Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.01.2014 U 2012 124

30 gennaio 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,957 parole·~30 min·5

Riassunto

Stromversorgung/Bezeichnung der Netzgebiete | öffentliche Dienste

Testo integrale

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN U 12 124 1. Kammer bestehend aus Verwaltungsrichter Audétat als Vorsitzender, Vizepräsident Priuli, Verwaltungsrichter Stecher, Präsident Meisser und Verwaltungsrichterin Moser, Aktuar Simmen URTEIL vom 30. Januar 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde O.1._____, und Gemeinde O.2._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführerinnen gegen Regierung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und A._____ AG, Beschwerdegegnerin 2

- 2 sowie B._____ AG, Beigeladene betreffend Stromversorgung/Bezeichnung der Netzgebiete

- 3 - 1. Die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ schlossen in den Jahren 1986 (O.2._____) bzw. 1988 (O.1._____) mit der damaligen Elektrizitätswerk C._____ AG, heute A._____ AG, Energielieferverträge ab. Diese wurden vertragsgemäss auf Ende Juni 2001 (O.1._____) bzw. auf Ende September 2006 (O.2._____) gekündigt. Neue Verträge wurden nicht unterzeichnet, wobei die A._____ AG bis heute das Verteilernetz betreibt und die Energielieferung für diese beiden Gemeinden sicherstellt. 2. Am 23. März 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG), welches auf den 1. Januar 2008 teilweise in Kraft getreten ist. Die kantonale Anschlussgesetzgebung zum StromVG, das Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden (StromVG GR), wurde vom Grossen Rat am 23. April 2009 erlassen und von der Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Regierung) auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt. 3. Am 4. September 2009 ersuchte das Amt für Energie und Verkehr (nachfolgend AEV) sämtliche Gemeinden, ihren Netzbetreiber bekannt zu geben. 4. Die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ eröffneten am 8. Juni 2010 einen Wettbewerb für die Vergabe des Verteilnetzbetriebs auf ihren Gemeindegebieten. Eingeladen wurden die A._____ AG und die B._____ AG, wobei in der Folge nur die B._____ AG am 27. August 2010 den beiden Gemeinden ein entsprechendes Angebot unterbreitete. 5. Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 bezeichnete die Regierung 68 lokale Verteilnetzgebiete. In der Folge wies das AEV diejenigen Gemeinden, welche bis dahin ihre Netzbetreiber noch nicht bekannt gegeben hatten, auf die von der Regierung im genannten Regierungsbeschluss gesetzte Frist bis

- 4 am 31. Dezember 2010 zur Nennung der Netzbetreiber hin. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 bezeichneten die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ die B._____ AG als ihre Netzbetreiberin, vorbehältlich abweichender Beschlüsse der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Gemeindeversammlungen. 6. Das AEV teilte daraufhin die Gemeindegebiete von O.1._____ und O.2._____ im Entwurf „Bezeichnung der lokalen Verteilnetzgebiete, Region X._____“ dem lokalen Verteilnetz 111 zu und bezeichnete die B._____ AG als Betreiberin des lokalen Verteilnetzes. Am 4. Februar 2011 eröffnete das AEV das Anhörungsverfahren und forderte die betroffenen Parteien auf, allfällige Änderungsbegehren anzubringen. Mit Schreiben vom 16. bzw. vom 18. Februar 2011 teilten die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ dem AEV mit, dass sie mit dem Entwurf einverstanden seien. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 an das AEV erklärte die A._____ AG, mit der vorgesehenen Zuteilung der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ zum lokalen Verteilnetzgebiet 111 und mit der Bezeichnung der B._____ AG als lokale Verteilnetzbetreiberin nicht einverstanden zu sein. Sie beantragte, die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 104 zuzuteilen und die A._____ AG als lokale Verteilnetzbetreiberin für diese Gemeinden zu bezeichnen. Nachdem die Gemeindeversammlungen am 1. April 2011 (O.1._____) bzw. am 29. April 2011 (O.2._____) den Konzessionsverträgen mit der B._____ AG zugestimmt hatten, nahmen die beiden Gemeinden mit Eingabe vom 12. Mai 2012 Stellung zu den Anträgen der A._____ AG und beantragten ihrerseits, die beiden Gemeinden seien dem lokalen Verteilnetzgebiet 111 zuzuteilen und die B._____ AG sei als Netzbetreiberin zu bezeichnen. Überdies sei für die Benutzung der im Eigentum der A._____ AG stehenden Verteilnetzanlagen durch die B._____ AG eine Duldungsverfügung zu erlassen, sollte zwischen der

- 5 - B._____ AG und der A._____ AG diesbezüglich keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wies die Regierung mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1020) die Netzgebiete der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten von O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 104 zu. Gleichzeitig wurden die Anträge der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ hinsichtlich der Netzgebietszuteilung sowie betreffend den Erlass einer Duldungsverfügung abgewiesen. 7. Dagegen erhoben die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 26. November 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Regierungsbeschluss Protokoll Nr. 1020 vom 22. Oktober 2012 sei aufzuheben. 2. Die beiden Gemeinden O.1._____ und O.2._____ seien dem lokalen Verteilnetzgebiet Nr. 111 zuzuteilen, und B._____ AG sei für diese Gemeinden als lokale Verteilnetzbetreiberin zu bezeichnen. 3. Für die Benutzung der im Eigentum der A._____ AG stehenden Verteilnetzanlagen in den beiden Gemeinden durch die B._____ AG sei durch das Verwaltungsgericht eine Duldungsverfügung zu erlassen, falls zwischen der Netzeigentümerin und der neuen Netzbetreiberin keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann. Dabei seien die Verhältnisse zwischen der Netzeigentümerin und der Netzbetreiberin, insbesondere auch die gegenseitigen Leistungspflichten festzulegen. 4. Allenfalls sei die Angelegenheit an die Regierung zurückzuweisen zum Erlass einer Verfügung im Sinne unserer Begehren. Begründend führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, es sei Sache der Gemeinden, den Netzbetreiber zu bestimmen und diesen dem Kanton mitzuteilen. Die Anknüpfung an das Eigentum allein sei nicht sachgerecht und rechtswidrig. Der angefochtene Regierungsbeschluss stehe im Widerspruch zu den Regelungen von Bund und Kantonen betreffend Netzgebietszuteilung. Ferner gehe damit ein Verstoss gegen den

