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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.06.2011 U 2011 19

28 giugno 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,896 parole·~29 min·9

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 11 19 1. Kammer URTEIL vom 28. Juni 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Am 4. November 2010 schrieb die … AG die Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt … (1‘000 MW Pumpspeicherkraftwerk), Gesamtplanerleistungen Hauptanlagen (HA), im offenen Verfahren nach GATT/WTO zur Vergabe aus. Eignungskriterien gemäss Ausschreibungsunterlagen bildeten: • Technische Leistungsfähigkeit des Anbieters/Projektteams, mit den folgenden Mindestanforderungen: 1. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem vergleichbaren Wasserkraft-Projekt (Bau und Elektromechanik) in den letzten 10 Jahren. 2. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem Wasserkraft-Projekt bei vergleichbaren hochalpinen klimatischen Bedingungen in den letzten 10 Jahren. 3. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem Kraftwerkprojekt mit Kavernenzentrale in den letzten 10 Jahren. 4. Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens je einem gepanzerten Druckschacht (lit. a) und mit TBM aufgefahrenem Druckstollen grösserer Länge in den letzten 10 Jahren (lit. b). 5. Erfahrung in Ausschreibungen nach NPK (Normpositionen-Katalog) der Baufachverbände SIA, VSS oder CRB von komplexen unterirdischen Anlagen und Kraftwerkbauten (Massivbauten). • Kapazität des Anbieters/Projektteams, mit folgender Mindestanforderung: Das Projektleitungsteam muss aus mindestens 6 verschiedenen Personen bestehen (eine Schlüsselperson pro Fachgebiet). Für jede Schlüsselperson muss ein Stellvertreter mit vergleichbarer Qualifikation stehen. • Organisatorische Leistungsfähigkeit des Anbieters/Projektteams, mit folgender Mindestanforderung:

QM-Zertifizierung: Mindestens die federführende Firma muss nach ISO 9001 zertifiziert sein oder ein eigenes äquivalentes QM-System einsetzen. Als Zuschlagskriterien definierte die Vergabebehörde gemäss Ausschreibungsunterlagen: - Angebotspreis 40% (Plausibilität der Stunden 20%, Preis 80%) - Erfahrungen, Referenzen und Organisation des 20% Anbieters (mit verschiedenen Unterkriterien) - Erfahrung, Referenzen und Verfügbarkeit der 20% Schlüsselpersonen (mit verschiedenen Unterkriterien) - Qualität des Angebots 20% (mit verschiedenen Unterkriterien) b) Innert der massgebenden Eingabefrist gingen die folgenden vier Offerten ein, bei deren Bewertung anhand der Zuschlagskriterien sich das nachstehende Ergebnis zeigte: 1. A. 67.6 Punkte 2. B. 66.6 Punkte 3. C. 66.0 Punkte 4. D. 66.0 Punkte Mit Beschluss vom 17. Februar 2011, mitgeteilt am 23. Februar 2011, erteilte die … AG den Zuschlag schliesslich an die A., bestehend aus der …, der … und ... Unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien erweise sich die Offerte der A. als das wirtschaftlich günstigste Angebot. Ausschlaggebend für die Entscheidung seien die Kompetenzen der Schlüsselpersonen und sei die Qualität des Angebots gewesen. 2. Dagegen erhob die B. (bestehend aus …, …, … und …) am 7. März 2011 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids und Vergabe des Auftrags an die Beschwerdeführerin. Eventualiter sei die Sache zur Wiederholung der Bewertung der Offerten unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, des Transparenzprinzips und des Willkürverbots zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Vertrag mit der Mitbeteiligten (A.)

bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Beurteilung der Beschwerde nicht abzuschliessen. Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids festzustellen: • Die A. habe beim Eignungskriterium Nr. 2 „Hochalpines Wasserkraft- Projekt“ als Referenz das Projekt HPP Kárahnjúkar in Island angegeben. Von der Mitbeteiligten sei indessen nur die Mitbeteiligte 1 an diesem Projekt beteiligt gewesen und zwar in der Bauüberwachung der Kavernenzentrale und des Druckschachts, nicht jedoch in der Planung. Die Kavernenzentrale dieses Kraftwerks liege zudem auf Meereshöhe und sei direkt von Reykjavík erschlossen; der Druckschacht liege auf etwa 400 m.ü.M. Mit hochalpinen Bedingungen vergleichbare klimatische Verhältnisse wiesen am ehesten noch der Damm mit der Hochwasserentlastung und das Triebwassersystem mit den Fassungsbauwerken auf. Keiner der Partner der berücksichtigen A. sei jedoch bei der Planung und Ausführung dieser Anlageteile involviert gewesen. Die A. könne aus diesem Grund kein Referenzprojekt zum Nachweis der Erfahrung mit Wasserkraftprojekten bei vergleichbaren hochalpinen klimatischen Bedingungen vorweisen. Damit erfülle sie die Eignungskriterien nicht, weshalb sie von der Ausschreibung ausgeschlossen hätte werden müssen. Infolgedessen wäre der Zuschlag an die zweitplatzierte Beschwerdeführerin zu erteilen gewesen. • Indem die Beschwerdegegnerin unter Missachtung ihrer eigener Vorgaben das Angebot der Mitbeteiligten in verschiedenen Punkten zu hoch bewertet habe, sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden: ▪ Bewertungskriterium 3.1: Bei der Bewertung des „Projektleiters des Planers“ sei die Maximalnote von 4.0 für die leitende Mitarbeit in Planung und Realisierung eines vergleichbaren Pumpspeicherwerks (PSW) in Europa vorgesehen. Der von der berücksichtigten IG vorgesehene Projektleiter, …, erfülle diese Anforderungen für die Maximalnote jedoch nicht, da seine Mitarbeit beim PSW Atdorf nur die Planung betroffen habe und sich die beiden anderen Referenzprojekte ausserhalb Europa befunden hätten. Damit sei hier höchstens eine Note von 3.0 gerechtfertigt, was bereits zur Folge habe, dass die berücksichtigte IG - wie die Beschwerdeführerin - 66.6 Punkte erreiche. ▪ Bewertungskriterium 3.6: Falsch sei auch die Bewertung im Punkt „Verantwortlicher Stahlwasserbau“; denn für die betreffende Schlüsselperson würden u.a. Erfahrungen mit sog. Absperr- oder Abschlussorganen verlangt, wobei im Rahmen der Benotung je nach Grösse der Absperrorgane nochmals differenziert werde. Die von der berücksichtigten IG genannte Schlüsselperson … habe zwar Erfahrung mit Panzerungen und Druckleitungen, aber erklärtermassen keine Erfahrungen mit Abschlussorganen. Bei einer konsequenten und gleichen Bewertung aller Submittenten sei die Note 3.0 daher nicht gerechtfertigt. Richtigerweise hätte die Schlüsselperson der Mitbeteiligten mit der Note Null bzw. höchstens mit der Note 1.0 bewertet werden dürfen. Damit hätte die berücksichtigte IG mindestens einen weiteren Punkt in ihrer Bewertung verloren. Eine Korrektur der

