U 12 48 1. Kammer URTEIL vom 31. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Im Zuge einer Erneuerung der Kraftwerkstufe … beabsichtigt die … Kraftwerke AG (EKW), die beiden Wasserfassungen … und … zu revidieren und zu optimieren. Im Rahmen dieses Projektes „ … Wasserfassung … und …“ schrieb die Beschwerdeführerin 1 am 31. Januar 2012 u.a. die elektromechanische Ausrüstung Los 2 öffentlich aus. Als Zuschlagskriterien wurden in den Ausschreibungsunterlagen folgende Parameter samt Gewichtung genannt: - Kosten (Anschaffungspreis, Gesamtkosten) 40% - Lösungskonzept/Referenzen/Erfahrungen Schlüsselpersonen 40% - Qualität des Angebotes/Projektverständnis/Termine 10% - UMS/QMS 10% b) Es gingen vier Offerten ein, die nach der Bereinigung betragsmässig folgendermassen aussahen: - A AG Fr. 490‘027.00 - B AG (Beschwerdeführerin) Fr. 534‘495.00 + 9.1% - C AG (Beschwerdegegnerin 2) Fr. 583‘310.00 + 19.0% - D AG Fr. 585‘017.75 + 19.4% c) Laut Bewertungstabelle ergab sich nach der Vornahme der Bewertungen gemäss den Zuschlagskriterien folgendes Submissionsergebnis: 1. C AG 91.63% 2. A AG 88.41% 3. B AG 87.15% 4. D AG 79.75%
d) Am 30. April 2012 beschloss die EKW, den Auftrag „Retrofit … und … – Los 2 – Hydromechanisch“ an die Firma C AG zu vergeben. 2. Dagegen erhob die B AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuvergabe an sie. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, das kantonale Submissionsgesetz und die IVöB seien hier nicht anwendbar, da die Schwellenwerte deutlich unterschritten würden und der Kanton Graubünden nur 18% der Aktien der EKW halte. Der Sachverhalt sei nicht richtig ermittelt worden. Ihrer Offerte sei zu entnehmen, dass sie für die Wasserfassung …. Fr. 138‘370.00 (ohne MWSt) und für die Wasserfassung … Fr. 365‘775.00 offeriert habe, total also Fr. 504‘145.00 (ohne MWSt). Im Vergabeentscheid sei aber von einem Preis von Fr. 534‘495.00 die Rede. Es sei nicht nachvollziehbar, woher diese Zahl stamme. Die Vorinstanz gehe also von einem falschen Offertpreis aus. Ein Offertpreis von Fr. 504‘145.00 liege nur 2.3% über der günstigsten Offerte der A AG. Dementsprechend hätte ihr Preisangebot mit 39.08% bewertet werden müssen. Zu diesem Wert müsse noch ein Zuschlag von 0.91% für den besten Regiepreis hinzugerechnet werden, so dass ihre Offerte beim Kriterium Preis mit 39.99% zu bewerten sei. Umgekehrt basiere die Bewertung des Preises bei der C AG auf einer falschen arithmetischen Operation. Deren Offerte liege 19% über der günstigsten, könne daher theoretisch nur mit 32.4% bewertet werden. Berücksichtige man einen Zuschlag von 0.7% oder 0.8% für die Regiepreise, ergebe sich eine Bewertung von nicht mehr als 33.2%. Tatsächlich sei dieses Angebot aber mit 35.03% bewertet worden. Bei Vornahme der entsprechenden Korrekturen ergäbe sich für die Beschwerdeführerin ein Total von 89.87% und für die C AG von 89.80%. Das Angebot der Beschwerdeführerin wäre damit am preisgünstigsten. Beim Zuschlagskriterium „Lösungskonzept, Referenzen, Erfahrung Schlüsselpersonen“ (Gewichtung 40%) habe die Beschwerdeführerin 34.56% erhalten, die C AG 39.12%. Diese Bewertung sei nicht nachvollziehbar und
werde im Zuschlagsentscheid auch nicht begründet. Nachträglich habe die EKW diese schlechte Bewertung der Beschwerdeführerin in einem E-Mail vom 3. Mai 2012 folgendermassen begründet: „Z.T. Ergaben Abklärungen der Referenzen teilweise unbefriedigende Leistungen jedoch immer vollste Zufriedenheit mit dem Projektleiter Herr ….“. Diese Begründung der unbefriedigenden Leistungen bei vollster Zufriedenheit sei in sich widersprüchlich. Es sei auch nicht bekannt, welche Abklärungen getroffen worden seien und mit welchem Ergebnis. Zudem hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich zum Ergebnis vernehmen zu lassen (rechtliches Gehör). Das Kriterium UMS (Umweltmanagementsystem) und QMS (Qualitätsmanagementsystem) werde mit 10% bewertet. Die C AG sei hier mit 8%, sie selber mit 7% bewertet worden. Nachträglich sei diese unterschiedliche Bewertung damit begründet worden, dass sie keine Kopien der Hauptzertifikate eingereicht habe. In den Offertunterlagen sei dies aber auch nicht verlangt worden. Die EKW verletze damit das Transparenzprinzip. 