VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 13 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli und Verwaltungsrichter Stecher, Aktuar Gross URTEIL vom 25. Februar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Häusermann, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Niederlassungsbewilligung/Aufenthaltsbewilligung
- 2 - 1. A._____, geboren am 1. Juni 1984 (Staatsangehöriger eines westafrikanischen Landes), war in den Jahren 2004 – 2006 im Besitz von im Kanton X._____ ausgestellten Kurzaufenthaltsbewilligungen. Der Grund der Kurzaufenthalte war seine Mitgliedschaft in einer afrikanischen Trommelgruppe. Am 31. Juli 2006 heiratete die Schweizerin B._____, geboren am 3. November 1985, A._____ in der Schweiz. Am 3. August 2006 reichte sie beim damaligen Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. Gestützt auf Art. 42 AuG erhielt der Ehemann eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. Juli 2012 gültig war. Die Ehefrau ist Tochter der Besitzer des Zirkus C._____ und soweit ersichtlich – abgesehen von ihren Ausbildungen – im Betrieb der Eltern tätig. 2. Am 7. April 2011 reichte A._____ ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein, welches als verfrüht zurückgewiesen wurde. Am 11. August 2011 reichte er beim Amt für Migration und Zivilrecht (AMZ) ein ergänztes Gesuch ein. Am 16. Juni (act. I/106) und 24. August 2011 (act. I/112) bestätigte das Ehepaar, in einer intakten ehelichen Gemeinschaft zu leben. Diese Angaben standen aber im Widerspruch zu einer aktenkundigen Erkundigung der Ehefrau beim zuständigen Amt im Dezember 2010, ob A._____ auch eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könnte, obschon sie von ihm getrennt lebe (act. I/88). Das AMZ hegte den Verdacht, dass sich A._____ bei seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf eine inhaltsleere Ehe berufe. Am 16. März 2012 wurde die Ehefrau durch das AMZ befragt (act. I/131); sie hielt sich demnach von Ende August 2011 bis Januar 2012 in den USA für eine Tanzausbildung auf; A._____ sei schon vor ihrer Abreise in die USA aus der ehelichen Wohnung ausgezogen; bereits seit anfangs 2008 hätten sie mit erheblichen ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen; ihre Weiterbildung und Auslandaufenthalte liessen ein normales Familien-
- 3 leben gar nicht zu; auch A._____ sei häufig jeweils für mehrere Wochen in den Y._____ gereist; er wohne mittlerweile bei seinem Bruder in Z._____ oder einem anderen Bruder in V._____; sie müsse kein 'normales' Eheleben haben, ihr genüge, dass ihr Ehemann für sie da sei, wenn sie ihn brauche. Sie sei auch mehrmals schon in Y._____ bei der Familie von A._____ gewesen; er habe einen Sohn, geboren 2001, welcher mit der Kindsmutter bei der Mutter von A._____ wohne. Am 20. März 2012 erkundigte sich die Ehefrau telefonisch beim AMZ über die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer Scheidung für ihren Ehemann; sie wolle die Scheidung nur dann, wenn diese für ihn keine negativen Folgen hätte (act. I/132). Am 4. Juni 2012 wurde A._____ durch das AMZ befragt (act. I/136); er sei immer noch am Wohnsitz seiner Ehefrau in W._____ angemeldet. Sie beide seien viel unterwegs; wenn er zurückkomme, habe er keine Lust mehr, nach W._____ zu fahren, sondern bleibe bei seinem Bruder in Z._____, einem anderen Bruder in V._____ bzw. U._____; er habe aber regelmässig Kontakt mit seiner Ehefrau per Telefon und sie sähen sich auch in der Mittagspause, wenn seine Frau in Z._____ sei. Sie beide wollten keine Scheidung. Sie sei im Vorjahr für sechs Monate in die USA gereist und kam im Januar 2012 zurück, im Jahr 2010 sei sie für ein paar Monate in den USA und in Paris gewesen. Er selber sei von September bis Oktober 2010 in Y._____ gewesen, so wie auch von Dezember 2010 bis Februar 2011 und September bis Oktober 2011 sowie Ende Dezember 2011 bis anfangs März 2012. Er erhalte keine Arbeitslosengelder mehr, Sozialhilfe wolle er keine. Er würde gerne arbeiten, sei aber immer noch arbeitslos. Seine Frau helfe ihm manchmal finanziell, ansonsten unterstützten ihn sein Onkel und sein Bruder. 3. Am 24. August 2012 verweigerte das damalige Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung für A._____
- 4 und lehnte gleichzeitig das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 11. August 2011 ab. A._____ wurde aus der Schweiz weggewiesen, wobei ihm Frist angesetzt wurde, das Land bis zum 30. September 2012 zu verlassen. Der Entscheid wurde mit dem Fehlen eines ehelichen Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt seit geraumer Zeit, nämlich bereits vor Dezember 2010, begründet, wobei wichtige Gründe für getrennte Wohnorte gemäss Art. 49 AuG nicht ersichtlich seien. Der Gesuchsteller könne sich auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen, da die Ehe bereits seit 2008 nicht mehr bestehe und somit keine drei Jahre gedauert habe; zwar bestehe eine Freundschaft zwischen den Ehegatten, die angeblich gelebte Ehe würde hingegen nur vorgetäuscht und bestehe seit Jahren nicht mehr. Die Ehefrau zögere mit der formellen Auflösung der Ehe nur deshalb, weil sonst A._____ seine Aufenthaltsbewilligung verliere. Gestützt auf einen nur vorgetäuschten Ehewillen könne aber kein Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung abgeleitet werden. Zudem sei er finanziell nicht unabhängig und stelle deshalb ein Fürsorgerisiko dar. Die Ausreise in den Y._____ sei ihm zumutbar. 4. Der Rechtsvertreter von A._____ erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Mit Blick auf das Verfahren verlangte A._____ die erneute Befragung der Ehefrau, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung des die Beschwerde einreichenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ehegatten
