholt wurde. Letzterer ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass dem umstrittenen Inhalt der Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10. September 2013 keine entscheidende eigenständige Bedeutung mehr zukommen kann. Damit aber entfallen für den Beschwerdeführer sowohl der praktische Nutzen des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, da selbst ein Obsiegen die rechtliche oder tatsächliche Situation nicht mehr unmittelbar beeinflussen würde, als auch das unmittelbare und konkrete Interesse, da der drohende Nachteil in Form einer Verwarnung selbst bei einem Obsiegen nicht unmittelbar abgewendet werden könnte. Ferner ist das geltend

- 19 gemachte Interesse an der vollständigen Aufhebung der umstrittenen Dispositiv-Ziffer 4 des beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 10. September 2013 nach dem Gesagten nicht mehr aktuell, weil deren Bedeutung aufgrund des nachfolgenden, rechtskräftigen beschwerdegegnerischen Beschlusses vom 24. Juni 2014 im Zeitpunkt des Entscheids irrelevant wurde. Selbst wenn somit das beschwerdeführerische Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Beschwerden noch zu bejahen wäre − was nach Auffassung des streitberufenen Gerichts wie gesehen nicht der Fall ist −, wäre dieses spätestens im Zeitpunkt, in dem der nachfolgende beschwerdegegnerische Beschluss vom 24. Juni 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, dahingefallen. Das nachträgliche Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses während hängigem Verfahren hätte − wie gesehen − eine Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit zur Folge. e) Wie vorstehend dargestellt fehlte es dem Beschwerdeführer indes nach Auffassung des streitberufenen Gerichts bereits im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Beschwerden an einem Rechtsschutzinteresse und damit an der materiellen Beschwer, weshalb das vorliegende Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, sondern auf die beiden Beschwerden mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob hier eine formelle Beschwer vorliegt bzw. ob die Aufhebung "im Sinne der Erwägungen" eine gänzliche oder bloss eine teilweise Aufhebung darstellt. 5. Obwohl die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ − wie vorstehend dargestellt − nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. vorstehend E.2), ist an dieser Stelle im Sinne einer abschliessenden Bemerkung noch was folgt festzuhalten: Selbst wenn vorliegend auf die Be-

- 20 schwerden eingetreten würde und diese einer materiellen Prüfung unterzogen würden, wäre diesen − wie nachfolgend in der gebotenen Kürze dargestellt − kein Erfolg bescheiden. Wohl lässt sich darüber streiten, in welchem Masse die Aufnahmebestimmungen für Bündner Schülerinnen und Schüler auch für ausserkantonale oder ausländische Schülerinnen und Schüler gelten, zumal es hier − gerade auch im Lichte der jüngsten Teilrevision des Mittelschulgesetzes − einen gewissen Spielraum zu Gunsten privater Mittelschulen zu geben scheint. Vorliegend erfolgte die Aufnahme der beiden Schüler durch das Gymnasium A._____ indes im Rahmen eines Schulversuchs, der von der Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage mit Beschluss vom 10. September 2013 nicht bewilligt wurde (vgl. die entsprechende Dispositiv-Ziffer 1). Diese Nichtbewilligung (und damit auch die sich darauf stützenden Aufnahmen der beiden Schüler; vgl. Dispositiv-Ziffer 2) erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Folglich hat aber das Gymnasium A._____ Aufnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht, welche weder ganz noch im Wesentlichen den einschlägigen kantonalen Bestimmungen entsprechen. Demnach ist aber das Verhalten des Gymnasiums A._____ im Zusammenhang mit der Aufnahme der beiden Schüler sehr wohl als widerrechtlich einzustufen. 6. Zusammenfassend ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten, dass auf die Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

- 21 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerden U 13 75 und U 14 10 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 410.-zusammen Fr. 3'410.-gehen zulasten des A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2014 10 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.01.2015 U 2014 10 — Swissrulings