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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.05.2011 U 2010 86

17 maggio 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,166 parole·~16 min·7

Riassunto

Anordnung Grabfelder | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 10 86 1. Kammer URTEIL vom 17. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anordnung Grabfelder 1. a) Im Jahre 2003 verstarb ... Sie wurde auf dem Friedhof der … in … im Grab der im Jahre 1927 vorverstorbenen Mutter des Ehemannes (…) bestattet. Im Jahre 2007 verstarb ... Er wurde im Grabfeld neben … bestattet, in welchem sein im Jahre 1934 verstorbener Vater (…) beerdigt worden war. b) In der Folge wurden die zwei Gräber so bepflanzt, dass sie als einziges Grabfeld in Erscheinung traten. Zudem wurde ein einziges Grabkreuz erstellt, das die Namen der beiden Bestatteten trägt. c) Mit Schreiben vom 18.05.2010 forderte der Gemeindevorstand die Hinterbliebenen auf, die Bepflanzung der beiden Grabstätten so anzulegen, dass zwei Grabstätten wahrgenommen werden könnten. Zudem habe jedes Grabfeld ein eigenes Kreuz mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen aufzuweisen. Mit Antwortschreiben vom 21.06.2010 erklärten sich die Hinterbliebenen mit der Anordnung des Gemeindevorstandes nicht einverstanden. Die Anordnung sei unverhältnismässig. Man bitte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. d) Am 28.07.2010 teilte der Gemeindevorstand eine entsprechende Verfügung mit. Darin wurde angeordnet, dass für die beiden Gräber von … je ein Grabfeld und je ein Grabmal erstellt werden müsse. Jedes Grabmal solle nur Name und Vorname, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person tragen. Diese Anordnung sei bis zum 13.08.2010 zu befolgen, andernfalls die Gemeinde die konforme Anordnung und Beschriftung vornehmen lasse.

2. Dagegen erhoben die Erben … am 17.08.2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom Juli 2010. Bereits die Grosseltern der Beschwerdeführer hätten ihre letzte Ruhe in einem gemeinsamen Grab gefunden. Es handle sich dabei um ein Familiengrab. Die Eltern seien nun in der gleichen Grabstätte beigesetzt worden, so wie es in … regelmässig gehandhabt werde und es mit dem Friedhofsbauer, namentlich mit Pfarrer …, ausdrücklich vereinbart worden sei. Anstelle des bisherigen Kreuzes auf einem Marmorstein habe man ein kleineres, geschmiedetes Kreuz für … vorgesehen. Für die Anordnung der Gemeinde gebe es keine gesetzliche Grundlage, weshalb „Doppelgräber“ auch nicht verboten seien. Erst kürzlich habe das Oberverwaltungsgericht … entschieden, dass die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräber ausnahmsweise selbst dann zulässig sein könne, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschliesse (so Beschluss vom 29.06.2010, 7A 10471/10.OVG). Die seit dem 20.06. 2007 geltende Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde verbiete gemeinsame Gräber nicht. In Art. 11 dieser Verordnung sei vorgesehen, dass auf Wunsch der Angehörigen die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab gestattet sei. Dies sei schon vorher zulässig gewesen. Das vorliegende „Familiengrab“ habe schon seit mehr als einer Generation bestanden. Das verwendete Grabmal entspreche dem (ehemals) geltenden Regulativ vom 11.10.1966. Ihr Vorgehen hätten die Beschwerdeführer mit der Friedhofverwaltung abgesprochen. Man habe entsprechend der Auskunft von Pfarrer … vertraut. Allein durch die gemeinsame Beschriftung würden die beiden nebeneinander liegenden Gräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Es entstehe einzig der äussere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs jedoch nicht zu widersprechen vermöge. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer wollten den Anspruch auf die Zusammenlegung von zwei Grabfeldern und die Bezeichnung mit nur einem Grabkreuz aus einer Auskunft von Pfarrer … selig