- 5 bis im August 2011 ohne Unterbruch zusammen in W._____ gewohnt hätten; da die Ehegatten beruflich oft unterwegs seien, könne nicht von einer Ehe im klassischen Sinn ausgegangen werden. Willkürlich sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Eheleute bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr gelebt werde. 5. Während des Beschwerdeverfahrens leitete das Departement für Justiz und Gesundheit (DJSG) dem Rechtsvertreter von A._____ eine E-Mail seiner Ehefrau vom 12. Oktober 2012 weiter, in welcher diese der Vorinstanz ihre Scheidungsabsichten mitteilte (act. I/168). Dazu nahm er am 19. November 2012 Stellung (act. II/8). Am 13. Dezember 2012 entschied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Plessur im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, dass die Eheleute berechtigt seien, ab dem 1. März 2012 getrennt zu leben (act. I/170). In ihrem Eheschutzgesuch vom 5. November 2012 und auch bereits in ihrem früheren Eheschutzgesuch vom 6. April 2011 beantragte die Ehefrau die Feststellung der Berechtigung zum Getrenntleben seit dem 9. März 2011, u.a. mit der Begründung, wonach sie seit dem Jahr 2008 nicht mehr zusammen gewesen seien. Von der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 vor dem Bezirksgericht Plessur wurde die Ehefrau infolge Auslandaufenthaltes dispensiert. Der Ehemann bezeichnete die Angaben der Ehefrau bezüglich einer faktischen Trennung als nicht korrekt. Die Einzelrichterin erachtete es als glaubhaft, dass die Eheleute in der Zeit vom 5. November 2011 (Einverständnis der Ehefrau, das Eheschutzgesuch vom 6. April 2011 zurückzuziehen) bis 5. November 2012 (erneutes Eheschutzgesuch der Ehefrau) wieder zusammengelebt hätten und entsprach deshalb dem Ersuchen der Ehefrau, den Trennungszeitpunkt auf 9. März 2011 festzulegen, nicht, sondern legte diesen auf den 1. März 2012 fest. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter von A._____ ein Schreiben der Schwiegermutter seines Klienten vom April 2011 ein, in
- 6 welchem diese bestätigt, dass das Ehepaar gratis in ihrem Haus in W._____ wohnen könne (act. II/9). Schliesslich rief die Ehefrau die Vorinstanz am 17. Dezember 2012 an, um mitzuteilen, dass sie und ihr Ehemann getrennt seien, sie aber alles daran setzen werde, damit er nicht ausreisen müsse (act. I/165). Der Rechtsvertreter von A._____ reichte dem Departement mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 den Eheschutzentscheid vom 13./19. Dezember 2012 ein, kommentierte diesen und legte eine E-Mail der Ehefrau von A._____ vom 20. Dezember 2012 bei, in welcher sie darlegt, dass sie nicht korrekt bzw. falsch verstanden worden sei, nämlich dass sie und ihr Ehemann seit Sommer 2008 keine bürgerliche Ehe hätten, wie man sie sich vorstelle, sie aber dennoch bis Ende 2011 zusammen bei ihrer Mutter in W._____ gewohnt hätten; auch wenn es Hochs und Tiefs gegeben habe, hätten sie bis dahin eine enge Beziehung gehabt und seien sich bis heute noch sehr wichtig; A._____ sei überdies bei ihrer Familie zu Hause immer willkommen (act. II/10). 6. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wies das Departement die Beschwerde - ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ab. Das Departement schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an und differenzierte in der Folge zwischen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung: Ersteres verweigerte es mit der Begründung, dass die Ehegatten per 1. März 2012 offiziell getrennt seien und die Ehefrau unmissverständlich klargemacht habe, dass sie mit A._____ keine Ehe mehr führen wolle; es seien deshalb die Voraussetzungen für die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG nicht mehr gegeben. Was die Niederlassungsbewilligung betreffe, so könne er sich von Beginn weg nicht auf Art. 42 Abs. 3 AuG berufen, da er seit dem 1. März 2012 offiziell nicht mehr mit der Ehefrau zusammenwohne. Aber selbst wenn eine eheliche Gemeinschaft noch bestehen würde, könne für die Vorjahre nicht
- 7 von einem ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz gesprochen werden, zumal keine Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenlebens gemäss Art. 49 AuG ersichtlich seien. Das Departement verneinte schliesslich auch einen eigenen Anspruch von A._____ auf Verlängerung seiner Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Es kam zum Schluss, dass A._____ nicht integriert sei, weshalb das zusätzliche Erfordernis einer während drei Jahren bestehenden Ehegemeinschaft gar nicht mehr geprüft werde. Gestützt darauf stellte das Departement fest, dass kein Anspruch von A._____ auf eine Bewilligungsverlängerung bestehe und prüfte deshalb den Wegweisungsentscheid auf dessen Verhältnismässigkeit. Unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration des Ausländers, der Zumutbarkeit einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kam das Departement zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib überwiege und die Wegweisung deshalb rechtens sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde sodann infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. 7. Gegen diese Verfügung liess A._____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. März 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit praktisch deckungsgleichen Rechtsbegehren wie im Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz: Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung, eventualiter die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. das zuständige Amt zur Neubeurteilung. Auf seine Forderung für eine erneute Befragung der Ehefrau verzichtete der Beschwerdeführer, verlangte aber die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Walder als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Begrün-
- 8 dung beklagt der Beschwerdeführer ein voreingenommenes und unfaires Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Gerügt wird die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (Art. 42 Abs. 3 AuG), indem die Vorinstanz ihren Entscheid darauf abgestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer nicht fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten habe und das Erfordernis des Zusammenlebens nicht gegeben sei. Weiter habe die Vorinstanz willkürlich und unter Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG die berufliche Integration des Beschwerdeführers verneint. Ebenfalls willkürlich und unter Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV habe die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt. Bei der Beurteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe die Vorinstanz ausserdem ihr Ermessen falsch ausgeübt bzw. missbraucht und schliesslich habe die Vorinstanz in Bezug auf die Dauer der ehelichen Gemeinschaft ihre Begründungspflicht und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 8. Am 13. März 2013 verlangte das Departement in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte das Departement nichts einzuwenden. Diese wurde denn auch mit Verfügung vom 18. März 2013 erteilt. 9. Am 28. März 2013 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein, welche dessen Arbeitsbemühungen dokumentieren. Am 15. April 2013 nahm der Beschwerdegegner noch Stellung zur Vernehmlassung des Departementes und reichte am 17. April 2013 weitere Unterlagen betreffend Arbeitsbemühungen nach. Am 10. Mai 2013 vermeldete der Beschwerdeführer, dass er bei der D._____ AG eine Vollzeitarbeitsstelle für die Dauer vom 21. Mai 2013 bis 20. Februar 2014 erhalten habe und er legte den entsprechenden Arbeitsvertrag ein.
