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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.09.2011 U 2011 64

13 settembre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,249 parole·~16 min·6

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 11 64 1. Kammer URTEIL vom 13. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Im Kantonsamtsblatt Nr. 21 vom 26. Mai 2011 lud die Stiftung … in einem offenen Verfahren nach GATT/WTO zur Vergabe des Auftrages „BKP 23 Elektroanlagen“ im Zusammenhang mit dem Neubau Alterswohnungen … in Vella. Als Zuschlagskriterien festgelegt wurden dabei der Preis, die Qualität sowie die Leistungsfähigkeit, ohne jedoch eine prozentuale Gewichtung der Zuschlagskriterien zu nennen. Termin zur Einreichung des Angebots war der 5. Juli 2011. b) Innert Eingabefrist gingen bei der Vergabebehörde drei Offerten ein. Anlässlich der Offertöffnung vom 8. Juli 2011 ergab sich folgendes Bild: • C. Fr. 352'053.65 • A. Fr. 351'986.70 • B. Fr. 374’375.80 Nach Prüfung der eingegangenen Offerten schloss die Stiftung ... die Offerten der C. und der A. aus nachfolgenden Gründen aus: Im Devis waren in den Positionen BKP 239 R 591.111.003 (Diverses) und BKP 233.1 R 585.771.291 (Lieferung von Leuchten und Lampen) jeweils Richtpreise von Fr. 16'000.-- bzw. von Fr. 4'000.-- vorgesehen gewesen. Die beiden vom Verfahren ausgeschlossenen Anbieter hatten diese Preise in der Weise abgeändert, dass die C. bei der Position „Diverses“ den Richtpreis von Fr. 16'000.-- auf Fr. 1'500.-- und bei der Position „Lieferung von Leuchten und Lampen“ von Fr. 4'000.-- auf Fr. 100.-- reduzierte. Die A. setzte in beiden Positionen den Betrag von Fr. 0.-- ein.

c) Mit Entscheid vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am 19. Juli 2011, vergab die Baukommission der Stiftung ... den Auftrag „Neubau Alterswohnungen ..., BKP 23 Elektroanlagen“ sodann mit der Begründung an die B., diese habe unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. Die Bedingungen gemäss Ausschreibungsunterlagen würden beim berücksichtigten Angebot vollumfänglich erfüllt. 2. Gegen die Auftragsvergabe an die B. erhob die A. am 2. August 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bzw. die Aufhebung des Vergabeentscheides unter gleichzeitiger Erteilung des Zuschlags für die ausgeschriebenen Elektroarbeiten BKP 23 an die A. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vorinstanz zu untersagen, pendente lite mit der B. einen Werkvertrag für die ihr im strittigen Verfahren zugeschlagenen Arbeiten abzuschliessen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, beim Einlesen der elektronisch abgegebenen Offertenunterlagen sei der entsprechende Richtpreis von Fr. 16'000.-- in der BKP Position 239 R 591.111.003 automatisch gelöscht worden. Deshalb habe sie bei dieser Position keinen Preis eingesetzt bzw. habe es unterlassen, den genannten Betrag in ihr Angebot zu übernehmen. Die zitierte BKP-Position sei überdies als Kuriosum sondergleichen zu bezeichnen. Vom Anbieter werde nämlich die Übernahme eines nicht nachvollziehbaren Schätzwertes verlangt, welcher sich jeglicher konkreten Kalkulation entziehe, indem kein Anbieter sich etwas unter „Unvorhergesehenes“ bzw. „Zusatzwünsche der Bauherrschaft“ vorstellen könne. Eine solche Ausschreibung widerspreche offensichtlich den einschlägigen Submissionsbestimmungen. In Art. 12 Abs. 2 SubV sei nämlich vorgesehen, dass die Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen Angaben über alle Faktoren, welche die Preisberechnung bedingen, so vollständig enthalten sollen, dass deren Bedeutung richtig beurteilt werden könne. Die Leistungen seien grundsätzlich in besonderen Positionen aufzuführen, wobei sie möglichst objektiv und umfassend zu

