U 11 36 1. Kammer URTEIL vom 31. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA 1. …, geboren am … 1955, ist französischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 23. November 2010 bei der Einwohnerkontrolle in … an und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. In der Folge forderte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (APZ) weitere Unterlagen an. Unter anderem wurde auch der Nachweis der finanziellen Mittel für den kommenden erwerbslosen Aufenthalt verlangt. Am 28. Dezember 2010 ging beim APZ eine Rückmeldung von … ein. Er teilte mit, dass er seit mehr als zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und weder über Einkommen noch Vermögen verfüge. Zudem habe er keinen Mietvertrag, geniesse keinen Krankenversicherungsschutz und besitze keine gültigen Ausweispapiere. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 reichte er dem APZ einen ausführlichen Lebenslauf ein. 2. Das APZ verfügte am 8. Februar 2011 die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche bzw. zur erwerbslosen Wohnsitznahme. … wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 22. Februar 2011 zu verlassen. Begründend führte das APZ aus, dass der Gesuchsteller die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge und keine Arbeitssuche nachgewiesen habe. Er stelle ein erhebliches Fürsorgerisiko dar. Insgesamt seien die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Gesuchstellers höher zu gewichten als seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
3. Am 19. Februar 2011 liess … dem Kantonsgericht von Graubünden eine Eingabe mit diversen Beilagen zukommen. Das Kantonsgericht leitete dieses Schreiben mit sämtlichen Beilagen an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) weiter. 4. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2011 erhob … am 21. Februar 2011 Beschwerde beim DJSG. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 5. Am 22. März 2011 reichte … ein weiteres Schreiben ein, in welchem er geltend machte, einen Anspruch auf eine Erbschaft zu haben. Dies habe ihm seine Mutter mit Brief vom 10. März 2011 mitgeteilt. 6. Mit Verfügung vom 25. März 2011 wies das DJSG die Beschwerde ab. Als französischer Staatsangehöriger könne sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Gemäss dessen Vorschriften werde den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausübten, das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. Es werde vorausgesetzt, dass die betreffende Person den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis erbringe, dass sie für sich selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse. Gemäss seinen eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer weder über finanzielle Mittel noch über eine Krankenversicherung. Seine Ausführungen im Schreiben vom 22. März 2011 im Zusammenhang mit einer angeblichen Erbschaft seien unbewiesen geblieben. Da es vorliegend bereits an den ausreichenden finanziellen Mittel fehle, erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme nicht. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche sei neben dem Fehlen der finanziellen Mittel auch deshalb abzulehnen, weil der Beschwerdeführer keine Stellenbewerbungen vorgewiesen habe. Zu prüfen bleibe, ob die Wegweisung verhältnismässig sei. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach seinem 50. Altersjahr in die Schweiz
gekommen sei. Er sei in Paris geboren worden und habe dort den grössten Teil seines Lebens verbracht. In Frankreich verfüge er noch über Familienmitglieder. Zumindest scheine seine Mutter dort zu leben. Es würden keine familiären Beziehungen zu anderen Personen in der Schweiz bestehen. Die Ausreise nach Frankreich sei dem Beschwerdeführer somit ohne Weiteres zumutbar. 7. Gegen diese Verfügung erhob … am 26. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Ausführungen im Brief vom 10. März 2010 klar darauf hindeuten würden, dass eine Erbschaft vorliege, obwohl seine Mutter von „donation“ spreche. Weiter wies er darauf hin, dass seine Krankheit (Leistenbruch) nicht von selbst heile. Er brauche Zeit, um wieder gesund zu werden. Die Operation würde nur einen Tag dauern und seine Familie könne sie sich leisten. Nachher werde er seine Rechte und die seiner Familie (Tochter und Enkel) verteidigen. Er wolle nicht als behindert oder schizophren betrachtet werden. 8. In seiner Vernehmlassung beantragte der Beschwerdegegner unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. März 2011. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdegegner die durch das APZ verfügte Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung zu Recht geschützt hat. 2. a) Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, weshalb er sich auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens berufen kann. Gemäss
Art. 6 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) wird das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt. Den Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben und kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des Abkommens haben, wird das Aufenthaltsrecht nach Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA gewährt, sofern sie die Voraussetzungen des Kapitels V erfüllen. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass eine nichterwerbstätige Person eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthaltes keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). b) Der Bundesrat hat am 22. Mai 2002 die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP; SR 142.203) erlassen. Art. 16 Abs. 1 VEP bestimmt, dass die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend sind, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) gewährt werden. c) Es werden gemäss EU-Recht drei Kategorien von Nichterwerbstätigen unterschieden: Rentner, Studenten und übrige Nichterwerbstätige, wozu
