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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.11.2010 U 2010 58

9 novembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,852 parole·~9 min·7

Riassunto

Verkehrsanordnung | Strassenrecht

Testo integrale

U 10 58 1. Kammer URTEIL vom 9. November 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Verkehrsanordnung 1. Aus dem Planungsbericht für das neue Parkierungskonzept der Gemeinde … ergibt sich kurz zusammengefasst, dass die Gemeinde … in den vergangenen Jahren unter einem Parkierungsproblem litt, da die zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkplätze scheinbar nicht der Zweckbestimmung gemäss genutzt wurden. Von den insgesamt rund 500 öffentlichen Parkplätzen wurden rund 350 Parkplätze lang- oder dauerbenutzt. Bei saisonalen und täglichen Verkehrsspitzen bestand daher an verschiedenen Orten ein Mangel an freien öffentlichen Parkplätzen. Die Gemeinde … entschloss sich deshalb, ein neues Parkierungskonzept auszuarbeiten mit dem Ziel, dass während den allermeisten Zeiten die allermeisten Parkierungsbedürfnisse der Einheimischen und der Gäste abgedeckt würden und mit minimalen negativen Auswirkungen auf die Attraktivität des Dorfes und die Belastung der Umwelt verbunden sei. Die Ziele des neuen Parkierungskonzeptes sollen mit der Bewirtschaftung aller öffentlichen Parkplätze erreicht werden. Die Parkplätze sollen also gebührenpflichtig werden und die Gebührenhöhe in den einzelnen Parkierungsanlagen soll abgestimmt werden auf die Örtlichkeit der Anlage und die Zweckbestimmung der Parkplätze. An der Gemeindeversammlung vom 14. September 2009 wurde das geplante Parkierungskonzept den Stimmbürgern vorgestellt. Am 18. September 2009 genehmigte die Kantonspolizei Graubünden die vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen (Parkverbote und Parkieren gegen Gebühr). Vom 12. Februar bis zum 15. März 2010 fand das Mitwirkungsverfahren zum Parkierungskonzept statt, d.h. es wurden die vorgesehenen

