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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.10.2012 U 2012 83

12 ottobre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,639 parole·~18 min·5

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 12 83 1. Kammer URTEIL vom 12. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Es geht hier um die Ersatzanschaffung eines Laborinformationssystems (LIS) für die Abteilung Zentrallabor im Kantonsspital Graubünden. Anlass war, dass die Firma … das bisherige Laborsystem LAB-5000 per 31. Dezember 2012 einstellen wird. Es wurden folgende Zuschlagskriterien formuliert: 1. Funktionale Kriterien, Qualität 35% 1.1 Technisches Lösungskonzept 15% 1.2 Funktionalität 20% 2. Anbieter bezogene Kriterien 15% 2.1 Kompetenz + Erfahrung Projetteam 10% 2.2 Referenzen 5% 3. Wirtschaftliche Kriterien 50% 3.1 Einmalige Kosten 15% 3.2 Wiederkehrende Kosten für 4 Jahre 20% 3.3 von Anb. geleisteter Integrationsanteil 15% b) Im Rahmen der Offertenbereinigung wurden zwei Offerten aus dem Wettbewerb ausgeschlossen (OSM Gruppe und Swisslab GmbH). Die Bewertung der drei verbleibenden Offerten ergab folgendes Ergebnis: 1. A. 82.2 Punkte 2. B. 68.6 Punkte 3. C. 65.3 Punkte.

c) Am 19. Juli 2012 erfolgte der Auftragszuschlag (LIS) an die A. 2. Dagegen erhob die B. am 31. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Auftragszuschlags (LIS) und Direktvergabe des Auftrags an sie (nachfolgend Beschwerdeführerin), eventuell um Aufhebung der Vergabe und Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz mit der Weisung, den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen. Subeventuell beantragte sie die Aufhebung der Vergabe und Rückweisung der Angelegenheit zur Neuerteilung des Zuschlags auf Grund einer korrekten Bewertung. Subsubeventuell sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen. Die Bewertung ihres Angebots bezüglich der Zuschlagskriterien 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 sei nicht rechtskonform und daher zu korrigieren. Kriterium 2.1 Kompetenzen und Erfahrungen Projektteam des Anbieters. Während die Zuschlagsempfängerin hier 100 Punkte erhalten habe, sei sie nur mit 30 Punkten bewertet worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal das Projektteam des Anbieters lediglich im Rahmen der Beschreibung der Zuschlagskriterien in Ziff. 2.2.2 erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin habe in Ziff. 2.7.6 Mitarbeiter angegeben, welche für das Projektteam vorgesehen seien, allerdings ohne Nennung von Namen. Kriterium 2.2 Referenzen. Auch hier sei die Zuschlagsempfängerin mit 100 Punkten, sie aber nur mit 5 Punkten bewertet worden. Sie habe eine Referenzenliste eingereicht, welche für die Schweiz 7 Referenzkunden aufweise, darunter so gewichtige wie das Uni-Spital …. Zudem habe sie 7 Referenzkunden in Deutschland angegeben und bei der Präsentation auf weitere Referenzen hingewiesen. Die Bewertung sei daher nicht nachvollziehbar. Bei der Einsichtnahme in die Akten sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass die Besserbewertung der Zuschlagsempfängerin damit begründet werde, dass es sich bei dieser um eine rein schweizerische Unternehmung mit Schweizer Referenzen handle. Wenn

