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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.09.2011 U 2011 62

6 settembre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,052 parole·~15 min·5

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 11 62 1. Kammer URTEIL vom 6. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Im Kantonsamtsblatt Nr. 17 vom 28. April 2011 hat das Amt … in einem offenen Verfahren die Lieferung, die Installation und die Inbetriebnahme neuer Tunnelfunk- und UKW-Anlagen inklusive den notwendigen Anpassungsarbeiten und Übergangslösungen sowie den Rückbau und die Entsorgung bestehender Anlagen in insgesamt 13 Nationalstrassentunnels und 9 Kantonsstrassentunnels mit gesamthaft 16 Kopfstationen und 55 Tunnelstationen ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterien festgelegt wurden dabei der Preis (60%), die Zweckmässigkeit bzw. die Funktion (10%), der Arbeitsablauf bzw. die Termine (10%), die Qualität, das Personal und die Mittel (10%) sowie die Wartung und der Support (10%). Termin zur Einreichung des Angebots war der 7. Juni 2011. b) Innert Eingabefrist gingen bei der Vergabebehörde zwei Offerten ein. Die Offertenbeurteilung aufgrund der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen ergab folgendes Bild: 1. A. Fr. 2'457'427.35 2.59 Punkte 2. B. Fr. 2'569'770.85 2.30 Punkte c) Mit Entscheid vom 5. Juli 2011, mitgeteilt am 6. Juli 2011, vergab die Regierung des Kantons Graubünden den Auftrag „POLYCOM TN GR Tunnelfunk- und UKW-Versorgung“ mit der Begründung an die Firma A., diese habe unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen

bekannt gegebenen Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht. 2. Gegen die Auftragsvergabe an die A. erhob die Firma B. am 14. Juli 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheides des Amtes … vom 6. Juli 2011 betreffend POLYCOM TN GR Tunnelfunk- und UKW-Versorgung unter gleichzeitiger Erteilung des Auftrages an die B. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, der Grund, dass lediglich zwei Offerten eingereicht worden seien, obwohl die Submissionsunterlagen von 13 Firmen heruntergeladen worden seien, liege darin, dass unter Ziff. 4.6 der Submissionsunterlagen ausdrücklich folgendes verlangt worden sei: „Sämtliche benötigten Notifikationen (BAKOM Konformitätserklärungen) für den legalen Betrieb der Anlage gehören zum Lieferumfang und werden vorausgesetzt. Die Notifikationen sind dem Angebot beizulegen.“ Weder zum Zeitpunkt der Offerteneingabe noch zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe hätten aber für sämtliche von der A. offerierten Geräte die geforderten Notifikationen vorgelegen, obwohl diese in den Submissionsunterlagen ausdrücklich als Bestandteil des Lieferumfangs bezeichnet und das Vorliegen der Notifikationen vorausgesetzt worden sei. Dieses Fehlen der Notifikationen stellte nicht nur einen kleinen Mangel in der Offerte dar. Dies gehe auch aus den Ausführungen des Bundesamtes für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM) über die Notifikation von Funkanlagen hervor, wonach jede Person in der Schweiz eine Funkanlage, welche nicht harmonisierte Frequenzbänder benutze, anbiete oder auf den Markt bringen möchte, diese beim BAKOM melden müsse. Bereits das Anbieten von nicht notifizierten Funkanlagen sei widerrechtlich. Für die Notifikation müsse eine Bestätigung eines europäisch oder international akkreditierten Prüflabors („notified body“) vorhanden sein, welches die vorgeschriebenen Messungen durchgeführt habe und bestätige, dass die Vorschriften eingehalten seien und das Gerät den geforderten Vorgaben entspreche. Aufgrund der Tatsache, dass die A. Produkte offerierte, für die