- 9 - 10. Auf die erste Beratung des Gerichts am 17. Dezember 2013 hin übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers auf Ersuchen des Instruktionsrichters die jüngsten Lohnabrechnungen seines Mandanten für die Monate September, Oktober und November 2013. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4‘200.-- plus Spesenpauschale Fr. 225.--, zusammen also brutto Fr. 4‘425.-- bzw. netto Fr. 3‘555.- - pro Monat erzielte. Aufgrund der Situation, dass der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens einen regelmässigen Verdienst erzielen konnte, wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert. 11. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2014 teilte das zuständige Departement (Beschwerdegegner) dem Gericht mit, dass die nachgereichten Lohnbestätigungen nichts an seiner früheren Einschätzung der (fehlenden) Integration des Beschwerdeführers ändere und es daher an seinen ursprünglichen Anträgen festhalte bzw. dafür auf den angefochtenen Entscheid verweise. Ferner wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2013 bis zum 7. Februar 2014 in Y._____ aufhalte und zur Dokumentation legte es ein Rückreisevisum des Beschwerdeführers ein. 12. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 äusserte sich auch noch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Angelegenheit, wobei er sich erstaunt zeigte, dass die Lohnabrechnungen dem Departement noch zur Stellungnahme zugestellt wurden. Es sei ja bereits seit Mai 2013 bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Stelle angetreten habe, weshalb fraglich sei, dass diesbezügliche Äusserungen der Vorinstanz überhaupt noch berücksichtigt werden könnten. In der Sache selbst sieht der Beschwerdeführer in der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein stark zu seinen Gunsten zu wertendes Integrationselement. Aus der Tatsache, dass
- 10 sich der Beschwerdeführer bis im Februar 2014 wieder in Y._____ befinde, lasse sich hingegen nichts ableiten. 13. Am 24. Januar 2014 ging noch die ergänzte Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim Gericht ein. 14. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 31. Januar 2013, worin das Departement (Beschwerdegegner) im Rahmen des Familiennachzugs sowohl die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zugunsten des - seit 2006 mit einer Schweizerin verheirateten - Beschwerdeführers ablehnte und damit den vorinstanzlichen Entscheid des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht vom 24. August 2012 bestätigte. Strittig und zu klären ist, ob diese Bewilligungsverweigerungen zu Recht erfolgt sind oder ein Anspruch auf die Erteilung zumindest einer der beiden Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländer/- Innen (Ausländergesetz [AuG]; SR 142.20) bestanden hätte. Im Übrigen ist noch über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (U 13 13) vor Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2. a) Laut Art. 42 Abs. 3 AuG haben die Ehegatten - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch
- 11 auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_328/2013 vom 14. Oktober 2013 E.2.1 mit weiteren Hinweisen). b) Vorliegend rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Auslandaufenthalte vorweg eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner. So sei er bisher erst viermal nach Y._____ gereist, um mit seiner Musikband zu spielen und entsprechend seinen Beruf auszuüben; der Zeitraum hierfür habe nicht jeweils mehrere Monate betragen, sondern zweimal rund eine Woche und zweimal rund sechs Wochen. Nach Art. 61 Abs. 2 AuG würden Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen bei Auslandaufenthalten ohne Abmeldung erst nach 6-monatigem Auslandaufenthalt erlöschen. Diese Frist gelte sinngemäss auch bei der Prüfung des ununterbrochenen Aufenthaltes gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Diese Zeitlimiten habe der Beschwerdeführer noch längst nicht überschritten und zudem seien die Auslandaufenthalte beruflich motiviert gewesen. Der Beschwerdegegner erachtet demgegenüber den ununterbrochenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im relevanten Zeitraum (2006-2012) nicht als gegeben, reiste der Beschwerdeführer doch gleich mehrmals für mehrere Monate in den Y._____; zumal insbesondere auch keine Ausnahmen vom gesetzlichen Erfordernis des Zusammenwohnens für den Familiennachzug im Sinne von Art. 49 AuG ersichtlich seien. c) Für das Gericht ist dazu aktenkundig erstellt, dass die Schweizer Ehefrau bereits im Dezember 2010 beim zuständigen Amt nachfragte, ob dem Beschwerdeführer auch eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könnte, obschon sie von ihm getrennt lebe (act. I/88). Anlässlich der Befragung durch das Amt im März 2012 gab die Ehefrau zu Protokoll (act. I/131), dass sie schon vor ihrer Abreise in die USA aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei; bereits seit anfangs 2008 hätten sie mit erheblichen ehelichen Schwierigkeiten zu kämpfen; ihre Weiterbildung und Auslandauf-