Bewertung in den beiden erwähnten Punkten habe somit zur Folge, dass die Offerte der berücksichtigten IG bloss auf 65.7 Punkte (anstatt 67.6 Punkten) komme. Der Zuschlag sei daher zu Unrecht an die A. erfolgt. ▪ Bewertungskriterium 4.3: Vermutlich sei der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Bewertung im Punkt „Auftragsanalyse: Lösungsansätze“ verletzt worden; denn gemäss Ausschreibungsunterlagen seien für die Punkte 5.1, 5.2 und 5.3 insgesamt nur 6 A4-Seiten Text erlaubt gewesen. Die Vergabebehörde habe beim Unterkriterium „Lösungsansätze“ der A. die Bemerkung „sehr ausführlich“ angebracht, womit sich die Frage stelle, ob der erlaubte Textumfang überschritten worden sei (Anhänge). Falls dies zutreffe, hätte dies bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. • Verletzt worden sei zudem auch das Transparenzprinzip, und zwar im Zusammenhang mit der Bewertung der Plausibilität des angebotenen Stundenaufwands: ▪ Gemäss den Bewertungskriterien habe die Beschwerdegegnerin die Plausibilität des angebotenen Stundenaufwands u.a. basierend auf einer Stundenkalkulation nach SIA 103/108, alle Faktoren 1.0, beurteilt. Auf S. 18/18 der Bewertungskriterien werde dagegen ein Faktor n = ca. 0.8 angegeben. Hinzu komme, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgelisteten Richtwerte mit einer Stundenkalkulation nach SIA und unter Berücksichtigung ihrer eigenen Baukostenschätzung in keiner Weise nachvollziehbar seien und daher willkürlich erschienen. Da sie für die Beurteilung der Plausibilität Kriterien angewandt habe, welche nicht nachvollziehbar seien, habe sie das Transparenzprinzip verletzt. ▪ Bewertungskriterien S. 14/18: Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr Angebot bei der Plausibilität des Grundangebots die Note 2.0, die Angebote der C. und der D. hingegen mit der Note 3.0 bewertet worden seien. Schliesslich seien offenbar alle drei Angebote als „plausibel“ beurteilt worden seien und der angebotene Stundenaufwand liege bei allen drei Angeboten zwischen 50% und 75% des gemäss Kalkulation SIA 103/108 geschätzten Stundenaufwands. Folglich sei entweder das Transparenzprinzip oder der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. ▪ Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die … AG bei der Beurteilung der Plausibilität des Angebotspreises nicht nur das Transparenzprinzip und allenfalls den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt habe, sondern sich auch sonst von sachfremden Kriterien habe leiten lassen. So sei entgegen der üblichen Praxis die Zusammensetzung des Stundenaufwands nach SIA-Kategorien der eingesetzten Mitarbeiter bei der Bewertung völlig ausser Acht gelassen worden, obwohl doch allgemein anerkannt sei, dass ein Team aus erfahrenen und besser ausgebildeten Mitarbeitern dieselben Arbeiten in der Regel schneller ausführen könne als ein Team mit weniger erfahrenen und weniger gut ausgebildeten Mitarbeitern. Zudem falle auf, dass bei der Bewertung