weder bei der Offerteneinreichung noch bei der Arbeitsvergabe die Notifikationen vorgelegen hätten, sei deren Offerte eindeutig unvollständig gewesen und habe den Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht entsprochen, weshalb sie gemäss Art. 22 lit. c SubG vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Ein Ausschluss dieser Offerte hätte sich auch nicht wegen des Vorwurfs des überspitzten Formalismus verboten. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren gestützt auf die eindeutige Ausschreibung in den Submissionsunterlagen auf die Einreichung einer Unternehmervariante mit ausländischen Produkten, die 10% billiger gewesen wäre, verzichtet, weil für diese Produkte, wie bei der A., die notwendigen Notifikationen gefehlt hätten. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2011 beantragte die Regierung des Kantons Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Nach der Offertöffnung habe das mit der Projektleitung beauftragte Büro … die A. per E-Mail aufgefordert, die fehlenden Notifikationen bis zum 24. Juni 2011 nachzureichen. Darauf habe die A. in ihrer schriftlichen Antwort vom 24. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass das BAKOM die Notifikationsanmeldung erst vier Wochen vor Inbetriebnahme verlange. Mit weiteren E-Mails vom 24. und 27. Juni 2011 habe die Projektleitung die A. sodann zur Nachreichung der Notification Reports (Detail OSN) aufgefordert, worauf diese am 27. Juni 2011 mehrere Konformitätserklärungen, datiert vom 6. bzw. 27. Juni 2011, sowie Notifikationen, datiert vom 7. September 2010 bzw. vom 27. Juni 2011, eingereicht habe. Dieses Nachreichen der Konformitätserklärungen sowie der Notifikationen sei lediglich als untergeordneter Mangel zu qualifizieren, weshalb das Angebot der A. zu Recht nicht ausgeschlossen worden sei. Gemäss Art. 9 Abs. 1 FAV müsse derjenige, der eine Funkanlage anbiete oder in Verkehr bringen wolle, die in Frequenzbändern betrieben werde, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert sei, das BAKOM von dieser Absicht unterrichten. Dies habe spätestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlage zu erfolgen. Dem Merkblatt des BAKOM zur Notifikation von Funkanlagen sei zu entnehmen, dass die Information des BAKOM über die Absicht, eine Funkanlage anzubieten oder in Verkehr zu bringen (Notifikation) mit der Eingabe der

Daten der Funkanlage in der vorgegebenen Maske auf dem Internetportal OSN erfolge. Stelle das BAKOM fest, dass die in der Notifikation aufgeführte Funkanlage funktionstechnische Merkmale aufweise, die den nationalen Vorschriften nicht entsprächen, könne es die in Art. 33 Abs. 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen. Bringe das BAKOM innert vier Wochen keine Einwände vor, könne die notifizierte Anlage auf den Markt gebracht werden. Damit sei erstellt, dass die Notifikation lediglich die Anmeldung der Anbieterin oder Inverkehrbringerin von Funkanlagen ihrer Produkte sei. Ein Beleg über die vorgenommene Notifikation dokumentiere lediglich, dass das BAKOM über die Absicht, eine Funkanlage anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, informiert worden sei. Eine darüber hinausgehende Bedeutung komme einem solchen Beleg nicht zu. Angesichts dieser Tragweite sei die Nichtbeilage einer Kopie der Notifikation der Offerteingabe als untergeordneter Mangel zu qualifizieren. Bei der A. handle es sich um eine im Bereich Tunnelfunk- und UKW- Versorgung in Eisenbahn und Strassentunnels renommierte Firma. Sie habe bereits in anderen Kantonen bei der Realisierung von Polycom-Anlagen mitgewirkt und habe auch schon im Kanton Graubünden verschiedene Tunnels mit der notwendigen Technik versehen. Der Leistungsausweis der Firma biete Gewähr, dass sie die ausgeschriebenen Arbeiten korrekt ausführe bzw. die von ihr offerierte Funkanlage den Vorschriften entspreche. Des Weiteren leite die Beschwerdeführerin zu Unrecht aus der Tatsache, dass nur zwei Offerten eingegangen seien, ab, dass die Notifikation eine Hürde für die Offertstellung dargestellt habe. Richtig sei, dass 16 Firmen die Ausschreibungsunterlagen von der Homepage des Vereins simap.ch heruntergeladen hätten. Bei 12 dieser Firmen habe es sich aber um Ingenieurbüros, Installateure oder Zubehörlieferanten gehandelt. Lediglich bei vier Firmen habe es sich um Systemlieferanten gehandelt, welche in der Lage gewesen wären, die ausgeschriebene Leistung zu erbringen. In ihrer Argumentation, dass die Notifikation eine Hürde für die Angebote dargestellt hätte, verkenne die Beschwerdeführerin, dass das BAKOM weder Konformitätserklärungen noch Notifikationen ausstelle. Die Konformitätserklärung werde vom Hersteller ausgestellt. Die Notifikation erfolge mit dem Eintrag des Geräts auf dem Internetportal OSN. Diese