ermitteln seien. Somit könne von einem Offerenten bestimmt nicht verlangt werden, dass er einen solchen Richtpreis unbesehen in seinem Angebot stehen lasse. Richtpreise dienten dem Architekten zur Erstellung eines Kostenvoranschlages zuhanden der Bauherrschaft. In einem Devis hätten sie jedoch als fixe Grössen nichts zu suchen, ansonsten man bei einer Arbeitsvergabe von vornherein anstatt auf Offerten mit konkret kalkulierten Preisen auf allgemeine - vorgegebene - Schätzungen abstellen könnte, was natürlich jedem öffentlichen Submissionsrecht krass widerspreche. Daher könne die Abänderung eines solchen Richtpreises auch nicht zum Ausschluss einer Offerte führen. Aber selbst wenn die Offerte in der fraglichen Position einen Fehler enthalten sollte, würde dies für einen Ausschluss aus dem Verfahren nicht genügen; denn diese Position sei im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutend und wirke sich auch nicht auf das Gesamtergebnis aus. Würde man den vorgegebenen Richtpreis zum Gesamtpreis der beschwerdeführerischen Offerte aufrechnen, ergäbe dies eine Offertsumme von Fr. 367'986.70, womit sie immer noch einiges unter dem berücksichtigten Angebot von Fr. 374'377.95 (recte: Fr. 374'375.80) liege. 3. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2011 beantragte die Stiftung ... die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie aus, die vorgeschriebenen Richtpreise in den fraglichen Positionen von Fr. 16'000.-bzw. von Fr. 4'000.-- seien unabänderlich gewesen. In Position BKP 239 R 591.111.003 (Diverses) sei ausdrücklich festgehalten: „Für Unvorhergesehenes und Zusatzwünsche wird ein Richtpreis eingesetzt. Die Verrechnung erfolgt ausschliesslich nach Freigabe der Bauherrschaft.“ Sinn und Zweck dieser Richtpreise sei auch die Herstellung der Vergleichbarkeit der eingehenden Offerten in den noch nicht abschliessend bekannten Arbeiten gewesen. Art. 22 SubG halte klar fest, dass eine Auftraggeberin ein eingereichtes Angebot vom Verfahren ausschliessen dürfe. Weise eine Offerte Ausschlussgründe auf, sei die Vergabebehörde auch aus Rücksicht auf die ordnungsgemäss eingereichten Angebote verpflichtet, ein Angebot auszuschliessen. Wer statt der vorgeschriebenen Richtpreise von Fr. 16'000.- - bzw. Fr. 4'000.-- einen Betrag von Fr. 0.-- einsetze, verweigere in diesen

Positionen ein Angebot. Damit habe die Beschwerdeführerin die Bedingung von Ziff. 18 der Ausschreibung, wonach die Anbieter ein komplett ausgefülltes, unabgeändertes Originaldevis in Papierform einzureichen hätten, verletzt. Die Offerte sei daher offensichtlich unvollständig und müsse in Anwendung von Art. 22 lit. c SubG zwingend ausgeschlossen werden. Bei der Abänderung der Richtpreise in den einschlägigen Positionen handle es sich auch nicht um einen untergeordneten Mangel, der einen Ausschluss des Angebotes als überspitzt formalistisch erscheinen liesse. Es treffe zudem nicht zu, dass eine Offerte in diesen Positionen nicht möglich gewesen bzw. die Übernahme der Richtpreise durch die EDV verunmöglicht worden sei. Diese unsubstanziiert vorgebrachte Behauptung werde durch den Umstand widerlegt, dass die B. ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, die eingefügten Richtpreise zu übernehmen. Daran vermöge auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach eine Aufrechnung der nicht abgeänderten Richtpreise immer noch zum günstigeren Angebot als demjenigen der B. führe. Dies treffe nicht ohne Weiteres zu. Der Preisunterschied zur B. würde sich nämlich bei Aufrechnung der beiden Beträge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer um Fr. 21'600.-- verringern und würde nur noch Fr. 800.-- betragen. Ein solch geringer Preisunterschied wäre aber für die Vergabe nicht mehr ausschlaggebend. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht bereit erklärt, die beiden Richtpreise von insgesamt Fr. 20'000.-- zu akzeptieren. Sie habe die Vergabebehörde bis heute im Unklaren gelassen, welchen Preis sie bei der Abrechnung ihrer nicht offerierten Positionen berechnen würde, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Angebot der Beschwerdeführerin im Ergebnis teurer als dasjenige der B. sei. 4. Mit Schreiben vom 25. August 2011 verzichtete die A. nach Einsichtnahme in die Vernehmlassung der Stiftung ... unter Bestreitung derer Argumentation und Bestätigung der eigenen Ausführungen in der Beschwerde auf die Einreichung einer nachträglichen Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Vergabeentscheid der Baukommission der Stiftung ... vom 18. Juli 2011, worin der ausgeschriebene Auftrag „Neubau Alterswohnungen ..., BKP 23 Elektroanlagen“ an die B. mit dem Vermerk wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien, erteilt wurde. Strittig und zu prüfen ist, ob die Stiftung ... die Offerte der Beschwerdeführerin zu Recht für ungültig erklärt hat. b) Auf das Verfahren gelangen die GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; BR 803.510) sowie das kantonale Submissionsgesetz vom 10. Februar 2004 (SubG; BR 803.300) und die kantonale Submissionsverordnung vom 25. Mai 2004 (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist unbestritten. Sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten unter anderem auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Weder in der IVöB noch im SubG geregelt ist demgegenüber die Frage der Beschwerdelegitimation. Mangels spezialrechtlichen Bestimmungen findet deshalb das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht Anwendung (so bereits: Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, S. 170). Für die Beschwerdelegitimation ist somit auf Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) und die dazu vom Verwaltungsgericht allgemein und im Zusammenhang mit Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze abzustellen.

c) Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 VRG befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung der Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand ergibt. Diese muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführerin eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für sie zur Folge hätte. Ihr Interesse kann mithin also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Im Falle einer Submission ist das Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst eine konkrete Chance auf den Erhalt der bemängelten Arbeitsvergabe erhält. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden (VGU U 10 32, U 10 37, U 10 45, U 10 81). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin unstreitig das preislich niedrigste Angebot ein. Es gilt jedoch zu beachten, dass im Falle einer Gutheissung bei der beschwerdeführerischen Offerte eine Aufrechnung im Umfang der nicht in die Offerte aufgenommenen Richtpreise von Fr. 20'000.-- plus 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 21'600.--) vorgenommen werden müsste. Auch der Offerte der C. müsste der Betrag von Fr. 18'400.-- plus 8% Mehrwertsteuer (= Fr. 19'872.--) aufgerechnet werden, da diese in den beiden fraglichen Positionen immerhin insgesamt Fr. 1'600.-- offeriert hatte. Dies hätte zur Folge, dass die Offerte der Beschwerdeführerin (Fr. 373'586.70) preislich hinter jener der C. (Fr. 371'925.65) aber noch vor jener der B. (Fr. 374'375.80) Zweitplatzierte wäre, allerdings mit geringem Abstand zu den beiden anderen.

Für den Zuschlag wären aber auch die Kriterien Qualität und Leistungsfähigkeit zu bewerten, so dass der Ausgang des Verfahrens offen wäre. Demnach hat die Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung der Beschwerde durchaus Aussicht auf den Zuschlag, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. b) Die Stiftung ... hat den Zuschlag im vorliegend zu beurteilenden Submissionsverfahren der B. erteilt. Sie begründete dies damit, dass die B. das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien eingereicht habe. Die Bedingungen gemäss Ausschreibungsunterlagen würden beim berücksichtigten Angebot vollumfänglich erfüllt. Die Beschwerdeführerin als preisgünstigste Anbieterin wurde infolge abgeänderter Richtpreise vom Verfahren ausgeschlossen. Nachfolgend gilt es somit zu entscheiden, ob die Offerte der Beschwerdeführerin zu Recht für ungültig erklärt worden ist. c) Ausschreibungsunterlagen haben gemäss Art. 11 lit. c und Art. 12 Abs. 1 lit. b SubV den Gegenstand und den Umfang des Auftrages zu enthalten. Präzisierend und ergänzend schreibt Art. 12 Abs. 2 SubV vor, dass die Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen Angaben über alle Faktoren, welche die Preisberechnung bedingen, so vollständig enthalten sollen, dass deren Bedeutung richtig beurteilt werden kann. Grundsätzlich sind die Leistungen in besonderen Positionen aufzuführen, wobei sie möglichst objektiv und umfassend zu ermitteln sind. Diese Vorschriften stellen sicher, dass den Anbietern der genaue Leistungsauftrag bekannt ist, so dass sie eine Offerte einreichen können, die den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Jeder Unternehmer soll wissen, welche Leistung er zu erbringen hat. Ausserdem soll er sich darauf verlassen können, dass der Auftraggeber mit dem Zuschlagsempfänger keinen Vertragsinhalt vereinbart, welcher vom Leistungsbeschrieb abweicht. Demnach sind nachträgliche Änderungen des