- 12 enthalte liessen ein normales Familienleben gar nicht zu; auch ihr Ehemann (Beschwerdeführer) sei häufig jeweils für mehrere Wochen in den Y._____ gereist. Der Beschwerdeführer seinerseits sagte in der Befragung durch das Amt im Juni 2012 (act. I/136), dass er immer noch am Wohnsitz seiner Ehefrau in W._____ angemeldet sei; sie beide seien viel unterwegs; wenn er zurückkomme, habe er keine Lust mehr, nach W._____ zur Ehefrau zu fahren, sondern bleibe bei seinem Bruder in Z._____ oder bei einem der anderen Brüder in V._____ bzw. U._____; er habe regelmässig Kontakt mit seiner Ehefrau per Telefon und sie sähen sich auch in der Mittagspause, wenn seine Frau in Z._____ sei; sie beide wollten keine Scheidung; sie sei im Vorjahr für sechs Monate in die USA gereist und sei im Januar 2012 zurückgekommen, im Jahr 2010 sei sie für ein paar Monate in den USA und in Paris gewesen. Er selber (Beschwerdeführer) sei von September bis Oktober 2010 in Y._____ gewesen, so wie auch von Dezember 2010 bis Februar 2011 und September bis Oktober 2011 sowie Ende Dezember 2011 bis anfangs März 2012. Festzustellen gilt es dabei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei zweimal für rund eine Woche und zweimal für rund sechs Wochen in den Y._____ gereist – in Bezug auf die exakte Dauer der Aufenthalte nirgends belegt sind. Der Beschwerdegegner hat demgegenüber auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 4. Juni 2012 durch das AMZ abgestellt. Umgekehrt gilt es ebenfalls klarzustellen, dass sich die Vorinstanz bei der Berufung auf die 5-Jahresfrist nach Art. 42 Abs. 3 AuG effektiv um ein Jahr verrechnet hat. Sie brachte dazu nämlich vor, dass die betreffenden Eheleute spätestens seit dem 1. März 2012 getrennt lebten und daher keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, was die Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 3 AuG zum vorneherein verunmöglicht hätte. Diese Feststellung ist nicht richtig. Nachdem die Ehe am 31. Juli 2006 geschlossen wurde, erreichte der Beschwerdeführer die 5-Jahresfrist laut Art. 42 Abs. 3 AuG bereits am 1. August 2011. Mit dem
- 13 - Beschwerdeführer ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kriterium des Zusammenwohnens für die Dauer von fünf Jahren im Zeitpunkt des Ablaufs der 5-Jahresfrist bzw. spätestens im Zeitpunkt der Gesuchstellung in der Schweiz erfüllt sein muss. Anders als die Vorinstanz ist das Gericht deshalb der Ansicht, dass die zivilrechtliche Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Plessur vom 13. Dezember 2012 der fremdenpolizeilich motivierten Niederlassungsbewilligung nicht per se entgegenstünde. Die Vorinstanz hält aber wiederum zu Recht fest, dass einem Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung nur dann erteilt werden soll, wenn er nicht nur fünf Jahre in der Schweiz, sondern in diesem Zeitraum zusätzlich auch noch mit seiner Ehefrau zusammengewohnt hat. An dieser gefestigten Gesetzesinterpretation im Rahmen des Familiennachzugs gibt es nichts auszusetzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_413/2013 vom 28. Juni 2013 E.2.1 und 2C_899/2011 vom 20. April 2012 E.2.1). d) Die Ausnahmen vom Zusatzkriterium des ehelichen Zusammenwohnens sind in Art. 49 AuG geregelt. Danach besteht dieses Erfordernis gemäss den Vorgaben in Art. 42-44 AuG dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Zu entscheiden gilt es vorliegend demnach, ob für die einzelnen Abwesenheiten der Ehegatten vom gemeinsamen Ehedomizil tatsächlich wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG geltend gemacht werden können. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zu dieser Bestimmung festgehalten, dass es sich um berufliche und familiäre Gründe handeln müsse, welche wichtig und nachvollziehbar seien (vgl. BBl 2002 S. 3753 und S. 3795). In der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sind die verschiedenen wichtigen Gründe in Art. 76 umschrieben. Demnach sind die beruflichen Verpflichtungen dann ausschlaggebend, wenn für einen bestimmten Arbeitgeber eine besondere Tätigkeit an einem weit entfernt ge-
- 14 legenen Ort ausgeführt werden muss und ein Umzug der Familie an diesen Ort nicht zumutbar ist. Im konkreten Fall geht es dabei um den relevanten Zeitraum von August 2006 bis August 2011. Für das Gericht sind die Abwesenheiten der Ehefrau im Jahr 2010 für mehrere Monate in den USA und in Paris von Art. 76 VZAE nicht gedeckt, fehlt doch jeglicher Hinweis, was diese Ausbildungen wichtig genug erscheinen lässt, dass sie besucht werden müssen und andererseits, dass diese nur gerade in Paris oder in den USA erhältlich sind; diesbezüglich wird seitens des Beschwerdeführers nichts Substantielles vorgebracht. Ebenso vermag das Gericht keine berufliche Notwendigkeit für die jeweils längeren Aufenthalte des Beschwerdeführers im Y._____ erkennen; bei einer beruflichen Notwendigkeit müsste man doch einen Vertrag oder eine Entschädigung erwarten können, andernfalls diese Ausflüge