U 11 4 1. Kammer URTEIL vom 15. Februar 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung 1. …, geboren am … 1953, ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 28. April 2009 in die Schweiz ein und stellte am 14. Juli 2009 beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Aufenthalt als Rentner/Privatier. In der Folge verlangte das APZ weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Nachweis der finanziellen Mittel ein. Am 4. April 2010 teilte … dem APZ mit, dass er nicht mehr nach Deutschland zurückkehren könne, weil er dort politisch verfolgt werde. Deshalb müsse er in der Schweiz Wohnsitz nehmen. In einem weiteren Schreiben machte er am 27. April 2010 geltend, dass er gegenüber verschiedenen ausländischen Institutionen erhebliche Schadenersatzforderungen besitze. Auf Drängen des APZ wies er am 19. Juni 2010 darauf hin, dass er unter anderem über eine Forderung von € 48'000'000.-- verfüge. Nähere Belege und Angaben dazu brachte er indessen nicht vor. Am 2. Juli 2010 forderte das APZ … noch einmal ultimativ auf, die gewünschten Unterlagen bis zum 20. Juli 2010 einzureichen. Falls er die gewünschten Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbringe, werde er eine Abweisung des Gesuchs mit Wegweisung aus der Schweiz erhalten. Da er auf dieses Schreiben nicht reagierte, wurde ihm bis zum 31. Juli 2010 eine Nachfrist eingeräumt. 2. Mit Verfügung vom 10. August 2010 wies das APZ das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme ab. … wurde aufgefordert, unverzüglich aus der Schweiz auszureisen. Begründend führte das APZ aus, dass der Gesuchsteller die ihm
zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht nachgewiesen habe. Die Lohnabrechnung des Landesamtes für Finanzen vom 14. Mai 2009 sei nicht massgebend, da sich der Gesuchsteller seit mehr als einem Jahr in der Schweiz aufhalte und keiner Tätigkeit mehr in Deutschland nachgehe. Auf die selbst angefertigten Forderungsaufstellungen könne ebenfalls nicht abgestellt werden, da sie in keiner Weise nachgewiesen worden seien. Ohne finanzielle Mittel stelle der Gesuchsteller aber ein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Deshalb sei das Gesuch im Interesse der Öffentlichkeit abzulehnen. 3. Gegen diese Verfügung erhob … am 18. August 2010 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. In seiner Begründung vom 7. September 2010 führte er aus, dass er keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen werde. Er lebe nun seit 18 Monaten in der Schweiz und sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen. In seinem Schreiben vom 23. November 2010 wiederholte er, dass er sich weigere, Auskunft über sein Einkommen zu geben. 4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 wies das DJSG die Beschwerde ab. Als deutscher Staatsangehöriger könne sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Gemäss dessen Vorschriften werde den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausübten, das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. Es werde vorausgesetzt, dass die betreffende Person den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis erbringe, dass sie für sich selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute nicht erbracht. Aber selbst wenn er die ausreichenden finanziellen Mittel hätte nachweisen können, hätte sein Gesuch abgewiesen werden müssen. Die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte dürften durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt seien. Für Entfernungsund Fernhaltemassnahmen setze die Rechtsprechung eine hinreichend
schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz vom 20. Oktober 2010 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen dem Jahr 2002 und 2010 mit insgesamt acht Einträgen verzeichnet sei. Er sei wegen Beleidigung, Betrugs, Missbrauchs von Titeln und Hausfriedensbruch verurteilt worden. Seit seiner Ankunft in der Schweiz im April 2009 habe der Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, keine Delikte mehr begangen. Diese Tatsache erlaube angesichts der mehrfachen deliktischen Tätigkeit in den letzten Jahren nicht den Schluss, es gehe keine Rückfallgefahr mehr von ihm aus. Auch wenn es sich nicht um schwere Delikte gehandelt habe, deute die Mehrfachverurteilung auf Unverbesserlichkeit hin. Insgesamt sei von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung auszugehen, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund zu Recht abgewiesen worden sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen habe, Nachweise über seine finanziellen Verhältnisse zu erbringen. Die mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verbundene Wegweisung habe er daher selbst zu verantworten, weshalb sie bereits aus diesem Grund als gerechtfertigt erscheine. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 55 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Den grössten Teil seines Lebens habe er in Deutschland verbracht. Seine Ehefrau lebe immer noch dort. Es würden keine familiären Beziehungen zu anderen Personen in der Schweiz bestehen. Die Ausreise nach Deutschland sei dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres zumutbar. 5. Gegen diese Verfügung erhob … am 8. Januar 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er als Bürger des Freistaates Danzig keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz benötige und dass im vorliegenden Fall nicht das EG/EFTA-Recht anzuwenden sei. Auf dieses Argument sei der Beschwerdegegner überhaupt nicht eingegangen, weshalb dieser das rechtliche Gehör verletzt habe und die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er nicht freiwillig in der