dies tatsächlich zutreffe, liege darin eine unzulässige Diskriminierung ohne sachliche Rechtfertigung. Kriterium 3.1 und 3.2 Einmalige Kosten und Wiederkehrende Kosten. Die Zuschlagsempfängerin habe hier 65 resp. 46 Punkte erhalten, die Beschwerdeführerin 15 respektive 20 Punkte. Auch diese Bewertung sei absolut nicht nachvollziehbar. Wenn man von den Zahlen im Offertenöffnungsprotokoll ausgehe, habe die Zuschlagsempfängerin bei den jährlich wiederkehrenden Kosten Fr. 68‘886.-- offeriert, die Beschwerdeführerin aber nur Fr. 18‘671.--. Die vorgenommene Bewertung lasse sich mit diesen Zahlen nicht erklären. Gleiches gelte für die einmaligen Kosten. Die Zuschlagsempfängerin habe Fr. 415.405.-- offeriert, die Beschwerdeführerin Fr. 333‘730.--. Offenbar sei bei ihrer Offerte noch der Hardwareanteil von Fr. 94‘500.-- herausgerechnet worden, da nicht alle Offerten die Hardware angeboten hätten. Ihre Offerte reduziere sich damit auf Fr. 239‘230.--. Es müsse angenommen werden, dass die Offertbeträge von der Bewertung weiter zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verändert worden seien. Der Grund dafür sei nicht nachvollziehbar. Angeblich seien die Zuschläge damit begründet worden, dass die Vorinstanz gegenüber den angebotenen Lizenzen zusätzliche Lizenzen in die Kostenbetrachtung einbezogen habe. Im Pflichtenheft seien aber diesbezüglich keine spezifischen Vorgaben gemacht worden. Daher habe sie ihr Angebot bezüglich der Lizenzen auf die dem Pflichtenheft zu entnehmenden relevanten Angaben abgestimmt. Wenn die Vorinstanz der Meinung gewesen wäre, die angebotenen Lizenzen wären nicht ausreichend, hätte sie dies der Beschwerdeführerin mitteilen müssen. Auf jeden Fall hätte sie nicht einseitig und ohne Information der Beschwerdeführerin das Angebot bezüglich der Kosten modifizieren dürfen. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vergabeinstanz (Stiftung Kantonsspital Graubünden [KSGR]) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Bewertung „Kompetenz und Erfahrung Projektteam des Anbieters“. Hier seien die Überzeugungskraft des Projektteams, dessen Erfahrung, die

Teamzusammensetzung, die Qualität der Antworten und die Risikobereitschaft bewertet worden und zwar anhand der Angaben in der Offerte verbunden mit den Eindrücken und Feststellungen des Workshops vom 18. Juni 2012. Dem Projektteam der Beschwerdeführerin habe es an Überzeugungskraft gefehlt, ihre Auskünfte seien zum Teil widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar gewesen. Das Team habe vor allem Erfahrung mit Spitälern in Deutschland und weniger in der Schweiz, was deshalb von Bedeutung sei, weil die ganze Umgebung, in die das Laborinformationssystem (LIS) eingebettet werden solle, länderspezifisch sei und die Anforderungen an ein Spital von Land zu Land unterschiedlich seien. Erfahrungen in deutschen Spitälern könnten daher nicht mit Erfahrungen in Schweizer Spitälern gleichgesetzt werden. Anlässlich des Workshops sei das Team der Beschwerdeführerin zudem nicht vollständig gewesen, da ein Integrationsspezialist (Schnittstellen- Spezialist) obwohl ausdrücklich eingeladen nicht anwesend gewesen sei. Unter dieser fehlenden Kompetenz hätten die Antworten gelitten, was zu weiteren Abzügen geführt habe. Berücksichtigt worden sei auch, dass die Beschwerdeführerin derzeit auch noch an einem anderen Grossprojekt arbeite (Kinderspital …), was sich auf ihre personellen Ressourcen negativ auswirken dürfte. Zur Bewertung „Referenzen“. Bei den Referenzen sei es um vergleichbare oder grössere Installationen gegangen (Grössenordnung wie Kantonsspital und Funktion als Zentrumsspital). Schweizer Referenzen seien höher bewertet worden als Spitäler in Deutschland und Österreich (unterschiedlich ausgestaltete Gesundheitssysteme). Die berücksichtigte Firma habe rund 20 Referenzen aus vergleichbaren Spitälern eingereicht, die Beschwerdeführerin nur eine. Die unterschiedliche Bewertung sei daher sachgerecht. Zur Bewertung der Kriterien „Einmalige Kosten“ und „wiederkehrende Kosten“. Nicht die Preise des Offertenöffnungsprotokolls, sondern die bereinigten Offertpreise seien massgebend für die Bewertung. Die Bereinigung sei derart erfolgt, dass alle drei gültigen Offerten auf die gleiche Preisbasis gestellt worden seien. Nicht verlangte Leistungen (z.B. Hardwarelieferungen) seien in Abzug gebracht worden. Hochgerechnet habe man die Kosten für zwei

