VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 20 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Verwaltungsrichter Stecher und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Gross URTEIL vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Entzug Führerausweis
- 2 - 1. Am 6. Januar 2011 wurde das Fahrzeug von A._____ um 15:00 Uhr bei laufendem Motor und mit Licht und laufender Wischanlage auf einem Parkplatz in X._____ aufgefunden. Das Fahrzeug war nicht abgeschlossen und A._____ (Jg. 1956) wurde in verwirrtem Zustand zu Hause angetroffen, von wo aus er nach einer ärztlichen Untersuchung in eine Klinik überführt wurde. 2. Am 1. Februar 2011 ersuchte Frau Dr. med. B._____, behandelnde Ärztin von A._____, das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (SVA- GR) um sofortigen Entzug dessen Führerausweises wegen Fremdgefährdung. 3. Am 2. Februar 2011 entzog das SVAGR A._____ den Führerausweis für sämtliche Kategorien und Unterkategorien für unbestimmte Zeit; mit der Anweisung einer verkehrspsychiatrischen Untersuchung. 4. Am 5. Januar 2012 kam der Psychiatrische Dienst des Kantons Graubünden (PDGR) in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Fahreignung von A._____ zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus verkehrspsychiatrischer Sicht nicht mit der notwendigen Sicherheit gegeben sei. Seine Zukunftsprognose sei mittel- bis langfristig eher ungünstig. 5. Am 27. Juni 2012 erfolgte der Entzug des Führerausweises durch das SVAGR gestützt auf das Gutachten des PDGR. Die Wiedererteilung bzw. die Aufhebung dieser Massnahme wurde von der regelmässigen Einnahme einer fachärztlich-psychiatrischen verordneten psychopharmakologischen Medikation in der vorgeschriebenen Dosierung sowie vom Nachweis bzw. der Bestätigung einer fachärztlich-psychiatrischen Stabilität der chronisch-schizophrenen Störung im Sinne nicht bestehender psychotischer Symptome während eines Zeitraumes von 12 Monaten, gerechnet
- 3 ab August 2011, oder ab einem Zeitpunkt jeder eigenmächtigen Dosisreduktion der neuroleptischen, antischizophrenen Medikation abhängig gemacht. Die 12 Monate könnten auf die Dauer von 6 Monate verkürzt werden, falls sich A._____ in regelmässiger, beispielsweise zwei- bis vierwöchiger ambulant-psychiatrischer Behandlung - mit entsprechendem Nachweis - befände. Zudem habe A._____ eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt zu bestehen. Die Anordnung einer erneuten Untersuchung und einer neuen Führerprüfung wurden ausdrücklich vorbehalten. 6. In seiner Verwaltungsbeschwerde vom 30. Juli 2012 an das Departement für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) verlangte A._____ u.a. die Aufhebung der Verfügung des SVAGR sowie superprovisorische und vorsorgliche Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit würde ausreichen, um ein Fahrzeug sicher zu führen. Die bundesgerichtlichen Anforderungen für einen Führerausweisentzug seien nicht gegeben. Das Gutachten des PDGR sei nicht verwertbar und aus dem Recht zu weisen, da er sich kurz vor Erstellen desselben in der Klinik aufgehalten habe; die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Gutachters seien somit nicht gegeben. Weiter verlangte A._____ die unentgeltliche Rechtspflege (URP) und Beiordnung von Rechtsanwalt Tim Walker als Rechtsanwalt. 7. Am 22. August 2012 lehnte das DJSG das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ab. 8. Mit Entscheid vom 14./15. Feb. 2013 wies das DJSG die Verwaltungsbeschwerde gegen den Führerausweisentzug und die in diesem Zusammenhang angeordneten Massnahmen ab, wofür es A._____ (nachfolgend