beispielsweise Privatiers, Stellensuchende und Dienstleistungsempfänger gemäss Art. 23 Anhang I FZA zählen (vgl. D. Grossen/S. Däpp, Sonderregelung für Staatsangehörige der EU-und EFTA-Mitgliedstaaten, in: P. Uebersax/B. Rudin/T. Hugi Yar/T. Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, § 4 Rz. 4.35). EU- und EFTA-Angehörige, die zum Zwecke der Stellensuche in die Schweiz einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung. Für eine länger dauernde Stellensuche erhalten sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gütigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr. Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen oder begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 VEP). d) Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer weder über Einkommen noch Vermögen. Seine Ausführungen im Schreiben vom 22. März 2010 im Zusammenhang mit einer angeblichen Erbschaft sind sehr wage und reichen nicht aus, um als Beweis für die erforderlichen finanziellen Mittel zu dienen. Zudem hat er keine Krankenversicherung abgeschlossen. Da vorliegend bereits die ausreichenden finanziellen Mittel und der umfassende Krankenversicherungsschutz fehlen, erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme nicht. Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche scheitert neben dem hohen Sozialhilferisiko auch daran, dass der Beschwerdeführer keine Stellenbewerbungen vorgewiesen hat und deshalb keine berechtigten Aussichten auf einen Arbeitsplatz bestehen. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er benötige eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Dienstleistungsempfänger, damit sein Leistenbruch operiert werden könne (vgl. Art. 23 Anhang I FZA). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorschriften über den Nachweis der finanziellen Mittel und der Krankenversicherung auch für Aufenthalte im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen gelten (M. Caroni/L. Ott, in:
Caroni/Gächter/Turnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 29 N. 4). Der Beschwerdeführer kann somit keine Ansprüche aus dem FZA ableiten. Weitergehende Rechte ergeben sich für ihn auch nicht aus dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG), weil dieses für den konkreten Fall keine günstigeren Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). 3. a) Es bleibt zu prüfen, ob sich die mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Wegweisung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AuG). Art. 96 Abs. 1 AuG legt die für die Interessenabwägung massgeblichen Kriterien fest. Diese Bestimmung besagt, dass die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen sind. b) Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach seinem 50. Altersjahr in die Schweiz eingereist ist. Er wurde in Paris geboren und verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Frankreich, in einem Land dessen Sprache er spricht und mit dessen Kultur und Mentalität er vertraut ist. Aus seinen diversen Schreiben geht weiter hervor, dass er über Familienmitglieder in Frankreich verfügt. Zumindest scheint seine Mutter noch dort zu leben (vgl. Brief vom 10. März 2011). Zu Personen in der Schweiz bestehen keine familiären Beziehungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz enge persönliche Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung geknüpft hat. Zudem erweist sich seine Wohnsituation in … als unbefriedigend. Der Beschwerdeführer logiert in einer unzumutbaren Unterkunft, welche vor allem im Winter als ungenügend erscheint. Sie befindet sich an einem unzugänglichen, fast schon gefährlichen Ort, an dem die Post nur schwer zugestellt werden kann. Die Ausreise nach Frankreich, in ein Nachbarland der Schweiz, ist ihm gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ohne Weiteres zumutbar. Da der Beschwerdeführer weder über finanzielle Mittel noch über eine Krankenversicherung verfügt, würde bei einer Bewilligungserteilung ein
ausserordentlich hohes Fürsorgerisiko entstehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer keine Stellenbewerbungen vorgewiesen hat und deshalb keine begründete Aussicht auf eine Beschäftigung vorliegt. Das öffentliche Interesse, eine Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, übersteigt somit seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Eine Ausnahme würde nur bestehen, wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Leistenbruch verschlechtern würde, so dass eine sofortige Operation nötig oder seine Transportfähigkeit eingeschränkt wäre. Falls sich keine Komplikationen ergeben, kann der Leistenbruch jedoch problemlos in Frankreich operiert werden. c) Das APZ ordnete in seiner ursprünglichen Verfügung an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz bis zum 22. Februar 2011 zu verlassen habe. Weil weder die verwaltungsinterne noch die verwaltungsgerichtliche Beschwerde von Gesetzes wegen über aufschiebende Wirkung verfügen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]), hält sich der Beschwerdeführer seit dem 22. Februar 2011 illegal in der Schweiz auf. Er hätte die Beschwerdeentscheide in Frankreich abwarten müssen. Kulanterweise ist bis jetzt auf fremdenpolizeiliche Massnahmen verzichtet und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz geduldet worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm mit diesem Urteil eine neue Frist für das Verlassen der Schweiz anzusetzen ist. Es gilt nach wie vor, dass der Beschwerdeführer bereits per 22. Februar 2011 hätte ausreisen müssen. 4. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die ausreichenden finanziellen Mittel und den alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erbracht hat, weshalb es an den Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen der erwerbslosen Wohnsitznahme fehlt. Aus demselben Grund ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur medizinischen Behandlung abzulehnen. Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche fehlen neben den finanziellen Mitteln und der erforderlich Krankenversicherung auch die berechtigten Aussichten auf eine
Beschäftigung. Aufgrund der zu befürchtenden Sozialhilfeabhängigkeit überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners vom 25. März 2011 erweist sich daher auch als verhältnismässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. b) Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 31. Juli 2011 nicht eingetreten (2C_605/2011).