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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.12.2011 U 2011 95

15 dicembre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,837 parole·~9 min·5

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

U 11 95 URTEIL vom 15. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. a) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 stellte der Regionale Sozialdienst … im Auftrag von … bei der Gemeinde … ein Gesuch um öffentliche Unterstützung im Umfang von Fr. 1'953.55 inkl. Krankenkassenprämien ab dem 1. Oktober 2011. Am 5. Oktober 2011 forderte die Gemeinde zur Behandlung des Unterstützungsgesuchs vom Regionalen Sozialdienst die noch fehlenden Informationen und Unterlagen ein. Betreffend den Betrieb des Privatautos führte die Gemeinde aus, ein solcher werde ohne ausgewiesenen Bedarf nicht ohne Kürzung der Unterstützungsleistung gewährt. Entweder müsse … das Auto bei der Motorfahrzeugkontrolle abmelden oder sie müsse mit Leistungskürzungen rechnen. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2011 ergänzte die zuständige Sozialarbeiterin des Regionalen Sozialdienstes das Unterstützungsgesuch mit dem Antrag, die Fahrzeugbenutzung während einer Übergangsfrist von zwei Monaten ohne Leistungskürzungen zu gewähren, da … aufgrund der intensiven Arbeitssuche in verschiedenen Gemeinden sowie der Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter in … auf ihr Auto angewiesen sei. b) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 hiess die Gemeinde das Unterstützungsgesuch grundsätzlich gut. Die Gesuchstellerin werde ab dem 1. Oktober 2011 mit monatlich Fr. 1'923.55 unterstützt. Im Weiteren hielt sie fest, das private Motorfahrzeug sei bis am 30. November 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzumelden. Nach unbenütztem Ablauf der Frist werde der Lebensunterhalt während vorerst drei Monaten oder bis zur Abmeldung bei der Motorfahrzeugkontrolle um 15% gekürzt.

2. Dagegen erhob … mit Eingabe vom 12. November 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, ihr Auto noch bis im Frühling 2012 benutzen zu können. Sie sei sehr bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden und bewerbe sich im ganzen Kanton. Ihr Auto auf den 30. November 2011 abzugeben würde eine totale Umorganisation erfordern und ihre Flexibilität stark einschränken. Deshalb wäre sie froh, ihr Auto noch bis im Frühling 2012 benutzen zu können. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2011 die Abweisung der Beschwerde. Gemäss Merkblatt „Motorfahrzeug und Sozialhilfe“ des Kantonalen Sozialamtes Graubünden dürfe eine Person, die öffentlich unterstützt werde, ein Motorfahrzeug nur zu Eigentum haben, besitzen und benutzen, wenn sie aus gesundheitlichen und/oder beruflichen Gründen darauf angewiesen sei. An diesen Nachweis seien hohe Anforderungen zu stellen. Der blosse Wunsch nach Flexibilität und Vermeidung der Umorganisation des Alltags reichten dazu nicht aus. Mit entsprechendem Nachweis könne die Leistungskürzung - sollte sich die Situation infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder anderer zwingender Gründe ändern - jederzeit aufgehoben und der Betrieb des Fahrzeugs bewilligt werden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). Bei der Beschwerde vom 12. November 2011 handelt es sich - da die vorliegende Streitfrage im Grundsatz bereits in regulärer Besetzung entscheiden wurde (Verwaltungsgerichtsurteile U 11 44 und U 09 42) und der konkrete Fall keine andersgearteten Abweichungen zu diesen bereits entschiedenen Fällen aufweist - um ein offensichtlich begründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist.

2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Gemeinde … vom 27. Oktober 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin eine öffentliche Unterstützung von monatlich Fr. 1'923.55 zugesichert wurde. Im Gegenzug wurde sie verpflichtet, das private Motorfahrzeug bis am 30. November 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzumelden. Andernfalls wurde eine Kürzung des Lebensunterhalts um 15% während vorerst drei Monaten angedroht. Mit dieser Auflage war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, weshalb sie beim Verwaltungsgericht die Weiterbenutzung ihres Autos bis im Frühling 2012 ohne Kürzung des Lebensunterhalts beantragte. 3. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; J. P. Müller/M. Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; U. Meyer-Blaser/Th. Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: D. Thürer/J.-F. Aubert/J. P. Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). 4. a) Materiell zu klären gilt es den geltend gemachten Einwand betreffend Abmeldung des privaten Motorfahrzeugs bis am 30. November 2011 bei der Motorfahrzeugkontrolle, andernfalls eine Kürzung des Lebensunterhalts um 15% zu erfolgen hätte. Wie das angerufene Verwaltungsgericht bereits früher in ähnlich gelagerten Streitfällen (U 11 44 vom 30. August 2011 E. 5 und U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b und E. 5) festhielt, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus

Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, laufende Haushaltsführung, Nachrichtenübermittlung, Körperpflege und Unterhaltung (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2011 [100.2010.358U] E. 4.3.2). Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10% der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Ziffern A.6 und B.2 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt ihr hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 140 f.). Das Bundesgericht hielt betreffend Auto ohne Kompetenzcharakter fest, dass eine, im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalierte Berechungsart (des Grundbedarfs) im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse lasse. So etwa weil vorhandene Mittel teilweise anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht würden, wie wenn beispielsweise für Verköstigung weniger als veranschlagt ausgegeben werde. Diese Folge sei als systemimmanent hinzunehmen. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung für nicht notwendigen Lebensunterhalt wie die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Autos herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen sei ohnehin willkürlich (BGE 124 I 1 E. 2c, 124 I 97 E. 3b). Auch käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung der verschiedenen Sozialhilfebezüger, falls nun lediglich der Besitz eines

Autos, der auch für das Sozialamt ersichtlich sei, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligtes Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei, kennt das schweizerische Sozialhilferecht demnach nicht (F. Wolffers, a.a.O., S. 150). In diesem Sinne gehören auch die Verkehrsauslagen zum pauschalierten Grundbedarf, wobei die SKOS- Richtlinien diese lediglich mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisierten. Der Betrieb eines Personenwagens kann zwar regelmässig zu weit höheren Kosten führen. Dessen ungeachtet kann aber allein aufgrund des Umstands, dass eine unterstützte Person ein Auto besitzt, noch nicht darauf geschlossen werden, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet, darf doch der Pauschalbetrag auch für Ausgaben verwendet werden, die nicht zum Grundbedarf gehören (Verwaltungsgerichtsurteil U 11 44 E.5a, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2011 [100.2010.358U] E. 4.4). b) Entscheidend ist nach dem soeben Gesagten also, dass mit dem behördlich zugesicherten Unterstützungsbetrag auch jene Kosten gedeckt werden, für die er eigentlich vorgesehen ist. Für die Behörde besteht infolgedessen kein Grund zum Einschreiten, solange Nahrung, Kleidung sowie Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang gewährleistet sind (F. Wolffers, a.a.O., S. 141). Im Übrigen liesse sich auch gar nicht kontrollieren, wofür die einzelnen Unterstützten ihr Geld genau ausgeben. Einschreiten muss die Behörde beim Besitz eines Autos somit erst dann, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt hat (so bereits auch: Verwaltungsgerichtsurteil U 09 42 E. 4b mit weiteren Hinweisen). Zudem bleibt noch anzufügen, dass jede unterstützte Person nach Art. 5 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) das Recht auf einen sogenannten Vermögensfreibetrag hat, der bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen ist. Dieser Vermögensfreibetrag liegt für Einzelpersonen bei Fr.

4'000.-- und bei verheirateten Personen bei Fr. 8'000.--. Selbst beim Besitz eines Autos mit einem gewissen Wert wäre demnach der jeweilige Vermögensfreibetrag zu beachten. c) Im konkreten Fall bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin wegen Besitzes des eingelösten Autos ihren Lebensgrundbedarf nicht decken kann. Die Beschwerdegegnerin machte in dieser Beziehung nichts geltend, was auf eine Zweckentfremdung des pauschalierten Grundbedarfs hingedeutet hätte. Beim Personenwagen der Beschwerdeführerin dürfte es sich zudem um ein altes, weitgehend wertloses Modell handeln, welches nach Darstellung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Garagisten nur noch bis im Frühling 2012 zu gebrauchen sein wird, da es aufgrund seines Allgemeinzustands anlässlich der nächsten Vorführung von der Motorfahrzeugkontrolle nicht mehr abgenommen werden dürfte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Fahrzeugwert unterhalb des Vermögensfreibetrages von Art. 5 ABzUG von Fr. 4'000.-- für Einzelpersonen befindet. Die Verwertung des Autos der Beschwerdeführerin wurde von der Gemeinde denn auch nicht verlangt. Lediglich in genereller Weise die Abmeldung des privaten Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle zu verlangen, war vor diesem Hintergrund nicht statthaft. Vielmehr wäre die Gemeinde im konkreten Einzelfall verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob infolge der Fahrzeugbenutzung durch die Beschwerdeführerin bzw. der daraus resultierenden Betriebs- und Unterhaltskosten des Fahrzeugs zu wenig Mittel für ihren Lebensunterhalt vorliegen. Dies hat die Gemeinde indes unterlassen, weshalb vorliegend eine zweckwidrige Geldmittelverwendung der Sozialhilfe aufgrund der Aktenlage nicht angenommen werden kann, zumal ja anscheinend alle übrigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden können, für welche die öffentliche Unterstützungshilfe eigentlich bestimmt ist. Ausgehend von erwähnter Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt sowie auch keine Schuldensituation vorliegt, kann die Auflage bezüglich Abmeldung des Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle bis am 30. November 2011, andernfalls eine Kürzung des Lebensunterhalts um 15% zu erfolgen hätte, nicht geschützt werden. Die erwähnte Auflage erweist sich demnach als unzulässig, weshalb die

angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist und die Beschwerde gutzuheissen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdegegnerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, weil sie nicht anwaltlich vertreten war. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 betreffend der Auflage „Abmeldung des privaten Motorfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle bis am 30. November 2011, andernfalls eine Kürzung des Lebensunterhalts um 15% zu erfolgen hätte“, aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 894.-gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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