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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.06.2013 U 2013 11

28 giugno 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,853 parole·~9 min·13

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 13 11 3. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Stecher als Vorsitzender, Verwaltungsrichterin Moser und Verwaltungsrichter Audétat, Aktuar Trümpler URTEIL vom 28. Juni 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 setzte die Gemeinde B._____ die öffentlich-rechtliche Unterstützung von A._____ per 1. Januar 2013 auf Fr. 2‘211.70 fest. Die Sozialhilfe werde bis 31. Juni 2013 (recte: 30. Juni 2013) befristet und der Gemeindevorstand behalte sich vor, die Wohnkosten per 1. Juli 2013 den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2013 und 12. März 2013 lehnte es der Gemeindevorstand ab, die von A._____ eingereichte Prämienrechnung betreffend ihre Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie eine Rechnung des Strassenverkehrsamtes zu begleichen. 2. Am 22. Februar 2013 erhob A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2013 sowie die weitere Übernahme der bisherigen Wohnkosten. Sie wohne schon seit über drei Jahren in der Gemeinde B._____ und fühle sich dort heimisch. Seit einigen Monaten beobachte sie den Wohnungsmarkt. In dieser Zeit habe sie kein einziges Wohnungsangebot für 2 ½-Zimmerwohnungen oder kleiner gesehen. Sollte die Gemeinde die Mietkosten nur bis 30. Juni 2013 übernehmen, bedeute dies, dass sie innert vier bis fünf Wochen eine neue Wohnung finden müsste, was angesichts des Wohnungsmarktes in der Gemeinde unrealistisch sei. Es würde bedeuten, dass sie auf Druck der Gemeinde den Wohnort verlassen müsste. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragte die Gemeinde B._____ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die Wohnkosten der Beschwerdeführerin müssten dem ortsüblichen Mietzins für einen 1-Personenhaushalt entsprechen. Überhöhte Wohnkosten seien nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während 6 Monaten zu übernehmen. Einem Inserat des

- 3 - Bezirksamtsblattes vom 8. März 2013 könne entnommen werden, dass in der Gemeinde beispielsweise eine 2-Zimmer-Einliegerwohnung für Fr. 800.-- (inkl. Nebenkosten) vermietet werde. Bis Ende Juni dürfte es daher der Beschwerdeführerin möglich sein, ihre Wohnkosten den Richtlinien des Sozialamtes anzupassen. 4. Replicando äusserte sich die Beschwerdeführerin am 11. April 2012 dahingehend, dass sie sich auf das von der Gemeinde angeführte Wohnungsinserat im Bezirksamtsblatt umgehend gemeldet habe. Kurz darauf habe auch eine Wohnungsbesichtigung stattgefunden. Bei dem Wohnungsangebot habe es sich aber aus verschiedenen Gründen um eine unbefriedigende Lösung gehandelt. Es sei zudem das erste Inserat gewesen, das sie gesehen habe, seit sie in der Gemeinde Wohnsitz habe. Am 10. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht ferner ein sie betreffendes Arztzeugnis ein. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Gemeinde B._____ vom 22., mitgeteilt am 29. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführerin eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 2‘211.70 ab 1. Januar 2013 befristet bis 30. Juni 2013 zugesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Gemeinde ihre künftige Verfügung in Berücksichtigung des rechtlich korrekten Vorgehens erlässt. Im

- 4 - Folgenden gilt es in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob der von der Gemeinde verfügte Vorbehalt, die Wohnkosten per 1. Juli 2013 den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen, rechtmässig und haltbar erscheint. 2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet den in der Verfügung vom 22. Januar 2013 enthaltenen Vorbehalt nicht explizit. Aufgrund der Darstellung in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2013 ist aber davon auszugehen, dass die Gemeinde die bisherigen Mietkosten der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 1‘200.-- für überhöht hält und sich deshalb auch die Anpassung der Wohnkosten per 1. Juli 2013 an die ortsüblichen Verhältnisse aus ihrer Sicht rechtfertigt. Sie weist in diesem Zusammenhang (und erstmals im Beschwerdeverfahren) darauf hin, dass beispielsweise eine 2-Zimmerwohnung für Fr. 800.-- (inkl. Nebenkosten) in der Gemeinde vermietet werde. b) Wie im Folgenden noch zu zeigen ist, erweist sich der von der Gemeinde verfügte Vorbehalt als nicht haltbar. Es ist zwar durchaus möglich, dass sich dieser künftig als richtig erweisen kann. Um dies aber rechtsgenüglich beurteilen zu können, sind weitere Abklärungen und Präzisierungen seitens der Gemeinde nötig. In casu hätte die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Preise für Mietwohnungen zunächst die Höhe der Ortsüblichkeit bestimmen müssen. Allenfalls hätte sie auch die Beschwerdeführerin zur Suche nach einer günstigeren Wohnung anhalten und sie gegebenenfalls bei ihren Suchbemühungen kontrollieren und unterstützen müssen. Ferner wäre der Beschwerdeführerin vorweg per Verfügung anzudrohen gewesen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer entsprechenden alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ihr die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden könnten. Dies alles hat die