weitere Mandanten sowie insgesamt 500 Ordre-entry-Lizenzen, also Lizenzen, die zur Einbindung von spitalinternen oder spitalexternen Kunden des Labors benötigt würden. Diese Anzahl Lizenzen entspreche dem voraussichtlichen Bedarf des Zentrallabors für die nächsten 5 Jahre. Bei der Beschwerdeführerin habe sich dies so ausgewirkt: Bei den einmaligen Kosten seien vom Offertpreis Fr. 94‘500.-- abgezogen worden. Aufgerechnet worden seien Fr. 20‘775.-- für zwei weitere Mandanten und Fr. 63‘000.-- für 400 weitere Ordre-Entry-Lizenzen (100 seien schon im Offertpreis inbegriffen gewesen). Das habe einen bereinigten Bruttopreis von Fr. 430‘825.-- ergeben, und nach Abzug der Rabatte und Zurechnung der Mehrwertsteuer (MWSt) einen Preis von Fr. 349‘493.--. Bei der Zuschlagsempfängerin seien keine Lizenzgebühren aufzurechnen gewesen, da diese für zusätzliche Nutzer keine Lizenzgebühren verlange. Hinzugerechnet worden seien lediglich die Kosten für zwei weitere Mandanten (Fr. 21‘000.--), was einen Offertpreis von Fr. 471‘317.-ergeben habe. Bei den wiederkehrenden Kosten für vier Betriebsjahre (Betriebskosten für das zweite bis fünfte Betriebsjahr) hätten bei der Beschwerdeführerin die Servicekosten für zwei weitere Mandanten im Betrag von Fr. 3‘364.-- pro Jahr sowie die zusätzlichen Wartungskosten für 400 Order-entry-Lizenzen von Fr. 4‘452.-- pro Jahr hinzugerechnet werden müssen. Das ergebe nach Abzug der Rabatte und Aufrechnung der MWSt eine bereinigte Offertsumme von Fr. 197‘366.--. Bei der berücksichtigten Firma habe die bereinigte Offertsumme Fr. 304‘845.-- ausgemacht. Auf der Basis dieser bereinigten Offertsummen sei die Bewertung erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei sowohl bei den einmaligen wie bei den wiederkehrenden Kosten mit 100 Punkten bewertet worden oder gewichtet 15 bzw. 20 Punkte. Die berücksichtigte Firma sei gewichtet mit 9.8 bzw. 9.2 Punkten bewertet worden. 4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die berücksichtigte Anbieterin (A.) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Ihre Eingabe enthielt keine grundlegend neuen Darlegungen.

