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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.06.2014 U 2013 98

17 giugno 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,054 parole·~10 min·8

Riassunto

Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 98 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Bürgergemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Einbürgerung

- 2 - 1. A._____ stellte am 27. November 2013 (recte: 2012) ein Gesuch um Einbürgerung in der Bürgergemeinde Y._____. Nachdem der Kanton die Erfordernisse gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b - e KBüG geprüft und als erfüllt betrachtete, prüfte die Bürgergemeinde die Integration der Gesuchstellerin in der kantonalen und kommunalen Gemeinschaft (Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG) anlässlich eines Einbürgerungsgesprächs am 25. Juni 2013, worüber ein Protokoll erstellt wurde. 2. Am 14. August 2013 lehnte die Bürgerversammlung Y._____ mit fünf Stimmen gegen eine das Einbürgerungsgesuch von A._____ mit der Begründung mangelnder Integration ab. Eröffnet wurde der Entscheid am 6. November 2013. 3. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. November 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss verlangte sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre Einbürgerung. Sie wohne seit 52 Jahren in der Schweiz, habe davon 35 Jahre gearbeitet, sei angepasst, habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und keine Geldsorgen. Auch habe sie ihre Steuern stets pünktlich bezahlt, könne perfekt Schweizerdeutsch sprechen, leider aber nur wenig Romanisch, was den Kontakt in Y._____ etwas beschränkte. 4. Die Bürgergemeinde Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Bürgerinnen und Bürger von Y._____ würden die verstärkte Teilnahme der Beschwerdeführerin am sozialen Leben des Dorfes und deren Kontaktaufnahme zu den Menschen im Dorf und den Aufbau von Beziehungen vermissen. Die Sprache sei dabei kein Hindernis gewesen, zumal in vielen Vereinen die Kommunikation in Deutsch

- 3 stattfinde und sogar die Gemeindeversammlung zweisprachig geführt werde. 5. In ihrer Replik vom 7. Januar 2014 wies die Beschwerdeführerin auf ihre Gehbehinderung hin sowie auf die Tatsache, dass sie vor Weihnachten an einem gemütlichen Nachmittag mit dem Frauenverein teilgenommen habe. Auch als ihre Enkel noch zur Schule gegangen seien, sei sie jedes Mal dabei gewesen, wenn diese in der Kirche Verse vorgetragen und Weihnachts-Krippenspiele aufgeführt hätten. Jedes Jahr habe es an Silvester eine Begegnung mit allen Bürgern der Gemeinde Y._____ gegeben, wo sie ebenfalls zugegen gewesen sei. Auch als sie während 35 Jahren im Kanton Zürich gewohnt und gearbeitet habe, sei sie oft am Wochenende nach Y._____ gefahren. 6. Am 20. Januar 2014 begrüsste die Bürgergemeinde Y._____, dass die Beschwerdeführerin neuerdings am sozialen Leben der Dorfgemeinschaft teilnehme und nicht nur an familiären Verpflichtungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG; BR 130.110) können Entscheide der Bürgergemeinde mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Mit dem Entscheid der Bürgergemeinde Y._____ vom 14. August 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor. Als

- 4 - Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Bürgergemeinde Y._____, welche per 1. Januar 2014 in der Bürgergemeinde X._____ aufgegangen ist, das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat. 2. a) Laut Art. 3 KBüG setzt die Aufnahme in das Bürgerrecht voraus, dass der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint (Abs. 1). Dies erfordert nach Abs. 2 insbesondere, dass er in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist (lit. a); mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist (lit. b); die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c); die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt (lit. e). Nach Art. 4 Abs. 1 KBüG erfolgt die Einbürgerung am Wohnsitz. Das Kantonsbürgerrecht kann gemäss Art. 6 KBüG von Personen erworben werden, die während insgesamt sechs Jahren im Kanton Graubünden gewohnt haben, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren. Für das Gemeindebürgerrecht sind mindestens vier Jahre erforderlich, davon mindestens zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung (Art. 11 Abs. 1 KBüG). Gemäss Art. 10 KBüG haben die Bürgergemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen, falls die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten (Abs. 1). Sie haben besonders die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln (Abs. 2). Nach Art. 14 KBüG entscheidet die Bürgergemeindeversammlung durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung

- 5 des Gemeindebürgerrechts (Abs. 1). Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 2). In Ergänzung und Präzisierung dieser Vorschrift wird unter Art. 17 der Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüV; BR 130.110) noch was folgt bestimmt: Die Bürgergemeinde kann die Vornahme der Erhebungen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen (Abs. 1). Das zuständige Organ der Bürgergemeinde ist verpflichtet, die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ausländische Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind persönlich anzuhören (Abs. 2). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist dies der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mitzuteilen (Abs. 3; Satz 1; vgl. zum Ganzen PVG 2008 Nr. 3 E.1a). b) Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist demnach nicht darauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden (VGU U 13 46 E.2b m.w.H.). Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der BV

- 6 auch das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [BüG; SR 141.0] sowie das KBüG. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3, 133 I 149 E.3.1, 131 I 467 E.3.1, je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 235 E.2.5). 3. a) Vorliegend ist dem Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 25. Juni 2013 zu entnehmen, dass das Gespräch angesichts der geringen Kenntnisse der Beschwerdeführerin an der romanischen Sprache in deutscher Sprache geführt wurde. Das Gespräch zeigte, dass die Beschwerdeführerin die rechtsstaatlichen Strukturen der Schweiz gut kannte und auch über das Alltagsgeschehen in der Schweiz gut informiert war. Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt und finanziell gut situiert ist. Weiter hat sie ihre Steuern stets pünktlich bezahlt und spricht perfekt Schweizerdeutsch, indes nur wenig Romanisch. Umstritten ist hingegen die soziale Integration der Beschwerdeführerin in die Dorfgemeinschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG. b) In die kantonale und kommunale Gemeinschaft ist gemäss Art. 5 Abs. 1 KBüV insbesondere integriert, wer soziale Beziehungen am Arbeitsplatz,