- 6 - Grundsatz einher, wonach die Gemeinden für die raumplanerischen Erschliessungsaufgaben zuständig seien. Schliesslich machten die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 27 ZGB sowie des Grundsatzes der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt geltend. 8. Die A._____ AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Regierung stehe bei der Auswahl der Netzbetreiber kaum ein Ermessenspielraum zu. Denn bei der Netzgebietszuweisung seien die bisherigen Eigentums- und Betriebsverhältnisse an der Netzinfrastruktur zu wahren. Dementsprechend habe die Regierung bereits aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben zur Netzgebietszuteilung nicht die Kompetenz, ihr als Netzeigentümerin und bisherige Netzbetreiberin die Gemeindegebiete von O.1._____ und O.2._____ zu entziehen. Eine Übertragung der Rechte zur Erfüllung der mit der Netzzuteilung verbundenen Pflichten an B._____ AG würde eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechts und der Wirtschaftsfreiheit der A._____ AG als bisheriger Netzeigentümerin und Netzbetreiberin darstellen und könnte nur auf dem Wege der Enteignung erfolgen. Eine Enteignung sei aber weder in der Stromversorgungsgesetzgebung vorgesehen, noch käme eine solche mangels Vorliegen der Voraussetzungen zur Einschränkung der Grundrechte gemäss Art. 36 BV in Frage. Im Übrigen sei auch gemäss StromVG GR vom Eigentum als primärem Zuteilungskriterium auszugehen. Das Institut der Duldungsverfügung beziehe sich sodann auf den vorliegend nicht relevanten Fall der freiwilligen Überlassung des Netzbetriebes vom Netzeigentümer an einen Dritten. Weiter setze eine gemäss Art. 27 ZGB das Recht verletzende Einschränkung der Freiheit voraus, dass überhaupt ein entsprechender Gestaltungsspielraum bestehe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei, da den Gemeinden aufgrund des Bundesrechts keine Möglichkeit verblei-

- 7 be, gegen den Willen des Netzeigentümers einen anderen Netzbetreiber zu wählen. 9. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2013 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Als Verfügungsadressaten kämen dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG nach nur die bereits im Kanton tätigen Netzbetreiber in Frage. Bei der Netzgebietszuteilung sei zudem der verfassungsmässige Schutz des Eigentums zu berücksichtigen, und es seien die bisherigen Organisationsstrukturen und Betriebsverhältnisse zu wahren. Dementsprechend verbleibe den Kantonen und Gemeinden für die Bezeichnung der Netzbetreiber nur ein ganz beschränkter Spielraum. Sofern das Netzeigentum und der Netzbetrieb wie vorliegend bisher zusammengefallen seien, sei im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben die Bezeichnung eines anderen als des Netzeigentümers (und bisherigen Betreibers) nicht möglich, zumindest nicht ohne dessen Einverständnis und solange dieser eine sichere und effiziente Stromversorgung garantieren könne. Folglich seien auch die Regeln, welche das kantonale Recht für die Zuweisung der Netzgebiete definiert habe (Art. 4 Abs. 3 StromVG GR) in dem Sinne zu relativieren, dass die Netzgebiete grundsätzlich jeweils dem Netzeigentümer zuzuweisen seien. Die übrigen in Art. 4 Abs. 3 StromVG GR genannten Kriterien (vertragliche Verhältnisse hinsichtlich Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes sowie die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Stromversorgung) hätten ihren Ursprung in den gänzlich unterschiedlichen, historisch gewachsenen Organisationsstrukturen hinsichtlich der lokalen Verteilnetze im Kanton Graubünden.

- 8 - 10. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest, ohne wesentliche neue Argumente anzuführen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Regierungsbeschluss wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Regierungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1020), mit welchem die Regierung die Netzgebiete der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten von O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 104 zugewiesen und gleichzeitig die Anträge der Beschwerdeführerinnen betreffend Zuweisung zum lokalen Verteilnetz 111, die Bezeichnung der B._____ AG als Netzbetreiberin auf ihren Gemeindegebieten sowie betreffend Erlass einer Duldungsverfügung abgewiesen hat. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Regierungsbeschlusses. 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) bezeichnen die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. Der Vollzug dieser Bestimmung ist gemäss Art. 30 Abs. 1 StromVG Sache der Kantone. Zu diesem Zweck hat der Grosse Rat des Kantons Graubünden am 23. April 2009 das Stromversorgungsgesetz des Kantons Graubünden