- 4 - Beschwerdeführer) Verfahrenskosten von Fr. 1'180.-- (bestehend aus: Spruchgebühr Fr. 900.-- plus Schreibgebühren Fr. 280.--) auferlegte. Das DJSG sah die Unabhängigkeit des Gutachtens PDGR als gegeben und das Gutachten selbst als schlüssig und widerspruchsfrei an. Die Anordnungen des SVAGR seien überprüft und es seien weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung noch ein Ermessensmissbrauch festgestellt worden, weshalb der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 33 Abs. 4 VZV bestätigt worden sei, ebenso wie die Bedingungen und Auflagen zur Wiedererteilung des Führerausweises nach Art. 17 Abs. 3 SVG. Das Gesuch um URP wurde infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt. 9. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der Verfügung des DJSG u. diejenige der SVAGR; und es sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde superprovisorisch und vorsorglich anzuordnen. Zudem sei ihm die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde nach Zustellung der Akten der Vorinstanzen, ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung samt URP zu gewähren. Die Begründung für den Führerausweisentzug durch die Vorinstanzen sei angesichts der Schwere des Eingriffs zu kurz. Das Gutachten des PDGR sei nicht unabhängig, weshalb es nicht verwertbar sei; er habe keine Einwilligung zur Verwendung medizinischer Daten gegeben. Der sofortige Sicherungsentzug ohne Überprüfung durch ein unabhängiges Gericht sei nicht rechtmässig. Seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit reichten aus, ein Motorfahrzeug zu führen. Selbst bei Zutreffen der psychiatrischen Diagnosen – welche bestritten würden – sei zu berücksichtigen, dass sich diese niemals negativ auf sein Verhalten im Verkehr ausgewirkt hätten, er sei nämlich seit 38 Jahren unfallfrei gefahren. Die verfügten
- 5 - Auflagen (Medikation) seien unverhältnismässig. Er werde gegenüber Rasern und Fahrern unter Alkoholeinfluss diskriminiert. 10. In der Vernehmlassung vom 10. April 2013 verweigerte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenfällig zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei Sicherungsentzügen werde die aufschiebende Wirkung infolge Interessenabwägung grundsätzlich verweigert (BGE 122 II 359 E.3a m.w.H.). Das Gutachten des PDGR und die ganze Vorgeschichte liessen auf das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug schliessen. (Kurzüberblick zur Vorgeschichte: Eine ähnliche Situation hat sich im Zeitraum 2005-2008 schon einmal ergeben: Psychiatrisches Gutachten erstellt, Fahrausweisentzug mit Bedingungen und Auflagen angeordnet, Beschwerden dagegen alle abgewiesen [vgl. Urteil Ausschuss Kantonsgericht Graubünden [Akten Vorinstanz: VI-act.42/2005]; Urteil Bundesgericht [VI-act.52/2005 52]; anschliessend Nachweis betreffend Erfüllung Auflagen und Testfahrt absolviert -> Führerausweis 2009 zurückerhalten mittels Aufhebungsverfügung SVAGR mit Auflagen vom 25. März 2009 [VI-act.73/2005]. Zuvor gab es überdies weitere Vorfälle mit Führerausweisentzug aufgrund psychischer Leiden). Der Beschwerdeführer bringe in der Beschwerde nichts wesentliches Neues hervor, weshalb auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden könne. Hervorzuheben sei noch, dass das Gutachten des PDGR vom 5. Januar 2012 eine rechtlich korrekte Grundlage zur Beurteilung der Fahreignung darstelle. Der Beschwerdeführer halte die Einhaltung der Auflagen offenbar nicht für notwendig, weshalb an eine Aufhebung der Massnahme nicht zu denken sei. Der vom SVAGR angeordnete Sicherungsentzug samt Massnahmen bezüglich dessen Wiedererlangung sei daher weiter aufrecht zu erhalten.
