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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 30.08.2011 U 2011 44

30 agosto 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,021 parole·~15 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

U 11 44 3. Kammer URTEIL vom 30. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. a) … (geb. 1953) arbeitete seit dem 1. Juli 2005 als Mitarbeiterin und Stellvertreterin des Grundbuchverwalters bei der Gemeinde ... Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. Am 1. April 2011 stellte … beim Regionalen Sozialdienst (RSD) ein Gesuch um öffentliche Unterstützung, welches an die Wohnsitzgemeinde mit dem Antrag auf „vorübergehende öffentliche Unterstützung“ weitergeleitet wurde. Am 5. April 2011 meldete sie sich auch noch beim Arbeitsamt für Arbeitslosenentschädigung an. b) Mit Verfügung vom 19./20. April 2011 hiess die Gemeinde das Unterstützungsgesuch mit Auflagen gut. Ab dem 1. März 2011 bis vorläufig längstens zum 31. Dezember 2011 werde ein Unterstützungsbetrag von brutto Fr. 2'445.--, zuzüglich eventueller Einkommensfreibeträge respektive Integrationszulagen, zugesichert. Die Auszahlung sollte monatlich nach vorgängiger persönlicher Vorsprache beim kommunalen Sozialamt erfolgen. Die beantragte Übernahme der Zusatzversicherung VVG zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin, jedoch längstens bis 31. Dezember 2011, anerkannt und übernommen. Die Gesuchstellerin werde angehalten, diese zum besagten Zeitpunkt aufzulösen, sofern sie nicht krankheitsbedingt zwingend benötigt würde. Sie sei angehalten, beim Gemeindearbeitsamt umgehend sämtliche verlangten Unterlagen vollständig ausgefüllt abzugeben, damit diese der zuständigen Arbeitslosenkasse eingereicht und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geprüft werden könne. Der Restwert des in ihrem

Besitze befindlichen Motorfahrzeuges (Daihatsu Sirion, Jahrgang 2002) werde mit Fr. 1'000.-- angegeben. Das Fahrzeug stelle kein wirklich verwertbares Vermögen dar und liege unter dem zulässigen Vermögensfreibetrag. Laut Merkblatt über Motorfahrzeuge und Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Graubünden sei das Auto aber zu verkaufen oder die Nummernschilder beim Kantonalen Strassenverkehrsamt zu deponieren. Weigere sich eine Person dies zu tun, müsse eine Leistungskürzung in Kauf genommen werden. Die Gesuchstellerin habe ihre Nummernschilder daher umgehend, spätestens jedoch bis am 31. Mai 2011, zu deponieren. 2. Dagegen erhob … (Poststempel 20. Mai 2011) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Auszahlung der ihr zustehenden Leistungen laut Sozialhilfe sowie laut Aufhebungsvertrag vom 5. Dezember 2010, welcher beidseits unterzeichnet worden sei. Die illegale Lohnpfändung werde mit keinem Wort erwähnt und die Gehaltsabrechnung für Januar 2011 betrage Fr. 0.--. Das Gesetz verlange nirgends, dass die Nummernschilder abzugeben seien, zumal der Restwert des Autos bloss noch Fr. 1'000.-- betrage und die Aufrechterhaltung der Mobilität auch ein Vorteil bei der Stellensuche bzw. bezüglich Arbeitslosenversicherung sei. Die verlangte Kündigung der Zusatzversicherung (VVG) sei unverantwortlich und unverhältnismässig, vor allem bei einer nur vorübergehenden Überbrückungshilfe und fortgeschrittenem Alter. Es liege „Mobbing“ vor. Die Auflage der persönlichen Vorsprache (Erscheinungspflicht) jeden Monat sei schikanös und unnötig, da der Gemeinde die erforderlichen Kontoinformationen – aufgrund ihrer 5-jährigen Tätigkeit bei derselben – längst bekannt seien. Seit dem 1. Januar 2011 verfüge sie über kein Einkommen mehr, die Wohnungsmiete und die Krankenkassenprämien seien ab März bis Mai 2011 auch vom Sozialamt nicht bezahlt worden. Die zugesicherte Überbrückungshilfe ab dem 1. Januar 2011 sei unverzüglich auszuzahlen. Die Gehaltsabrechnung Januar 2011 sei ohne Abzüge vorzunehmen und der gesamte Lohn bis und mit zum 23. Januar 2011 zu überweisen. Die Wohnung sei ihr per Ende Mai gekündigt worden. Die Gemeinde sei deshalb anzuweisen, eine angemessene Alternative