der Angebote der angebotene Stundenaufwand doppelt bewertet worden sei, nämlich einmal bei der Bewertung der Plausibilität und dann unter Punkt 4.4. Sie werde durch den tiefer angebotenen Stundenaufwand folglich gleich doppelt bestraft. • Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin auch das Willkürverbot verletzt: ▪ Es falle auf, dass die Maximalnote 4.0 von insgesamt 72 möglichen Mal nur gerade 16 Mal vergeben worden sei; und davon 13 Mal an die berücksichtigte IG. Bei derart vielen maximalen Noten (13 von maximal 18 möglichen Noten) stelle sich die Frage, was für Anforderungen zu erfüllen gewesen seien, wenn die berücksichtigte IG diese in zwei Dritteln aller Punkte übertroffen habe. Offensichtlich sei das Angebot der berücksichtigten IG sehr wohlwollend und bewusst hoch bewertet worden. Demgegenüber sei ihr Angebot äusserst kritisch und bewusst tief bewertet worden. Die Amberg Engineering AG sei bei dem als Referenz genannten Projekt Atdorf mit der gleichen Mannschaft angetreten, habe dort aber den Zuschlag für die Realisierung wegen geringerer Qualifikation nicht erhalten. Umso fragwürdiger sei daher die wohlwollende Beurteilung im vorliegenden Projekt. Die Bewertung hinterlasse den Eindruck, dass die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht zufällig, sondern mit System zugunsten der Mitbeteiligten und zulasten der Beschwerdeführerin ausgeschöpft habe. Diese systematische Ungleichbehandlung sei nicht nur unangemessen, sondern willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Das zeige sich auch an weiteren Beispielen. ▪ Bewertungskriterium 3.5: Gemäss Bewertungskriterien sei beim beschwerdeführerischen Angebot der für ET/LT-Ausrüstung vorgesehene Verantwortliche … mit der Note 1.0 benotet worden, weil er keine Erfahrung in der Planung von ET/LT und mit Schaltanlagen habe. Bei der berücksichtigten IG sei demgegenüber der Verantwortliche für den Stahlwasserbau trotz fehlender Erfahrung (mangelndes Anforderungskriterium) mit der Note 3.0 benotet worden. ▪ Bewertungskriterium 3.3: Beim Kriterium „Verantwortlicher Untertagebau“ seien die Herren … von der Beschwerdeführerin und … von der berücksichtigten IG gleich benotet worden. Dabei verfüge Herr … im Gegensatz zu Herrn … über sehr relevante WKW-Erfahrung und er erfülle alle Anforderungen klar besser, so dass er höher hätte bewertet werden müssen. ▪ Bewertungskriterien 3.4 und 3.6: Gemäss Bewertungskriterium „Verantwortlicher EM-Ausrüstung“ sei ihr Herr … nur mit 3.5 bewertet worden, obwohl er alle Kriterien für die Maximalnote 4.0 erfülle. Der Einwand, er verfüge über keine Ausführungserfahrung PSW treffe nicht zu, denn für ihn habe man als Referenz u.a. das PSW Nant de Drance angegeben, welches zur Zeit in Ausführung sei und bei dem Herr … eine leitende Funktion bei der Ausführung innehabe. Dasselbe gelte unter Punkt 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbau“ in Bezug auf Herrn

…, der beim PSW Nant de Drance eine leitende Funktion innehabe. Auch hier hätte die Maximalnote 4.0 erteilt werden müssen. ▪ Bewertungskriterium 2.2: Gemäss Bewertungskriterien „Organisation des Projektteams“ sei bei ihr unberücksichtigt geblieben, dass sie mit den Büros des IG-Partners … AG über mehrere Projektbüros im Kanton GR verfüge. Sie hätte daher in diesem Punkt mit der Note 3.5 anstatt mit 3.0 bewertet werden müssen. ▪ Bewertungskriterium 2.3: Im Punkt „Projektbezogenes Qualitätsmanagement“ erfülle sie alle Anforderungen für die Maximalnote 4.0. Trotzdem sei sie nur mit 3.0 bewertet worden. • Trotz dieser systematischen Besserstellung der berücksichtigten IG sei diese im Endergebnis nur sehr knapp besser als die Beschwerdeführerin bewertet worden (Differenz 1.0 Punkt). Daher führe schon eine kleine Änderung an der Benotung eines Kriteriums zu einem anderen Ergebnis. 3. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte die … AG die Abweisung der Beschwerde: • Wenn die Beschwerdeführerin rüge, die A. erfülle das Eignungskriterium Nr. 2 nicht (Erfahrung in Projektierung und Ausführung von mindestens einem Wasserkraftprojekt bei vergleichbaren hochalpinen klimatischen Bedingungen in den letzten 10 Jahren) und müsse daher vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, so setze sie sich damit zu ihrem eigenen Angebot in Widerspruch. Denn sie selber habe das HPP Kárahnjúkar bei ihrer Schlüsselperson … als Referenzprojekt angegeben mit der Begründung, dass im Winter ähnliche klimatische Bedingungen herrschten. Tatsächlich seien die klimatischen Bedingungen im Winter in Island durchaus mit den hiesigen hochalpinen Bedingungen vergleichbar; sowohl betreffend Temperatur als auch betreffend Niederschlagsmengen. Abgesehen davon habe die A. als weiteres Referenzobjekt die Sanierung des Druckschachts Cleuson-Dixence im Wallis angegeben, wo die IG von der Planung bis und mit Realisierung involviert gewesen sei. Dasselbe gelte für das Referenzobjekt PSW Goldisthal in Thüringen. • Da sich die zu erbringenden Leistungen nicht exakt hätten definieren lassen (Grundangebot und Option), hätten die Anbieter dem zu offerierenden Gesamtpreis gewisse Annahmen betreffend Stundenaufwand zugrunde legen müssen. Im Submissionsverfahren würden nun diese individuellen Gesamtpreisschätzungen benotet, wohingegen der obsiegende Anbieter dereinst seine konkret erbrachten Leistungen aufgrund der effektiv geleisteten Stunden abrechnen könne. Insofern bestehe eine gewisse Versuchung, im Submissionsverfahren eine zu tiefe Anzahl Stunden einzusetzen und in der Folge - bei Erhalt des Zuschlags – eine höhere Stundenzahl abzurechnen. Daher komme der Plausibilisierung des geschätzten Aufwands grosse Bedeutung zu. Beim Kriterium des Preises sei damit zu Recht nicht nur die Höhe des Angebots, sondern auch die Plausibilität des von den einzelnen Anbietern geschätzten Stundenaufwands bewertet worden. Tatsächlich sei es so,