- 5 - Beschwerdegegnerin weitgehend unterlassen und sich erst im Beschwerdeverfahren mit einem Hinweis auf eine günstige Wohnmöglichkeit, d.h. mit einem Hinweis auf ein einziges Inserat für eine 2- Zimmerwohnung in der Gemeinde, begnügt. 3. a) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend, wonach der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss Art. 8 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ist in die Berechnung des Lebensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − überhöhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. Die Befristung der Übernahme überhöhter Wohnkosten auf eine maximale Zeitdauer von sechs Monaten gemäss vorzitierter Bestimmung, kann jedoch gegebenenfalls, d.h. in konkreten Einzelfällen, einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte unantastbare Existenzminimum nach sich ziehen und somit unzulässig sein. Dies weil beispielsweise allenfalls längere Kündigungsfristen die Beendigung des bisherigen Mietvertrages nicht erlauben, keine verfügbaren Alternativen im erforderlichen Preissegment vorhanden sind oder die betroffene Person

- 6 eine angebotene günstigere Wohnung nicht erhält. Eine Beschränkung auf maximal sechs Monate ist in den SKOS-Richtlinien denn auch nicht vorgesehen (vgl. SKOS-Richtlinien B.3). b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohnkosten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Ortsüblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher angerechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung des Betroffenen die festgelegten Kriterien erfüllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als ortsüblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzuteilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert. In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS- Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfügung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alternativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können.

- 7 c) Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden ihr Gebiet betreffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollziehbar und realistisch ausgestaltet sein. Zudem hat die Gemeinde bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Marktverhältnisse, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder auf Immobiliensuchwebseiten kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen (Richt-)Werten ausgehen, sondern hat den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand möglichst aktueller Angaben zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüblichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung. Ferner gilt es in Zusammenhang mit Mietzinsrichtwerten Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies verlangt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsituation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der individuellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend

- 8 - Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Familie, Verwurzelung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von überhöhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu übernehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zumutbare günstigere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1). d) Ergeben die soeben dargestellten Abklärungen, dass bisherig anerkannte Wohnkosten den Rahmen der Ortsüblichkeit sprengen, so ist die Wohnung zu teuer, was den Wechsel in eine günstigere effektiv zur Verfügung stehende zumutbare Wohnung rechtfertigt. In solchen Fällen kommt den Sozialdiensten die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel betroffene öffentlich-rechtlich unterstützte Person bei ihrer Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen (SKOS- Richtlinien B.3.-1; vgl. auch vorne Erwägung 3b). 4. Wie bereits in Erwägung 2b vorweggenommen wurde, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die Preise für zur Verfügung stehende Mietwohnungen in B._____ nicht abgeklärt bzw. den Rahmen der Ortsüblichkeit nicht festgelegt. Sie hat sich mit einem Hinweis im Beschwerdeverfahren auf eine einzige günstige Wohnmöglichkeit, d.h. mit einem Hinweis auf ein einziges Inserat für eine 2-Zimmerwohnung in der Gemeinde, begnügt. Der von der Gemeinde verfügte Vorbehalt in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2013 erweist sich unter diesen Umständen

- 9 und ohne entsprechende Präzisierungen und Abklärungen als nicht haltbar. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Vorbehalt, die Wohnkosten per 1. Juli 2013 den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen, aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der in der Verfügung vom 22. Januar 2013 verfügte Vorbehalt, die Wohnkosten per 1. Juli 2013 den ortsüblichen Verhältnissen anzupassen, aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 1‘012.-gehen zulasten der Gemeinde B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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