bereitzustellen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das laufende Gerichtsverfahren zu gewähren. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Aufhebungsvertrag sei nicht zustande gekommen, da innert der angesetzten Frist (bis zum 6. Dezember bzw. verlängert bis 13. Dezember 2010) keine Annahme erfolgt sei. Vielmehr sei dem Anwalt der Gemeinde eine solche Erklärung erst am 8. Juni 2011 – mit der Zustellung der Beschwerdebeilagen durch das Verwaltungsgericht - zur Kenntnis gelangt. Der gewählte Zahlmodus (mit persönlicher Vorsprache-/Erscheinungspflicht) sei im konkreten Fall zweckmässig und gerechtfertigt gewesen, da die Beschwerdeführerin auf Briefpostzustellungen nicht reagiert habe. Die Aufforderung zur Kündigung der Zusatzversicherung (VVG) entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Das genau Gleiche gelte auch für die Deponierung der Fahrzeugschilder gemäss Vorgaben im Merkblatt des Kantonalen Sozialamtes. Die Verpflichtung zur Arbeitssuche mit entsprechenden Nachweisen für ernsthafte Arbeitsbemühungen sei ebenfalls korrekt gewesen. 4. In der Replik (Poststempel 27. Juni 2011) forderte die Beschwerdeführerin, die Gemeinde sei per Schnellverfügung anzuweisen, den rechtsgültig zustande gekommenen Aufhebungsvertrag einzuhalten und die zugesicherte Überbrückungszahlung zu leisten. Unterschriebene Verträge seien keine Offerten. Die Vorinstanz habe den Vertrag „verschwinden lassen“. Ihre persönlichen Effekten seien auf neutralem Boden von neutralem Personal herauszugeben. Zudem sei endlich ein definitives Zeugnis zuzustellen. Die erwähnten Merkblätter seien keine Gesetze. Die Aufforderung die Zusatzversicherung (VVG) zu kündigen, sei rechtswidrig gewesen. Auch der Zwang zur Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt sei gesetzeswidrig erfolgt. Ihr drohe nun das Ausweisungsverfahren aus der Wohnung. Diese rudimentären Hinweise stellten im Übrigen keine Replik dar.

5. In der Duplik vom 30. Juni 2011 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Falls die Eingabe der Beschwerdeführerin auch eine Klage enthalten sollte, sei die Klage ebenfalls abzuweisen. Der erwähnte Aufhebungsvertrag sei nicht zustande gekommen, da keine Annahmeerklärung innert Frist eingetroffen sei. Es könne daher offen bleiben, wann der eingereichte Vertrag tatsächlich unterzeichnet worden sei. Fakt sei aber, dass der Vertrag erst am 8. Juni 2011 bei der Gemeinde eingetroffen sei. Das erstmals in der Replik verlangte Arbeitszeugnis werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen zugestellt. Die persönlichen Effekten könnten – nach entsprechender telefonischer Voranmeldung jederzeit bei der Gemeinde abgeholt werden. 6. Laut Gemeindeschreiben vom 1. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin das verlangte (definitive) Arbeitszeugnis unverzüglich zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 19./20. April 2011 der Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin der Gesuchstellerin um öffentliche Unterstützung (Beschwerdeführerin) eine befristete Unterstützungshilfe von Fr. 2'445.-- bis längstens zum 31. Dezember 2011 zugesichert wurde; die Beschwerdeführerin im Gegenzug dafür gewisse Auflagen (monatliche Erscheinungspflicht beim kommunalen Sozialamt; Kündigung der Zusatzversicherung aus VVG; Einreichung sämtlicher verlangten Unterlagen zur Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung; Deponierung der Autonummernschilder bis am 31. Mai 2011, andernfalls wurde eine Kürzung der Unterstützungsbeträge angedroht) zu erfüllen hatte. Mit diesen Auflagen war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden, weshalb sie beim Verwaltungsgericht deren Aufhebung beantragte. Ferner wurde im Verlaufe des Verfahrens durch die Beschwerdeführerin auch noch Klage auf Zustellung eines (definitiven) Arbeitszeugnisses und auf Erfüllung des Arbeitsaufhebungsvertrages vom 5. Dezember 2010 erhoben.

2. Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV) hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder der Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (Art. 36 Abs. 4 BV; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; Thürer/Aubert/ Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, N 31 zu § 34). 3. Zunächst gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Zustellung des (definitiven) Arbeitszeugnisses durch die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Juli 2011 erfolgt ist, womit die Klage der Beschwerdeführerin in diesem Punkt in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden ist. 4. a) Materiell gilt es die angefochtenen Auflagen auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Das Gericht erachtet die vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin – abgesehen davon, dass sie sich teils erheblich im Tonfall und in der Wortwahl in ihren Eingaben vergriffen hat und damit einen minimalen Grundanstand vermissen liess – für grösstenteils nicht stichhaltig. b) Der kritisierte Auszahlungsmodus (persönliche Erscheinungspflicht/Vorsprache beim kommunalen Sozialamt) ist zwar grundsätzlich zu vermeiden, kann im Einzelfall jedoch durchaus sinnvoll und notwendig sein, da sich die Beschwerdeführerin und potentielle Leistungsempfängerin bisher nicht sehr kooperativ zeigte bzw. aus ihrer Weigerungshaltung und generellen Abneigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (ist zum Kreis der ehemaligen Arbeitgeberin zu zählen) keinen Hehl machte. Eine gewisse Anwesenheitskontrolle darf bei derartigen Konstellationen aber seitens der Behörden verlangt werden, da das Gemeinwesen und damit der Steuerzahler ja auch für die finanzielle Überbrückungshilfe der Beschwerdeführerin aufkommt und deshalb eine gewisse sozialbehördliche Mindestkontrolle bei

allgemeiner Renitenz der Leistungsempfänger angezeigt und vertretbar erscheint. Die statuierte Erscheinungspflicht gibt daher im konkreten Fall zu keinen Beanstandungen Anlass. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Verpflichtung zur Arbeitssuche und die dazu einverlangten Nachweise betreffs ALV-Bemühungen. c) Was die Auflage der Kündigung der Zusatzversicherung VVG betrifft, so wird diese Bedingung von selbst hinfällig, wenn die Unterstützung – wie auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht – nur vorübergehend gewährt wird. Bis Ende Dezember 2011 wird dieser Versicherungszusatz wegen fehlender, früherer Kündigungsmöglichkeit durch die Beschwerdegegnerin ja bereits übernommen, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen (vgl. dazu auch Art. 9 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG], wonach Prämien von Zusatzversicherungen in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen sind). d) Was die bemängelte Lohnpfändung anbelangt, so ist das angerufene Verwaltungsgericht dafür sachlich wie funktional nicht zuständig. Soweit aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechungen ersichtlich, sind die vorgenommenen Gehaltsabzüge aber korrekt erfolgt. Am Umstand, dass die Beschwerdeführerin die zugesicherten Unterstützungsbeiträge bisher nicht ausbezahlt bekommen hat, ist sie wegen ihrer Verweigerungshaltung betreffend persönliches Erscheinen bzw. individuelle Vorsprache auf dem Sozialamt selbst schuld. Die offenkundig eingetretene Geldknappheit hat sie daher insofern ganz allein zu verantworten. e) Wenn durch Zahlungsverzug jetzt die Wohnung – wie behauptet – gekündigt wurde, so ist daran ebenfalls nicht die Beschwerdegegnerin schuld, weil die Wohnungskosten mit Fr. 950.-- korrekt bei der Bemessung der zu gewährenden Sozialhilfe mitberücksichtigt wurden (vgl. Berechnungsblatt gemäss SKOS-Richtlinien; Ziff. B.3). Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch nicht verpflichtet, irgendwelche „Wohnalternativen“ für die Beschwerdeführerin bereitzustellen. Die Vorinstanz ist jedoch im Rahmen der

Sozialhilfe gehalten, ihre Mithilfe bei der Wohnungssuche anzubieten. Die Beschwerdeführerin sollte sich diesbezüglich dann aber entsprechend kooperativ verhalten. In einer Gesamtwürdigung sind die bisher erwähnten Auflagen folglich allesamt als rechtens und verhältnismässig einzustufen, was zur Abweisung der Beschwerde in diesen verschiedenartigen Rügepunkten führen muss. 5. a) Zu klären bleibt damit noch der weiter geltend gemachte Einwand betreffend Deponierung der Nummernschilder bis zum 31. Mai 2011, andernfalls eine Kürzung der zugesicherten Überbrückungshilfe zu erfolgen hätte. Wie das angerufene Verwaltungsgericht bereits früher in einem ähnlich gelagerten Streitfall (VGU U 09 42 vom 24. Juli 2009 E. 4b und E. 5) festhielt, setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabepositionen. Im Detail schliesst sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung mit ein. Unter den Grundbedarf fallen unter anderem Ausgabepositionen wie Nahrungsmittel, Bekleidung, laufende Haushaltsführung, Nachrichtenübermittlung, Körperpflege und Unterhaltung (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Mai 2011 [100.2010.358U] E. 4.3.2). Es handelt sich bei diesem Betrag um eine Pauschale, die dem Konsumverhalten der untersten Einkommensschichten, das heisst der einkommensschwächsten 10% der Schweizer Haushaltungen, entspricht. Der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt ermöglicht es unterstützten Personen, ihre verfügbaren Mittel selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Ziffern A.6 und B.2 der SKOS- Richtlinien). Der Zweck der Pauschalierung des Betrages ist die Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Praxis. Wie die unterstützungsberechtigte Person diesen Beitrag ausgeben will, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Sozialhilferecht lässt ihr hier eine gewisse Dispositionsfreiheit (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 140 f.). Das Bundesgericht hielt betreffend Auto