dass der Zeitaufwand sehr unterschiedlich angenommen worden sei. Die A. habe für das Grundangebot mit einem Zeitaufwand von 63'877 Stunden gerechnet, die Beschwerdeführerin bloss mit 38'176 Stunden. Bei der Option habe die A. 328'590 Stunden eingesetzt, die D. lediglich 129'024 Stunden. Diese Unterschiede könnten nicht mit einer unterschiedlichen Effizienz der Anbieter erklärt werden. • Der beschwerdeführerische Einwand, die Bewertung der Plausibilität sei nicht transparent, erweise sich als unbegründet. Der Vermerk „alle Faktoren = 1.0“ in der Tabelle „Bewertung Angebotspreis“ beziehe sich nur auf die in der SIA 103/108 ausdrücklich als Faktoren bezeichneten Grössen „r“, „i“ und „s“ (Anpassungsfaktor, Teamfaktor und Faktor für Sonderleistungen), nicht aber auf den Schwierigkeitsgrad „n“ und den Leistungsanteil „q“. Dabei sei auch hinreichend klar zum Ausdruck gekommen, dass die SIA-Normen 103/108 nicht integral zur Anwendung kämen, sondern als Hilfsmittel dienten („als Basis“). Die … AG habe zwecks Plausibilisierung der Angebote für das Grundangebot den notwendigen Aufwand auf 65'000 Stunden geschätzt, jenen für die Option auf 400'000 Stunden. Diese Schätzungen seien sachlich nachvollziehbar und lägen daher im Ermessen der Vergabebehörde. • Die Plausibilität der einzelnen Angebote sei zweistufig bewertet worden. Nachdem zunächst eine grobe Einstufung aufgrund eines rein quantitativen Vergleichs vorgenommen worden sei, habe dann in einem zweiten Schritt eine qualitative Bewertung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe beim Grundangebot von allen Anbietern am wenigsten Stunden vorgesehen. Zwar sei das Kriterium 50% eingehalten, allerdings sei der Koordinationsaufwand mit Drittplanern, aber auch der Aufwand betreffend Umweltauflagen und Bewilligungsverfahren unterschätzt worden. Daraus resultiere die Note 2. In der Realisierungsphase (Option) resultiere aus der quantitativen Bewertung ebenfalls die Grundnote 2. Allerdings seien die wesentlichen Schwerpunkte des Leistungsumfangs erfasst und ein plausibler Ressourcenplan beigelegt worden, was eine Aufwertung auf die Note 3 rechtfertigt habe. Der Einwand, die Plausibilitätsprüfung des Stundenaufwandes sowie die Qualitätsbewertung in Punkt 4.4 bedeuteten eine unzulässige Doppelbewertung, erweise sich als falsch. Diese sich aus der quantitativen Plausibilitätsbewertung ergebende „Doppelbewertung“ resultiere aus dem Umstand, dass eine Ursache sowohl preis- als auch qualitätsrelevant sei. Sie sei daher systemimmanent und somit ohne weiteres zulässig. Aber auch wenn das Gericht zum Schlusse kommen sollte, dass die Qualität des Programms bei der Bewertung der Plausibilität nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, würde dies im Ergebnis nichts daran ändern, dass die berücksichtigte A. insgesamt am besten zu bewerten wäre (vgl. tabellarische Darstellung gemäss S. 19 der Vernehmlassung). • Unbegründet seien sodann auch die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen: ▪ Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte beim Kriterium 2.2 „Organisation des Projektteams“ mit der Note 3.5 anstatt mit 3 bewertet