Beschaffungsauftrages oder von Zuschlagskriterien unzulässig und führen unter Umständen zu einer Neuausschreibung (VGU U 10 33 E. 1). d) Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Gemäss Rechtsprechung gilt ein strenger Massstab für das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen dem Leistungsverzeichnis und den eingereichten Offerten. Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorzugt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen. Für die Vergabebehörde andererseits wird damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen. Die Bestimmungen sind zwar streng auszulegen, aber nicht so absolut zu verstehen, dass die Vergabebehörde nicht Erläuterungen von den Anbietern verlangen darf. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen jedoch weder eine Änderung der Angebotsgrundlage noch der offerierten Preise bewirken (Art. 25 SubV). Allein das Vorliegen ausschreibungskonformer Angebote ermöglicht es der Vergabebehörde, einen aussagekräftigen Überblick über Materialpreis, Materialmengen, Qualität, Löhne, Arbeitszeiten usw. zu bekommen, die eingegangenen Angebote auf einen Nenner zu bringen und diese rasch zu vergleichen. Nur dadurch ist die entscheidende Behörde in der Lage, die einzelnen Angebote seriös und rechtsgleich zu prüfen (VGU U 10 81 E. 5a; vgl. auch PVG 2001 Nr. 41 E. 1). e) Diese Praxis wurde indes dahingehend präzisiert, dass – um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen – seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung verlangt wird, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängt (VGU U 10 74 E. 2a, U 01 109 E. 1, U 00 90 E. 2a). Auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes drängt sich diese Zurückhaltung auf.

Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel vom Submissionsverfahren auszuschliessen. Damit würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die schwerste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen. Dies wäre eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Zwecke hinausgehende Massnahme, welche diesen Zielen geradezu zuwiderlaufen würde. Durch den Ausschluss von wirtschaftlich günstigen, aber mit kleineren Mängeln behafteten Angeboten wird nämlich der Wettbewerb verzerrt und ist die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde ausserdem – wie erwähnt – gegen die Verfassungsgrundsätze des Verbotes des überspitzten Formalismus und der Verhältnismässigkeit verstossen. Dabei kann die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist, nicht in generellabstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu beurteilen (PVG 2001 Nr. 41 E. 1; VGU U 10 74 E. 2a, U 09 36 E. 1a). 3. a) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Offerte der Beschwerdeführerin von der Stiftung ... zu Recht für ungültig erklärt wurde, weil sie die vorgegebenen Richtpreise in ihrer Offerte durch Fr. 0.-- ersetzte. Die Stiftung ... wollte in den besagten, nicht detailliert umschriebenen Positionen einen festen Richtpreis vorgeben, um die Vergleichbarkeit der eingehenden Offerten zu gewährleisten. Unter Position BKP 239 R 591.111.003 der Ausschreibungsunterlagen ist denn auch festgehalten: „Für Unvorgesehenes und Zusatzwünsche der Bauherrschaft wird ein Richtpreis eingesetzt. Die Verrechnung erfolgt ausschliesslich nach Freigabe der Bauherrschaft.“ Die Idee war somit, dass die vorgegebenen Richtwerte von den Offerenten unverändert im Devis belassen würden. Wenn die Beschwerdeführerin die