- 6 - 11. Mit vorsorglicher Verfügung vom 11. April 2013 erteilte der zuständige Instruktionsrichter des streitberufenen Verwaltungsgerichts der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. 12. Nach fünf Fristverlängerungen ging die Replik des Beschwerdeführers am 10. Februar 2014 beim Gericht ein. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er erfülle die Auflagen seit Jahren. Er legte dazu den Bericht von Dr. med. C._____ vom 18. Oktober 2013 bei, der aufzeige, dass er seit dem 14. März 2013 die Auflagen im Rahmen der ambulanten Behandlung bei Dr. med. C._____ seit über 6 Monaten erfülle. Eine Einweisung in die Klinik wäre gar nicht notwendig gewesen. Das SVAGR hätte nach Eingang des Berichts von Dr. med. C._____ den Führerausweis wieder erteilen können. Dieser habe auf eine Studie aus den 60er-Jahren hingewiesen, welche belege, dass Schizophrene deutlich weniger „polizeilich registrierte schuldhafte Unfälle und verkehrsgefährdende Übertretungen“ begehen würden als Gesunde. Der Führerausweisentzug stelle deshalb eine klare Diskriminierung des Beschwerdeführers dar. 13. Mit Duplik vom 21. Februar 2014 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht mit, dass keine neuen sach- und rechtsrelevanten Aspekte in der Replik enthalten seien, weshalb er auf weitere Ausführungen verzichte. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 14./15. Februar 2013, worin der Beschwerdegegner den Führerausweisentzug der Vorinstanz vom 27. Juni 2012 gegen den Beschwerdeführer bestätigte und die in diesem Zusammenhang angeordneten Massnahmen als korrekt und verhältnismässig einstufte. Strittig und zu klären ist, ob der Beschwerde-
- 7 gegner gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und der zugehörigen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen (Verkehrszulassungsverordnung [VZV]; SR 741.51) sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung auf Bundes- und kantonaler Ebene rechtmässig und vertretbar handelte. In formeller Hinsicht gilt es zunächst noch zu klären, wie es sich genau mit dem Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestützt auf die in Europa geltende Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Menschenrechtskonvention [EMRK]; SR 0.101) verhält. 2. a) Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtpflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Laut Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch den Sicherungsentzug seines Führerausweises nicht mehr Auto fahren darf und damit in seiner uneingeschränkten Mobilitätsfreiheit auf dem Strassenverkehrsnetz eingeschränkt wird. Folglich erleidet er durch den angefochtenen Entscheid einen rechtlichen wie faktischen Nachteil, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde auch berechtigt ist. Der angefochtene Entscheid datiert vom 14./15. Februar 2013, erhalten vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2013, und die Beschwerde vom 20. März 2013, womit die 30-tägige Anfechtungsfrist gerade noch eingehalten wurde. Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden. b) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich (…) gehört wird, und zwar von einem
- 8 unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das (…) über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Das Urteil muss öffentlich verkündet werden (Satz 2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung hat (BGE 133 II 331 E.4.2, 121 II 22 und 219 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E.7.4.2). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann zwar ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, doch muss ein Verzicht eindeutig und unmissverständlich erfolgen. Ein Verzicht wird insbesondere angenommen, wenn in einem gerichtlichen Verfahren, das in der Regel schriftlich geführt wird, kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wird (BGE 134 I 229 E.4.3, 127 I 44 E.2e/aa; Urteil des Bundesgerichts 1C_457/2009 vom 23. Juni 2006 E.3.1 in: ZBl 112/2011 S. 333; insbesondere Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2012 vom 26. September 2012 E.2.2; abgedruckt mit Urteilsbesprechung durch YVO HANGARTNER in: AJP 2013 S. 136). Wie das Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil indessen bereits ausführte, gilt es jeweils klar zwischen dem Warn- und Sicherungsentzug eines Führerausweises zu unterscheiden. Nach Art. 16 Abs. 1 SVG muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden, wenn die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist also eine Wegnahme zu Sicherungszwecken; mit ihm wird die Absicht verfolgt, weitere Verkehrsteilnehmer wie auch den (fahruntauglichen) Fahrzeuglenker selbst zu schützen; wobei die Fahruntauglichkeit grundsätzlich ohne Verschulden des Lenkers eintritt (z.B. aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte [Tabletten- /Drogenkonsum] oder wegen anderer Unfähigkeiten zum Führen eines