ableiten. Eine solche Auskunft sei aber nicht nachgewiesen. Hinzu komme, dass der Gemeindevorstand für die Planung, den Betrieb und Unterhalt der Friedhofanlage zuständig sei. Pfarrer … sei im Jahre 2007 (recte 1976) verstorben. Eine rechtsverbindliche anspruchsbegründende Auskunft gegenüber den Hinterbliebenen sei mangels Zuständigkeit und Erlebens des Todeszeitpunktes von … nicht möglich. Laut Art. 11 der Friedhof- und Bestattungsverordnung kenne der Friedhof Reihengräber für Erwachsene und Kinder sowie Urnengräber. Die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab sei gestattet. Umgekehrt (e contrario) sei die Bestattung nicht kremierter Leichname in ein bereits bestehendes Grab nicht gestattet. Die Grabparzellen würden vom Gemeindevorstand bezeichnet und in einem entsprechenden Plan festgehalten. Die Grösse und Lage der Gräber ergäben sich aus diesem Plan. Die Grabfelder wiesen – mit Ausnahme jener der verstorbenen Pfarrherren – eine einheitliche Grösse auf. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei eine Zusammenlegung von Grabfeldern nicht gestattet. Da ausser bei Urnenbeisetzungen lediglich die Einmalbelegung eines Grabfeldes zulässig sei, dürfe das Grabkreuz auch nur Name und Vorname, Geburts- und Sterbedatum eines Bestatteten tragen. Das schliesse eo ipso ein einziges Grabmal für zwei Grabparzellen aus. Die Anordnung der Gemeinde basiere somit auf den gesetzlichen Vorgaben und auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Anordnung sei auch verhältnismässig, werde doch nur eine Änderung der Bepflanzung und das Erstellen eines zweiten Grabkreuzes verlangt. Bei Bedarf stelle die Gemeinde Grabkreuze zur Verfügung. Die Grabesruhe der Bestatteten werde dadurch in keiner Weise gestört. 4. In der Replik blieben die Beschwerdeführer dabei, dass die Anordnung der Grabstätte ihrer Eltern mit dem Friedhofsbauer ausdrücklich abgesprochen worden sei. Auf Wunsch der Gemeinde habe man ein kleineres geschmiedetes Kreuz restauriert und angebracht. Die Gemeinde verkenne, dass sie selbst die bestehende Anordnung des Grabfeldes bestimmt habe. Sie habe damals verfügt, wie es vorbesprochen und einvernehmlich geregelt worden sei, dass nämlich ihre Eltern im gemeinsamen Grab bestattet würden. So habe es der Totengräber denn auch ausgeführt. Diese individuell-konkrete

Anordnung sei in Rechtskraft erwachsen und es bestehe kein Revisionsgrund. Die Gemeinde müsse sich anrechnen lassen, was ihre Hilfsperson, eben der Totengräber, veranlasst habe. Das Grab ihrer Eltern füge sich in die bestehende Reihenordnung ein und es sei genau gleich gross wie eh und je. Zwar kenne die Gemeindeverordnung keine Familiengräber, allerdings verbiete sie solche auch nicht. Tatsächlich gebe es auf dem fraglichen Friedhof bereits Familiengräber, ohne dass diese aus der Reihe tanzten. Wenn der Anordnung der Gemeinde Folge geleistet werden müsste, müsste auch das Nachbargrab miteinbezogen werden. Auf der einen Seite befinde sich nämlich der Durchgang (Weg), so dass die Ausweitung auf die zweite Reihe oder auf das nächste Feld nur über das dort bereits bestehende Grab möglich wäre. Das benachbarte Grab würde durch das Einschieben eines weiteren Grabfeldes verletzt. Zudem würden die Grabfelder mit dem „Inhalt“ nicht mehr übereinstimmen. Also nur mittels einer „Grabschändung“ wäre die rein optische Ordnung, wie sie der Gemeinde vorschwebe, an der Oberfläche möglich. Die Bepflanzung der Grabstätte erfolge seit 1927 unverändert, mithin seit 83 Jahren. Es treffe schlichtweg nicht zu, dass das Grab der Eltern der Beschwerdeführer zwei Grabfelder beanspruchen würde. Für ein zweites Kreuz habe es keinen Platz, jedenfalls würde es die Situation nur noch verschlechtern, sicherlich nicht verbessern. Den Beschwerdeführern sei es ein wichtiges Anliegen, den letzten Willen ihrer Eltern durchzusetzen. Es sei der Wille, den der Vater noch zu Lebzeiten bei der Gemeinde deponiert habe und der von der Gemeinde auch akzeptiert worden sei. Es gehe nicht an, nach drei Jahren ausführen zu lassen, die Bestattung nicht kremierter Leichname in ein bereits bestehendes Grab sei nicht statthaft, nachdem die Gemeinde diese Anordnung selbst vollzogen habe. Solches Verhalten sei widersprüchlich und unverhältnismässig. 5. In ihrer Duplik stellte die Gemeinde noch klar, dass sie lediglich die Bewilligung erteilt habe, dass der Ehemann im neben dem Grabfeld der vorverstorbenen Ehefrau gelegenen Grabfeld bestattet werde. Beanstandet würden bloss die Bepflanzung und das Anbringen eines einzigen Kreuzes. Die Anordnung habe in keiner Weise zur Folge, dass die Grabruhe gestört werde.