- 9 - (StromVG GR; BR 812.100) erlassen, welches von der Regierung auf den 1. September 2009 in Kraft gesetzt wurde. Dieses hält in Art. 3 fest, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Verteilnetze verantwortlich sind. Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Stromversorgung eigene, regionale oder überregionale Energieversorgungs-Unternehmungen (EVU) bilden oder die Erfüllung dieser Aufgaben Dritten übertragen. Die Bezeichnung der Netzgebiete hat nach Massgabe von Art. 4 und 5 StromVG GR zu erfolgen. Gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG GR haben die Gemeinden dem Kanton ihren Netzbetreiber mitzuteilen. Der Kanton bezeichnet daraufhin gemäss Art. 5 Abs. 3 StromVG GR die Netzgebiete nach Anhörung der Gemeinden, der Netzeigentümer und der Netzbetreiber, wobei für ein Netzgebiet jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich ist (Art. 5 Abs. 4 StromVG GR). Die Bezeichnung der Netzgebiete hat dabei gemäss Art. 4 Abs. 3 StromVG GR anhand folgender Kriterien zu erfolgen: Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz (lit. a); vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes (lit. b); Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung (lit. c). Gemäss Art. 4 Abs. 4 StromVG GR bleiben bestehende Eigentumsverhältnisse unberührt. 3. Im vorliegenden Fall ersuchte das AEV am 4. September 2009 sämtliche Gemeinden, ihren Netzbetreiber bekannt zu geben. Daraufhin bezeichneten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 die B._____ AG als ihre Netzbetreiberin, vorbehältlich abweichender Beschlüsse der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Gemeindeversammlungen. Am 4. Februar 2011 teilte das AEV die Gemeindegebiete von O.1._____ und O.2._____ im Entwurf „Bezeichnung der lokalen Verteilnetzgebiete, Region X._____“ dem lokalen Verteilnetzt 111 zu und be-

- 10 zeichnete die B._____ AG als Betreiberin des lokalen Verteilnetzes. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 erklärte die A._____ AG, mit der im zugestellten Entwurf vorgesehenen Zuteilung der Gemeindegebiete von O.1._____ und O.2._____ zum lokalen Verteilnetzgebiet 111 und mit der Bezeichnung der B._____ AG als lokale Verteilnetzbetreiberin nicht einverstanden zu sein. Sie beantragte, die Gemeinden O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 104 zuzuteilen und die A._____ AG als lokale Verteilnetzbetreiberin für diese Gemeinden zu bezeichnen. Begründend führte sie aus, das StromVG reguliere die Netzgebietszuweisung und die Grundversorgung abschliessend. Angesichts der daraus erwachsenen Lasten und Pflichten seien die Netzgebiete insbesondere aus Gründen der Eigentumsgarantie, aber auch der Wirtschaftsfreiheit und der Effizienz des Netzbetriebs dem bisherigen Eigentümer und Netzbetreiber zuzuweisen. Diesen Entscheid treffe das StromVG. Die Kantone seien bei der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete an diese bundesrechtlichen Vorgaben des übergeordneten StromVG gebunden, was zur Folge habe, dass der Regierung bei der Auswahl der Netzbetreiber kaum ein Ermessensspielraum zustehe. Dem halten die Beschwerdeführerinnen entgegen, der Grundsatz, wonach Netzgebiete auszuscheiden und Netzbetreibern zuzuteilen seien, ergebe sich zwar aus dem Bundesrecht. Das Verfahren und die Kriterien für die Zuteilung des Netzgebietes hätten jedoch gestützt auf die kantonale Stromversorgungsgesetzgebung, insbesondere Art. 4 Abs. 3 StromVG GR zu erfolgen. Den Rahmen würden dabei die verfassungsmässigen Rechte, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung, bilden. 4. a) Streitig und zu prüfen ist somit, ob das StromVG den Kantonen verbindliche Vorgaben betreffend Zuteilung der Netzgebiete macht. Die tatsächliche Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 StromVG ist gemäss den anerkannten Regeln der Auslegung festzustellen.

- 11 b) Die Auslegung einer Rechtsnorm ist ein rechtsschöpferischer Vorgang und dient dazu, den wahren Sinn und Zweck einer Bestimmung zu ermitteln (vgl. hierzu: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 75 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Wortlaut der Bestimmung Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 137 II 297 E.2.3.1, 135 II 416 E.2.2). Mit anderen Worten sind alle klassischen Elemente zu berücksichtigen, nämlich das grammatikalische Element, das systematische, das historische, das geltungszeitliche sowie das teleologische (PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 4 N. 2). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von diesem Methodenpluralismus leiten lassen und hat nur dann allein auf den Wortlaut abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab. Sind mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (vgl. BGE 131 II 562 E.3.5, 131 II 697 E.4.1, 130 II 65 E.4.2, 125 II 192 E. 3a). Ziel der Auslegung ist schliesslich die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung (BGE 131 II 13 E.7.1). 5. a) Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext einschliesslich Sachüberschriften und Marginalien (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 91 ff.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG bezeichnen die Kantone die Netzgebiete http://links.weblaw.ch/de/BGE-137-II-297 http://links.weblaw.ch/de/BGE-135-II-416 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-II-562 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-II-697 http://links.weblaw.ch/de/BGE-130-II-65 http://links.weblaw.ch/de/BGE-125-II-192 http://links.weblaw.ch/de/BGE-131-II-13