3. Die EWK beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Zur Zeit sei bei der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz (BPUK) ein Gesuch der EKW hängig, welches die Nichtunterstellung der Stromerzeugung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zum Ziel habe. Dieses Gesuch werde voraussichtlich im Laufe des Sommers/Herbstes 2012 behandelt. Im Falle einer Gutheissung des Gesuches wären die hier zur Diskussion stehenden Beschaffungen der EKW vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgenommen, womit das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos würde. Was die Höhe der Offertsumme betreffe, übersehe die Beschwerdeführerin, dass im Rahmen der Offertbereinigung bei der Beschwerdeführerin verschiedene Aufrechnungen erforderlich gewesen seien, da sich die Beschwerdefürerin nicht in allen Teilen an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten habe. So habe die Offerte gewisse Komponenten als Optionen enthalten, die entweder explizit verlangt worden seien (z.B. Blasenspeicheranlage) oder als Standard vorzusehen gewesen seien und/oder
bei den Mitbewerbern in der Lieferung und im Preis enthalten seien (z.B. Elektrokasten auf Hydraulikaggregaten). Ausserdem seien Hydraulikaggregate mit weniger als den spezifizierten Pumpen angeboten worden (zwei anstatt drei in … bzw. zwei statt vier in …). Genau genommen hätte die Offerte der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden können. Entgegenkommenderweise habe man die Offerte aber in den genannten Punkten bereinigt. Dadurch habe sich der Offertpreis auf Fr. 534‘495.00 erhöht. Das Preiskriterium setze sich zudem aus drei Unterkriterien zusammen, nämlich dem Angebotspreis (70%), dem Regiepreis (20%) sowie den Betriebsund Wartungskosten (10%). Beim Angebotspreis sei die Offerte der Firma A am besten bewertet worden, beim Regiepreis die Beschwerdeführerin. Bei den Betriebs- und Wartungskosten seien alle Bewerber gleich beurteilt worden. Der Einwand der falschen Sachverhaltsermittlung erfolge daher unbegründet. Der Vorwurf der Verletzung des Prinzips der Transparenz sei ebenfalls unbegründet. Beim Lösungskonzept habe die Beschwerdeführerin mit 4.5 eine gute Bewertung erhalten. Eine Maximalbenotung mit 5 wäre nicht gerechtfertigt gewesen, weil die Lösung im Vergleich zu derjenigen der Firma C AG punkto Sanierung und insbesondere beim Ersatz der bestehenden fünf Schützen durch neue nicht überzeuge. Während das von der Firma C AG vorgeschlagene Konzept die bestehende Bausubstanz ohne Änderungen nutze und dies durch beigelegte Zeichnungen dokumentiere, mache die Beschwerdeführerin bloss Angaben zu den verwendeten Materialien. Aufgrund des mangelhaften Beschriebs müsse davon ausgegangen werden, dass das betreffende Konzept der Beschwerdeführerin zusätzliche Spitzarbeiten erfordere. Die Referenzen der C AG seien durchwegs positiv ausgefallen. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich deutliche Vorbehalte gezeigt. Bei der EKW seien für sie keine Referenzen verfügbar gewesen. Die angegebenen Referenzanlagen seien mehrheitlich ohne Hydraulikkomponenten ausgeführt worden und seien daher nicht vergleichbar. Die Referenz des KW …. (….) habe unbefriedigende Leistungen der Beschwerdeführerin ergeben. Beim Ingenieurbüro (anonym) sei angegeben worden, dass öfters Probleme mit Unterlieferanten eingetreten seien und dass der Projektleiter relativ geringe