werden müssen, weil der IG-Partner … AG über Büros in …, … und … verfüge, erfolge unbegründet. Erforderlich gewesen für die Note 4 wäre ein Projektbüro in Graubünden; massgebend sei also der Standort des Projektbüros und nicht irgendein zufälliger Bürostandort. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte die Räumlichkeiten von … in Zürich als „Projekt Office“ angegeben. ▪ Unbegründet sei auch der Einwand, die Beschwerdeführerin hätte beim Kriterium 2.3 „Projektbezogenes Qualitätsmanagement“ die Note 4 (anstatt 3) erhalten müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar einen projektspezifischen Ablauf beschrieben, allerdings nicht angepasst auf das vorliegende Projekt … Dies erfülle exakt die Voraussetzungen für die Note 3. ▪ Weiter mache die Beschwerdeführerin geltend, der Projektleiter der A. (…) verfüge nur über Planungserfahrung in Europa, nicht aber über Realisierungserfahrung. Der Ausschreibungstext möge diesbezüglich etwas missverständlich sei. Entscheidend sei aber die Planungserfahrung in Europa, während bei der Realisierungserfahrung nicht so wichtig sei, ob diese in oder ausserhalb Europa erworben worden sei. Die in Europa zur Planung gehörenden Bewilligungsverfahren seien regelmässig sehr viel komplexer als ausserhalb Europas, und zwar aufgrund der in Europa sehr viel höheren Standards betreffend Umweltschutz, Sicherheit und Qualität. In der Realisierungsphase stellten sich primär technische Fragen, die in Europa und ausserhalb identisch seien. ▪ Der Einwand, … von der berücksichtigten IG sei als „Verantwortlicher Untertagebau“ (Kriterium 3.3) zu Unrecht gleich bewertet worden wie M. Winter von der Beschwerdeführerin, erweise sich ebenfalls unbegründet. Beim Untertagebauer seien zwei Erfahrungen wesentlich, nämlich die Erfahrung mit langen Stollen und Schächten mit mechanischem Vortrieb und die Erfahrung mit grossen Kavernen. M. Winter weise zwar Erfahrungen mit langen Schächten und Stollen bei einem Wasserkraftwerk nach, habe jedoch keine Erfahrungen mit einem grossen Kavernenprojekt. Das Referenzobjekt Taschinas ändere daran nichts, da es sich dabei nicht um eine „grosse Kaverne“ handle. … weise ebenfalls Erfahrungen mit langen Stollen und Schächten und mit Kavernen auf. Indessen habe auch er keine Erfahrung mit grossen Kavernen. Beide Personen erfüllten das für die Note 3 wesentliche Kriterium daher nicht, weshalb beide die Note 2.5 erhalten hätten. ▪ Kriterium 3.4 „Verantwortlicher EM-Ausrüstung“: Eine Erhöhung der Note von 3.5 auf 4.0 sei nicht angebracht, denn … könne die Referenz PSW Nant de Drance nicht geltend machen, da die Arbeiten dort erst ab dem 2. Quartal 2015 verrichtet würden. Dasselbe gelte für den beschwerdeführerischen Einwand bezüglich des Kriteriums 3.6, da die betreffende Person (…) das Pumpspeicherwerk Nant de Drance ebenfalls nicht als Referenz angeben könne, weil dort die Stahlwasserbauarbeiten erst ab dem 4. Quartal 2011 realisiert würden.

▪ Kriterium 3.5 „Verantwortlicher ET/LT-Ausrüstung“: … von der Beschwerdeführerin sei zu Recht mit der Note 1 bewertet worden, da dieser grosse Erfahrung bei der Inbetriebsetzung von Motoren/Generatoren und deren Hilfssystemen habe. Alle seine Referenzen hätten aber wenig zu tun mit den Arbeiten, für welche er vorgesehen sei (Planung Leittechnik, Energieableitung und von weiteren elektrotechnischen Ausrüstungen). Hinzu komme, dass er erst im Jahr 2010 zur AF-Colenco AG gestossen sei, womit er gemäss Lebenslauf für die vorgesehene Tätigkeit als Projektingenieur weniger als ein Jahr Berufserfahrung habe. ▪ Kriterium 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbauer“: Der Einwand, … von der berücksichtigten IG sei viel zu hoch bewertet worden (Note 3 anstatt 1) erweise sich als unbegründet. Herr … verfüge mit Cleuson- Dixence über Planungserfahrung. Die Hauptaufgabe sei damit vollständig abgedeckt. Schwachpunkte weise er jedoch bezüglich Abschlussorganen auf, indem er zwar Erfahrung mit Abschlussorganen hoher Drücke habe, allerdings im Zusammenhang mit kleineren Durchmessern. Insofern beruhe die Bemerkung „keine Abschlussorgane“ auf einem Versehen und sei nicht korrekt. Die Note 3 stelle daher eine eher strenge Bewertung dar. ▪ Kriterium 4.3 „Auftragsanalyse: Lösungsansätze“: Der Umfang der geforderten Analyse sei in der Ausschreibung auf 6 Seiten beschränkt worden. Die berücksichtigte IG habe denn auch eine 6-seitige Analyse eingereicht und diese sei bewertet worden. Die Tatsache, dass die IG noch weiterführende Anhänge eingereicht habe, ändere an der Bewertung nichts. • Abschliessend sei zu bemerken, dass eine Kontrollbewertung des Preises anhand mengenunabhängiger Mitteltarife pro Stunde zum genau gleichen Bewertungsergebnis führen würde (vgl. S. 37 f. der Vernehmlassung), was die Richtigkeit der Vergabe bestätige. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragte auch die A. die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung der Beschwerdegegnerin 2 deckt sich weitgehend mit der Argumentation der … AG, so dass an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet wird. 5. In einem zweiten Schriftenwechsel beschränkten sich die Parteien im Wesentlichen auf eine Vertiefung ihrer bisherigen Argumentation, so dass an dieser Stelle ebenfalls auf eine Wiedergabe verzichtet wird.

Auf die betreffenden Ausführungen - sowie generell auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften - wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Beschluss der … AG, den Zuschlag im Vergabeverfahren Ingenieurdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt … (1000 MW-Pumpspeicherkraftwerk) der A., bestehend aus der …, der … und der …, zu erteilen. Streitig und zu prüfen ist, ob die … AG den Zuschlag zu Recht der A. erteilt hat. b) Auf das Verfahren gelangen das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510) sowie das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) und die kantonale Submissionsverordnung (SubV; 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB i.V.m. Art. 25 SubG. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügung gilt u.a. der Zuschlag (Art. 15 Abs. 1bis lit. e IVöB, Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). Da die Beschwerde fristgerecht erfolgt (Art. 15 Abs. 2 IVöB, Art. 26 Abs. 1 SubG) und die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. VGU U 10 81), ist auf die Beschwerde einzutreten. c) Vorweg ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der beschwerdeführerische Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Vertrag mit der Mitbeteiligten nicht abzuschliessen, obsolet werden. 2. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG bzw. Art. 16 Abs. 1 IVöB gleich wie nach Art. 51 VRG auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 08 36, U 10 65). Aber auch bei der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 08 36, 10 35, U 10 84). Bei reinen Fragen der Bewertung der in einem Vergabeverfahren eingereichten Offerten nach den jeweils massgebenden Zuschlagskriterien tritt das Gericht aus diesem Grund nicht als Obernotengeber auf. Es kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist. Rein appellatorische Kritik an der Notengebung kann das Gericht nicht zum Eingreifen und zur Korrektur veranlassen. Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist vielmehr der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums. Die umschriebene Kognitionsbeschränkung gilt auch hinsichtlich der Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eignungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie dessen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leistung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen beziehen müssen. Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 09 41, U 10 65). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die … AG bei der materiellen Beurteilung der Angebote nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungs- und Zuschlagkriterien unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen einen haltbaren Entscheid getroffen hat.