Information sei jedem Anbieter auf der Homepage des BAKOM zur Verfügung gestanden. Der Ausschreibungstext beruhe noch auf den altrechtlichen Rahmenbedingungen, die eine Bestätigung des BAKOM über die Konformität der Funkanlage für deren Inbetriebnahme vorausgesetzt habe. Mit der Übernahme des Rechts der EU habe eine Liberalisierung stattgefunden, die auf die Eigenverantwortung der Hersteller und Anbieter von Fernmeldegeräten abstelle. 4. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 beantragte die A. die Abweisung der beschwerdeführerischen Anträge. Ihre Offerte sei rechtzeitig und vollständig eingereicht worden. Eine Notifikation an das BAKOM und dessen Einreichung zusammen mit der Ausschreibung sei für diese Fernmeldeeinrichtung nicht erforderlich. Bestätigungen von „notified bodies“ müssten entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden. In der Ausschreibung seien die einzureichenden Notifikationen in Klammer spezifiziert worden mit „BAKOM Konformitätserklärung“. Sie sei davon ausgegangen, dass diese Konformitätserklärung mit der Offerte eingereicht werden müsse, was durchaus Sinn mache, da diese Erklärung garantiere, dass die offerierten Produkte allen rechtlichen Voraussetzungen genügten und der Hersteller auch voll dafür hafte. Diese Konformitätserklärungen seien mit der Offerte eingereicht worden. Die in der Ausschreibung enthaltenen Funkanlagen würden in international harmonisierten Frequenzbändern betrieben. Die Notifikation käme jedoch nur für Funkanlagen zum Tragen, welche in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden. Demnach hätten die ausgeschriebenen Funkanlagen gar keine Notifikationen gebraucht. Trotzdem habe sie die Notifikationen nachgereicht, sodass sie bei der Arbeitsvergabe vorgelegen hätten. 5. In ihrer Replik vom 10. August 2011 führte die Beschwerdeführerin aus, die A. habe zwar ihrer Offerte die Konformitätserklärungen beigelegt. Diese seien aber gemäss Ausschreibung gar nicht verlangt gewesen. Verlangt gewesen seien vielmehr die Notifikationen. Die A. habe lediglich die Notifikationsanträge nachgereicht, nicht jedoch die Notifikationen durch das

BAKOM. Offenbar verstehe die A. die Abläufe zu einer Notifikation nicht. Bis 2006 habe beim BAKOM ein schriftlicher Antrag für die Notifikation eingereicht werden müssen. Seit 2006 bestehe mit der OSN eine europäische Plattform, bei der der Antrag einzureichen sei. Das OSN leite dann den Antrag an das entsprechende Land weiter. Es sei nicht zutreffend, dass die Notifikation eine reine Selbstdeklaration sei. Vielmehr werde die Notifikation in der Schweiz durch das BAKOM ausgestellt und zwar via OSN Plattform. Zur erfolgreichen Notifikation müsse zwingend der „notified body“ (akkreditiertes Prüflabor) bekannt gegeben werden. 6. Duplicando wies die A. mit Eingabe vom 18. August 2011 darauf hin, dass es keine Notifikation durch das BAKOM, sondern lediglich eine Notifikation an das BAKOM gebe. Das BAKOM habe vorliegend die Notifikationen bis nach 4 Wochen seit Einreichung nicht in Frage gestellt. Dies habe zur Folge, dass die Notifikationen per 28. Juli 2011 in Rechtskraft erwachsen seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Vergabeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 5. Juli 2011, worin der ausgeschriebene Auftrag „POLYCOM TN GR Tunnelfunk- und UKW- Versorgung“ an die A. mit dem Vermerk „wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien“ erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt hierzu, dass die Offerte der berücksichtigten Anbieterin laut Ziffer 4.6 der Submissionsunterlagen unvollständig und daher nicht korrekt erfolgt sei, weshalb jene vom Wettbewerb hätte ausgeschlossen werden müssen und die Beschwerdeführerin den Arbeitszuschlag hätte erhalten müssen.

b) Auf das Verfahren gelangen die GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (SR 0.632.231.422), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; BR 803.510) sowie das kantonale Submissionsgesetz vom 10. Februar 2004 (SubG; BR 803.300) und die kantonale Submissionsverordnung vom 25. Mai 2004 (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ist unbestritten. Sie ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten unter anderem auch der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren (Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Da die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG) und die Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. VGU U 10 81 E. 1 und 2), kann auf die Beschwerde eingetreten werden. c) Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung obsolet wird. 2. a) Gemäss Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung wird dabei ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Bauausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde (vgl. Art. 17 SubG). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird beziehungsweise alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die