Erfahrung habe. Es liege daher auf der Hand, dass sich die Beschwerdeführerin bei den Referenzen Abzüge habe gefallen lassen müssen. Auch beim Kriterium „Schlüsselpersonal“ hätten sich deutliche Unterschiede zur berücksichtigten Firma ergeben. Massgebendes Kriterium bei der Funktion des Projektleiters seien neben der Ausbildung vor allem die Erfahrung als Leiter und Koordinator solcher Projekte. Herr …. sei seit 28 Jahren bei der Firma C AG und seit 2003 als Projektleiter tätig. Eine langjährige Erfahrung weise auch der vorgesehene Baustellenleiter …. mit 18 Jahren auf. Demgegenüber seien die beiden Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin, nämlich Herr … und Herr … erst vier bzw. zwei Jahre auf diesem Gebiet tätig. In der Ausschreibung, Beilage 2, Teil I, Kapitel 7.1 Qualitätsnachweis sei ausdrücklich festgehalten worden, dass Lieferanten, welche die ISO-Norm 9001 erfüllten und das QS- Zertifikat nach EN 29001 besässen, bevorzugt würden. Das entsprechende Qualitätszertifikat solle mit der Offerte vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin habe diese Dokumente, im Gegensatz zur Firma C AG, nicht präsentiert. Die unterschiedliche Bewertung sei daher auch hier gerechtfertigt. 4. In der Replik machte die Beschwerdeführerin noch geltend, gemäss Ziff. 5.4. der Weisungen an die Offertsteller sei „der Lieferant gehalten, in seiner Offert- Hauptvariante gemäss der „Technischen Spezifikation“ zu folgen. Sie seien also nur gehalten und nicht verpflichtet. Damit erkläre sich auch, dass bei allen drei Offerten relativ weitgehende Bereinigungen nötig gewesen seien. Wenn die EKW heute behaupteten, die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten, so treffe dies nicht zu. Sie hätten vor dem Abfassen der Offerte sogar mit dem Ingenieurbüro … Kontakt aufgenommen, um die nötigen Informationen einzuholen. Ihr Hydrauliklieferant habe sie nämlich darauf aufmerksam gemacht, dass die verlangte Leistung in den genannten Punkten (Blasenspeicheranlage, Elektrokasten auf Hydraulikaggregaten, weniger als die spezifizierten Pumpen) nicht dem Standard entspreche. Das Ing.-Büro … habe dann nach Rücksprache mit ihrem Hydrauliklieferanten die Gleichwertigkeit der von ihr offerierten Leistungen
anerkannt. Wenn ihre Offerte in den genannten Punkten aber gleichwertig sei, dürften keine Aufrechnungen vorgenommen werden. Unbegründet sei auch die Aufrechnung in der Position „Hohnen der Zylinderrohre“. Das Hohnen mache nämlich nur Sinn, wenn das Zylinderrohr durch Kratzer beschädigt sei, andernfalls entfalle dieser Verfahrensschritt. Sie habe daher in der Offerte ausgeführt, dass dieser Punkt von Fall zu Fall zu beurteilen sei und nur dann ausgeführt werde, wenn hiezu eine Notwendigkeit bestehe. Die EKW anerkenne selber eine Verletzung des Transparenzprinzips, indem sie ausführe, dass sich das Preiskriterium aus drei Unterkriterien zusammensetze (Angebotspreis, Regiepreis, Betriebs- und Wartungskosten); denn diese Unterkriterien seien nie bekannt gegeben worden. Unbegründet sei auch der Einwand im Zusammenhang mit dem Lösungskonzept. In den Ausschreibungsunterlagen sei als Option ausdrücklich der Einbau neuer Schützen anstelle einer Revision vorgesehen gewesen. Sie habe die Revision und zusätzlich diese Option offeriert, genau wie verlangt. Bei der Option habe sie nur den Mehrpreis für die neuen Schützen (Material + Arbeiten) offeriert. In den Ausschreibungsunterlagen sei von der Erneuerung der Armaturen nicht die Rede gewesen, was die C AG offenbar offeriert habe. Was die Referenzen betreffe, fehlten hiezu Akten, welche die Abklärungen des Ing.-Büros dokumentierten. Der Beschwerdeführerin sei auch nie die Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Ergebnissen der Abklärungen Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör). Unzutreffend sei auch die Behauptung, die Mehrheit der von ihr angegebenen Referenzanlagen seien solche ohne Hydraulikkomponenten. Von den 4 realisierten Projekten verfügten 2 über Hydraulikkomponenten. Die beiden noch nicht realisierten Anlagen KW …. Energie AG und …. AG verfügten ebenfalls über Hydraulikkomponenten. Zutreffend sei, dass die Anlage KW …. über keine Hydraulikkomponenten verfüge. Diese Referenzanlage sei aber in der Liste erst an 9. Stelle aufgeführt worden. Beim Projektleiter Roland …. seien übrigens 8 Referenzanlagen aufgeführt worden, von denen 4 Projekte mit Hydraulikkomponenten ausgestattet seien.