- 7 in Nachbarschaft, Gemeinde, Quartier, Kirche, Vereinen oder anderen lokalen Institutionen pflegt (lit. a) sowie im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben eingegliedert ist und an Dorf- oder Quartierveranstaltungen teilnimmt (lit. b). c) Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich ihrer sozialen Integration in die Dorfgemeinschaft geltend, vor Weihnachten 2013 an einem gemütlichen Nachmittag mit dem Frauenverein teilgenommen zu haben und − als ihre Enkel noch zur Schule gingen − jeweils die Kirche besucht zu haben, wenn ihre Enkel dort Verse vortrugen und Weihnachts-Krippenspiele aufführten. Ausserdem habe es jedes Jahr an Silvester eine Begegnung mit allen Bürgern der Gemeinde Y._____ gegeben. Schliesslich sei sie auch in den 35 Jahren, während denen sie im Kanton Zürich wohnte und arbeitete, oft am Wochenende nach Y._____ gefahren. Die Beschwerdegegnerin registrierte indes in den vielen Jahren, in denen die Beschwerdeführerin in Y._____ Wohnsitz hatte, nur einen einzigen Besuch beim Seniorentreff, ansonsten aber weder Teilnahmen an 1. August-Feiern oder an Dorf- und Aufrichtungsfesten noch an weiteren Frauen- und Seniorentreffen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aktivitäten wie die Kirchenbesuche zählt die Beschwerdegegnerin vorwiegend zu den familiären Pflichten der Beschwerdeführerin und weniger zum sozialen Dorfleben. Im Übrigen begrüsst die Beschwerdegegnerin aber die neuen Bemühungen der Beschwerdeführerin, an Letzterem vermehrt teilzunehmen. 4. a) Die Beschwerdegegnerin geht vorliegend zu Recht davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Kirchenbesuche, wenn ihre Enkel dort Verse vortrugen oder Weihnachts-Krippenspiele aufführten, sowie die früheren Besuche in Y._____, als sie noch in Zürich wohnte und arbeitete, hauptsächlich zum familiären Bereich und weniger zum sozialen Dorfle-

- 8 ben zu zählen sind. Sodann kann die Teilnahme an einem Treffen des Frauenvereins vor Weihnachten 2013 im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das erwähnte Treffen im Dezember 2013 und somit nach dem angefochtenen Entscheid der Bürgergemeinde Y._____ vom 14. August 2013 stattgefunden hat. Somit verbleiben ein einziger von der Beschwerdegegnerin registrierter Besuch beim Seniorentreff sowie die Begegnungen mit allen Bürgern der Gemeinde an Silvester. Wenn die Beschwerdegegnerin diese beiden verbleibenden Aktivitäten als nicht ausreichend beurteilt und damit die Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG als nicht erfüllt ansieht, mithin bei der Beschwerdeführerin keine hinreichende soziale Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft erkennt, stützt sie sich ohne Weiteres auf sachliche Gründe beziehungsweise bewegt sich innerhalb ihres Ermessensspielraums. Aufgrund der festgestellten fehlenden Aktivitäten in lokalen Vereinen und Institutionen sowie der fehlenden bzw. äusserst seltenen Teilnahme an öffentlichen Anlässen lässt es sich jedenfalls ohne Weiteres sachlich vertreten, der Beschwerdeführerin die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht zufolge ungenügender Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft zu verwehren. An diesem Ergebnis vermag die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik erwähnte Gehbehinderung nichts zu ändern, da der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zufolge selbst bei eingeschränkten Möglichkeiten zur Teilnahme am Dorfleben Anforderungen an einen Integrationswillen gestellt werden dürfen, wenn auch nicht allzu hohe (vgl. BGE 138 I 305 E.4.4). Aufgrund der geschilderten Umstände lässt es sich mithin nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin die in Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG aufgeführte Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Behandlung ihres Einbürgerungsgesuchs nicht erfüllt habe. Folglich wurde aber ihr Gesuch um Einbürgerung von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen.

- 9 b) Sollte sich die Beschwerdeführerin fortan indes vermehrt am sozialen Dorfleben beteiligen, kann sich die Situation selbstverständlich auch noch zu ihren Gunsten verändern. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Anzumerken bleibt lediglich, dass das Gericht die für die Beschwerdegegnerin nicht ersichtliche Motivation, sich erst jetzt einbürgern zu wollen, obschon die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz doch schon während 25 Jahren in den Kantonen Zürich und Schwyz hatte, für nicht entscheidrelevant erachtet. Auch ihre (angebliche) Äusserung, dass ein Wegzug in ein ausserkantonales Altersheim in Abklärung sei, erscheint dem Gericht im Hinblick auf ein allfälliges weiteres Einbürgerungsgesuch als nicht entscheidend. 5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der negative Einbürgerungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2013, mitgeteilt am 6. November 2013, als rechtens erweist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demgegenüber als haltlos, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Bürgergemeinde besteht kein Anlass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 10 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 264.-zusammen Fr. 1'264.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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