5. In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin nochmals im Detail vor: „Kompetenz und Erfahrung“. Diese Bewertung durch die Vergabeinstanz sei für sie weiterhin nicht nachvollziehbar. Aus den Akten ergebe sich kein Beispiel einer Widersprüchlichkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Workshops. Alle offen gebliebenen Antworten seien im Übrigen im Anschluss daran gegeben worden. Für die Bewertung der Kompetenz der Beschwerdeführerin komme es nicht darauf an, ob sie mehr Erfahrung mit Projekten in Deutschland habe als mit solchen in der Schweiz. Massgeblich sei, ob die Erfahrung in der Schweiz genügend sei. Letzteres sei hier gegeben, auf jeden Fall fehlten nachvollziehbare Hinweise darauf, dass die Erfahrung mit Schweizerischen Projekten fehle. Der Umstand, dass der Schnittstellen- Spezialist am Workshop gefehlt habe, spiele keine Rolle; denn massgeblich sei die Kompetenz/Erfahrung zur Durchführung des Projektes und nicht zur Durchführung des Workshops. Es entspreche lediglich einer Vermutung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin durch das weitere Grossprojekt Kinderspital … in ihren Ressourcen gebunden sei. „Referenzen“. Auch hier bleibe die Bewertung für sie unerklärlich. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Referenzen aus Deutschland und Österreich nicht nur geringer bewertet, sondern gar nicht berücksichtigt worden seien. „Einmalige und wiederkehrende Kosten“. Die vorgenommene Aufrechnung von zwei Mandanten und von 400 Order-Enty-Lizenzen widerspreche dem Grundsatz der Unabänderlichkeit der Offerten. Abgesehen davon bestehe kein Grund für eine Aufrechnung von 400 Order-Entry-Lizenzen, da dafür im Betrieb des Kantonsspitals gar kein Bedarf bestehe. Im Rahmen des Workshops habe man von maximal 50 zusätzlichen Order-Entry-Lizenzen gesprochen. Willkürlich sei auch der aufgerechnete Lizenzpreis. (Stückpreis Fr. 212.--). Diese Annahme sie viel zu hoch. Falsch sei auch die Hochrechnung zweier zusätzlicher Mandanten, wenn dies betragsmässig auch wenig ausmache. Schliesslich sei auch die Aufrechnung bei den wiederkehrenden Kosten nicht korrekt. Der von der Vorinstanz angenommene Betrag von jährlich Fr. 19‘200.-setze sich offensichtlich aus der Leistungsstufe II (Fr. 7‘600.-- pro Jahr) und der Leistungsstufe IV (Fr. 11‘600.--) zusammen. Diese beiden Leistungsstufen könnten aber nicht kumuliert werden. Vielmehr umfasse die Leistungsstufe IV bereits die Leistungsstufe II. Es sei daher maximal von Servicekosten von Fr. 11‘600.-- auszugehen. 6. In ihrer Duplik hielt die Vergabeinstanz der Beschwerdeführerin entgegen: „Kompetenz und Erfahrung“. Die Bewertung sei für alle Bewerber nach den gleichen Unterkriterien vorgenommen worden, nämlich Überzeugungskraft, Erfahrungen, Team, Qualität der Antworten, Risikobereitschaft. Es habe keine rechnerische Bewertungsskala Anwendung gefunden. Massgebend sei der Gesamteindruck gewesen. Bei der Beschwerdeführerin habe sich ausgewirkt, dass diese im Wesentlichen Erfahrungen in Deutschland gemacht habe, kaum aber in der Schweiz. Zudem sei negativ ins Gewicht gefallen, dass der Integrationsspezialist nicht anwesend gewesen sei und damit verschiedene Fragen nicht kompetent beantwortet worden seien. „Referenzen“. Es treffe zu, dass Referenzen aus den Staaten „Deutschland, Österreich und Schweiz“ verlangt worden seien. Die Referenzen in der Schweiz seien aber höher bewertet worden, da in Spitälern in Österreich und Deutschland andere Unternehmungs- und Tarifstrukturen herrschten. Das Zuschlagskriterium „Referenzen“ sei übrigens nur mit 5% gewichtet worden. „Einmalige und wiederkehrende Kosten“. Falsch sei, dass für die 500 Order- Entry-Lizenzen im Kantonsspital kein Bedarf bestehe. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass mit dem neu zu beschaffenden Laborinformationssystem (LIS) nicht nur spitalintern auf elektronischem Wege kommuniziert werden solle. Vielmehr sollen auch alle übrigen Laborkunden, wie Spitäler, Arztpraxen und externe Labors in das neue LIS integriert werden. Rund 200 der zuweisenden Ärzte kommunizierten ebenfalls via elektronischer, verschlüsselter Berichts- und Befundkommunikation mit dem Kantonsspital. Neben den 100 spitalinternen Arbeitsplätzen seien daher auch 400 externe zu erschliessen. Im Pflichtenheft sei auch ausdrücklich verlangt worden, dass sämtliche internen und externen Laborkunden an das Laborinformationssystem angeschlossen werden sollten.