Verkehrsbeschränkungen am 12. Februar 2010 publiziert und es wurde den Interessierten Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen Einwendungen und Stellungnahmen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten nur zwei Interessierte Gebrauch. Anlässlich der Sitzung vom 13. April 2010 beschloss der Gemeindevorstand von … gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG die verschiedenen Verkehrsbeschränkungen auf dem Gemeindegebiet … definitiv. Zu diesen Beschränkungen zählte auch das Parkieren gegen Gebühr in …, Parkplatz bei der Seilbahn, 12 Plätze. Am 22. April 2010 wurde der Gesamtbeschluss im Amtsblatt publiziert. 2. Dagegen (Verkehrsanordnung „… Parkplatz bei der Seilbahn 12 Parkplätze mit Parkgebühr“) erhob … Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "es sei auf das Parkieren mit Parkgebühr nicht einzutreten." In der Verkehrsanordnung fehle die Gebührenordnung. Er sei als Einwohner von … nicht zum Mitwirkungsverfahren eingeladen worden und daher sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Es fehle ein Invalidenparkplatz. Es stelle sich die Frage des Kosten-/Nutzenverhältnisses; denn es würden öffentliche Gelder für das Erstellen von Parkautomaten für eine sehr kurze Bewirtschaftung während des Jahres aufgestellt. Die Kantonsstrasse durch … zum Parkplatz Seilbahn sei sehr eng und schlecht unterhalten. Das geförderte massive Verkehrsaufkommen primär für „…“ sei ein verkehrstechnischer Sündenfall. … verfüge über keine Infrastruktur und sei deshalb für das geplante individuelle Verkehrsaufkommen und die Gebührenordnung ungeeignet. Die „…" sollten eingangs … parkieren und anschliessend die öffentlichen Verkehrsmittel zum Ausgangspunkt des … benutzen. Es sei für eine Verkehrsberuhigung ein allgemeines Fahrverbot zu prüfen mit Ausnahme für die Anwohner und den Zubringerdienst. Im Baureglement der Gemeinde sei für Neubauten mindestens ein Besucherparkplatz zu verlangen, damit das akute Parkproblem gelöst werden könne. Das Nachtparkverbot vom 1. Dezember bis zum 31. März dürfe nicht in Kraft treten. Diese Willkür sei für die Einwohner von … untragbar. Die Einwohner würden dadurch gegenüber den „…“ zusätzlich diskriminiert.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein. Die neuen Verkehrsbeschränkungen seien in der Arena Alva, dem amtlichen Publikationsorgan, publiziert und die Arena Alva sei allen Einwohnern von … gratis zugestellt worden. Auf die Rüge betreffend die fehlende Gebührenordnung könne nicht eingetreten werden, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Verkehrsbeschränkungen bildeten. In der Zwischenzeit hätten die Stimmbürger am 13. Juni 2010 das Verkehrspolizeigesetz der Gemeinde … revidiert und dabei den gesetzlichen Rahmen für die Parkierungsgebühren festgelegt. Was den Invalidenparkplatz betreffe, werde der Gemeindevorstand dafür sorgen, dass beim Vollzug bzw. der neuen Markierung der Parkplätze ein Invalidenparkplatz ausgeschieden und entsprechend markiert werde. Es treffe zu, dass das Verkehrsaufkommen in … durch den neuen Klettersteig am „…“ zugenommen habe. Gerade um dieses zusätzliche Verkehrsaufkommen zu reduzieren, würden die Parkplätze bei der Seilbahn gebührenpflichtig und zwar würden sie teurer als die Gebühr im Parkhaus im Dorf. Nur so könnten Autofahrer davon abgehalten werden, mit ihrem eigenen Auto nach … zu fahren, statt im Parkhaus … in … zu parkieren und anschliessend den Bus zur Seilbahn in … zu nehmen. Auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei im Baureglement für Neubauten mindestens ein Besucherparkplatz zu verlangen, könne nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer erachte das Nachtparkverbot vom 1.12. bis zum 31.03. als willkürlich, da dadurch die Steuerzahler der Gemeinde gegenüber den Benutzern des Klettersteigs schlechter gestellt würden. Er übersehe dabei aber, dass der Klettersteig in der Regel nur während den Monaten Juni bis Ende Oktober zur Benützung offenstehe, also in einer Zeit, in der das Nachtparkverbot nicht gelte. Das Nachtparkverbot in den Monaten Dezember bis März sei sachlich begründet, da die Schneeräumung auf den Parkplätzen nicht gewährleistet sei, wenn dort über Nacht Autos abgestellt seien. Die erlassenen Verkehrsanordnungen beruhten auf einem sorgfältig erarbeiteten Gesamtkonzept und seien unter Begleitung durch die zuständigen Stellen der Kantonspolizei realisiert worden. Diese stünden

absolut im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (z.B. PVG 2002 Nr. 28 E.3.b). 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, auf welche Begehren des Beschwerdeführers materiell eingetreten werden kann. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (BGE 106 V 92); Streitgegenstand ist mithin das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 45). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die Beschwerdeführer förmlich stellen (BGE 105 Ib 89). Die Verfügung als Anfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes. Ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig (vgl. Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 09 26, U 05 46, R 03 91). Dementsprechend kann auf die nicht in der angefochtenen Verkehrsanordnung geregelten Rügen der fehlenden Gebührenordnung, des fehlenden Invalidenparkplatzes und den Antrag auf Ergänzung des Baugesetzes hinsichtlich des Besucherparkplatzes eingetreten werden. Bezüglich des Invalidenparkplatzes hat die Gemeinde immerhin die