- 9 - Motorfahrzeuges). Der Entzug zu Warnzwecken erfolgt indessen aufgrund einer konkreten (schweren) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und ist demnach verschuldensabhängig. Er hat daher Strafcharakter. Aus den in Art. 16d Abs. 1 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergibt sich, dass der – hier allein interessierende - Sicherungsentzug demgegenüber (präventiv) bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch ungeeignete Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Er hat daher Administrativbzw. Vorsorgecharakter (vgl. dazu FROWEIN/PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK-Kommentar], 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Rz. 40 S. 164: Führerausweisentzug als verkehrsrechtliche Präventivmassnahme und folglich keine strafrechtliche Sanktion). Dementsprechend setzt der Sicherungsentzug – im Gegensatz zum Warnentzug – gerade keine schuldhafte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht voraus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 12 78 vom 25. September 2012 E.2a; PVG 2011 Nr. 7 E.2a mit zahlreichen Hinweisen auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung; sowie im Besonderen: BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER in: Theorie und Praxis des Führerausweisentzugs [Strassenverkehrsrechts-Tagung 14.-15. Juni 2012, Bern 2012]; Ziff. IV. Der Führerausweisentzug zu Sicherungszwecken, S. 170 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; sowie insbesondere BGE 131 II 248 E.4.1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Konventions-, Verfassungs- und Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK einzig und ausschliesslich auf den Warnentzug (mit Strafcharakter) anwendbar sind; hingegen sind sie auf den hier zur Diskussion stehenden Sicherungsentzug (mit Administrativ-/Vorsorgecharakter; aber eben ohne Straf-/Pönalcharakter) nicht übertragbar. Entsprechend sind die zentralen Grundsätze des Strafrechts und Strafprozessrechtes – wie im Besonderen hier der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung – gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerade
- 10 nicht anwendbar, zumal der entzogene Führerausweis auch im zivilrechtlichen Sinne (civil rights) nicht unbedingt zur Berufsausübung des Beschwerdeführers notwendig war, da dieser weder als Berufschauffeur noch als Taxifahrer seinen beruflichen Lebensunterhalt bestreitet. Nach eigenen Angaben verwendete der Beschwerdeführer sein Auto in der Vergangenheit nämlich einzig zur Besorgung und Erledigung privater Verrichtungen, wie für Arztbesuche, Wareneinkäufe und dgl. (vgl. Gutachten PDGR; Vorinstanz [VI] act.2012 16 S. 7). Vorliegend konnte daher auch ohne Rechtsnachteil für alle Beteiligten auf einen mündlichen Parteivortritt laut Begehren des Beschwerdeführers verzichtet werden. 3. a) Zum Sicherungsentzug des Führerausweises wird in Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG unter dem Titel „Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung“ was folgt bestimmt: "Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen“. - Zur Wiedererteilung des Führerausweises wird in Art. 17 Abs. 3 SVG sodann weiter stipuliert: „Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.“ In Art. 33 Abs. 4 VZV wird zum Umfang des Entzugs noch präzisiert: "Die Entzugsbehörde kann mit dem Lernfahr- oder dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen“ (lit. a) und umgekehrt bei der Wegnahme „einer Spezialkategorie auch den Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien und Unterkategorien entziehen“(lit. b). Auf der Basis dieser gesetzlichen Vorgaben wird auch der angefochtene Entscheid betreffend
- 11 - Führerausweisentzug samt verfügter Massnahmen (Auflagen/Bedingungen) zu dessen Wiedererlangung materiell zu beurteilen sein. b) Der Beschwerdeführer rügt zunächst aber noch, dass die Begründung im angefochtenen Entscheid angesichts der Schwere des Eingriffs und der weitreichenden Konsequenzen für ihn zu kurz ausgefallen sei. Zum Inhalt eines Behördenentscheids hält Art. 22 Abs. 1 VRG fest: Entscheide sind zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten. – Im konkreten Fall ist dazu aktenkundig, dass sowohl die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Führerausweisentzugsverfügung vom 27. Juni 2012 der Vorinstanz als auch der angefochtene Entscheid vom 14./15. Februar 2013 des Beschwerdegegners eine kurze Sachverhaltsschilderung und eine rechtliche Würdigung der massgeblichen Fakten enthalten, aus denen die wesentlichen Überlegungen der beiden Vorinstanzen bis hin zum Verfügungsbzw. Entscheidungsdispositiv ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an