- 12 der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden. Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG zufolge kommen als Verfügungsadressaten der Bezeichnung von Netzgebieten - wie bereits die Regierung zu Recht ausführte - einzig bereits auf dem Gebiet der Kantone tätige Netzbetreiber in Frage. E contrario kommen nicht auf dem Kantonsgebiet tätige Netzbetreiber nicht in Frage. Darüber hinausgehende Erkenntnisse lassen sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht entnehmen, zumal im vorliegenden Fall sowohl die A._____ AG als auch die B._____ AG bereits auf dem Gebiet des Kantons Graubünden als Netzbetreiber tätig waren. b) Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 97 ff.). Gemäss seiner systematischen Einordnung im Gesetz dient die Bezeichnung der Netzgebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StromVG der Versorgungssicherheit (2. Kapitel) bzw. der Gewährleistung der Grundversorgung (1. Abschnitt). Daraus lässt sich schliessen, dass der Gesetzgeber die Bezeichnung der Netzgebiete nicht demjenigen Teil des StromVG zugeteilt hat, der dem Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt dient. Jedenfalls lässt sich dem Gesetz und der systematischen Einordnung von Art. 5 Abs. 1 StromVG nicht entnehmen, dass in Bezug auf die Bezeichnung der Netzgebiete ein Wettbewerb eingeführt werden sollte. Die systematische Einordnung von Art. 5 Abs. 1 StromVG unter dem Kapitel der Versorgungssicherheit spricht grundsätzlich für die Bezeichnung der bisherigen Betreiber der lokalen Verteilnetze als Netzbetreiber, dürften diese doch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen und Kenntnisse der lokalen Gege-

- 13 benheiten für die Erfüllung der Pflichten aus der Netzgebietszuteilung regelmässig am besten geeignet sein. c) Praxisgemäss kommt der historischen Auslegung bei verhältnismässig jungen Gesetzen eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahe legen (vgl. BGE 131 II 697 E.4.1). Dabei steht bei der historischen Auslegung der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aufgrund der Materialien ergibt, im Zentrum (PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., § 4 N. 26; UL- RICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 101 ff.). Bei der vorliegend zu beurteilenden Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 StromVG) handelt es sich um eine relativ junge Norm (Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008), welche im Rahmen einer umfassenden Vorlage (Änderung des Elektrizitäts- und des Stromversorgungsgesetzes) beraten und beschlossen wurde. Dementsprechend kommt den Materialien eine erhebliche Bedeutung zu. Laut den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004 (nachfolgend Botschaft StromVG; BBl 2005 S. 1611 ff.) liegt das Ziel des StromVG in der Gewährleistung der Grundversorgung und der Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld (S. 1617). Hinsichtlich Zuteilung der Netzgebiete wird in der Botschaft StromVG ausgeführt, dass dafür die Kantone zuständig seien. Die Zuteilung eines Netzgebietes habe gestützt auf kantonales Recht zu erfolgen. Dabei seien alle verfassungsmässigen Rechte, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung, zu beachten. Die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen seien soweit möglich zu wahren (S. 1644). In der parlamentarischen Beratung im Ständerat wurde hinsichtlich Netzgebietszuteilung was folgt ausgeführt: „Artikel 5 erteilt den Kantonen den Auftrag, dafür zu sorgen, dass es keine Gebiete in der Schweiz gibt, in denen kein Netzbetreiber tätig ist. Es soll keine unversorgten Gebiete in der Schweiz

- 14 geben. Die Kantone haben die Aufgabe, allenfalls nichtbesetzte Gebiete Netzbetreibern zuzuweisen. Durch diesen Artikel aber nicht gedeckt wäre die Auffassung, ein Kanton könne gestützt auf diesen Artikel verschiedene Elektrizitätsversorgungsunternehmen zusammenlegen oder z.B. ein ganzes Gebiet einem Netzbetreiber entziehen. Die Walliser Regierung hätte z.B. gestützt auf diesen Artikel 5 Abs. 1 nicht die Kompetenz, der BKW das ganze Lötschental zu entziehen - das soll doch gesagt sein“ (Votum Carlo Schmid-Sutter [für die Kommission], Amtl. Bull. StR 2006 S. 838). Die historische Auslegung spricht demnach einerseits dafür, dass bei der Netzgebietszuteilung die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen soweit möglich zu wahren sind und diese dementsprechend nicht hoheitlich geändert werden dürfen. Anderseits darf gemäss dem zitierten ständerätlichen Votum der Netzbetreiberin nicht ein ganzes Gebiet hoheitlich entzogen werden, was e contrario bedeutet, dass der bestehenden effektiven Betreiberin des lokalen Verteilnetzes grundsätzlich auch weiterhin das Recht zukommt, dieses künftig zu betreiben. d) Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Die Frage nach dem Sinn und Zweck, der ratio legis, lässt sich regelmässig nur unter Einbezug der übrigen Auslegungsmethoden beantworten (ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, a.a.O., Rz. 120 ff.; PIERRE TSCHANNEN, a.a.O., § 4 N. 33; RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 4 N. 509). Die Botschaft StromVG umschreibt den Zweck von Art. 5 Abs. 1 StromVG wie folgt: „Ziel dieser Regelung ist, dass keine «verwaisten» Netzgebiete entstehen. Es soll nicht dem Ermessen eines Netzbetreibers anheim gestellt bleiben, ob beispielsweise ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet (abgelegene Talschaften) weiterhin betrieben wird“ (S.1644). Aus dieser Umschreibung geht hervor, dass die Bezeichnung der Netzgebiete der Grundversorgung in