eher Freizeitcharakter annehmen, wobei sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt ausschweigt. Weiter gehen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit keinem Wort darauf ein, weshalb sie sich jeweils alleine im Ausland aufgehalten haben. Es werden weder irgendwelche gegenseitigen Besuche dokumentiert – der angebliche Besuch der Ehefrau in Y._____ Ende 2011 ereignete sich ausserhalb des relevanten Zeitraums (08/2006-08/2011) – noch sonst in irgendeiner Weise Kontakte während der Auslandaufenthalte dargetan, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass solche unterblieben sind. Der Beschwerdeführer kommt so gesamthaft seiner Substantiierungspflicht nicht genügend nach, was sich nun zu seinem Nachteil auswirkt. Die wiederholt gemachten Schilderungen der Ehefrau – sie und der Beschwerdeführer hätten seit 2008 erhebliche eheliche Schwierigkeiten bzw. ihre Nachfrage im Dezember 2010, ob der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, obschon sie sich von ihm getrennt habe – gibt an sich ein überzeugendes Gesamtbild: Die Ehe schlitterte im Jahr 2008 in eine Krise; wenn ein eheliches Zusammenleben danach noch überhaupt
- 15 stattfand, so endete dieses spätestens im Laufe des Jahres 2010, als einerseits die Ehefrau für mehrere Monate in Paris und in den USA weilte, andererseits der Beschwerdeführer für längere Zeit in Y._____ verweilte; im Dezember 2010 gab die Ehefrau dem zuständigen Amt ferner noch selbst an, von ihrem Ehemann getrennt zu sein (act. I/88). Die Eheleute leben seither aber in freundschaftlichem Verhältnis zueinander weiter, doch jeder geht seine eigenen Wege. Die lange Abwesenheit der Ehefrau exakt nach Ablauf der 5-Jahresfrist (zur Tanzausbildung in den USA von August 2011 bis Januar 2012) respektive das von ihr im April 2011 beantragte Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vor Ablauf der 5jährigen Wartefrist beim Bezirksgericht Plessur, welches sie zurückzog, nur um es dann wieder im November 2012 erneut einzureichen, festigen noch das gewonnene Bild. Sie zeigen letztlich, dass die Ehegemeinschaft nicht tatsächlich gelebt wurde, sondern das Scheinbild einer gelebten Ehe nur nach aussen über die Zeit gebracht werden sollte (vgl. zur Scheinehe: BGE 128 II 145 E.2.1, 127 II 49 E. 4a und 5a; Urteile des Bundesgerichts 2C_883/2008 vom 18. Mai 2009 E.3.1 und 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E.2.3 und 4.2; PVG 2007 Nr. 5 E.1c, 2008 Nr. 4 E.3b). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Eheleute nicht auf wichtige Gründe für getrennte Wohnorte berufen können, so dass vom Erfordernis bzw. Zusatzkriterium des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 3 AuG nicht abgesehen werden kann. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kommt es hier daher auch nicht auf die Zeitdauer der Abwesenheiten an, weil die Abwesenheit selbst bereits nicht von Art. 49 AuG gedeckt ist. Als Zwischenergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Bedingung des Zusammenlebens für den Erhalt einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG schon seit 2008, spätestens aber seit Ende 2010 nicht mehr gegeben ist und ein Anspruch auf dieses gefestigte Aufenthaltsrecht in der Schweiz für den Beschwerdeführer zu Recht verneint wurde.
- 16 - 3. Laut Art. 42 Abs. 1 AuG (sog. abgeleiteter Anspruch) haben ausländische Ehegatten […] von Schweizerinnen […] Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend fällt eine solche Bewilligung schon deshalb ausser Betracht, weil die betreffenden Eheleute nachweislich seit geraumer Zeit nicht mehr zusammenwohnen. Aufgrund der gerichtlichen Trennung der Ehegatten – welche mit Einzelrichterentscheid betreffend Eheschutz (Art. 271 ff. ZPO) vom 13. Dezember 2012 (Bezirksgericht Plessur) auf den 1. März 2012 amtlich belegt ist – kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch (mehr) auf eine Aufenthaltsbewilligung infolge Heirats mit einer Schweizerin im Rahmen des Familiennachzugs laut Art. 42 Abs. 1 AuG ableiten, da es ihm dafür bereits am gesetzlichen Erfordernis des ehelichen Zusammenwohnens in der Schweiz fehlt (vgl. BGE 136 II 113 E.3.3; PVG 2010 Nr. 5 E.1). Unter diesem Aspekt erübrigt sich somit die Prüfung einer Anspruchsberechtigung auf eine Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung. 4. a) Nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (sog. eigener Anspruch) hat ein Ehegatte nach Auflösung der Ehe Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 42 und 43 AuG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Die beiden Voraussetzungen (3-Jahresregel und erfolgreiche Integration) müssen dabei kumulativ erfüllt sein, um einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu begründen (vgl. BGE 136 II 113 E.3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E.2.1 und 2C_1179/2013 vom 30. Dezember 2013 E.3.1.2; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: ALBERTO ACHER- MANN et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 69 ff.).