Was die Höhe der Aufrechnung für die Lizenzgebühren betreffe, habe die Beschwerdeführerin für 100 Lizenzen Gebühren von Fr. 21‘230.-- offeriert. Nach Abzug eines Projektrabattes von 25% ergebe dies einen Nettobetrag von Fr. 159.-- pro Lizenz. Für 400 zusätzliche Lizenzen habe die Stiftung daher zu Recht Fr. 63‘600.-- aufgerechnet. Korrekt sei auch die Aufrechnung zweier zusätzlicher Mandanten. Im Pflichtenheft sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass das LIS-System als mehrmandantenfähiges System anzulegen sei. Aus diesem Grunde habe die Stiftung bei allen gültigen Angeboten eine Aufrechnung der Kosten von zwei zusätzlichen Mandanten vorgenommen, um einen aussagekräftigen Preisvergleich zu haben. Die Aufrechnung bezüglich der Servicekosten um Fr. 19‘200.-- habe sich deshalb aufgedrängt, weil die Beschwerdeführerin ein Angebot eingereicht habe, das nicht den Anforderungen des Pflichtenheftes entsprochen habe. Ein Speziallabor müsse an 365 Tagen im Jahr täglich 24 Stunden funktionstüchtig sein. Das gelte auch für das Laborinformationssystem. Die Beschwerdeführerin habe den Support aber nur während den Bürozeiten (08.00 bis 17.00 Uhr) angeboten. Anlässlich des Workshops habe sie dann für das erste Jahr kostenneutral einen 24-Stunden Vollservice zugesichert. Für die Folgejahre habe sie dann eine Anhebung auf die Leistungsstufe II (08.00 bis 17.00 Uhr Vollservice) angeboten und zusätzlich die Anhebung auf die Leistungsstufe IV (24 Stunden Vollservice) für Fr. 11‘600.-- offeriert. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Anbieter habe man daher diese Kosten nachträglich aufrechnen müssen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe man auf den Ausschluss der Offerte aus dem Wettbewerb verzichtet. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Zuschlagsentscheid vom 19. Juli 2012, worin die Vergabeinstanz (Stiftung …; Beschwerdegegnerin 1) die Ersatzanschaffung eines Laborinformationssystems (LIS) an die mit 82.2 Punkten bestbewertete

Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) und nicht an die mit 68.6 Punkten zweitrangierte Anbieterin (Beschwerdeführerin) erteilte. Beschwerdegegenstand bildet dabei die Frage, ob die in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien (Kompetenzen/Erfahrungen Projektteam; Referenzen; Einmalige/Wiederkehrende Kosten) korrekt und nachvollziehbar angewandt und punktemässig umgesetzt/bewertet wurden. 2. a) Zuerst gilt es festzuhalten, dass das vorliegend unbestritten zur Anwendung gelangende kantonale Submissionsgesetz (SubG) samt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV) insbesondere bezweckt, die Gleichhandlung aller Anbieter und die Gewährleistung einer unparteiischen Vergabe zu garantieren (Art. 1 Abs. 2 lit. b SubG); weiter dienen diese Vorschriften dazu, den wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel zu fördern (lit. c) sowie die Transparenz und den Rechtsschutz bei Vergabeverfahren sicherzustellen (lit. d; PVG 2008 Nr. 26). Nach Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung im Wettbewerb namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder sonst den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c). Laut gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Besagte Bestimmung will nämlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen auch bloss einzelner Ausschreibungspositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss der betreffenden Offerte von der freien Konkurrenz. Einerseits soll dadurch gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, während andererseits für die Vergabeinstanz damit eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für

die anschliessende Entscheidungsfindung geschaffen wird. Ausschliesslich durch die den Submissionsvorgaben genau entsprechenden Angebote wird der Vergabeinstanz nämlich ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis-/Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Nur das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (PVG 2005 Nr. 33; VGU U 09 59, U 09 103 und U 11 42). Die beiden ersten Kriterien (Qualität/Preis laut Art. 21 Abs. 2 SubG) bilden dabei die Haupteckwerte für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nach Art. 21 Abs. 1 SubG. Mit ihnen wird also nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den übrigen, nicht abschliessend aufgezählten Punkten in Art. 21 Abs. 2 SubG - wie Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, Nachhaltigkeit etc. um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u.a. die Zuschlagskriterien mit Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Die Anbieter müssen deshalb nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien plötzlich für die Vergabeinstanz entscheidrelevant sein könnten, andernfalls sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen (PVG 2009 Nr. 14). b) Von ausschreibungswidrigen, weil im Devis überhaupt nicht enthaltenen Zuschlagskriterien gilt es aber klar die „Bereinigung“ der eingereichten Offerten zu unterscheiden. Nach Art. 24 SubV sind zunächst alle Angebote auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen (Abs. 1). Danach werden sämtliche Angebote „technisch und rechnerisch“ bereinigt sowie aufgrund der Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden (Abs. 2). Nach der Prüfung und

Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 4). Die technische sowie rechnerische Bereinigung nach Art. 24 Abs. 2 SubV bezweckt dabei einzig und allein, mengenmässig, qualitativ sowie preislich effektiv miteinander vergleichbare Eckwerte/Parameter zu schaffen, um gestützt darauf einen möglichst transparenten, nachvollziehbaren, fairen und gerechten Vergabeentscheid treffen zu können. 3. a) Im konkreten Fall werden zunächst insbesondere die von der Vorinstanz vorgenommenen Bewertungen aus den Gewichtungen bezüglich der Anbieter bezogenen Kriterien (Ziff. 2.1 Kompetenz und Erfahrung Projektteam 10% und Ziff. 2.2 Referenzen 5%; zusammen 15%) als nicht nachvollziehbar bezeichnet, wobei sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ohne weitere Begründung darauf beschränkt. Bei diesen Parametern handelt es sich um Zuschlagskriterien, die nicht nach einer mathematischen Formel bewertet werden können. Vielmehr geht es bei ihnen darum, den Gesamteindruck unter einem bestimmten Blickwinkel zu bewerten (Quantifizierung Gesamtbild). Es verhält sich dabei genau gleich wie bei der Benotung von Prüfungen; auch dort steht der beurteilenden Instanz ein erheblicher Ermessens- und Beurteilungsspielraum offen, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn das Ermessen überschritten worden ist. Das Gericht ist also nicht „Obernotengeber“, sondern es hat einzig zu prüfen, ob eine sachlich vertretbare Begründung seitens der Vorinstanz für ihre Bewertung und somit keine Willkürlichkeit ihres Handels vorliegt. Von einem unzulässigen Ermessensmissbrauch kann angesichts der Bewertung der beiden genannten Kriterien (Ziff. 2.1 und 2.2) vorliegend aber keine Rede sein. Der Vergabeinstanz ist es im Gegenteil gelungen, nachvollziehbar darzutun, wie die unterschiedliche Bewertung dieser Positionen zwischen der berücksichtigten Anbieterin (Beschwerdegegnerin 2) und der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist und von welchen Überlegungen sie sich dabei hat leiten lassen. Massgebend ist hier dazu, dass bei beiden Kriterien die Erfahrungen und Referenzen im Zusammenhang mit Projekten in Deutschland und Österreich nicht gleich bewertet worden sind wie bei schweizerischen Projekten. Diese

differenzierte Gewichtung und Auswertung erscheint aufgrund der Unterschiedlichkeit und der länderspezifischen Eigenheiten der Gesundheitssysteme durchaus gerechtfertigt, auf jeden Fall nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass sich das Projektteam der Beschwerdeführerin anlässlich des Workshops vom 18. Juni 2012 offenbar nicht optimal präsentiert hat, was ohne Weiteres auch in die Bewertung einfliessen durfte; zumal die Vergabeinstanz der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 30. Mai 2012 noch ausdrücklich die Anwesenheitspflicht bestimmter Personen kundtat (Fachgespräch Labor [Produktevorstellung, Detailfragen, Projektplanung, allfällige Zusatzfragen/Abklärungen] 08.00-11.30 Uhr Erforderlicher Teilnehmer Ihrerseits: Projektleiter; sowie Fachgespräche IT-Integration 12.30-ca. 17.00 Uhr Erforderliche Teilnehmer Ihrerseits: Projektleiter und Integrationsspezialist). Die saloppe Bemerkung der Beschwerdeführerin, es gehe vorliegend um die Kompetenz/Erfahrung zur Durchführung des Projektes und nicht zur Durchführung des Workshops, erweist sich unter diesen Vorgaben eindeutig als deplatziert und für das Gericht als ziemlich unverständlich. b) Weiter bemängelte die Beschwerdeführerin, dass die unter dem Obertitel „wirtschaftliche Kriterien“ (total 50%) aufgeführten einmaligen Kosten (Ziff. 3.1 mit Gewichtung 15%) sowie die wiederkehrenden Kosten (Ziff. 3.2 mit Gewichtung 20%) falsch ermittelt bzw. nachträglich in eigener Regie und Verantwortung durch die Vergabeinstanz abgeändert bzw. verändert worden seien. Dieser Vorwurf trifft inhaltlich nicht zu. Im Kern geht es bei der aufgeworfenen Grundsatzfrage darum, ob eine bedürfnisgerechte Anpassung von Offerten zur Vergleichbarkeit aller Angebote zulässig sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin stellt sich dazu fälschlicherweise auf den Standpunkt, dass bereits die Angebote gemäss Offertenöffnungsprotokoll vom 20. April 2012 dafür massgebend seien (Preisofferte berücksichtigte Anbieterin Fr. 415‘405.-bezüglich einmaliger Kosten und Fr.68‘886.-- für wiederkehrende Kosten pro Jahr; im Vergleich dazu Offerte Beschwerdeführerin Fr. 333‘730.-- für einmalige und Fr. 18‘671.-- für wiederkehrende Kosten). Diese Auffassung ist falsch. Richtig ist vielmehr, dass alle Angebote im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SubV