3. a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die berücksichtigte A. kein Referenzprojekt zum Nachweis der Erfahrung mit Wasserkraftprojekten bei vergleichbaren hochalpinen klimatischen Bedingungen vorweisen könne. Das HPP Kárahnjúkar sei kein taugliches Referenzobjekt (klimatische Bedingungen, fehlende Projektierung), die Projekte Cleuson-Dixence und PSW Goldisthal dürften nicht berücksichtigt werden (keine Erwähnung beim relevanten Eignungskriterium Nr. 2). Damit erfülle sie die Eignungskriterien nicht, weshalb sie von der Ausschreibung ausgeschlossen hätte werden müssen. Diese Rüge ist unbegründet. Denn wie die … AG und die A. überzeugend darlegen, wurde das Referenzprojekt HPP Kárahnjúkar in Island zu Recht anerkannt, da dort im Winter durchaus ähnliche klimatische Bedingungen herrschen (vgl. Vernehmlassung … AG, S. 8 f.; Vernehmlassung A., S. 2 f.). Hinzu kommt, dass die A. insgesamt zwei weitere Referenzobjekte nennen konnte (Sanierung Druckschacht Cleuson-Dixence und PSW Goldisthal in Thüringen), mittels welcher sie die Anforderungen des Eignungskriteriums Nr. 2 erfüllt. Diese durften gemäss Wortlaut der Ausschreibungsunterlagen berücksichtigt werden („Die Referenzobjekte werden bei der Bewertung berücksichtigt.“; vgl. Ordner III, Dokument B, S. 15 und Ordner IV, S. 30 ff.). Die berücksichtige IG hat die massgebenden Eignungskriterien daher ohne weiteres erfüllt. b) Im Übrigen gebietet aber auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit - wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält - eine Berücksichtigung dieser beiden weiteren Projekte; auch wenn diese nicht explizit beim Eignungskriterium Nr. 2, sondern bei den Kriterien Nr. 1 und Nr. 4a angegeben wurden. Denn die bis vor einigen Jahren streng gehandhabte Rechtsprechung zur Ungültigkeit und zum Ausschluss von Angeboten gilt nach neuerer Praxis des Verwaltungsgerichts nicht mehr unbesehen. Um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen wird seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung verlangt, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhängt (so bereits in VGE

697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26, U 01 109, U 07 49, U 10 74). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote infolge untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 10 20, U 09 36). Hier konnte die Vergabebehörde ohne grossen Aufwand durch Konsultierung der weiteren angegebenen Referenzobjekte verifizieren, dass die A. das Eignungskriterium Nr. 2 erfüllte (vgl. Ordner IV, S. 30 ff.). Infolgedessen wären eine Ungültigerklärung der Offerte und ein Ausschluss vom Verfahren nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn das von der berücksichtigten IG unter Kriterium Nr. 2 angegebene Referenzprojekt HPP Kárahnjúkar für nicht genügend befunden worden wäre. 4. a) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ansonsten in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Vergabeentscheid. Sie bringt in ihren Eingaben nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vergabebehörde das ihr zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb die Zuschlagskriterien aus ihrer Sicht bei ihrem und dem Angebot der berücksichtigten IG anders hätten bewertet werden sollen. Dies reicht aber praxisgemäss nicht aus, um den Vorwurf einer willkürlichen bzw. ermessensmissbräuchlichen, sachlich nicht haltbaren Bewertung zu begründen.