- 15 der Schweiz dient und dass die Abdeckung der Schweiz mit der Bezeichnung der Netzgebiete eine vollständige sein soll. Die Bezeichnung der Netzgebiete erachtet der Bundesgesetzgeber somit als eine Massnahme, die über die Zuordnung öffentlich-rechtlicher Pflichten allein der Erfüllung des Gesetzeszwecks, mithin der sicheren Elektrizitätsversorgung, dient. Nicht beabsichtigt war dagegen die Schaffung einer Wettbewerbssituation um das Netz, sondern lediglich auf dem Netz. Folglich spricht grundsätzlich auch die teleologische Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG für eine Bezeichnung der bisherigen Betreiber als Netzbetreiber, dürften diese doch aufgrund ihrer sachlichen Nähe für die Erfüllung der Pflichten aus der Netzzuteilung - wie gesehen - am besten geeignet sein. e) Aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG folgt somit zusammenfassend, dass die Kantone bei der Zuteilung der Netzgebiete nicht vollkommen frei sind. Vielmehr haben sie bei der Zuteilung der Netzgebiete insbesondere die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen so weit als möglich zu wahren, weshalb die Netzgebietszuteilung aufbauend auf den heutigen Verhältnissen und Organisationsstrukturen zu erfolgen hat. Eine staatlich verordnete Strukturbereinigung entspräche jedenfalls nicht dem Willen des Bundesgesetzgebers. 6. Dieses aus der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 StromVG resultierende Resultat findet sodann auch in der einschlägigen Literatur Zustimmung, wo einhellig die Auffassung vertreten wird, dass als Netzbetreiber nur der Eigentümer und gegebenenfalls ein Dritter, dem der Eigentümer den Betrieb des Netzes überlassen hat, in Frage kommen (HANS RUDOLF TRÜEB/DANIEL ZIMMERLI, Keine Ausschreibungspflicht für Sondernutzungskonzessionen der Verteilnetzbetreiber, in: ZBl 112/2011 S. 113 ff., S. 124 f.; ALLEN FUCHS/MISCHA MORGENBESSER, Besteht eine Ausschreibungspflicht für die Erteilung von Verteilnetzkonzessionen, in: AJP 2010

- 16 - S. 1099 ff., S. 1101; ANDREAS LIENHARD/DANIEL KETTIGER, Handlungsspielräume von Gemeinden bei der Versorgung mit Energie und Telekommunikation, in: Jusletter 10. August 2009, S. 5 Rz. 24; STEFAN RECHSTEI- NER/MICHAEL WALDNER, Netzgebietszuteilung und Konzessionsverträge für die Elektrizitätsversorgung - Aktuelle Fragen und kommende gesetzliche Vorgaben, in: AJP 2007 S. 1288 ff., S. 1290 Rz. 11). Begründet wird diese Auffassung insbesondere mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Denn ein Dritter könnte gegen den Willen des Netzeigentümers die für die Erfüllung der mit der Netzzuteilung verbundenen Pflichten erforderlichen Rechte nur auf dem Wege der Enteignung erwerben, wofür es in der Schweiz aber keine gesetzliche Grundlage gibt. Dementsprechend stehen aber die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte des betroffenen Netzeigentümers einer Enteignung dieser Nutzungsrechte solange entgegen, als dieser selbst hinreichende Gewähr für die Erfüllung seiner Pflichten als Netzbetreiber bietet. Aus diesem Grund steht den Behörden bei der Auswahl der Verfügungsadressaten kaum ein Ermessensspielraum zu (HANS RUDOLF TRÜEB/DANIEL ZIMMERLI, a.a.O., S. 139 f.; ALLEN FUCHS/MISCHA MORGENBESSER, a.a.O., S. 1101; STEFAN RECHSTEI- NER/MICHAEL WALDNER, a.a.O., S. 1290 Rz. 13). Zum selben Ergebnis gelangt auch der Bericht „Kantonale Anschlussgesetzgebung zum Stromversorgungsgesetz“ einer Arbeitsgruppe der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK; abrufbar unter: http://www2.faktor.ch/archiv.html?file=tl_files/documents/Bericht_Anschlussgesetz_zum_StromVG.pdf, besucht am 3. Februar 2014), wo bezüglich der Frage, ob die Zuteilung der Netzgebiete mittels eines Ausschreibungsverfahrens zu erfolgen hat, was folgt ausgeführt wurde: „Weder dem Gesetz noch den dazugehörigen Materialien lässt sich auch nur im Ansatz entnehmen, dass in Bezug auf die Bezeichnung der Netzgebiete ein Wettbewerb eingeführt und hierzu ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden sollte.

- 17 - Weiter würde ein Ausschreibungsverfahren zwingend bedingen, dass die Kantone frei über die Netze und deren Zuteilung verfügen könnten und die Netzzuteilung dem Netzbetreiber zudem Vorteile verschafft. Beides trifft nicht zu. Die bestehenden Netze stellen Eigentum der heutigen Netzbetreiber dar, weshalb diese vor der Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens enteignet werden müssten. Nur so könnten die Netze mehreren Anbietern überhaupt zur Übernahme angeboten werden (Offertverfahren). Für eine solche Enteignung müsste aber zwingend ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden können, welches dem Gesetz […] aber nicht zu entnehmen ist, zumal das StromVG in diesem Bereich auf Versorgungssicherheit und nicht auf Wettbewerb abzielt. Damit mangelt es an der fundamentalen Voraussetzung zur Durchführung von Ausschreibungsverfahren. […]. Daraus und aus dem Willen des Gesetzgebers folgert aber gleichzeitig, dass den Kantonen bei der Zuteilung der Netzgebiete kaum ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Auswahl der Verfügungsadressaten zusteht. Diesbezüglich kommen somit nur die heutigen Netzeigentümer oder Dritte, die das Netz in deren Auftrag betreiben, in Frage. 7. Als Verfügungsadressaten der Bezeichnung von Netzgebieten kommen nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 StromVG wie gesehen nur die bereits im Kanton tätigen Netzbetreiber in Frage (vgl. vorstehend Erwägung 5a). Da vorliegend jedoch sowohl die A._____ AG als auch die B._____ AG bereits als Netzbetreiber im Kanton tätig waren, kämen grundsätzlich beide als Verfügungsadressaten in Betracht. Sämtliche vorstehend zitierten Autoren sowie auch der ebenfalls zitierte EnDK-Bericht weisen indes darauf hin, dass bei der Netzgebietszuteilung der verfassungsmässige Schutz des Eigentums zu berücksichtigen sei, und dementsprechend die bisherigen Organisationsstrukturen und Betriebsverhältnisse zu wahren seien. Auch die Botschaft StromVG führt explizit aus, dass bei der Netzgebietszuteilung die bisherigen Eigentumsverhältnisse an den Netzen soweit möglich zu wahren seien. Folglich ergibt sich bereits aus dem Bundesrecht, dass die Kantone bei der Netzgebietszuteilung nicht frei sind. Vielmehr ist mit der Regierung und der A._____ AG