Richtpreise von Fr. 16'000.-- bzw. von Fr. 4'000.-- gestrichen und durch Fr. 0.-- ersetzte, entsprach dies sicherlich einem Fehler. Das Angebot der Beschwerdeführerin umfasste dadurch nicht alle ausgesetzten Leistungen und war somit unvollständig. Es stellt sich jedoch die Frage, ob erwähnter Mangel schwer genug wiegt, um den Ausschluss der beschwerdeführerischen Offerte gemäss Art. 22 lit. c SubG zu rechtfertigen. Diese Frage ist klar zu verneinen. In einem Grundsatzentscheid hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erläutert, dass fehlende Angaben in einer Offerte nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips dann nicht zur Ungültigkeit des Angebots führen könnten, wenn sie ohne grossen Aufwand durch die Vergabebehörde ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit nicht im Entferntesten davon abhänge (PVG 2001 Nr. 41). Vorliegend handelt es sich bei den beiden fraglichen Positionen nicht um eigentliche Offertpositionen, bei denen die Offerenten eine ganz genau definierte Leistung zu offerieren hatten. Vielmehr handelt es sich um, wie auch immer man sie nennen will, pro-memoria-Positionen oder eben um vorgegebene Richtpreispositionen, bei denen es nichts zu offerieren gab. Die Stiftung ... räumt denn auch selber ein, dass es hier nur darum gegangen sei, dass die Offerten unter Verwendung des gleichen Richtpreises vergleichbar seien. Damit erhellt, dass es der Stiftung im Sinne der erwähnten Praxis ein Leichtes gewesen wäre, den Fehler zu korrigieren, indem eben einfach in den betreffenden Positionen die beiden vorgegebenen Richtpreise von Fr. 16'000.-- bzw. Fr. 4'000.-- eingesetzt worden wären. Weil sie dies jedoch nicht getan hat und stattdessen die Offerten aus dem Wettbewerb ausgeschlossen hat, handelte sie offensichtlich überspitzt formalistisch und verletzte damit das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Vor dem Hintergrund der erwähnten Rechtsprechung erweist sich demnach der Ausschluss der beschwerdeführerischen Offerte als nicht rechtens. b) An dieser Stelle ist auf einen weiteren Mangel in den Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen. Darin werden zwar die drei Zuschlagskriterien Preis, Qualität sowie Leistungsfähigkeit genannt, ohne dass deren prozentuale Gewichtung jedoch festgelegt worden wäre. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Graubünden folgend würde dies

bedeuten, dass allen genannten Zuschlagskriterien das gleiche Gewicht zukommen würde, also je 33 1/3%. Demnach wären die drei Zuschlagskriterien als gleichwertig zu behandeln (VGU U 01 11, U 00 90, U 00 129). Dies wiederum würde insofern der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Graubünden widersprechen, als bei nicht besonders komplizierten Aufträgen der Preis mindestens mit 50% gewichtet werden muss (PVG 2002 Nr. 36 E. 3a). Diese Praxis hat mit Blick auf die Grundsätze der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und des wirksamen Wettbewerbes wie auch auf das Gebot, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu berücksichtigen, auch im vorliegenden Fall zu gelten, stellt doch die Installation der Elektroanlagen in einem mehrgeschossigen Neubau für sämtliche Offerenten eine Aufgabe von einfachem bis höchstens mittlerem Komplexitätsgrad dar. Demnach hat die Neuvergabe des Auftrages „Neubau Alterswohnungen ..., BKP 23 Elektroanlagen“ nach folgender Gewichtung der Zuschlagskriterien neu zu erfolgen: • Preis 50% • Qualität 25% • Leistungsfähigkeit 25% 4. a) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb der angefochtene Vergabeentscheid vom 18. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur Neuvergabe des Auftrages im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Stiftung ... auferlegt. Diese hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über Fr. 3'167.65 inkl. MWST eingereicht. Er hat dabei einen Zeitaufwand von 7.5 Stunden à Fr. 250.-- geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Zusätzlich weist die Honorarnote einen Interessenwertzuschlag von Fr. 1'000.-- aus. Ein solcher Interessenwertzuschlag ist indessen vorliegend nicht zulässig. Die geltend

gemachte Parteientschädigung ist dementsprechend zu kürzen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'087.65 inkl. MWST ergibt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben und die Sache zur Neuvergabe des Auftrages im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 3'352.-gehen zulasten der Stiftung ... und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stiftung ... hat die A. aussergerichtlich mit Fr. 2'087.65 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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