b) Unter dem Titel der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt die Beschwerdeführerin eine zu hohe Bewertung des Projektleiters … (Kriterium 3.1 „Projektleiter des Planers“) und des Verantwortlichen … (Kriterium 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbau“) sowie eine zu hohe Bewertung der Auftragsanalyse der berücksichtigten A. (Kriterium 4.3 „Auftragsanalyse: Lösungsansätze“). Diese Einwände erweisen sich als unbegründet: • Der angegebene Projektleiter … verfügt in Europa über Planungserfahrung, hingegen nicht über Realisierungserfahrung. Die … AG macht insofern aber zu Recht geltend, dass das spezielle Erfordernis der Erfahrung in Europa nur für die Planung gegolten habe, da die zur Planung gehörenden Bewilligungsverfahren in Europa sehr viel komplexer seien als ausserhalb Europa; und zwar wegen der viel höheren Standards beim Umweltschutz, bei der Sicherheit und bei der Qualität. Bei der Realisierungsphase liessen sich die Anforderungen nicht unterscheiden zwischen Europa und ausserhalb, da sich primär technische Fragen stellten. Diese Argumentation ist nachvollziehbar und überzeugend, so dass ein Ermessensfehler auszuschliessen ist. Ausserdem zu beachten gilt es - wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht festhält - dass das Bewertungsraster von den vertrauensbegründenden Ausschreibungsunterlagen zu unterscheiden ist. Im Gegensatz zu Letzteren ist das Bewertungsschema den Anbietern bei Angebotseinreichung nicht bekannt, sondern dient einzig dazu, eine möglichst objektive und faire Bewertung sicherzustellen. Aus diesem Grund steht auch die in Bezug auf das Kriterium 3.1 verwendete, etwas missverständliche verkürzte Formulierung für die Benotung 4.0 „Leitende Mitarbeit in Planung und Realisierung eines vergleichbaren PSW in Europa“ der maximalen Benotung von … nicht entgegen, solange die Bewertung aller Anbieter nach den gleichen Grundsätzen erfolgt ist. Dass dies der Fall gewesen ist, ergibt sich aus der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung, wonach einzig der Projektleiter der berücksichtigen IG, nicht aber die Projektleiter der anderen Anbieter, über Erfahrungen mit Pumpspeicherwerken verfügt (beschwerdegegnerische Beilage, Dossier II Nr. 5). • Der Verantwortliche Stahlwasserbau der berücksichtigten IG, …, hat entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin und entgegen dem nicht korrekten Vermerk auf der Bewertung der Angebote - Erfahrung mit Abschlussorganen hoher Drücke; indessen lediglich mit solchen kleineren Durchmessers (Ordner IV, S. 53). Dies hat die … AG mit der Note 3.0 angemessen berücksichtigt. Hingegen rechtfertigt sich keine Maximalnote beim Verantwortlichen der Beschwerdeführerin, da die Stahlwasserarbeiten im Pumpspeicherwerk Nant de Drance (Referenzobjekt) erst im 4. Quartal 2011 realisiert werden. • Die Auftragsanalyse der A. hat sodann, entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin den geforderten Maximalumfang von 6 Seiten

eingehalten. Die Tatsache, dass die IG noch weiterführende Anhänge eingereicht hat, kann an dieser Bewertung nichts ändern. Unter diesen Umständen sind eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eine sachlich nicht haltbare Bewertung der Anbieter auszuschliessen. c) Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Transparenzprinzips im Zusammenhang mit der Bewertung der Plausibilität des angebotenen Stundenaufwands (nicht nachvollziehbare Kriterien für die Stundenkalkulation nach SIA 103/108, widersprüchlicher Faktor n = 0.8). Sie werde benachteiligt, da eine Kontrollbewertung von mengenunabhängigen Mitteltarifen ohne Berücksichtigung der Zusammensetzung des Stundenaufwands nach SIA- Normen kein vernünftiges Resultat produzieren könne. Im Vergleich zu den zwei Mitanbietern C. und D. sei sie zu tief (Note 2.0 statt 3.0) bewertet worden. Zudem werde sie doppelt bestraft, indem der angebotene Stundenaufwand sowohl bei der Bewertung der Plausibilität (Kriterium 1) als auch bei der Bewertung der Projektierungs- und Ressourcenplanung (Kriterium 4.4) berücksichtigt werde. Auch diese Vorbringen sind unbegründet: • Die … AG hat in ihren Rechtsschriften die Grundsätze der Bewertung der quantitativen und qualitativen Plausibilität der Angebote mittels des offerierten Stundenaufwands einleuchtend und überzeugend dargelegt. Das gilt auch für die systemimmanente Doppelbewertung des Stundenaufwands unter den Kriterien 1 und 4.4. Prinzipielle Mängel sind darin nicht zu erkennen. Die Tatsache, dass nicht bereits in der Ausschreibung sämtliche Details der Bewertung genannt worden sind, ist rechtlich unbedenklich. Es entspricht geltender Gerichtspraxis, dass die Bewertungsmethoden für die einzelnen Zuschlagskriterien nicht bereits in der Ausschreibung offengelegt werden müssen (VGU U 10 65, mit Hinweisen). Dass aber die Plausibilität des Stundenaufwands als wichtiger Teilaspekt der Preisofferte mitzubewerten ist, liegt auf der Hand; denn andernfalls könnte des Preisangebot durch eine unrealistische Tiefhaltung des vorgesehenen Stundenaufwands manipuliert und der Wettbewerb verfälscht werden. Angesichts der beträchtlichen Unterschiede zwischen den eingereichten Angeboten scheinen tatsächlich gewisse Offerenten dieser Versuchung erlegen zu sein. • Wie die Vergabebehörde im Übrigen zu Recht festhält, war die Gewichtung der Plausibilität mit 20% - im Vergleich zur Gewichtung des Angebotspreises mit 80% - allem Anschein nach zu tief angesetzt, um als Korrektiv effektiv gegen bewusst zu niedrig angesetzte Gesamtpreise wirken zu können. Das ist vorliegend indessen insofern zu vernachlässigen, als eine Korrektur der Gewichtung am Ausgang des