ohne Kompetenzcharakter fest, dass eine, im Interesse der Vereinfachung und des Gleichbehandlungsgebots gewählte, weitgehend pauschalierte Berechungsart (des Grundbedarfs) im Einzelfall Spielraum für die Finanzierung nicht lebensnotwendiger Bedürfnisse lasse. So etwa weil vorhandene Mittel teilweise anders als gemäss den im Grundbedarf enthaltenen Einzelelementen verbraucht würden, wie wenn beispielsweise für Verköstigung weniger als veranschlagt ausgegeben werde. Diese Folge sei als systemimmanent hinzunehmen. Bestimmte Kategorien der Mittelverwendung für nicht notwendigen Lebensunterhalt wie die Kosten für den Betrieb und Unterhalt eines Autos herauszugreifen und sie zum alleinigen ausschliessenden Kriterium zu machen sei ohnehin willkürlich (BGE 124 I 1 E. 2c S. 4 f., 124 I 97 E. 3b S. 99 f.). Auch käme es zu einer rechtsungleichen Behandlung der verschiedenen Sozialhilfebezüger, falls nun lediglich der Besitz eines Autos, der auch für das Sozialamt ersichtlich sei, zu einer Reduktion des Grundbedarfs führen würde. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Besitz eines von der Sozialhilfebehörde nicht bewilligtes Motorfahrzeugs mit der Unterstützung unvereinbar sei, kennt das schweizerische Sozialhilferecht demnach nicht (Wolffers, a.a.O., S. 150). In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im oben zitierten Urteil vom 18. Mai 2011 bereits festgehalten, dass zum pauschalierten Grundbedarf auch die Verkehrsauslagen gehören, wobei die SKOS-Richtlinien diese lediglich mit den Kosten von Halbtaxabo, öffentlichem Nahverkehr und Unterhalt von Velo oder Mofa konkretisierten. Der Betrieb eines Personenwagens führe regelmässig zu weit höheren Kosten. Dessen ungeachtet könne allein aufgrund des Umstands, dass eine unterstützte Person ein Auto besitze, noch nicht darauf geschlossen werden, wirtschaftliche Hilfe werde zweckentfremdet, dürfe doch der Pauschalbetrag auch für Ausgaben verwendet werden, die nicht zum Grundbedarf gehörten (Urteil 100.2010.358U, E. 4.4 S. 10/11). b) Entscheidend ist nach dem soeben Gesagten also, dass mit dem behördlich zugesicherten Unterstützungsbetrag auch jene Kosten gedeckt werden, für die er eigentlich vorgesehen ist. Für die Behörde besteht infolgedessen kein Grund zum Einschreiten, solange Nahrung, Kleidung sowie Körperpflege der

unterstützten Person und ihrer Familie in einem angemessenen Umfang gewährleistet sind (Wolffers, a.a.O., S. 141). Im Übrigen liesse sich auch gar nicht kontrollieren, wofür die einzelnen Unterstützten ihr Geld genau ausgeben. Einschreiten muss die Behörde beim Besitz eines Autos somit erst dann, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Vermögenswert darstellt oder wenn durch dessen Betrieb die unterstützte Person nicht mehr genügend Mittel für ihren Lebensunterhalt hat (so bereits auch: VGU U 09 42 E. 4b, S. 9/10 m.w.H.). Zudem bleibt noch anzufügen, dass jede unterstützte Person nach Art. 5 ABzUG das Recht auf einen sogenannten Vermögensfreibetrag hat, der bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen ist. Dieser Vermögensfreibetrag liegt für Einzelpersonen bei Fr. 4'000.-- und bei verheirateten Personen bei Fr. 8'000.--. Selbst beim Besitz eines Autos mit einem gewissen Wert wäre demnach der jeweilige Vermögensfreibetrag zu beachten. c) Im konkreten Fall bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin wegen Besitzes des eingelösten Autos ihren Lebensgrundbedarf nicht decken kann. Die Beschwerdegegnerin machte in dieser Beziehung nichts geltend, was auf eine Zweckentfremdung des pauschalierten Grundbedarfs hingedeutet hätte. Lediglich in genereller Weise eine Deponierung der Fahrzeugschilder zu verlangen, war deshalb nicht statthaft. Es ist also stets im Einzelfall zu prüfen, ob zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt infolge unnötiger Fahrzeugkosten (Betrieb/Unterhalt) vorliegen. Beim Personenwagen der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Daihatsu Sirion (im Restwert von rund Fr. 1'000.--), der geschätzte fixe Kosten von mindestens Fr. 50.-- bis Fr. 60.-- pro Monat für Steuern und Versicherungen verursacht. Hinzu kommen je nach Häufigkeit des Gebrauchs variable Kosten. In dieser überschaubaren Grössenordnung darf aber noch davon ausgegangen werden, dass bloss ein verschwindend kleiner Teil der wirtschaftlichen Sozialhilfe für den Betrieb und Unterhalt des fraglichen Autos verwendet werden muss. Eine zweckwidrige Geldmittelverwendung der Sozialhilfe ist vorliegend deshalb zu verneinen, zumal ja alle übrigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden können, für welche die öffentliche