Falsch sei auch die Bewertung der Qualifikationen der Mitarbeiter. Das Kriterium der Erfahrung beurteile sich nicht nur danach, wie lange ein Mitarbeiter bei der Offerentin arbeite. Vor seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin sei Herr … ab 2001 selbständig im Bereich Baumontagen, Stahlbau etc. tätig gewesen. Herr … sei früher Werkstattleiter gewesen und verfüge daher über Führungserfahrung. Er sei zudem gelernter Konstruktionsschlosser und ausgebildeter Schweissfachmann. Was die Qualitätszertifikate betreffe, so sei nicht vorgeschrieben gewesen, dass diese eingereicht werden müssten. Tatsache sei aber, dass die Beschwerdeführerin über mehr Zertifikate verfüge als die berücksichtigte Firma. 5. In ihrer Duplik hielt die EKW dem entgegen, es treffe nicht zu, dass bei allen drei Offerten umfangreiche Korrekturen erforderlich gewesen seien. Die Korrekturen hätten vor allem die Beschwerdeführerin betroffen (rund Fr. 30‘000.--), wogegen sich diese bei der Firma A AG auf rund Fr. 11‘000.-- und bei der Firma C auf rund Fr. 5‘000.-- beschränkt hätten. Den anderen Offerenten sei auf Grund der Ausschreibung offenbar klar gewesen, was als Offert-Hauptvariante anzubieten gewesen sei. In der technischen Spezifikation sei zusätzlich zur Funktionsbeschreibung der Lieferumfang detailliert aufgelistet gewesen, einschliesslich der Anzahl Pumpen sowie der Blasenspeicheranlage. Es habe daher gar keine Unklarheiten geben können. Es müsse angenommen werden, dass der Unterlieferant für die Ölhydraulikanlage nicht alle relevanten Dokumente der Ausschreibung erhalten habe, ansonsten die gemachte Aussage nicht erklärlich sei. Das Ing.-Büro …. bestreite, gegenüber der Beschwerdeführerin die im Lieferumfang reduzierte Offerte als gleichwertig anerkannt zu haben. Die Position „Hohnen der Zylinderrohre“ sei deshalb in den Leistungsvergleich aufgenommen worden, weil diese Arbeit in einzelnen Offerten aufgenommen gewesen sei und in anderen nur als Option figurierte. Aus Gründen der Gleichbehandlung habe man die Aufrechnung vorgenommen.
Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sei das Heranziehen von Unterkriterien ohne weiteres zulässig und diese Unterkriterien müssten auch nicht vorgängig bekannt gemacht zu werden. Bei der Variante „Neue Schützen anstatt Sanierung“ sei die von der Beschwerdeführerin offerierte Lösung und der Umfang dazu aus dem Angebot nicht klar. Es seien z.B. rostfreie Armaturen aufgeführt gewesen, deren Umfang und Einbau jedoch nicht definiert worden seien. Die Referenzen seien sorgfältig abgeklärt worden. Das Ergebnis sei so, dass sich bei der berücksichtigten Firma ergeben habe, dass die Arbeiten tadellos und zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt worden seien, während sich bei der Beschwerdeführerin deutliche Vorbehalte ergeben hätten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet der Zuschlagsentscheid vom 30. April 2012 betreffend Arbeitsvergabe „Retrofit … & …– Los 2 - Hydromechanik“, worin die Vergabebehörde (EKW) den Arbeitsauftrag an die (mit 91.63% erstrangierte) C AG für Fr. 583‘310.-- anstatt an die (mit 87.15% drittrangierte) B AG für Fr. 534‘495.-- bzw. für Fr. 504’145.-- (unbereinigte Offerte) an die Beschwerdeführerin vergab. 2. a) Laut Art. 17 Abs. 1 des vorliegend zur Anwendung gelangenden Submissionsgesetzes des Kantons Graubünden (SubG) sind die Offertangebote vollständig ausgefüllt […] einzureichen. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3).
Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4). Gemäss Art. 24 der kantonalen Submissionsverordnung (SubV) sind die Angebote auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen (Abs. 1). Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der Eignungsund Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachverständige beigezogen werden (Abs. 2). Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 4). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Die soeben zitierten Submissionsbestimmungen wollen letztlich allesamt sicherstellen, dass nur vollständige und den Devisunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (statt vieler: PVG 2005 Nr. 33, 2004 Nr. 27, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Komplett ist ein Angebot dann, wenn es alle wesentlichen, für eine unverfälschte Beurteilung notwendigen und geforderten Angaben enthält. Das Fehlen oder das Abweichen auch bloss einzelner Offertpositionen bewirkt im Grundsatz die Ungültigkeit und folgerichtig den Ausschluss des Angebots von der freien Konkurrenz (Art. 22 SubG). Eine Prüfung und Bereinigung der Offerten in technischer wie auch rechnerischer Hinsicht ist gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV aber statthaft und sollte einem überspitzten Formalismus entgegenwirken. Das Ziel jeder Ausschreibung und Angebotsanalyse muss die Gewährleitsung sein, dass einerseits keiner der Wettbewerbsteilnehmer irgendwie bevorzugt wird bzw. alle mit „gleich langen Spiessen kämpfen“, und andererseits für die Vergabehörde eine klare, übersichtliche, zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage für die anschliessende Entscheidfindung geschaffen wird. Nur so kann ein aussagekräftiger und umfassender Überblick über das effektive Preis- /Leistungsverhältnis, die Werkqualität, die Ausführungstermine, die
Wirtschaftlichkeit, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung usw. verschafft und können die eingegangenen Offerten auf einen Nenner gebracht und rasch miteinander verglichen werden. Einzig das Vorliegen ausschreibungskonformer – und erforderlichenfalls gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV entsprechend bereinigter – Angebote ermöglicht es mit anderen Worten der zuständigen Vergabeinstanz, die einzelnen Positionen untereinander zu vergleichen und sie einwandfrei innerhalb der Zuschlagskriterien gegeneinander abzuwägen und so letztlich transparent für alle Beteiligten zu bewerten (PVG 2009 Nr. 33). c) Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin betrifft die Ermittlung des Angebotspreises. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr Offertpreis im Rahmen der Angebotsbereinigung unberechtigterweise nach oben (um rund Fr. 30‘000.--) korrigiert worden sei. Dieser Einwand erweist sich als ungerechtfertigt. Die Offertbereinigung dient gemäss Art. 24 Abs. 2 SubV gerade dazu, die Angebote technisch und rechnerisch zu bereinigen und so auf die gleiche Stufe zu stellen, dass die Vergleichbarkeit der Offerten gewährleistet ist. Im Interesse der Rechtsgleichheit und der Transparenz muss sichergestellt sein, dass alle Offerten die genau gleichen Leistungen umfassen. Offensichtlich entsprach das Angebot der Beschwerdeführerin nicht in allen Teilen den Vorgaben der Ausschreibung, was auch immer der Grund dafür gewesen sein mag. Auf jeden Fall sind die verlangten Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen klar umschrieben. Der Vergabeinstanz (EKW) blieb nichts anderes übrig, als entweder die Offerte der Beschwerdeführerin wegen Unvollständigkeit vom Wettbewerb auszuschliessen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 lic. c SubG) oder wenigstens zur Wahrung der Rechtsgleichheit unter den Anbieterinnen bei der Beschwerdeführerin die erforderlichen Aufrechnungen vorzunehmen. Letzteres hat die Vergabeinstanz gemacht und damit richtig gehandelt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die vorgenommenen Aufrechnungen betragsmässig falsch wären. Dies trifft auch auf die Aufrechnungen in der Position „Hohnen der Zylinderrohre“ zu; denn die Offerten sind eben nicht vergleichbar, wenn in einer Offerte diese Position betragsmässig definiert ist, in der anderen aber nicht.