- 18 davon auszugehen, dass den Kantonen bei der Bezeichnung der Netzbetreiber lediglich ein sehr beschränkter Handlungsspielraum verbleibt. In Fällen, wo das Netzeigentum und der Netzbetrieb - wie dies vorliegend der Fall ist - bisher zusammengefallen sind, darf dementsprechend im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit die Bezeichnung eines anderen als des bisherigen Netzeigentümers nicht ohne dessen Einverständnis erfolgen, zumindest solange dieser eine sichere und effiziente Stromversorgung garantiert. 8. a) Die soeben gezogenen Schlussfolgerungen bildeten denn auch den Leitfaden im kantonalen Gesetzgebungsverfahren. So wird bereits in der Botschaft der Regierung an den grossen Rat zum StromVG GR vom 13. Januar 2009 (nachfolgend Botschaft StromVG GR; Heft Nr. 18/2008-2009 S. 949 ff.) ausgeführt, das bestehende Eigentum an den Verteilnetzanlagen werde gewahrt. Es würden keine Bestimmungen geschaffen, die eine staatlich verordnete Strukturbereinigung bezwecken. Hingegen soll das StromVG GR strukturelle Veränderungen bzw. eine Konsolidierung der Stromversorgung im Kanton auf freiwilliger Basis ermöglichen (S. 954). Diese Betrachtungsweise wurde auch vom damaligen Regierungsvertreter Stefan Engler in der parlamentarischen Beratung zu Art. 4 StromVG GR bestätigt: „Der Kanton will die Stromversorgung, ich habe das mehrfach gesagt, in unserem Kanton überhaupt nicht neu organisieren. Vielmehr wollen wir Rücksicht nehmen auf die gewachsenen funktionierenden Strukturen und nur dort Regelungen treffen, wo ein Konfliktpotential vorhanden ist. Und die Bezeichnung der Netzgebiete, es heisst Bezeichnung und nicht Neubestimmung von Netzgebieten, da geht es letztlich um Abbilden der heutigen Struktur und der heutigen Versorgungsverhältnisse. Diese Bezeichnung hat Konsequenzen. Zum einen steckt sie den räumlichen Rahmen ab, die räumliche Ausdehnung der Elektrizitätsversorgung und damit auch die Verantwortlichkeit für den

- 19 - Netzbetreiber. Namentlich soll mit dieser Netzgebietsbezeichnung aber auch verhindert werden, dass es in diesem Kanton irgendwo verwaiste Gebiete gibt, wo sich niemand für die Stromversorgung als zuständig erachtet“ (GRP 5-2008/2009 S. 918). Damit ist aber auch gemäss StromVG GR für die Netzgebietszuteilung vom Eigentum als primärem Zuteilungskriterium auszugehen. Art. 4 Abs. 3 StromVG GR, wo die Kriterien für die Bezeichnung der Netzgebiete aufgelistet sind, nennt die Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz denn auch an erster Stelle. Überdies hält Abs. 4 selbiger Norm explizit fest, dass bestehende Eigentumsverhältnisse bei der Netzgebietsbezeichnung unberührt bleiben. b) Dass in Art. 4 Abs. 3 StromVG GR neben dem primären Zuteilungskriterium „Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz“ (lit. a) als weitere Kriterien noch die „vertraglichen Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes“ (lit. b) sowie die „Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung“ (lit. c) genannt sind, hängt mit den im Kanton Graubünden gänzlich unterschiedlichen historischen Organisationsstrukturen hinsichtlich der lokalen Verteilnetze zusammen. So kennt der Kanton Graubünden grundsätzlich vier Organisationsformen der Stromversorgung: (1) Teilweise liegt das Netzeigentum bei der Gemeinde und das Netz wird auch durch diese betrieben, (2) andernorts wurde der Betrieb und allenfalls auch das Netzeigentum einer verselbständigten, aber durch die Gemeinde beherrschten Versorgungseinrichtung übertragen, (3) wiederum andere Gemeinden behielten das Netzeigentum und überliessen es im Baurecht oder auf Dauer einem Stromversorger und schliesslich gibt es (4) die Gemeinden ohne Netz, welche über kein Eigentum am Netz verfügen (vgl. GRP 5- 2008/2009 S. 218 f.). Mit einer Beschränkung auf das Kriterium der Eigentumsverhältnisse wäre eine sachgerechte Netzzuteilung unter Wahrung der faktischen Verhältnisse wohl in vielen, angesichts der Vielzahl