6. Am 02.05.2011 führte eine Delegation des Verwaltungsgericht (1. Kammer) einen Augenschein samt Begehung auf dem Friedhof der … in … durch, an welchem von Seiten der Beschwerdeführer (Erben …) zwei Söhne der verstorbenen Eltern (…) in Begleitung ihres Rechtsvertreters … anwesend waren. Seitens der Vorinstanz waren der Gemeindepräsident und deren Rechtsanwalt … vor Ort präsent. Anlässlich dieses Augenscheins wurde allen Anwesenden an zwei verschiedenen Standorten (Stao 1: Bei Grabfeld von … [verst. 2003]; … [verst. 2007]; sowie Stao 2: Höhe hinterste Grabreihe bei Grosskreuz mit gemeinsamer Inschrift für sämtliche Gemeindepfarrer) die Möglichkeit eingeräumt, sich auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen betreffend der Zulässigkeit von Doppelgräbern mit nur einem einzigen Grabhügel und nur einem einzigen Grabkreuz für beide Eheleute zu äussern. Das Gericht erstellte über die diversen Voten ein Protokoll. Neue Beweismittel wurden nicht zu den Gerichtsakten gegeben. Zur fotografischen Dokumentation konnte auf die ausführliche und umfangreiche Bildersammlung über die gesamte Friedhofsanlage und die einzelnen Grabkreuzgestaltungen (total 33 Farbphotos im Format A4) des Anwalts der Beschwerdeführer sowie plangemäss auf die namentlich festgehaltenen Bestattungsfelder auf dem Friedhof „…“ durch die Vorinstanz abgestellt werden (so auch Gerichtsprotokoll vom 02.05.2011). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss der ab 20.06.2007 gültigen Friedhof- und Bestattungsverordnung (FBV) der besagten Gemeinde obliegt die Oberaufsicht über das Friedhofund Bestattungswesen dem Gemeindevorstand und die direkte Aufsicht beim zuständigen Departementchef (Art. 4 FBV). Bezüglich Friedhofsordnung wurden folgende Bestimmungen bzw. Vorgaben aufgestellt: Art. 10 (Grundsatz): Die Friedhofanlage soll eine würdige und im Sinne der Pietät geschützte Ruhestätte sein. Art. 11 (Grabarten): a) Reihengräber für Erwachsene und Kinder b) Urnengräber. Auf Wunsch der Angehörigen ist die Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Grab gestattet.