- 17 b) Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass die Vorinstanz auf den vom Bezirksgericht Plessur festgesetzten Trennungszeitpunkt per 1. März 2012 abstellte, weshalb die Ehedauer nachweislich nicht nur drei sondern mehr als fünf Jahre gedauert habe. Massgebend für die Berechnung der Zeitdauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sei das Datum der definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft, mithin vom Zeitpunkt, ab welchem die Ehegatten definitiv getrennt leben und keine ernsthafte Aussicht auf eine Wiedervereinigung mehr bestehe. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts bedürfe es für das definitive Scheitern einer Ehe klarer und konkreter Hinweise (BGE 128 II 145 E.2.2); ein eingeleitetes Eheschutz- oder Scheidungsverfahren für sich allein genüge hierfür noch nicht. Vorliegend sei dieser Zeitpunkt noch nicht einmal am 1. März 2012 eingetreten, also mit Bestimmtheit mehr als fünf Jahre nach der Eheschliessung. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst vor der Abreise der Ehefrau in die USA aus der gemeinsamen Wohnung teilweise ausgezogen sei, zeige klar, dass die Eheleute mehr als fünf Jahre ununterbrochen zusammengelebt hätten. Auch der Besuch der Ehefrau im Y._____ Ende 2011 dokumentierte den Willen zur Ehe der Ehegatten. Entscheidend seien nicht beruflich bedingte Abwesenheiten oder andere eheliche Schwierigkeiten, sondern eben das definitive Scheitern der Ehe; auch Ehen, die in räumlicher Distanz gelebt würden, seien Ehen, das habe die Vorinstanz verkannt. Es gebe gar keine Indizien eines Rechtsmissbrauchs. Was die Integration betrifft, so ortet der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Willkür: Zwar habe die Vorinstanz korrekterweise den guten Leumund des Beschwerdeführers festgestellt, doch habe sie sich zum Kriterium des Erlernens der am Wohnort gesprochenen Sprache nicht geäussert; der Beschwerdeführer könne sich problemlos in Deutsch verständigen, auch mit Behörden, Arbeitgebern etc.. Die Vorinstanz habe ferner auch den Willen des Beschwerdeführers zur Teilnahme am Wirtschaftsleben falsch beurteilt; so hätten es beide Vorinstanzen unterlassen, die persönlichen Ver-
- 18 hältnisse und vor allem die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zeitraum 2004/2005 und ab 2006 abzuklären; abgestellt worden sei nur auf die Umstände in den Jahren 2010/11. Massgebend für die Prüfung sei aber der gesamte Zeitraum. Willkürlich sei auch die Feststellung, dass dem Gesuchsteller der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben fehle, wenn er – beruflich bedingt – einige Male nach Y._____ gereist sei. Der Beschwerdeführer legt deshalb einen Lebenslauf (Beilage 15) sowie einige Arbeitsbestätigungen vor (Zirkus C._____, E._____, ProWiv) und weist auf weitere Engagements hin. Weiter habe sich der Beschwerdeführer etliche Male für andere Jobs beworben, keine Mühen gescheut, sei in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert und habe so seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet. Seit dem Entzug der Aufenthaltsbewilligung gestalte sich die Arbeitssuche für ihn natürlich unverschuldetermassen sehr schwierig. Insgesamt bestehe aber eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers. c) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass aus der Festlegung des Trennungszeitpunkts per 1. März 2012 im Entscheid des Bezirksgerichts Plessur keine Rückschlüsse auf das frühere Eheleben gezogen werden können. Eine Prüfung der 3-Jahresfrist erübrige sich, da das kumulative Element der Integration zu verneinen sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stammten alle aus den Jahren 2007-2009; die letzten beiden Jahre seien nicht dokumentiert. Die eingereichten Bewerbungsschreiben und die Antworten darauf seien grösstenteils erst nach Mitteilung des angefochtenen Entscheides datiert und deshalb nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei bis Ende Juli 2012 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen, weshalb auch nicht ersichtlich sei, warum er bis dahin keine feste Anstellung hätte finden können.
- 19 d) In Würdigung der gegensätzlichen Standpunkte ist das Gericht vorliegend zur Auffassung gelangt, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nie auf den Trennungszeitpunkt per 1. März 2012 abgestellt bzw. diesen anerkannt hat. Ganz abgesehen davon ist der familienrechtliche Entscheid für das Verwaltungsgericht in keiner Weise bindend. Dies gilt hier umso mehr, als an besagter Eheschutzverhandlung die Ehefrau infolge Dispensation weder anwesend noch vertreten war, weshalb die Entscheidbasis ohnehin unvollständig war. Zu entscheiden ist vorliegend, ob die Ehegemeinschaft während mindestens dreier Jahre bestanden hat (im Zeitraum August 2006 bis August 2009) und ob zusätzlich der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist (Zeitraum 2006 bis heute). Das Gericht hat seine erheblichen Zweifel bereits bezüglich der Erfüllung des ersten Kriteriums, nämlich der Dauer der Ehegemeinschaft. Die ursprüngliche Schilderung der Ehefrau erscheint dem Gericht dazu authentisch und glaubwürdig; demnach hatten die betreffenden Eheleute bereits im Jahre 2008 eine grosse Krise und waren anschliessend nicht mehr so richtig zusammen (act. I/131, S. 2 oben); die nachträgliche Korrektur dieser Aussage erfolgte dann erst in Kenntnis der ausländerrechtlichen Konsequenzen. Das Gericht erachtet es vorliegend dennoch als zu unsicher, daraus schon abzuleiten, dass die Ehegemeinschaft wirklich nur bis maximal 2008 bestanden hat. Die exakte Dauer des anrechenbaren Zusammenlebens (seit 2006 bis 2008, 2009, 2010 oder 1. März 2012; vgl. dazu vorn E.4b) kann hier letztlich aber offengelassen werden, weil kumulativ das Kriterium der erfolgreichen Integration zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. August 2012 (Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht) bzw. spätestens zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2013 des Beschwerdegegners (DJSG) ebenfalls noch erfüllt sein müsste, um effektiv Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erheben zu können.