eine hinreichende – da sachlich gezielt anfechtbare – Begründung in den zwei missliebigen Behördenmitteilungen sind deshalb erfüllt worden. Im Übrigen sei bloss noch erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und Argumente im Kern eine Wiederholung der früher bereits mit Entscheiden vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden (VI-act.42/2005; vormals zuständig für diese Rechtsmaterie) und dem Bundesgericht (VI-act. 52/2005) schon einmal behandelten und beurteilten Grundproblematik darstellen, weshalb der Beschwerdeführer über die möglichen Gründe für den Entzug des Führerausweises durchaus im Bilde war. c) Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien ohne sein ausdrückliches Einverständnis medizinische Daten für das Gutachten ver-
- 12 wendet worden und der beauftragte Gutachter sei bei seiner Beurteilung nicht unabhängig gewesen. Erstere Sachdarstellung ist indessen aktenwidrig. Aus dem Gutachten PDGR vom 5. Januar 2012 geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich jener Untersuchung auf sein Schweigerecht (als Explorand) sowie auf die fehlende Schweigepflicht des Gutachters hingewiesen wurde (vgl. VI-act.16/2012 S.6). Was die Verwendung bzw. Weiterleitung früherer medizinischer Daten betrifft, so hat dies der Explorand im Zuge einer psychiatrischen Begutachten zu dulden. In Bezug auf die behauptete fehlende Unabhängigkeit gilt es klarzustellen, dass der eingesetzte Gutachter zwar tatsächlich derselben Klinik angehört, jedoch einer anderen, spezialisierten Abteilung (Forensik; nicht Psychiatrische Dienste). Damit wurde die institutionelle und personelle Unabhängigkeit der mit der Abklärung des Beschwerdeführers beauftragten Gutachterklinik ausreichend gewahrt, zumal der konkret zur Beurteilung beigezogene Facharzt; Leitender Arzt forensischer Dienst; (vgl. VI-act.16/2012 S.9-12) den Beschwerdeführer zuvor noch nie beurteilt hatte. Im Übrigen handelt es sich auch bei diesen Rügen des Beschwerdeführers um Wiederholungen aus früheren Gerichtsverfahren, weshalb analog auf das oben Gesagte (E.3b in fine) verwiesen werden kann. d) Zur sofortigen Vollziehbarkeit der getroffenen Massnahmen/Anordnungen, mit denen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und das latente Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer und Drittpersonen gesenkt, wenn nicht sogar gänzlich eliminiert werden sollte, konnte sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht einverstanden erklären. Er rügt in diesem Zusammenhang vor allem einen unzulässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Vor dem Entzug des Führerausweises auf un-
- 13 bestimmte Zeit müsse jeweils zwingend ein unabhängiges Gericht darüber geurteilt haben. Nur bei einer unmittelbaren, akuten und konkreten Verkehrsgefährdung dürfe der Führerausweis für die Dauer einer (in der Regel) kurzen Zeit entzogen werden und sei dann bei Wegfall dieser Hindernisse unverzüglich wieder zurückzugeben. - Das streitberufene Gericht ist nach Prüfung dieser Argumente zur Überzeugung gelangt, dass die sofortige Vollziehbarkeit eines Führerausweises jeweils das Ergebnis einer sorgfältigen und umfassenden Güterabwägung sein muss. Diese Interessensabwägung fällt bei Vorliegen entsprechender medizinischer Gründe und Prognosen regelmässig zu Gunsten der Verkehrssicherheit und damit zu Gunsten von Leib und Leben (Art. 10 Abs. 1 BV; Art. 2 EMRK) der anderen Verkehrsteilnehmer aus. Jede gegenteilige Rechtsauffassung wäre wohl unverantwortlich und respektlos gegenüber den anderen Menschen. Falsch ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei gut genug, um ein Motorfahrzeug sicher lenken zu können. Diese (Wunsch-) Vorstellung bzw. Fehleinschätzung wird durch den eingesetzten Verkehrsgutachter schlüssig und fundiert widerlegt, indem dieser zum Ergebnis kam, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung aus verkehrspsychiatrischer Sicht grundsätzlich nicht mit der notwendigen Sicherheit attestiert werden könne und er zugleich aufzeigte, was der Beschwerdeführer vorkehren müsste, um dereinst wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen (vgl. Gutachten PDGR S. 11 f. [VI-act.16/2012]). Die verfügende Vorinstanz (SVAGR) wie der die Entzugsverfügung bestätigende Beschwerdegegner (DJSG) haben diese gutachterlichen und fachmännischen Schlussfolgerungen richtig und inhaltlich nachvollziehbar ihren eigenen Entscheiden zu Grunde gelegt. Daran gibt es aus medizinischer Sicht nichts auszusetzen oder zu ergänzen. Zur Vervollständigung der bereits bekannten Sachund Rechtslage sei aber noch auf die weiteren Begründungselemente im