Unterstützungshilfe eigentlich bestimmt ist. Ausgehend von der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für zu wenig Mittel für den Lebensunterhalt sowie auch keine Schuldensituation vorliegt, kann die Auflage bezüglich „Deponierung der Nummernschilder bis 31. Mai 2011“ nicht geschützt werden. Dies gilt umso mehr, falls auf einen Restvermögenswert des Autos von ca. Fr. 1'000.-- abgestellt wird, da sich der Vermögensfreibetrag für Ehepaare nach Art. 5 ABzUG auf Fr. 8'000.-- beläuft. d) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Auflagen in der Verfügung vom 19./20. April 2011 der Beschwerdegegnerin überwiegend recht- und verhältnismässig sind und deshalb geschützt werden können. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit die Lohnpfändung angefochten wurde, da dafür nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Einzig die Auflage betreffend Abgabe der Autonummernschilder bis Ende Mai 2011 erweist sich demzufolge als unzulässig, weshalb die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist und die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen wird. 6. Auch die Klage der Beschwerdeführerin auf Erfüllung des Arbeitsaufhebungsvertrages vom 5. Dezember 2010 ist abzuweisen. Die Klägerin ist nämlich beweispflichtig dafür, dass sie die Annahme der Vertragsofferte der Beklagten (Beschwerdegegnerin) innert gesetzter Frist (d.h. bis zum 6. Dezember bzw. verlängert bis zum 13. Dezember 2010) erklärt und auch ordnungsgemäss mitgeteilt hat. Dieser Nachweis ist der Klägerin jedoch zweifelsfrei nicht gelungen, zumal die Beklagte glaubhaft darlegen konnte, dass sie erst am 8. Juni 2011 – im Verlaufe des Rechtsstreits vor Verwaltungsgericht – von der Annahmeerklärung der Klägerin Kenntnis erhalten habe. Es ist somit irrelevant, wann die Klägerin den erwähnten Arbeitsaufhebungsvertrag tatsächlich unterschrieben hat – selbst wenn dies fristgerecht geschehen wäre -, da es die Klägerin offensichtlich unterlassen hat, der Vertragsofferentin und heutigen Beklagten rechtzeitig die Annahme der Offerte auch noch (schriftlich) mitzuteilen. Die Zustellung des Akzepts der Vertragsofferte ist demnach nicht bzw. eindeutig viel zu spät erfolgt, weshalb gar kein rechtsgültiger Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten

zustande kommen ist. Die später zugegangene Annahmeerklärung (Juni 2011) gilt als neuer Antrag (Art. 3 Abs. 2 OR), den die Beklagte aber nicht (mehr) akzeptierte. Die Klage ist daher unbegründet, soweit sie nicht bereits (vgl. vorn E. 3) gegenstandslos geworden ist. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zu ¾ zulasten der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin und zu ¼ zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. Beklagten. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin/Klägerin laut Art. 78 Abs. 1 VRG nicht zu, weil sie nicht anwaltlich vertreten war. Der grösstenteils obsiegenden Beschwerdegegnerin/Beklagten steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis zu Recht tätig wurde. b) Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgelehnt, da es die Beschwerdeführerin/Klägerin, trotz schriftlicher Aufforderung vom 23. Mai 2011, nicht für notwendig erachtete, dem Gericht die einverlangten Auskünfte im eigens dafür zugestellten Formular „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung“ (bis zum 14. Juni 2011) zu erteilen. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19./20. April 2011 betreffend Auflage Deponierung der Nummernschilder aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 1'284.-gehen zu ¼ zulasten der Gemeinde … sowie zu ¾ zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

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