Bereitschaft erklärt, einen solchen im Rahmen des Vollzugs des Konzeptes vorzusehen zu markieren. Davon kann Vormerk genommen werden. b) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der Verfahrensablauf zeigt, dass die Gemeinde die Einwohner mehrfach über das neue Parkierungskonzept orientiert und ihnen schlussendlich in einem eigentlichen Mitwirkungsverfahren die Möglichkeit geboten hat, sich zu den geplanten Massnahmen zu äussern und Einwände zu erheben. Dass diese Informationen über das Schwarze Brett und die Arena Alva publiziert wurden, spielt keine Rolle. Eine unmittelbare persönliche Orientierung jedes einzelnen Interessierten war rechtlich nicht nötig (vgl. PVG 2004 Nr. 32). 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Andere Beschränkungen oder Anordnungen können laut Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kantonen oder Gemeinden bei der Umsetzung der in Art. 3 Abs. 4 SVG gesetzlich verankerten Beschränkungsmöglichkeiten des auf ihrem Hoheitsgebiet zirkulierenden oder ruhenden Strassenverkehrs grundsätzlich ein relativ weites Ermessen einräumt, da sie von der Prämisse ausgeht, dass die lokalen Behörden die jeweils herrschende Verkehrslage vor Ort erheblich besser und zuverlässiger einschätzen könnten, als dies durch die direkt davon betroffenen Verkehrsteilnehmer oder andere Interessensvertreter der Fall sein dürfte. Den Gemeinden ist es demnach überlassen, über das Strassengebiet und seine Benutzung in eigener Kompetenz (Polizei- )Vorschriften zu erlassen, und es kommt ihnen dabei eine erhebliche

Entscheidungsfreiheit zu (vgl. BGE 126 I 133 E. 2 S. 136, 119 Ia 445 E. 3c S. 451; BGE vom 14. Oktober 1994 (= ZBl 1996 [1995] S. 508 ff.), besprochen in Recht 1996 Heft 5, E. 3c S. 224). Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich die umstrittenen Verkehrsanordnungen unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit als sachlich vertretbar erweisen. Die Überprüfungsbefugnis richtet sich somit im Ergebnis nach Art. 51 VRG. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Verwaltungsgericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei. b) Grundsätzlich kann zunächst auf den einleuchtend und nachvollziehbar begründeten Planungsbericht zum Parierungskonzept verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dort enthaltene Argumentation denn auch nur eine appellatorische Kritik vor, die lediglich eine andere Sicht und Wertung der Dinge beinhaltet, aber nicht dazu führen kann, den angefochtenen Entscheid als qualifiziert unangemessen oder unzweckmässig zu beurteilen. Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer möchte offenbar die 12 Parkplätze bei der Seilbahn gebührenfrei und vom Nachtparkverbot im Winter frei halten, auf der anderen Seite will er den zusätzlichen Verkehr durch die Benutzer des Klettersteigs aus … verbannen, entweder durch ein Fahrverbot oder durch Hinweisschilder in … Die von der Gemeinde vorgesehenen Massnahmen dienen indessen gerade dazu, den Verkehr der Klettersteigbenutzer zu beschränken. Diese Massnahme erscheint durchaus zweckmässig und rechtmässig. Auf jeden Fall ist nicht erkennbar, welche Rechtsgrundsätze dadurch verletzt worden sein könnten. Dass mit der Gebührenpflicht den Einheimnischen die Möglichkeit einer unentgeltlichen Benutzung öffentlicher Parkplätze genommen worden ist, trifft zwar zu, ist rechtlich aber unbedenklich; denn es besteht kein Anspruch des Steuerzahlers auf freie Benutzung des öffentlichen

Bodens zu Parkzwecken, da es sich dabei um gesteigerten Gemeingebrauch handelt, für welchen Gebühren erhoben werden dürfen (vgl. BGE 122 I 279). Die Gemeinde hat im Übrigen eingeräumt, dass allenfalls weitere Massnahmen ins Auge gefasst werden müssten, wenn die jetzt vorgesehene Ordnung ihren Zweck nicht erfüllen sollte. Das Nachtparkverbot im Winter ist sachlich absolut begründet, da nur damit wirklich gewährleistet ist, dass im Bedarfsfall die Parkfläche vom Schnee geräumt werden kann. Es handelt sich dabei um eine in zahlreichen Tourismusorten praktizierte Regelung. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 212.-zusammen Fr. 1'712.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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