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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.11.2012 U 2012 110

20 novembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,612 parole·~8 min·5

Riassunto

Führerausweisentzug

Testo integrale

U 12 110 1. Kammer URTEIL vom 20. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Führerausweisentzug 1. …, geboren 1950, hatte am 15. Dezember 2011 auf der Autobahn A3 in … mit seinem Fahrzeug mit Kontrollschild … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 34 km/h überschritten. Dafür war er mit Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks … vom 26. Januar 2012 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) verurteilt und mit einer Busse von Fr. 480.-- bestraft worden. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 29. Februar 2012 erliess das Strassenverkehrsamt Graubünden eine Verfügung, worin es dem heutigen Beschwerdeführer den Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für die Dauer von vier Monaten entzog. Im Massnahmenregister war der Beschwerdeführer bereits mit zwei Einträgen verzeichnet, nämlich einer Verwarnung vom 29. April 2011 und einem Führerausweisentzug von einem Monat vom 16. Juni 2011. 3. Am 30. März 2012 erhob der Betroffene gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und den Entzug des Führerausweises für bloss einen Monat. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass von einer leichten, nicht einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Sinne von Art. 16a SVG auszugehen sei. Er sei zwar mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, es habe aber zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer bestanden. Das Verkehrsaufkommen sei gering und die Strassenverhältnisse gut gewesen. Er sei kein notorischer Schnellfahrer. Er habe an jenem Tag in … einen Zahnarzttermin gehabt, und er habe diesen nicht verpassen wollen. Beruflich sei er auf das Fahrzeug angewiesen, da er Mitinhaber einer Baufirma sei. 4. Mit Verfügung vom 4. September 2012 wies das DJSG die Beschwerde ab. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h werde nicht bestritten. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb von dem im rechtskräftigen Strafbefehl festgestellten Tatbestand abgewichen werden sollte. Eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setze voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe und ihn nur ein leichtes Verschulden treffe (BGE 135 II 138, E. 2). Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begehe eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten habe die Rechtsprechung zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung diesbezüglich klare Richtlinien festgelegt (BGE 132 II 234, E. 3.2). Demnach begehe mindestens eine mittelschwere Widerhandlung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um 26 bis 29 km/h und auf Autobahnen um 31 bis 34 km/h überschreite. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn - nach Abzug der Sicherheitstoleranz - um 34 km/h überschritten, so dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Bei einer mittelschweren Widerhandlung werde der Führerauswies gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat entzogen. Gemäss Abs. 2 lit. b der genannten Bestimmung werde der Ausweis für

mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen worden sei. Letztere Voraussetzung treffe hier zu, sodass die verfügte Entzugsdauer von vier Monaten rechtmässig und verhältnismässig sei. 5. Am 5. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2012 und der Ausweisentzug sei bloss für einen Monat zu verfügen. Das Departement habe das Recht unrichtig angewendet, insbesondere mit der Qualifikation der begangenen Widerhandlung als eine mittelschwere statt als leichte im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Im Ergebnis sei die Verfügung daher unverhältnismässig und für den Beschwerdeführer übermässig hart. Vorliegend könne aufgrund der besonderen Umstände, namentlich dem äusserst wichtigen Zahnarzttermin und den widrigen Strassenverhältnissen - die Pässe Bernina und Julier seien mit Neuschnee bedeckt gewesen - am 15. Dezember 2011 von der bundesgerichtlichen Praxis abgewichen werden und trotz der Geschwindigkeitsübertretung von 34 km/h von einer leichten Übertretung ausgegangen werden. Er sei zwar mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, zu keinem Zeitpunkt habe er aber eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer dargestellt, da es morgens um 10:00 Uhr gewesen sei und gute Strassenverhältnisse geherrscht hätten. Er fahre seit 1971 unfallfrei. Er habe seine Kieferprobleme behandeln lassen wollen und daher den Zahnarzttermin unbedingt einhalten wollen. Es sei schlichtweg unverhältnismässig, wenn von einer schweren Verletzung der Verkehrsregeln ausgegangen werde. Er habe während der letzten 40 Jahre hinreichend bewiesen, dass er verantwortungsvoll Auto fahre, beruflich sei er rund 60‘000 km pro Jahr, also gut 200 km pro Tag unterwegs und dies unfallfrei. 6. In der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde. Es verzichtete auf eine weiterführende