Art. 12 (Grabanordnung): Die Beisetzungen erfolgen in den vom Gemeindevorstand bezeichneten Grabparzellen. Art. 13 (Grabmal): Die Grabmäler sind nur gemäss „Regulativ für die Pflege des Friedhofes von …“ anzulegen. Das „Regulativ für die Pflege des Friedhofes von …“ ist von der Kirchgemeindeversammlung am 03.04.1966 erlassen und von der politischen Gemeindeversammlung am 11.10.1966 genehmigt worden und bildet einen integrierenden Bestand dieses Reglementes. Jedes Grabmal soll nur Name und Vornahme, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen oder der Verstorbenen tragen. Art. 14 (Grabbepflanzungen/Unterhalt): Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, für die Bepflanzung, den gärtnerischen Unterhalt sowie für den ordnungsgemässen Zustand der Grabmäler zu sorgen. Grabbepflanzungen und Unterhalt sind gemäss „Regulativ für die Pflege des Friedhofes von …“ auszuführen. Die Grabbepflanzungen und –pflege kann der Gemeinde übertragen werden. Falls die Bepflanzung und der gärtnerische Unterhalt durch die Gemeinde besorgt werden, so erfolgt die Rechnungsstellung durch die Gemeinde an die Auftraggeber oder Erben. Die Kosten für die jährliche Bepflanzung und Grabpflege wird durch den Gemeindevorstand festgelegt. Vernachlässigte Grabstätten werden nach erfolgloser Aufforderung zur Instandstellung abgeräumt und auf Kosten der Angehörigen neu bepflanzt. Art. 15 (Grabesruhe): Die Grabesruhe beträgt für Erd- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre. Für Urnen, die in einem bestehenden Grab beigesetzt werden, gilt die Grabesruhe dieses Grabes. b) Im erwähnten „Regulativ für die Pflege des Friedhofs“ vom 03.04./11.10. 1966 wurden zehn Anweisungen für die Ausgestaltung der Friedhoffelder sowie bezüglich Material und Erhalt der Grabkreuze beschlossen: 1. Es dürfen nur handgeschmiedete Eisenkreuze aufgestellt werden. Alle andersartigen Grabmäler, die künftig errichtet werden, werden durch die Organe der Kirchgemeinde unnachgiebig und ohne Entschädigung entfernt. Nur für Kindergräber und für Fälle, in denen Eisenkreuze nicht aufzutreiben sind, werden einfache Holzkreuze zugelassen. 2. Alte, stilechte Eisenkreuze, besonders gotische Renaissance- und barocke Stücke, haben vor neuverfertigten Imitationen oder modernen Formen den Vorzug. Das Pfarramt ist in der Lage, alte, im Besitze der Kirchgemeinde sich befindende Stücke gegen angemessene Entschädigung in Miete zu geben. Die Miete dauert in der Regel solange, bis das Grab für eine Neubestattung verwendet wird. 3. Neue, handgearbeitete Kreuze dürfen nur mit Erlaubnis des Pfarramtes oder des Kirchgemeindevorstandes aufgestellt werden. Zur Einholung der Erlaubnis muss ein Entwurf vorgelegt werden. 4. Die Eisenkreuze sollen auf einem Sockel aus Bruchstein oder aus behauenen, aber nicht poliertem Naturstein befestigt sein. Auch Sockel aus Lärchenholz werden zugelassen. Der Sockel darf nicht zu gross sein. Er soll in der Regel nur 10-30 cm aus der Erde herausragen.

5. Die Kreuze sollen durch geeignete Werkstätten rostfrei präpariert werden (Verzinken, Eloxieren, Oel einbrennen, matte Anstriche mit dunkler – nicht silbergrauer – Schutzfarbe, farblose Kunstharze). Die Struktur der Schmiedearbeit, vor allem an alten Kreuzen, darf nicht verwischt werden. Daher sind rostschützende Anstriche dünn und sorgfältig aufzutragen. 6. Die Inschriften sollen, wenn immer möglich, an den Schildern angebracht werden. Sie sollen nur den Namen und das Geburts- sowie Todesjahr enthalten. Jeder weitere Text erübrigt sich. Falls das Kreuz kein geeignetes Schild aufweist, darf die Inschrift auch am Sockel angebracht werden. 7. Grabeinfassungen aus Eisen und Beton sind stilwidrig und deshalb nicht gestattet. Der schlichte Grabhügel ohne jegliche Einfassung ist die bevorzugteste Form. 8. Für die Bepflanzung sollen niederwachsende, dem Gebirgsklima entsprechende Pflanzen gewählt werden. Hohe Ziersträucher und Nadelhölzer sind innerhalb der Gräberfelder nicht gestattet. 9. Die Wege zwischen den Gräberreihen dürfen weder mit Steinplatten noch mit Kies belegt werden. Sie sind einfach von Unkraut fernzuhalten. Wenig begangene Wege und Plätze sollen ihren Rasen behalten. Vor dem Eingang zum Friedhof darf kein Schutt abgelagert werden. Auch die Halde hinter der Kirche darf nicht zur Schuttablagerung benutzt werden. Pflanzenschutt soll an dem hiefür bestimmten Platz deponiert werden. Alte Kränze müssen durch die Eigentümer selber wegtransportiert werden. 10. Anlässlich von Neubestattungen muss die Ausmerzung unpassender Grabmäler vorgenommen werden. Es sind zu entfernen: Grabsteine ohne Eisenkreuz, zu grosse Steinsockel, Kreuze aus Gusseisen oder Schnurdraht, Grabeinfassungen aus Beton oder Metall. c) Im Lichte dieser (strengen) regulatorischen Vorgaben und Weisungen gilt es vorliegend zu entscheiden, ob die beabsichtigte („oberirdische“) Grabgestaltung der Beschwerdeführer (mit nur einem Grabhügel und mit nur einem Kreuz, worauf beide Namen der verstorbenen Eltern mit jeweiligen Geburts- und Todesjahr [1912-2003; 1909-2007] vermerkt waren) von der Vorinstanz zu Unrecht als rechtswidriges „Doppelgrab“ bezeichnet wurde und dementsprechend die äusserlich sichtbare Ausgestaltung der beiden Grabfelder (vormals Gräber der Grosseltern: …, verst. 1927, und …, verst. 1934) zuvorderst in der dritten Gräberreihe - auf der linken Seite vom Friedhofseingang ausgesehen – mit Fug in der beantragten Form und Ausgestaltung nicht gestattet wurde. d) Einleitend – vor der rechtlichen Würdigung der tatsächlich anlässlich des gerichtlichen Augenscheins am 02.05.2011 konkret vor Ort angetroffenen Friedhofsverhältnisse – erscheint es dem Gericht äusserst wichtig, auf die