- 20 der verschiedenen Organisationsstrukturen im Kanton Graubünden jedoch nicht in allen Fällen möglich gewesen (Botschaft StromVG GR S. 961). Insbesondere für Fälle wie dem vorliegend zur Diskussion stehenden, wo die Gemeinden nicht über das Eigentum am Netz verfügen und dieses auch nicht selber betreiben, spricht jedoch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten nichts dagegen, primär auf das Kriterium der Eigentumsverhältnisse abzustellen, zumal Art. 4 Abs. 4 StromVG GR explizit festhält, dass die Eigentumsverhältnisse bei der Netzgebietszuteilung unberührt bleiben. c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mit der Regierung und der A._____ AG davon auszugehen, dass den Kantonen bei der Bezeichnung der Netzbetreiber kaum Handlungsspielraum verbleibt. Dieses vom Bundesrecht bestimmte Wesen der Netzgebietszuteilung spiegelt sich auch in den kantonalen Regelungen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation hinsichtlich des lokalen Verteilnetzes dergestalt dar, dass das Netzeigentum unbestritten der A._____ AG zukommt und diese das Netz bisher - wenn auch in den letzten Jahren ohne vertragliche Regelung - auch betrieben hat. Dementsprechend ist aber die Bezeichnung eines anderen als des bisherigen Netzeigentümers als Netzbetreiber nicht ohne Einverständnis der A._____ AG möglich, zumal sie bislang eine sichere und effiziente Stromversorgung garantiert hat, was im Übrigen auch von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten wird. Das blosse Vorhandensein einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführerinnen und der B._____ AG - ohne Einbindung und Einverständnis der A._____ AG als Netzeigentümerin und Netzbetreiberin - vermag eine Zuweisung der lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten von O.1._____ und O.2._____ zum Verteilnetzgebiet 111 - wie von den Beschwerdeführerinnen beantragt - nicht zu begründen.

- 21 - 9. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nichts zu ändern. a) Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen gerügten Perpetuierung der bisherigen Verhältnisse, welche unter dem Aspekt von Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und dem darin enthaltenen Verbot der übermässigen Bindung unzulässig sei, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Regierungsbeschluss (S. 13 f.) zu verwiesen : Durch die Einführung des StromVG wurden das Übertragungsnetz und die Verteilnetze stark reguliert. Die Verfügungsfreiheit der Gemeinden als auch der Netzbetreiber wurde gerade im Hinblick auf eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG) durch den Bundesgesetzgeber stark eingeschränkt. Wie dargestellt, sind gemäss Bundesgesetzgeber die Netzgebiete grundsätzlich den Netzeigentümern zuzuweisen, womit folglich die diesbezügliche Verfügungsfreiheit der Gemeinden eingeschränkt worden ist. Eine gemäss Art. 27 ZGB das Recht verletzende Einschränkung der Freiheit setzt primär voraus, dass überhaupt ein entsprechender Gestaltungsspielraum gegeben ist. Wie dargestellt verbleibt den Gemeinden aufgrund des Bundesrechts - bis auf wenige Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - keine Möglichkeit, entgegen dem Willen des Netzeigentümers einen anderen Netzeigentümer zu wählen. Liegt keine Gestaltungsfreiheit vor, kann aber auch keine Verletzung von Art. 27 ZGB geltend gemacht werden. b) Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Entscheid verletze den verfassungsmässigen Grundsatz der Unveräusserlichkeit der öffentlichen Gewalt. Dabei wird von den Beschwerdeführerinnen jedoch übersehen, dass die Verfügung über die Netzgebietszuteilung keineswegs dazu führt, dass sie ein unbefristetes Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber eingehen müssen. Vielmehr ist die Vertragsdauer den Vertragsparteien überlassen. Sodann sieht Art. 9 Abs. 2 StromVG GR explizit eine Änderung der Netzgebietszuteilung für den Fall vor, dass die Sondernutzung mit den Interessen der Gemeinde an einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung nicht mehr im Einklang steht. Vor diesem Hintergrund kann aber entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keine Rede davon sein, dass „für immer und ewig der jeweili-