d) In der Beschwerdeeingabe stellt die Beschwerdeführerin eigene Berechnungen für die Bewertung des Offertpreises bei ihrer Offerte sowie bei jener der berücksichtigten Anbieterin an. Darauf braucht deshalb nicht näher eingetreten zu werden, weil diese Berechnungen in Unkenntnis der drei Unterkriterien (Angebotspreis [70%], Regiepreis [20%], Betriebs- und Wartungskosten [10%]) angestellt worden sind und daher auf jeden Fall falsch sind. Unzutreffend ist aber auch der in der Replik erhobene Einwand, dass das Preiskriterium unzulässigerweise in drei Unterkriterien geteilt worden sei. Diese Unterkriterien dienen lediglich der Präzisierung des Hauptkriteriums und stellen keine zusätzlichen oder abweichenden Kriterien dar (vgl. VGU U 00 129; Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, Kapitel 8.10). e) Beim Lösungskonzept hat die Beschwerdeführerin die Note 4.5 erhalten, wobei die Maximalnote 5 betragen hätte. Die Beschwerdeführerin hält den Abzug von 0.5 Punkten nicht für gerechtfertigt. Das Gericht kann sich dieser Meinung nicht anschliessen; denn die Vergabeinstanz (EKW) begründet diesen Abzug in ihren Rechtsschriften nachvollziehbar und überzeugend. Von einer willkürlichen Bewertung kann unter diesen Umständen sicherlich nicht die Rede sein. f) Auch was die Bewertung der Referenzen betrifft, erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auch hier, wie bei allen Bewertungen, die urteilende Vergabeinstanz einen Ermessensspielraum besitzt, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Es bedarf des Nachweises einer Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens. Solches ist auch bei der Bewertung der Referenzen nicht erkennbar. Es liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vergabebehörde die von der Beschwerdeführerin angegebenen und vom verantwortlichen Ing.-Büro eingeholten Referenzen nicht vorgängig zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts geltend, was auf die Unrichtigkeit der Referenzauskünfte hinweisen würde.
g) Auch an der Bewertung des Schlüsselpersonals lässt sich nichts aussetzen; denn es war durchaus vertretbar, das Schwergewicht zur Bewertung auf die Erfahrung als Leiter und Koordinator solcher Projekte zu legen. Folglich liegt auch in diesem Punkt keine willkürliche Bewertung vor. h) Was schliesslich den Qualitätsnachweis betrifft, ist in der Ausschreibung ausdrücklich festgehalten worden, dass Lieferanten, welche die ISO-Norm 9001 erfüllten und das QS-Zertifikat nach EN 29001 besässen, bevorzugt würden. Das entsprechende Qualitätszertifikat solle mit der Offerte vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat dies nicht getan und musste daher eine tiefere Benotung akzeptieren. 3. a) Der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 30. April 2012 ist demzufolge in jeder Beziehung rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 10. Mai 2012 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 2 (C AG) (berücksichtigte Anbieterin) steht keine aussergerichtliche Entschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu, da sie mit Schreiben vom 21. Mai 2012 ausdrücklich auf die Teilnahme am Beschwerdeverfahren verzichtete. Auch der Beschwerdegegnerin 1 (Vergabeinstanz/EKW) wird keine Parteientschädigung zugesprochen, weil die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen – wie die EKW - ebenfalls unter Art. 78 Abs. 2 VRG fallen, wonach keine Entschädigungen gewährt werden, falls die zuständige Instanz bloss in ihrem amtlichem Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 5‘352.-gehen zulasten der B AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.