allgemeine Bedeutung des betreffenden Friedhofs bei der … in der betreffenden Gemeinde aus (bau-) historischer Sicht hinzuweisen. In diesem Sinne kann den einschlägigen kulturhistorischen Buchwerken zu dieser Kirche einschliesslich ihrer Ruhestätten entnommen werden, dass es sich dabei um einen sehr sehenswerten bzw. gar einen der schönsten Friedhöfe des Landes handle, der bei der Marienkirche, welche bereits erstmals im Jahre 831 (Zeitepoche: Karolinger) urkundlich erwähnt werde, angelegt worden sei. Die Grabkreuze seien weltberühmt. Die besagte Kirchenanlage aus der Zeit der Gotik (ab 12. Jahrhundert; nördlich der Alpen bis 16. Jahrhundert) an der ursprünglichen Römerstrasse stehe heute unter Denkmalschutz. Bezüglich der Grabkreuze und der Gesamtwirkung des Friedhofes wird noch speziell erwähnt: Der … Pfarrer … (1919-1976) erreichte, dass alle steinernen oder gusseisernen Grabkreuze durch die alten, meist seit Generationen aufbewahrten schmiedeisernen Grabkreuze ersetzt wurden. Rund 140 alte Kreuze sind erhalten geblieben. Ihre Entstehung fällt in die Zeit vom 16. bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Stilistisch sind etwa 20 der Gotik, etwa 50 je der Renaissance und dem Barock und die restlichen dem 19. Jahrhundert zuzuweisen. Dazu kommen rund achtzig Kreuze aus dem 20. Jahrhundert. Jedes der alten Kreuze ist registriert und die Familien verpflichteten sich, keines davon zu verkaufen. So bietet der Friedhof heute das Bild einer einheitlichen Geschlossenheit (vgl. dazu Peda-Kunstführer: Die Kirchen von …; Hrg. Kath. Pfarramt …, 1997; Seifert/Dosch: Kunstführer durch Graubünden, Zürich 2008; Poeschel: Kunstdenkmäler des Kantons Graubünden, Basel 1937; Zeller: Kunst und Kultur in Graubünden, Bern 1993 S. 158; Willimann: Die Grabkreuze von …, Zürich 1979; …: Ein Bergdorf einst und heute, Ina vischnanca ier ed oz, Hrg. Gemeinde 2009). e) Wie der gerichtliche Augenschein am 02.05.2011 bestätigt hat, handelt es sich beim fraglichen Friedhof bei der Marienkirche um eine sehr schöne und gepflegte Grabstättenanlage. Die Grabfelder sind faktisch fast ausschliesslich als Einzelgräber mit Eisenkreuzen (teils doppelt beschriftet) ausgestaltet und in geordnete Bahnen/Reihen gegliedert, wobei die Blickrichtung aller Verstorbenen einheitlich und ausnahmslos gegen Osten ausgerichtet ist. Auch wenn die Grabreihen nicht überall in letzter Konsequenz in absolut