Schweiz sei, sondern als politisch Verfolgter. Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Freistaat Danzig brauche er kein Asylverfahren, um in der Schweiz bleiben zu können. Für ein solches Verfahren müsste er seine Ausweise beim Asylamt deponieren. Dies sei für ihn unmöglich, weil er die Ausweise benötige, um mit anderen Staaten Kontakt aufzunehmen. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe über das Bezirksgericht … eine Teilforderung von € 48'000'000.-- eingereicht. Seiner Forderung sei nicht widersprochen worden, weshalb sie nach EG- Recht als anerkannt gelte. Die Summe von € 48'000'000.-- setze sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Beispielsweise aus der rechtswidrigen Verletzung von Rechten, welche durch das Bayrische Verwaltungsgericht Bayreuth am 25. Februar 1999 festgestellt worden sei. Das Finanzamt … habe daraus Schäden anerkannt, worauf das Landgericht … einen Entschädigungsanspruch bestätigt habe. Bis heute sei jedoch keine entsprechende Zahlung erfolgt. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, dass die aufgeführten „Straftaten“ im Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz vom 20. Oktober 2010 politischer Natur und vollumfänglich erlogen seien. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, weil kein einziges Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Bei jeder Grundstücksnutzung sei eine Strafanzeige gegen ihn erfolgt. Zuletzt sei dies geschehen, als er sein gekauftes Kanalleitungsrecht ausgeübt habe, um seine Bauplätze zu erschliessen. Daraus könne man ablesen, dass sich die BRD vom Rechtsstaat in einen Staat voller Willkür gewandelt habe. Auch brachte der Beschwerdeführer vor, dass er offensichtlich ohne Sozialhilfe in der Schweiz überlebe. Der Hinweis auf seine finanzielle Situation reiche nicht aus, um ihn aus der Schweiz auszuweisen. Er sei von Bürgern des Freistaates Danzig als Senatspräsident gewählt worden und werde von dieser Gemeinschaft finanziell gestützt. Schliesslich machte er geltend, dass er sich nicht in der Schweiz niederlassen wolle. Sein eigenes Interesse sei auf eine baldige Abreise gerichtet. 6. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 beantragte der Beschwerdegegner unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Vertagung des Verfahrens bis er aus der BRD eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 30. März 2006 betreffend Betrug erhalte und eine Revision erheben könne. Alternativ würde auch die Feststellung des Bezirksgerichts … ausreichen, dass die Eintragungen im Zentralregister der BRD keine rechtswirksamen Grundlagen besitzen würden. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2010. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner die durch das APZ verfügte Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht geschützt hat. 2. a) Die Freie Stadt Danzig bzw. der Freistaat Danzig bestand von 1920–1939 als unabhängiger Staat. Heute ist Danzig eine Stadt in Polen ohne völkerrechtliche Bedeutung. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf einen völkerrechtlichen Sonderstatus berufen. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als solcher zu behandeln. b) Vorliegend geht es nicht um ein Asylverfahren, sondern gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2009 um ein Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Rentner/Privatier. Gemäss Art. 6 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) wird das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige
eingeräumt. Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des Abkommens haben, wird das Aufenthaltsrecht nach Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA gewährt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass eine nichterwerbstätige Person eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Es werden gemäss EG-Recht drei Kategorien von Nichterwerbstätigen unterschieden: Rentner, Studenten und übrige Nichterwerbstätige (D. Grossen/S. Däpp, Sonderregelung für Staatsangehörige der EU-und EFTA-Mitgliedstaaten, in: P. Uebersax/B. Rudin/T. Hugi Yar/T. Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 4 Rz. 4.35). c) Der Bundesrat hat am 22. Mai 2002 die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) erlassen. Art. 16 Abs. 1 VEP bestimmt, dass die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) gewährt werden. Für Rentner gelten die finanziellen Mittel als genügend, wenn sie den Betrag übersteigen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VEP). d) Das APZ hat seine ursprüngliche Verfügung vom 10. August 2010 damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht habe, dass er für sich selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, damit er während seines Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Diesen Beweis hat der Beschwerdeführer bis heute nicht erbracht. Er hat sich im vorliegenden Verfahren geweigert, konkrete Angaben über seine finanzielle Situation zu machen, weil er nicht will, dass sein Einkommen in der Schweiz versteuert wird. Der Beschwerdeführer hat dies damit begründet, dass mit der Versteuerung von Einkommen aus Danziger Quellen die den Bürgern des Freistaates Danzig zugesicherten Rechte ausgehebelt würden. Weiter bringt er vor, dass er sein Einkommen nicht beziffere, um zu verhindern, dass die Behörden der BRD seine Rente vollständig pfänden würden. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2010, dass er keine Fragen mehr bezüglich seines Einkommens beantworte und betonte dies noch einmal in seinem Schreiben vom 23. November 2010. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich bei der eingereichten Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen vom 14. Mai 2009 nicht um eine Lohnzahlung, sondern um eine Rente. Trotzdem kann die Kopie der „Bezügemitteilung“ nicht als Nachweis gewertet werden, weil nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer diese Rente heute noch regelmässig erhält. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 teilte das APZ dem Beschwerdeführer mit, dass es eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Landesamtes für Finanzen benötige. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Auf die Vermögensübersicht vom 14. Juli 2009 kann ebenfalls nicht abgestellt werden, weil sie vom Beschwerdeführer selbst erstellt wurde. Schliesslich ist auch die von ihm eingereichte Forderungsurkunde unbeachtlich. Sie bestätigt höchstens, dass er eine Forderung in der Höhe von über € 48'000'000.-geltend macht. Es geht aber aus der Urkunde nicht hervor, dass dieser Betrag anerkannt wurde. Aus dem Umstand, dass kein Widerspruch gegen die Forderung erfolgt ist, kann nicht abgeleitet werden, dass sie als anerkannt gilt.
Da der Beschwerdeführer den Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel nicht erbringt, fehlt eine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme. Es erübrigen sich weitere Ausführungen, womit offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 eine Sistierung des Verfahrens, bis er beweisen könne, dass die Eintragungen im Zentralregister des deutschen Bundesamtes für Justiz keine rechtswirksamen Grundlagen besitzen würden. Wie vorstehend erwähnt, spielt dies für das Entscheidergebnis keine Rolle, weshalb der vorliegende Fall direkt beurteilt werden kann. 3. a) Es bleibt zu prüfen, ob sich die mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz; AuG]). Art. 96 Abs. 1 AuG legt die für die Interessenabwägung massgeblichen Kriterien fest. Diese Bestimmung besagt, dass die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen sind. b) Einleitend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch das APZ unterlassen hat, Nachweise über seine finanziellen Verhältnisse zu erbringen, womit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme von vornherein nicht behandelt werden konnte und abgewiesen werden musste. Da er die Wegweisung somit selbst zu verantworten hat, erweist sie sich bereits aus diesem Grund als gerechtfertigt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 55 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Er verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Deutschland, in einem Land dessen Sprache er spricht und mit dessen Kultur und Mentalität er bekannt ist. Zudem hält sich seine Ehefrau immer noch in Deutschland auf, weshalb er dort über ein soziales Netz verfügt. Zu Personen in der Schweiz bestehen keine familiären Beziehungen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz enge persönliche Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung geknüpft hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in Deutschland politisch verfolgt werde, weil er Bürger des Freistaates Danzig sei. Man würde ihm ein Strafverfahren nach dem anderen anhängen, ohne dass er schuldig sei. Es erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in Deutschland politisch verfolgt wird und dort gefährdet ist. Die Ausreise nach Deutschland, in ein Nachbarland der Schweiz, ist ihm gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres zumutbar. In seiner Beschwerdeschrift bringt er sogar selbst vor, dass sein Interesse auf eine baldige Ausreise gerichtet sei. Weil der Beschwerdeführer seine finanziellen Mittel nicht nachgewiesen hat, kann nicht ausgeschlossen werden dass er bei einer Bewilligungserteilung ein Fürsorgerisiko darstellen würde. Das öffentliche Interesse, eine Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, übersteigt somit seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. 4. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht erbracht hat, weshalb es an einer Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme fehlt. Aufgrund der zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 6. Dezember 2010 erweist sich daher auch als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 304.-zusammen Fr. 1'304.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.