- 20 e) Zu klären und zu entscheiden bleibt damit noch, ob beim Beschwerdeführer tatsächlich von einer "erfolgreichen Integration" die Rede sein kann. Zum Prüfungsprogramm für einen solchen Anspruch äusserte sich das Bundesgericht bereits mehrfach wie folgt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E.2.2.1 und [auf französisch] 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E.3.2): Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E.4.1, S. 4 f.). Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Sowohl Art. 77 Abs. 4 VZAE als auch Art. 4 VintA nennt die Kriterien nicht abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (a.a.O. BGer 2C_329/2013 E.2). Auf den vorliegenden Fall angewandt sprechen folgende Elemente für eine erfolgreiche Integration: Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie
- 21 - Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz. Umstritten ist hier aber der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben. Massgeblich ist, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestritten werden kann ohne Sozialhilfe zu beantragen bzw. sich zu verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juli 2011 E.2.2.2). Weder vorübergehende Arbeitslosigkeit noch selbstverschuldete Stellenverluste erlauben den Schluss auf eine fehlende Integration (MARC SPESCHA/ HANS-PETER THÜR/ ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz. 5 zu Art. 50 AuG, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Der Beschwerdeführer legt für das Jahr 2007 eine Arbeitsbestätigung des Zirkus C._____ (Beilage 16; Unternehmen der Schwiegereltern des Beschwerdeführers) sowie ein Arbeitszeugnis von E._____ für den Zeitraum von April bis September 2009 (Beilage 17) vor. Im Zeitraum Juli/August 2010 wurde der Beschwerdeführer für einige wenige Einzeltage von einem Personalverleihbüro an zwei andere Firmen zur Arbeitsleistung vermittelt. Seit Dezember 2010 ist der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet und inzwischen ausgesteuert. Von Mai bis August 2011 wurde der Beschwerdeführer zudem im Rahmen des Einsatzprogramms ProWiv beschäftigt (Beilage 18). Während seiner Arbeitslosigkeit erhielt der Beschwerdeführer 37.5 Einstelltage, weil er an ein Vorstellungsgespräch zu spät erschien (vgl. act. I/130). Die zahlreichen eingelegten Arbeitsbemühungen datieren sodann mehrheitlich nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2013. Vor diesem Hintergrund vermag sich das streitberufene Gericht der Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass eine wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht gegeben sei und es damit auch an den Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fehle, anzuschliessen. Von einer Ermessensüberschreitung oder willkürlichen Anwendung des in solchen Fällen grundsätzlich weiten Ermessens der Vorinstanzen kann jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des
- 22 - Bundesgerichts 2C_668/2011 vom 23. Juli 2012 E.3.2.1 in fine). Im Weiteren kann das Gericht auch das Argument des Beschwerdeführers nicht gelten lassen, wonach es für ihn nachteilig sei, ohne gesicherten Aufenthaltsstatus eine Stelle zu finden. Dem ist entgegenzuhalten, dass er bis Juli 2012 einen gesicherten Aufenthaltsstatus innehatte und dennoch keine Festanstellung finden konnte. f) Noch nachzutragen gilt es – nachdem das Gerichtsverfahren am 17. Dezember 2013 vorläufig ausgesetzt und die Akten für weitere Abklärungen und Ergänzungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen worden waren -, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit dem 21. Mai 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der D._____ AG angestellt war. Er verdiente dort brutto Fr. 4'200.-- zuzüglich Spesenpauschale Fr. 225.-- im Monat. Netto resultierte ein Monatseinkommen von Fr. 3'555.--. Dieses Arbeitsverhältnis endete am 20. Februar 2014. In der Zeitspanne dieses befristeten Arbeitsverhältnisses bezog der Beschwerdeführer "Winterferien", welche ihm vom Arbeitgeber bestätigt wurden. Diese ferienbedingte Arbeitsplatzabsenz dauerte vom 20. Dezember 2013 bis zum 7. Februar 2014, d.h. sieben Wochen und wurde vom Beschwerdeführer für einen Aufenthalt in Y._____ eingesetzt. Die nachgereichten Belege für das fragliche Anstellungsverhältnis inklusive Lohnabrechnungen für drei Monate (September/Oktober/November 2013) bei der erwähnten Arbeitgeberin vermögen nach Ansicht des Gerichts letztlich nichts an der mangelhaften Gesamtintegration des Beschwerdeführers im Gastland Schweiz zu ändern. Dieser Eindruck wird im Gegenteil gerade noch durch die selbstgewählte Verbringung der gesamten "Winterferien" im Ursprungsland des Beschwerdeführers bestärkt, wo auch seine Grossmutter und die Mutter seines Sohnes leben. Damit ist für das Gericht hinreichend belegt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Herkunftsland Y._____ enger und viel näher verbunden fühlt als mit der Schweiz als reines Aufenthaltsland.