Bestimmungen sind wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke solcher nachträglicher Auskünfte bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. Art.25 SubV). Allein durch die den Submissionsunterlagen genau entsprechenden Angebote wird nämlich der Vergabebehörde ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreis, Materialmengen, Qualität, Löhne, Arbeitszeiten usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und rasch verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten ermöglicht mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote im Sinne von Art. 24 SubV zu prüfen (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9, 1990 Nr. 7 und 1989 Nr. 9). b) Diese Praxis wurde dahingehend präzisiert, dass - um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen - seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung verlangt wird, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängt (so bereits in VGE 697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26, U 01 109, U 07 49). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, welche diesen Zielen geradezu

zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt - gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell – abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 10 20; U 09 36). c) Vorliegend ist unbestritten, dass unter Ziffer 4.6 der Submissionsunterlagen folgendes verlangt worden ist: „Sämtliche benötigten Notifikationen (BAKOM Konformitätserklärungen) für den legalen Betrieb der Anlage gehören zum Lieferumfang und werden vorausgesetzt. Die Notifikationen sind dem Angebot beizulegen. Die Erstellung der nötigen Unterlagen für die Konzessionsanträge beim BAKOM und das Ausfüllen der NIS-Meldeformulare haben durch den Lieferanten zu erfolgen.“ Ebenfalls unbestritten ist, dass die A. ihrer Offerte die Notifikationen nicht beigelegt haben und insofern ihre Offerte einen Mangel aufweist. Strittig ist lediglich die Frage, ob dieser Mangel schwer genug wiegt, um gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. c SubG den Ausschluss der Offerte aus dem Wettbewerb zu rechtfertigen, oder ob ein solcher Ausschluss einem überspitzten Formalismus gleichkäme. d) Die A. will den fraglichen Passus in den Submissionsunterlagen dahingehend verstanden haben, dass mit den Notifikationen die in der Klammerbemerkung erwähnten „BAKOM Konformitätserklärungen“ gemeint waren. Diese Konformitätserklärungen hat die A. denn auch unbestrittenermassen zusammen mit der Offerte rechtzeitig eingereicht. Des Weiteren stellt sich die A. auf den Standpunkt, eine Notifikation sei bei den offerierten Anlagen gar nicht nötig, da deren Nutzung auf internationaler Ebene harmonisiert sei und

Notifikationen gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 14. Juni 2002 (FAV; SR 784.101.2) nur bei nicht harmonisierten Anlagen erforderlich seien. Die Vergabebehörde vertritt in beiden Fragen die gegenteilige Auffassung. Ob Ziffer 4.6 des Ausschreibungstextes tatsächlich so verstanden werden kann, dass nur die Konformitätserklärungen mit der Offerte einzureichen seien und ob vorliegend tatsächlich keine Notifikationen erforderlich sind, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn die Ausschreibung so zu verstehen ist, dass die Notifikationen mit der Offerte einzureichen waren, stellt die Nichtbeachtung dieser Vorgaben lediglich einen untergeordneten Mangel dar, der es im Lichte der umschriebenen Rechtsprechung keinesfalls rechtfertigen würde, das Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen. Was eine Notifikation ist, wird in Art. 9 Abs. 1 FAV definiert. Danach muss derjenige, der eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbändern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist, das BAKOM von dieser Absicht unterrichten. Im Merkblatt des BAKOM (abrufbar unter: http://www.bakom.admin.ch/themen/geraete/01640/01650/index.html?lang= de, besucht am 13. September 2011) wird dazu erläutert, mit der Notifikation an die nationale Behörde werde die Absicht angekündigt, Funkanlagen anzubieten oder auf den Markt zu bringen, deren Frequenznutzung nicht international harmonisiert sei. Wie die Vorinstanz sowie die A. daher richtig ausführen, besteht die Notifikation nicht in einer bestätigenden Verfügung des BAKOM, sondern stellt nichts anderes dar als eine Anmeldung einer Anbieterin von Funkanlagen ihrer Produkte beim BAKOM. Einer solchen Anmeldung kommt nun tatsächlich keine besondere Bedeutung zu, da sie eben lediglich eine Ankündigung der Systemlieferantin darstellt und keine bestätigende Anerkennung des BAKOM. Aus der Tatsache, dass die vierwöchige Reaktionszeit des BAKOM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 FAV bezüglich der vorliegend in Frage stehenden Notifikationen längst abgelaufen ist, ist im konkreten Fall zu schliessen, dass es an den offerierten Produkten der A. offenbar keine Beanstandungen gab.

e) Vor dem Hintergrund der umschriebenen Rechtsprechung wäre die Ungültigerklärung der Offerte der A. einzig aufgrund der nicht rechtzeitigen Einreichung der Notifikationen nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes demnach als überspitzt formalistisch und demnach als falsch zu betrachten. Die fehlenden Notifikationen konnten denn auch ohne grossen Aufwand durch die Offertenstellerin innert weniger Tage eingereicht werden und lagen der Vergabebehörde zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe vor. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die ihre eigenen Wirtschaftsinteressen (ohne Rechtsanwalt) vertretende berücksichtigte Anbieterin als Beschwerdegegnerin 2 ist nicht geschuldet (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. In sinngemässer Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG ist auch der Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese im Submissionsverfahren in öffentlich-rechtlicher Funktion und hoheitlich tätig wurde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 6'333.-gehen zulasten der B. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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