Vergabeverfahrens - Zuschlag an die A. - nichts ändern würde. Beim Kriterium des Preises ist jedenfalls zu Recht nicht nur die Höhe des Angebots, sondern auch die Plausibilität des von den einzelnen Anbietern geschätzten Stundenaufwands bewertet worden. Insgesamt erweisen sich die von der … AG verwendeten Grundsätze für die Bewertung der Plausibilität somit als sachlich nachvollziehbar und korrekt. • Im Weiteren ist auch die Benotung der Beschwerdeführerin zweifellos nicht willkürlich, so dass sich eine Korrektur nicht rechtfertigt. Die Vergabebehörde hat in ihren Rechtschriften ausführlich und nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen das beschwerdeführerische Grundangebot in der Plausibilität mit der Note 2.0 (Einhaltung Kriterium 50%, Unterschätzung Aufwand Drittplaner, Umweltauflagen und Bewilligungsverfahren) und in der Option mit der Note 3.0 (Quantitativ Note 2.0, Aufwertung infolge Erfassung der wesentlichen Schwerpunkte des Leistungsumfangs und Beilegung eines plausiblen Ressourcenplans) bewertet wurde. Zudem hat die … AG auch die von ihr vorgenommene Kontrollbewertung für die Plausibilisierung des Stundenaufwands nachvollziehbar dargelegt und begründet; unter anderem auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vermuteten gravierenden Fehler im Angebot der berücksichtigten A. Ein sachlich nicht haltbares bzw. willkürliches Vorgehen kann ihr auch insofern nicht vorgeworfen werden. d) Im Weiteren behauptet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf diverse Bewertungen, die Vergabebehörde habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht zufällig, sondern mit System einerseits zugunsten der berücksichtigten IG und andererseits zu ihren Lasten ausgeübt. Diese systematische Ungleichbehandlung sei nicht nur unangemessen, sondern vielmehr willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Dieser Einwand ist ebenfalls nicht stichhaltig: • Bewertungskriterium 2.2 „Organisation des Projektteams“: Die Tatsache, dass der beschwerdeführerische IG-Partner … AG über Büros ihn …, … und … verfügt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da in der Offerte als „Projekt Office“ die Räumlichkeiten von … in Zürich angegeben worden sind. Die … AG hat daher zu Recht einen Abzug von der Bewertung gemacht. Im Weiteren ist auch die Bewertung der berücksichtigten IG nicht willkürlich, hat diese doch bereits in ihrer Offerte ein zentrales Projektbüro in Graubünden angeboten. Anlässlich der Präsentation wurde dieses lediglich noch präzisierend auf … festgelegt. • Bewertungskriterium 2.3 „Projektbezogenes Qualitätsmanagement“: Bei den betreffenden beschwerdeführerischen Ausführungen handelt es sich um rein appellatorische, wenig substantiierte Kritik an der zu tiefen eigenen Bewertung und der höheren Bewertung der berücksichtigten IG vor, die grundsätzlich nicht weiter zu prüfen wäre. Eine sachlich nicht haltbare, willkürliche Bewertung der Anbieter ist jedenfalls aber

auszuschliessen, nachdem die Vergabebehörde überzeugend ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin zwar einen projektspezifischen Ablauf beschrieben hat, dieser jedoch nicht auf das vorliegende Projekt … angepasst sei. Hingegen hat die berücksichtigte IG das PQM auf das konkrete Projekt angepasst. Im Weiteren geht auch der beschwerdeführerische Vorwurf fehl, die berücksichtigte IG habe den gemäss Ausschreibungsunterlagen erlaubten maximalen Seitenumfang deutlich überschritten. Wie der Offerte der berücksichtigten IG zu entnehmen ist, hat diese mit insgesamt 4 Seiten für den Haupttitel „2. Organisation des Anbieters“ die quantitativen Vorgaben insgesamt eingehalten. • Bewertungskriterium 3.3 „Verantwortlicher Untertagebau“: Die … AG begründet die gleiche Benotung der Herren … und … einleuchtend. Von einer willkürlichen Bewertung kann daher keine Rede sein. • Bewertungskriterium 3.4 „Verantwortlicher EM-Ausrüstung“: Auch hier ist eine willkürliche Bewertung der Beschwerdeführerin durch die Vergabebehörde auszuschliessen. Die … AG weist zu Recht darauf hin, dass die Referenz PSW Nant de Drance nicht geltend gemacht werden könne, da die betreffenden Arbeiten dort erst im Jahre 2015 anfallen würden. • Bewertungskriterium 3.5 „Verantwortlicher ET/LT-Ausrüstung“: Hierbei handelt es sich um rein appellatorische Kritik, die nach der überzeugenden Argumentation der … AG (angegebene Referenzen hätten wenig zu tun mit den Arbeiten, für welche … vorgesehen sei; wenig Berufserfahrung) nicht begründet ist. • Bewertungskriterium 3.6 „Verantwortlicher Stahlwasserbau“: Wiederum ist eine willkürliche Bewertung der Beschwerdeführerin durch die Vergabebehörde auszuschliessen. Die … AG weist zu Recht darauf hin, dass die Referenz PSW Nant de Drance nicht geltend gemacht werden könne, da die betreffenden Arbeiten dort erst im 4. Quartal des Jahres 2011 anfallen würden. e) Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Auftragsvergabe vorliegend nach den geltenden Regeln und entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagkriterien erfolgte, so dass keine Rechtsverletzung vorliegt, die eine Aufhebung des Vergabeentscheides rechtfertigen würde. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die nur ihre eigenen Wirtschaftsinteressen (ohne Rechtsanwalt) vertretende berücksichtigte Anbieterin als

Beschwerdegegnerin 2 ist nicht geschuldet (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. In sinngemässer Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG ist auch der Beschwerdegegnerin 1 als Vorinstanz und Vergabebehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese im Submissionsverfahren in öffentlich-rechtlicher Funktion und hoheitlich tätig wurde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 20‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 504.-zusammen Fr. 20'504.-gehen solidarisch zulasten der …, der …, der … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

U 2011 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.06.2011 U 2011 19 — Swissrulings