- 14 - Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. April, mitgeteilt am 6. Juli 2007 [VB 07 2] hingewiesen (VI-act.42/2012 E.4 S. 12 ff.). e) Der Beschwerdeführer brachte für seinen Standpunkt weiter noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) vor, in dem er meinte, die Verordnung einer ambulanten Medikamenteneinnahme wäre ebenso zielführend wie die effektiv getroffene Administrativmassnahme gewesen. Seines Führerausweisentzugs hätte es hier daher gar nicht bedurft, weil eben mildere und geeigneter Vorkehrungen für die Erreichung des angestrebten Zieles (Erhöhung Verkehrssicherheit) zur Verfügung gestanden hätten. Diese Darstellung und Würdigung der aktuellen Verhältnisse unterstrich der Beschwerdeführer noch mit der Einreichung eines neueren Berichts vom 18. Oktober 2013 des Dr. med. C._____, worin ihm die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen (laut der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2012) seit dem 14. März 2013 attestiert wurde. Hinzu komme, dass die anrechenbare Zeitdauer des Führerausweisentzugs inzwischen exorbitant (aussergewöhnlich) lange sei. – Es trifft zu, dass sich der hier zur Diskussion stehende Führerausweisentzug – mit bald drei Jahren - tatsächlich bereits relativ lange hinzieht, doch hat sich dies der Beschwerdeführer grösstenteils selber zuzuschreiben mit seinen insgesamt fünf beantragten Fristverlängerungen, welche zum Teil bereits in den vorinstanzlichen Verfahren gestellt und dann auch antragsgemäss gewährt wurden. Was den Vorwurf der (nicht genügend wirksam verschriebenen) ambulanten Medikamenteneinnahme angeht, so verkennt der Beschwerdeführer, dass er in der Vergangenheit mehrfach selbst eigenmächtig die verordnete Medikamentendosierungen reduzierte und somit aus eigenem Verschulden die optimale Wirkung derselben in der richtigen Dosierung verhinderte. Insofern bestand in der Vergangenheit eben gerade keine Gewähr dafür, dass die mildere Massnahme tatsächlich dieselbe Wirkung bzw. den gleichen Er-
- 15 folg (Risikominimierung im Alltagsverkehr) gebracht hätte. Was schliesslich noch das Einreichen des Berichts von Dr. med. C._____ betrifft, so vermag dieser inhaltlich nichts daran zu ändern, dass der angefochtene Entscheid mitsamt den darin enthaltenden Auflagen und Bedingung für eine möglichst rasche Wiedererlangung des entzogenen Führerausweises korrekt und sachlich angemessen war. Die Konsequenz aus diesem Bericht ist einzig, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls zur ärztlich begleiteten Kontrollfahrt hätte anmelden können. f) Unter dem Titel einer ungerechtfertigten Diskriminierung gegenüber anderen Autofahrern legte der Beschwerdeführer zudem noch einen Aufsatz über Schizophrenie und Fahrfähigkeit aus dem Jahre 1966 ein, woraus (wissenschaftlich erstellt) hervorgehe, dass schizophrene Autofahrer deutlich weniger polizeilich registrierte schuldhafte Unfälle und verkehrsgefährdende Übertretungen verursachen würden als Gesunde. Diese veraltete „Studie“ (aus einem Zeitungsartikel von 1966) wird durch das rund 46 Jahre später erstellte, fundiert begründete und über die aktuelle Fahruntauglichkeit des Beschwerdeführers umfassend Auskunft erteilende Gutachten PDGR von 2012 nicht im Geringsten erschüttert, geschweige denn fachärztlich widerlegt. Zum besagten Zeitungsartikel (1966) sei nur noch ergänzt, dass die vom Beschwerdeführer verwendete Aussage im Text selbst gerade wieder relativiert wurde; in welche Richtung diese Relativierung gehen sollte, kann dem beigelegten Textausschnitt indes nicht mehr entnommen werden, da die Textpassage erst auf der Folgeseite der betreffenden Zeitung zu lesen gewesen wäre (vgl. Bf-act.2 S. 2-3). g) Der angefochtene Entscheid vom 14./15. Februar 2013 ist damit in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 20. März 2013 führt.
- 16 - 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da er lediglich in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. b) Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 76 VRG wird vorliegend (infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren) nicht gewährt. Kommt hinzu, dass es sich beim vorliegenden Verfahren weitgehend um eine Wiederholung der früheren Verfahren (im Zeitraum 2005-2008) handelt und der Rechtsvertreter überwiegend dieselben pauschalen Argumente vorbringt wie in den früheren Prozessschriften, welche damals allesamt (bis und mit Bundesgericht) abschlägig beurteilt worden waren. Die erneute Beschwerde kann daher im Resultat bzw. in der Sache gar nicht anders als zum vornherein „aussichtslos“ taxiert werden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung inkl. Rechtsvertretung) kann aus den erwähnten Überlegungen folgerichtig nicht stattgegeben werden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 2'371.--
- 17 gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. Februar 2015 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_497/2014).