bereinigt und zudem so aufbereitet werden, dass die Vergleichbarkeit sämtlicher (gültigen bzw. eben deshalb nicht bereits laut Art. 22 lit. c SubG ausgeschlossenen) Angebote absolut gewährleistet ist. Genau eine solche zulässige „Bereinigung“ nach Art. 24 Abs. 2 SubV hat die Vergabeinstanz vorliegend vorgenommen, indem sie die nicht verlangten Leistungen – so z.B. bei der Beschwerdeführerin die Hardwarelieferung – von der eingereichten Preisofferte abzog (minus Fr. 94‘500.--) und umgekehrt die detailliert verlangten Kosten für zwei weitere Mandanten (Mehrkosten Fr. 20‘775.--) sowie insgesamt 500 Ordre-Entry-Lizenzen zur diesbezüglich unvollständigen Preisofferte hinzubzw. aufrechnete (Alternativ wäre auch ein Ausschluss dieser Offerte vom Wettbewerb denkbar gewesen). Durch diese vernünftige Vorgehensweise sollte offensichtlich für alle Teilnehmer gewährleistet werden, dass die Offerten den Vorgaben der Ausschreibung entsprechen und somit alle Anbieter (mit einer Preisofferte auf demselben Leistungs-/Angebotsniveau) gleich behandelt würden. Diese Handlungsweise war submissionsrechtlich ohne Zweifel korrekt. Nicht zu beanstanden war auch die Annahme für den aufzurechnenden Mehrpreis in Bezug auf die Order-Entry-Lizenzen (400 x Fr. 159.-- = Fr. 63‘600.--), zumal sich diese Ansätze pro Stückzahl auf die eigenen Zahlen und Berechnungen der Beschwerdeführerin stützten. Völlig in Ordnung war ferner auch die Aufrechnung der Servicekosten um Fr. 19‘200.--; denn mit E-Mail vom 20. Juni 2012 an die Vergabeinstanz hat die Beschwerdeführerin den fraglichen Mehrpreis für die Anhebung auf die Leistungsstufe II selbst mit Fr. 7‘600.-angegeben und die zusätzliche Anhebung auf die Leistungsstufe IV (Tag- und Nachtservice; 7 Tage die Woche) mit einem Mehrbetrag auf Fr. 11‘600.-beziffert. Aufgrund der gewählten Formulierung in der besagten E-Mail lag die Vorinstanz nicht falsch, wenn sie diese beiden Beträge (unter der Rubrik wiederkehrende Wartungs-/Servicekosten) kumulierte. Ein allfälliger Erklärungsirrtum ginge diesbezüglich zudem klarerweise zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4. a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 19. Juli 2012 ist demnach in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 31. Juli 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Der Beschwerdegegnerin 2 wird sodann laut Art. 78 Abs. 1 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung gewährt, da ihr mangels anwaltlicher Vertretung keine zusätzlichen (unnötigen) Kosten zur Verteidigung ihrer Rechtsposition entstanden sind. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 6‘371.-gehen zulasten der B. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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