- 23 - 5. a) Zu entscheiden bleibt noch die Frage, ob auch die Verhältnismässigkeit der Wegweisung infolge Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung gegeben ist. Die Vorinstanz sieht in der Ausweisung des Beschwerdeführers keine Unverhältnismässigkeit, da er über keine finanziellen Mittel verfüge, welche ihm ein existenzsicherndes Auskommen ermöglichen würden und deswegen im Falle einer Bewilligungsverlängerung ein erhebliches Fürsorgerisiko für die Allgemeinheit entstehen würde. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers überwiege daher gegenüber dessen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101; hier Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Garantiert völkerrechtlich den Schutz und die Achtung des Privat- und Familienlebens) komme seit der gerichtlichen Ehetrennung im März 2012 nicht mehr zum Zuge (PVG 2009 Nr. 5 E.4a). Der Beschwerdeführer seinerseits macht ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz geltend. Sein Lebensmittelpunkt sei hier, wo seine Ehefrau und alle seine Brüder, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten. Auch befinde sich sein berufliches Umfeld seit acht Jahren in der Schweiz. Ein Fürsorgerisiko bestehe nicht, habe er bisher doch noch nie einen Rappen Sozialhilfe bezogen. Sobald er im Besitz einer Niederlassungs- oder zumindest einer längerfristigen Aufenthaltsbewilligung sei, werde er rasch eine Arbeitsstelle finden. b) An der vorgenommenen Interessenabwägung der Vorinstanz – so wie sie in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2013 (E. 7a-b, S. 14-16) ausführlich dargelegt wurde – gibt es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts auszusetzen. Vielmehr lässt sich die Güterabwägung der hier konkret auf dem Spiele stehenden Interessen noch dahingehend ergänzen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an seinem Herkunftsort noch einen Sohn aus einer früheren Beziehung hat, welcher
- 24 bei seiner Grossmutter (Mutter des Beschwerdeführers) lebt, wie übrigens auch die Kindsmutter (vgl. act. I/131). Sein engstes und wohl auch emotional intensivstes Lebensumfeld (Mutter/Nachkommen) befindet sich im Heimatland Y._____ und nicht im Aufenthaltsland Schweiz. Die Wegweisung des Beschwerdeführers erscheint daher zumutbar (vgl. a.a.O. BGer 2C_1179/2013 E.3.2.1 in fine). c) Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG noch auf die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (abgeleiteter Anspruch) oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (eigener Anspruch) hat. Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2013 des Beschwerdegegners (DJSG) erweist sich damit – ausser der vorinstanzlichen Verrechnung um ein Jahr, weil die Ehe am 1. März 2012 bereits mehr als 5 Jahre gedauert hatte (Heirat 2006), was im konkreten Fall jedoch ohne Konsequenzen für das Schlussergebnis bleibt – als rechtens und verhältnismässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 4. März 2013 führt. 6. a) Nach Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die Behörde (Gericht) mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, wenn ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist (vgl. PVG 2008 Nr. 4 E.3a). b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch
- 25 geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a mit Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deswegen kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 139 I 138 E.4.2, 122 I 267 E.2b; PVG 1998 Nr. 27). Im konkreten Fall hing der Ausgang des Beschwerdeverfahrens stark von persönlichen Wertungen und der Glaubwürdigkeit der durchgeführten Befragungen ab. Aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers kann hier daher nicht von einer vorhersehbaren oder leicht erkennbaren Aussichtslosigkeit die Rede sein. Dem ist umso mehr beizupflichten, wenn man die hohe Bedeutung der angefochtenen Verfügung für den Beschwerdeführer berücksichtigt, welche im Resultat die Wegweisung aus der Schweiz bedeutet. Im Übrigen kann auch das Kriterium der Bedürftigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt angesehen werden, da die Arbeitsanstellung bei der D._____ AG nur bis zum 20. Februar 2014 befristet war und der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wieder ohne geregeltes Einkommen ist und für den eigenen Lebensunterhalt somit seither auch nicht mehr selbständig aufkommen kann. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn auf die eingereichten Dokumente und Belege des Anwalts des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. April 2013 abgestellt wird (gemäss Antragsformular vom 7. März 2013 kein Einkommen oder Vermögen; aber monatliche Ausgaben von Fr. 698.25; unbezahlte Krankenkassenprämien Fr. 579.75; Bahnreisekosten Fr. 325.--; sowie laut definitiver Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 kein steuerbares Einkommen oder Ver-
- 26 mögen). Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind grundsätzlich die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des materiellen Entscheids durch die Behörden massgebend, wobei neuere Entwicklungen während eines laufenden Verfahrens mitberücksichtigt werden dürfen. Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht steht somit nichts im Wege. Dasselbe gilt für das verwaltungsinterne Verfahren, weshalb die Sache insofern an die Vorinstanz (DJSG) zurückgewiesen wird, damit sie erneut über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befinde. c) Für die Bemessung und Höhe der zu gewährenden Rechtspflege ist hier einerseits die vom Anwalt des Beschwerdeführers zuletzt eingereichte Kostennote vom 24. Januar 2014 (Rechnung Nr. 14/004 Verwaltungsgericht) und andererseits die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) heranzuziehen. Gemäss Art. 5 HV gilt bei der unentgeltlichen Rechtspflege ein (leicht reduzierter) Stundenansatz von Fr. 200.-- für die anwaltliche Rechtsvertretung (BGE 132 I 201). Dementsprechend ist die erwähnte Kostennote vom Januar 2014 noch angemessen zu kürzen, weil dort von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen wurde. Bei einem anrechenbaren Arbeitsaufwand von 26.20 Std. resultiert eine Entschädigung von Fr. 5'266.-- (200.-- x 26.20), zuzüglich Barauslagen von 3% (=Fr. 158.--) und 8% Mehrwertsteuer (=Fr. 433.90), insgesamt Fr. 5'857.90, zu Gunsten des Beschwerdeführers bzw. zu Lasten der Gerichtskasse. Die entstandenen Gerichtskosten für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache werden vom Gericht ermessenweise auf Fr. 1500.-festgelegt, wobei auch diese Kosten – als direkte Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – nicht vom Beschwerdeführer bezahlt werden müssen, sondern von der Gerichtskasse übernommen werden. Diese staatliche Rechtswohltat steht aber unter dem Vorbehalt von Art. 77
- 27 - VRG, wonach der Beschwerdeführer sowohl die erlassenen Gerichtskosten (Fr. 1'500.--) als auch die gewährte Parteientschädigung (Fr. 5'857.90) zurückzuerstatten hat, sollten sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse dereinst (namhaft) verbessern und er hierzu in der Lage sein. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. a) In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Thomas Häusermann ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht durch die Gerichtskasse mit Fr. 5'857.90 (inkl. MWST) entschädigt. c) Zur Festlegung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz (DJSG) zurückgewiesen. d) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG) 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]
- 28 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Dezember 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (2C_405/2014).