- 22 ge Eigentümer (hier A._____ AG) als Netzbetreiber zu bezeichnen wäre und das Gemeinwesen diesem den öffentlichen Grund und Boden auf unbefristete Dauer zur Verfügung stellen müsste“. c) Überdies wenden die Beschwerdeführerinnen ein, in der Botschaft StromVG GR sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Gemeinden auch im liberalisierten Strommarkt für die Besorgung ihrer raumplanerischen Erschliessungsaufgaben verantwortlich bleiben würden, weshalb die Gemeinden auch bestimmen können sollen, wer den Anschluss der Endverbraucher auf dem Gemeindegebiet physisch vorzunehmen habe, mithin wer ihr Netzbetreiber ist. Auch bezüglich dieses Einwandes kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Regierungsbeschluss (S. 16) verwiesen werden: Art. 3 StromVG GR übernimmt gemäss Botschaft StromVG GR den Regelungsumfang von Art. 61 aBWRG. Die Bestimmung wurde insofern an die neue Situation im geöffneten Strommarkt adaptiert, als sich die Verantwortlichkeit der Gemeinden auf die raumplanerische Erschliessung, mithin den Bau, den Betrieb und den unterhalt des elektrischen Verteilnetzes gemäss Art. 58 des Raumplanungsgesetzes für den Kantons Graubünden (KRG; BR 801.100) im Sinne ihrer Aufgaben beschränkt. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass letztlich bzw. subsidiär die Gemeinden dafür verantwortlich sind, die elektrische Erschliessung zu gewährleisten. Durch die mit der Zuteilung eines Netzgebiets verbundene Anschlusspflicht wird nun jedoch im Sinne einer lex specialis in die raumplanerische Erschliessungspflicht eingegriffen und diese den Netzbetreibern auferlegt (vgl. STEFAN RECHSTEINER/MICHAEL WALDNER, a.a.O., S. 1289 Rz. 7). Dadurch entfällt die entsprechende Pflicht der Gemeinden, womit sie diesbezüglich auch keine Verantwortung mehr tragen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 StromVG GR kann der Kanton ein Netzgebiet nach Anhörung der Betroffenen neu bezeichnen, wenn die Kriterien nach Art. 4 Abs. 3 lit. c StromVG GR nicht mehr erfüllt werden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Aussage in der Botschaft StromVG GR, auf welche sich die Beschwerdeführerinnen beziehen, nicht isoliert von den vorstehend erläuterten Vorgaben bei der Netzgebietszuteilung und den konkreten Netzeigentums- und Betriebsverhältnissen betrachtet werden kann. Jedenfalls lässt sich daraus kein eigenständiger, den vorstehend dargelegten Grundsätzen der Netzgebietszuteilung widersprechender und die bestehenden Eigentums- und

- 23 - Betriebsverhältnisse ignorierender Anspruch der Gemeinden auf eine freie Wahl des Netzbetreibers herleiten. d) Schliesslich bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Ausschreibung habe ergeben, dass die Stromversorgung durch die B._____ AG wesentlich günstiger ausfallen würde als durch die bisherige Netzbetreiberin A._____ AG. Bei korrekter Betrachtungsweise zielt jedoch auch dieser Einwand ins Leere. Es ist zwar durchaus denkbar, dass durch den Anschluss des Verteilnetzes an das Verteilnetz einer Nachbargemeinde, in welcher das Netz durch einen anderen Netzbetreiber betrieben wird, die Netznutzungstarife aufgrund von anderen Durchschnittskosten der Netzinfrastruktur sinken, womit für den Netzkunden in der betroffenen Gemeinde in der Tat ein Vorteil resultiert. Im entsprechenden Umfang, wie in der einen Gemeinde die Netznutzungstarife aufgrund der neuen Durchschnittskosten der Netzinfrastruktur sinken, steigen sie jedoch aufgrund der neuen Durchschnittskosten der Netzinfrastruktur in der anderen Gemeinde. Die möglicherweise denkbare punktuelle Senkung der Netznutzungstarife in einer bestimmten Gemeinde erweist sich somit als volkswirtschaftliches Nullsummenspiel, weil die Netznutzungstarife in den anderen vom gleichen Netzbetreiber versorgten Gemeinden im entsprechenden Umfang steigen, sodass die Gesamtheit aller Netzkunden durch die Versorgung eines Teils der Netzkunden durch einen angeblich günstigeren Netzbetreiber nichts gewinnt. Bei der Klärung der Frage, ob sich der Anschluss des Verteilnetzes an das Verteilnetz einer Nachbargemeinde für die Gemeinde finanziell als vorteilhaft erweist, darf man deshalb nicht nur isoliert die konkreten Auswirkungen in einer bestimmten Gemeinde betrachten, sondern muss auch die Auswirkungen bei den übrigen Netzgebieten berücksichtigen. Tendenziell wird der Wechsel des Netzbetreibers für die Gesamtheit der Netzkunden aber höhere Netznutzungsentgelte zur Folge haben, weil vorzeitig in die historische Netzinfra-

- 24 struktur eingegriffen wird und insgesamt wegen des Wechsels Mehrinvestitionen erforderlich wären (vgl. ALLEN FUCHS/MISCHA MORGENBESSER, a.a.O., S. 1102). Würden also die lokalen Verteilnetze auf den Gemeindegebieten von O.1._____ und O.2._____ dem lokalen Verteilnetzgebiet 111 und damit der B._____ AG als Netzbetreiberin übertragen, dürfte dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht dazu führen, dass die Gesamtkosten des Netzbetriebes der Netzgebiete 104 und 111 zusammengenommen reduziert würden. Vielmehr dürfte es - wie bereits die Regierung im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat - bloss zu einer Verlagerung der Kosten und somit zu einer Neuaufteilung auf die Endverbraucher kommen. 10. a) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass vorliegend angesichts der einschlägigen Gesetzesbestimmungen den bisherigen Eigentumsund Betriebsverhältnissen entsprechend die Beschwerdeführerinnen dem lokalen Verteilnetz 104 mit der A._____ AG als Netzbetreiberin zuzuteilen sind. Die von den Beschwerdeführerinnen beantragte hoheitliche Strukturveränderung gegen den Willen der bisherigen Netzbetreiberin und Netzeigentümerin A._____ AG stünde sowohl im Widerspruch zu den eidgenössischen wie auch zu den kantonalen Bestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Regierungsbeschluss vom 22. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1020) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführerinnen. Von der Auferlegung von Gerichtskosten an die beigeladene B._____ AG kann abgesehen werden, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt hat. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-

- 25 rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb die Regierung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Auch die ebenfalls obsiegenden A._____ AG hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung, da sie nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 626.-zusammen Fr. 5‘626.-gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinden O.1._____ und O.2._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen (2C_237/2014).

U 2012 124 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.01.2014 U 2012 124 — Swissrulings