gerader Linie – wie z.B. auf einem Soldatenfriedhof – angelegt sind, so lässt sich doch erkennen, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit – gestützt auf ihre einschlägigen Bestimmungen im Regulativ von 1966 und in der restriktiven Friedhofs- und Bestattungsordnung von 2007 – zweifellos redlich und glaubhaft bemüht war, eine einheitliche Gestaltung des gesamten Hofareals sowohl hinsichtlich der Grösse der Grabfelder (keine äusserlich sichtbaren Doppelgräber bzw. Familiengräber), der Verwendung und Gestaltung der Grabmäler (besonders präparierte Eisenkreuze mit schlicht gehaltenen Grabinschriften) als auch der Bepflanzungen (keine Grabeinfassungen; pro Grab nur ein Grabhügel aus „religiös“ motivierten Überlegungen; vgl. Protokoll; keine hohen Ziersträucher oder Nadelhölzer erlaubt, da sonst Blick auf die Grabmale versperrt) herbeizuführen. Durch die stringente Anwendung der einschlägigen Vorschriften ist es der Vorinstanz gelungen, eine prächtige Ruhestätte von ausnehmend grosser Anmut und stilistischer Geschlossenheit zu erwirken. Die Vorinstanz hat ihre örtlich vorgezeichnete Gestaltungsfreiheit bei der Anordnung der Gräber somit nicht missbraucht oder überschritten, als sie mit Verfügung vom 28.07.2010 bestimmte, dass für die zwei direkt nebeneinander gelegenen (Erdbestattungs-) Gräber von … je ein eigenes Grabfeld (mit Grabhügel) und je ein eigenes Grabmal (Eisenkreuz mit Name, Geburts- und Sterbejahr) erstellt werden müsse. Dieser Eingriff kann zudem nicht als unverhältnismässig oder unzulässig gewertet werden, weil der Grabfrieden bzw. die Grabruhe des bisherigen, bereits bestehenden (unterirdischen) „Doppelgrabes“ der vorverstorbenen Eltern und Grosseltern der Beschwerdeführer durch die blosse Neugestaltung der (einzig oberirdisch) davon berührten Grabfelder samt Grabschmuck (Kreuz/Inschrift/Bepflanzung) sicherlich noch nicht als gestört betrachtet werden kann. Jede andere Sichtweise und Auslegung des mit Absicht konservativ bzw. traditionsbewusst gehaltenen Friedhofsreglements würde zudem eine sehr ungünstige Signalwirkung für künftige Grabgestaltungsbegehren von hinterbliebenen Angehörigen auslösen, da eine rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung der dauerhaft angestrebten und grösstenteils heute bereits erreichten „Einheitlichkeit“ dieses gestalterisch ganz besonders wertvollen und schützenswerten Friedhofes aus gotischer

Zeit (hier: Spätmittelalter) andernfalls in Zukunft geradezu verunmöglicht würde. Die Verweigerung von sog. „Doppel- oder Familiengräbern“ ist unter den geschilderten Gegebenheiten deshalb rechtens. f) Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf frühere Zugeständnisse der (Kirch-) Gemeinde sowie deren damaligen Exponenten Pfarrer … (gestorben 1976) nichts zu ändern, da aus einer solchen – überdies völlig unbewiesen gebliebenen – Behauptung nach so langer Zeit und seit in Kraft treten der neuen Friedhofsordnung von 2007 sicherlich keine individuellen Ansprüche mehr hergeleitet werden können. Dem ist hier umso mehr beizupflichten, als die zwei Erdbestattungen der verstorbenen Eltern (in den Jahren 2003/2007) in unmittelbarer Nachbarschaft (voneinander) ja nie von der Gemeinde in Zweifel gezogen wurden. Im konkreten Fall geht es denn auch einzig um die äussere Erscheinung der Gräber. Da auf dem besagten Friedhof aber eben keine Doppelgräber zugelassen sind, konnte die Gemeinde auch verlangen, dass die Bepflanzungen so vorzunehmen seien, dass von aussen der Eindruck von zwei Einzelgräbern entstehen würde und damit das gleiche Gesamtbild wie bei den übrigen Grabfeldern – mit Ausnahme der Gemeindepfarrer – erreicht wird. Etwas Gegenteiliges hat die Vorinstanz aktenkundig nie anerkannt oder angeordnet. Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für die behördliche Forderung nach zwei separaten Grabkreuzen für Ehepaare, sofern es sich um Erdbestattungen (nicht Urnen; bei kremierten Leichen) handelt und die Totenruhe von mindestens 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist. 2. a) Die angefochtene Verfügung vom 28.07.2010 erweist sich demzufolge als rechtens und verhältnismässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.08.2010 führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VRG) vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin (Gemeinde) laut Art. 78 Abs.

2 VRG hingegen nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 784.-gehen solidarisch zulasten der Erben … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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