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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.03.2010 U 2010 8

2 marzo 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,749 parole·~9 min·5

Riassunto

Kantonswechsel | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 10 8 1. Kammer URTEIL vom 2. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kantonswechsel 1. …, geb. 1974, von Serbien und Montenegro, reiste im März 1992 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz ein. Im Jahre 2001 heiratete er die Schweizer Bürgerin ... Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor, allesamt Schweizer Bürger (… 1996, … 1999, … 2001). Zwischen 1992 bis 2002 hatte … Wohnsitz im Kanton Graubünden (…, …, …, …). Seit 2002 hat er Wohnsitz im Kanton Basel-Land, wo ihm zwischenzeitlich eine bis 29. April 2013 gültige kantonale Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Am 4. März 2009 stellte … beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden ein Gesuch um Kantonswechsel. Die in der Folge vom Amt getätigten Abklärungen ergaben, dass der Gesuchsteller mehrfach vorbestraft war (so u.a. 2004 wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern [Busse Fr. 150.--], 2005 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [16 Monate Gefängnis bedingt] sowie wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern). Zudem wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller bei zahlreichen Betreibungsämtern registriert ist und z.B. für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 6. April 2009 in … 8 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 54'153.45 und 31 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 136'162.15 hatte; in … wies er sodann im Zeitraum 1. März 2009 bis 9. Dezember 2009 Betreibungen von weiteren Fr. 79'767.55 auf. Mit Verfügung vom 10. August 2009 wies das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden das Gesuch um Kantonswechsel ab im Wesentlichen mit der Begründung, dass … aufgrund seiner Verurteilung wegen Drogenhandels und liederlicher Erfüllung der privat- und öffentlichrechtlichen

Zahlungsverpflichtungen die in Art. 63 des Bundgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer statuierten Widerrufsgründe (AuG) in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) gesetzt habe. Überdies bestehe auch keine zwingende Notwendigkeit für einen Kantonswechsel. Die dagegen vom Betroffenen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden mit ausführlich begründeter Verfügung vom 18. Dezember 2009 ab. Gemäss Art. 37 AuG hätten Personen mit einer Niederlassungsbewilligung dann Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorlägen. Mit seinen diversen Vorstrafen (dabei insbesondere die 16 monatige, bedingte Freiheitsstrafe) und den angehäuften Schulden von mehr als Fr. 250'000.--, wie auch aufgrund der fehlenden Bemühungen um Schuldentilgung erfülle er die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG. Die Verweigerung des Kantonswechsels sei auch verhältnismässig und zumutbar, zumal sein Verhalten gar die Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde. 2. Dagegen liess … am 21. Januar 2010 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung des Kantonswechsels. Zudem sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er bestritt im Wesentlichen zum einen den ihm aufgrund seiner Vorstrafen entgegen gehaltenen Widerrufsgrund und erachtete zum andern auch die ihm vorgehaltenen Schulden, deren Höhe er als unzutreffend ermittelt rügte, als nicht ausreichend, um die streitige Verweigerung des nachgesuchten Kantonswechsels zu begründen. Selbst wenn aber die Widerrufsgründe gegeben sein sollten, müsse ihm der Kantonswechsel bewilligt werden, weil ihm entgegen gehaltene familiäre Sachverhalte zwischenzeitlich nicht mehr aktuell seien und es zudem auch widersinnig wäre, die Vereinigung der fünfköpfigen Familie zu verweigern. Seine Söhne seien in … bestens integriert und es bestehe ein überwiegendes Interesse an der Zusammenführung der Familie.

3. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden liess unter Verweis auf seine tatbeständlichen und rechtlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung Abweisung der Beschwerde beantragen. Ergänzend bekräftigte es noch, dass die Verweigerung des Kantonswechsels aufgrund der enormen Schulden, der unentschuldbaren Sorglosigkeit gegenüber den finanziellen Verpflichtungen und den fehlenden Bemühungen, die Schulden zu begleichen, auch verhältnismässig i.S. von Art. 96 AuG sei. Der Umstand, dass er im Januar 2010 die Schuldenberatung des Roten Kreuzes in Anspruch genommen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen, aufgrund derer einer Person trotz gültiger Niederlassungsbewilligung für den Kanton Basel-Land der Kantonswechsel nach Graubünden verweigert werden darf (Art. 37 i.V.m. Art. 63 sowie 92 AuG; Verlust des Anspruchs bei Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG), wie auch die hierzu ergangene Rechtsprechung und Lehre, zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer entgegen gehaltenen Voraussetzungen, aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und b AuG, tatsächlich erfüllt sind, und zudem, ob die damit einhergehende Fernhaltung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Graubünden verhältnismässig und zumutbar ist. Dies ist wie nachstehend aufzuzeigen ist - zu bejahen. 2. a) Dass eine Verschuldung in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellt, oder mit anderen Worten gesagt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bereits durch blosse Schuldenmacherei erfüllt werden kann, hat das Verwaltungsgericht bereits in einem vergleichbar gelagerten Fall (VGU U 09 84 vom 19. Januar 2010) unter

Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. auch das noch unter dem alten Recht zu Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2008 vom 5. November 2008) entschieden. Dem zitierten verwaltungsgerichtlichen Urteil lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. So hatte der Ausländer in den vergangenen Jahren ebenfalls vergleichbar hohe Schulden angehäuft und zudem keine zureichenden Bemühungen erkennen lassen, diese Schulden abzubauen. Seinen nach Einleitung des Widerrufsverfahrens getätigten Tilgungen kam im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachtet keine Bedeutung mehr zu. b) Vorliegend besteht kein Anlass, von der umschriebenen Praxis abzuweichen. Wenn sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, es werde ihm zu Unrecht der Vorwurf gemacht, er habe die Schulden (insgesamt immerhin rund Fr. 250'000.--) mutwillig verursacht, so kann dem nicht gefolgt werden. Hält man sich vor Augen, dass er sein Geld eingestandenermassen zur Finanzierung seiner Spielsucht verwendet hat, so muss ihm solches sicherlich zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso muss er sich einen Vorwurf machen lassen, wenn er, statt sich eine sichere Erwerbstätigkeit zu suchen und anzunehmen, versucht, sein Auskommen in der Führung eines neue Schulden provozierenden Restaurants zu finden und dabei - was unschwer vorhersehbar gewesen ist - scheitert. Ein solches Vorgehen muss unschwer als geradezu mutwillig qualifiziert werden. Für den ihm gemachten Vorwurf spricht zudem auch die Höhe der innert mehrerer Jahre angehäuften Schulden, sowie der aktenkundige Umstand, dass der Beschwerdeführer bis in den Herbst 2009 hinein überhaupt nichts Relevantes unternommen hat, seinen massiven Schuldenberg abzubauen, oder zumindest sich ernsthaft des Schuldenabbaus anzunehmen. Im Lichte des Dargelegten hat die Vorinstanz daher den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht als erfüllt qualifiziert. 3. Ihr muss sodann auch insoweit gefolgt werden, als sie den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG als erfüllt erachtet hat. Auf ihre zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung kann anstelle von

Wiederholungen verwiesen werden. Bekräftigend bleibt festzuhalten, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bereits genügen kann, um den gesetzlichen Tatbestand zu erfüllen. Im konkreten Fall liegt der Bejahung des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG - nebst den diversen Kleinstrafen - insbesondere die Verurteilung wegen Drogenhandels zugrunde, welche aufgrund der Höhe der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafe wie auch der grundsätzlichen Schwere der Deliktsart den Widerrufsgrund nach der zitierten Bestimmung offensichtlich erfüllt. 4. Auch aus der Sicht des generell geltenden Verhältnismässigkeitsprinzipes heraus betrachtet, lässt sich die streitige Verweigerung der Bewilligung zum Kantonswechsel nicht beanstanden. Auf die von der Vorinstanz korrekt zitierte Lehre und ihre zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Angesichts seiner massiven und langjährigen Verschuldung, seiner offenkundig fehlenden hinreichenden aktiven Bemühungen zur nachhaltigen Schuldentilgung und seinen diversen Verurteilungen zufolge deliktischer Tätigkeiten musste die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Kanton Graubünden als weit gewichtiger erachten, als die von ihm geltend gemachten privaten Interessen an der Zusammenführung der Familie in ... Dass die von ihm behauptete gute Integration in der Schweiz aufgrund der umschriebenen Gegebenheiten als zumindest fragwürdig bezeichnet werden muss, ist offenkundig. Seine Darlegungen, wonach die familiären Umstände zufolge Versöhnung der Eltern und Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sind - angesichts der Vorgeschichte - ebenso mit Vorsicht zu geniessen, wie die Behauptung, dass er sich inskünftig an die hiesige Ordnung zu halten und die Schulden im Rahmen seiner (äusserst beschränkten) Möglichkeiten abzubauen gedenke. Dass dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib im Kanton Basel-Land zugemutet werden kann, ist offenkundig. Sein Einwand des erwünschten familiären Zusammenlebens ist verständlich, doch kann dieses ohne weiteres auch im derzeitigen Niederlassungskanton erfolgen. Sind aber keine privaten Interessen ersichtlich, welche die dargestellten öffentlichen Interessen zu

überwiegen vermöchten, lässt sich die angefochtene Verweigerung des Kantonswechsels nicht beanstanden. - Die Beschwerde erweist sich mithin als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Seinem Begehren kann, nachdem die in Art. 76 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) statuierten Voraussetzungen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich erfüllt sind, ohne weiteres stattgegeben werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten unter dem in Art. 77 VRG aufgeführten Vorbehalt von der Gerichtskasse zu übernehmen. Antragsgemäss steht auch der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. … als Rechtsvertreter nichts entgegen. Dessen eingereichte Honorarnote vom 3. Februar 2010 über Fr. 3'167.-- (inkl. MWST) bedarf jedoch insofern der Korrektur, als darin unzulässigerweise auch gerade noch der Aufwand der Verfahren vor der Fremdenpolizei und der Vorinstanz enthalten ist, was nicht angeht. Sodann kommt in Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden gemäss Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (HV) ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (und nicht Fr. 240.--) zum Tragen, was ebenfalls zu korrigieren ist. Ferner fehlt es der Honorarnote an präzisen Angaben hinsichtlich des getätigten Aufwandes für die Beschwerde. Dies alles rechtfertigt es, die von der Gerichtskasse zu übernehmende Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer dem Anwalt bereits am 12. Januar 2010 überbrachten Kostenvorschusses von Fr. 500.--) ermessensweise auf noch Fr. 1’000.-- (inkl. MWST) festzulegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 1'244.-gehen zulasten von ... In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden diese Kosten von der Gerichtskasse übernommen. 3. a) … wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1’000.- - (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er dem Kanton Graubünden das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG)

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