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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.05.2010 U 2010 45

11 maggio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,027 parole·~5 min·5

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 10 45 1. Kammer URTEIL vom 11. Mai 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Im Zusammenhang mit dem Neubau der … führte die … SA ein Einladungsverfahren für die Vergabe der Elektroanlagen durch, wobei folgende Zuschlagskriterien festgelegt wurden: - Leistungsfähigkeit 20% - Qualität 20% - Preis 60% Es gingen insgesamt drei Angebote ein. Gemäss dem Eröffnungsprotokoll betrug das Nettoangebot der ARGE … Fr. 145'622.45 und erhielt 4.89 Punkte, das Angebot der … SA über Fr. 142'175.85 erhielt 4.6 Punkte und jenes der … über 149'861.90 erreichte 2.85 Punkte. Am 29. März 2010 erfolgte die Vergabe des Auftrages an die ARGE ... Die beiden anderen Offerten wurden für ungültig erklärt. Die Offerte der … AG sei unvollständig, weil die Position 238 nicht ausgefüllt worden sei und die Offerte der … sei unvollständig, weil die zwingend verlangten Referenzen nicht eingereicht worden seien. 2. Gegen den Zuschlagsentscheid erhob die … AG am 7. April 2010 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Es könne nicht sein, dass die Offerte ungültig sei, nur weil die Position BKP 238 nicht mit einem Preis hinterlegt sei. Es könne ja sein, dass diese Arbeiten für das Bauprovisorium in den Installationspreisen einbegriffen seien. Auch handle es sich um ein Einladungsverfahren und so hätte man ohne weiteres nachfragen können. Auch wenn man die Preise der Mitbewerber für das Bauprovisorium einsetzen würde, wäre das Angebot der Beschwerdeführerin wirtschaftlicher.

Es stehe nirgendwo geschrieben, dass alle Positionen mit einem Preis (0.00) oder einem Kommentar hinterlegt sein müssten. 3. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Im Handbuch für das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton Graubünden werde klar festgehalten, dass alle Leerstellen für die verlangten Leistungspositionen auszufüllen seien. Bleibe eine Leistung ohne Kostenfolge, so habe der Anbieter anstelle der Preisangabe einen horizontalen Strich oder eine „Null“ einzutragen, ansonsten das Angebot unvollständig und daher ungültig sei. Bereits auf dem Titelblatt der Ausschreibungsunterlagen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass unvollständig ausgefüllte Formulare ungültig seien. Bei den nicht ausgefüllten Positionen handle es sich auch nicht um eine unbedeutende, geringfügige Einzelposition. Ein Bauprovisorium sei zwingend notwendig. Wenn man den fehlenden Preis in der Grössenordnung des nächstplatzierten Unternehmers aufrechnen würde (brutto Fr. 1'930.-), würde die Preisdifferenz neu Fr. 1'069.50 (statt wie bisher Fr. 3'063.75) betragen, was bei der Vergabesumme von Fr. 144'152.15 neu eine Differenz von 0.74% (statt wie bisher 2.2%) ergeben würde. Auch in einem Einladungsverfahren seien nachträgliche Preisänderungen nicht möglich, weshalb man den fehlenden Preis nicht habe nachfragen können. Selbst wenn das Angebot als korrekt bewertet würde, erhielte die Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht. Bei einer Bewertung der Angebote nach den Vergabekriterien läge die Beschwerdeführerin nicht auf Rang 1 und würde daher den Zuschlag ohnehin nicht erhalten. 4. Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vor der materiellen Prüfung der Streitsache ist zu untersuchen, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

(VRG; BR 370.100) befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Im Falle einer Submission ist das Rechtsschutzinteresse nur zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Chance auf den Erhalt der bemängelten Arbeitsvergabe erhält. Mit diesen Anforderungen soll die "Popularbeschwerde" ausgeschlossen werden (vgl. VGU 09 40). 2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht dargelegt, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Aussagen in der Replik den Zuschlag auch dann nicht erhalten würde, wenn ihre Offerte für gültig erklärt worden wäre, da ihre Offerte gemäss dem vorliegenden Bewertungsblatt nur auf dem zweiten Rang zu liegen komme. Preismässig wäre das Angebot der Beschwerdeführerin wohl günstiger als die berücksichtigte Offerte, jedoch gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, damit ihre Minderbewertung bei den Kriterien Leistungsfähigkeit und Qualität wettzumachen. Dabei rügt sie mit keinem Wort die Bewertung der verschiedenen Kriterien. Daraus erhellt, dass auch im Falle der Gültigkeit des Angebotes der Beschwerdeführerin der Zuschlag der Beschwerdegegnerin 2 erteilt werden müsste. Die vorliegende

Beschwerde ist für die Beschwerdeführerin somit ohne jeden praktischen Nutzen, da sie den Zuschlag in jedem Fall nicht erhalten würde, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Im Übrigen erwiese sich die Beschwerde auch in der Sache selbst als unbegründet. Gemäss Ziff. 5 (Vollständigkeit) des Handbuchs über das öffentliche Beschaffungswesen im Kanton Graubünden (Stand: 22. April 2010) hat der Anbieter alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten Angaben zu machen und sämtliche im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen gemäss der vom Auftraggeber vorgegebenen Struktur zu offerieren. Alle Leerstellen sind folglich auszufüllen. Bleiben im Leistungsverzeichnis vorgesehene Leistungen ohne Kostenfolge für die Vergabeinstanz, so hat der Anbieter anstelle der Preisangabe einen horizontalen Strich oder eine „Null“ einzutragen. Demgemäss führte das Nichtausfüllen der Position 238 durch die Beschwerdeführerin zur Ungültigkeit ihrer Offerte, zumal es sich gemäss den berechtigten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 um eine Position handelt, die für die Auftragserfüllung und unter Berücksichtigung der festgelegten Zuschlagskriterien von Bedeutung ist. Die Ungültigerklärung der Offerte der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 181.-zusammen Fr. 1'681.-gehen zulasten der … SA und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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