Stellungnahme und verwies auf die rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2012. 7. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 wurde die in der Beschwerde vom 5. Oktober 2012 beantragte aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom Instruktionsrichter zuerkannt, da auch das DJSG sich dem Antrag des Beschwerdeführers angeschlossen hatte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 4. September 2012 bzw. die dieser zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden vom 29. Februar 2012. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den erstinstanzlich gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG i.V.m Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG verfügten Entzug des beschwerdeführerischen Führerausweises für die Dauer von vier Monaten zu Recht geschützt hat. 2. a) Die massgebenden gesetzlichen Normen sind von der Vorinstanz korrekt zitiert worden und auch der Sachverhalt ist unbestritten. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig, ob die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG ausgegangen ist oder ob im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers von einer leichten Wiederhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 SVG hätte ausgegangen werden müssen.

b) Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen verfolgt das Bundesgericht bezüglich Qualifizierung der Schwere der Widerhandlung eine Schematisierung der Praxis (vgl. dazu Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, … 2011, N. 9 vor Art. 16a-c SVG, S. 72). Danach gilt für Geschwindigkeitsübertretungen auf Autobahnen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 1 bis 25 km/h als besonders leicht, eine solche von 26 bis 30 km/h als leicht, eine solche von 31 bis 34 km/h als mittelschwer und eine solche von 35 km/h und mehr als schwere Widerhandlung. c) Die Vorinstanz hat diese höchstrichterliche Praxis korrekt zitiert und der Beschwerdeführer bestreitet diese Praxis in keiner Weise. Er glaubt aber, dass in seinem speziellen Fall diese Anwendungsregel nicht gerechtfertigt sei, da die Geschwindigkeitsübertretung wegen des Zahnarzttermins nachvollziehbar sei, weil seine Verspätung auf die schlechten Fahrbahnverhältnisse am Bernina und Julier zurückzuführen seien und weil insbesondere keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Ausnahme von der schematisierten Betrachtungsweise vorsieht. Selbst wenn dies anders wäre, bestünden vorliegend keine zwingenden Gründe, um von der schematisierten Regel abzuweichen. Es mag durchaus zutreffen, dass hier keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand. Indessen ist eine solche auch nicht verlangt. Es genügt eine abstrakte Gefährdung und diese ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im besagten Umfange auf Autobahnen in erhöhtem Masse gegeben. Dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung plausibel machen kann, macht sein Verschulden nicht kleiner. Jeder Geschwindigkeitsübertreter wird im Bedarfsfalle einen Grund nennen können, der ihn zur Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit veranlasste. Am Grad des Verschuldens könnte dies aber höchstens dann etwas ändern, wenn sich der Automobilist auf eine Notstandssituation berufen könnte. Eine solche ist im vorliegenden Fall

aber nicht gegeben, denn ungünstige Strassenverhältnisse - welche bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt vorauszusehen waren - können den Beschwerdeführer nicht entlasten. Dasselbe gilt für die Dringlichkeit des Zahnarzttermins. d) Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 15. Dezember 2012 um 10:25 Uhr auf der Autobahn A3 in … im Umfang von 34 km/h beging der Beschwerdeführer eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Da ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2011 bereits der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde, weil er wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine mittelschwere Widerhandlung beging, blieb dem Strassenverkehrsamt Graubünden gar keine andere Wahl, als Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG anzuwenden. Gemäss diesem Artikel wird der Führerausweis mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Das Strassenverkehrsamt Graubünden beschränkte im vorliegenden Fall die Massnahme somit auf die Mindestdauer, womit sie verhältnismässig und rechtens ausfiel. 3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von vier Monaten nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG entzogen wurde, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 1‘719.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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