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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.03.2010 U 2010 20

11 marzo 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,334 parole·~7 min·7

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 10 20 1. Kammer URTEIL vom 11. März 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 12. November 2009 schrieb der Kanton Graubünden die Lieferung eines voll ausgerüsteten Tanklöschfahrzeuges (TLF) für die Sektion Technik der Schadenwehr … im Kantonsamtsblatt gemäss dem GATT/WTO-Abkommen aus. Das benötigte TLF soll im Tunnel … sowie auf den Nord- und Südzufahrten des Tunnels als schweres Lösch- und Rettungsfahrzeug eingesetzt werden und dabei selbständige Lösch- und Rettungsaktionen ausführen können. Bei der Angebotsausarbeitung mussten die Unternehmungen zudem von einer minimalen Lebensdauer des TLF von 25 Jahren ausgehen und maximale Aussentemperaturen von minus 30 Grad Celsius bis plus 40 Grad Celsius im Einsatzgebiet berücksichtigen. Zudem wurden folgende Zuschlagskriterien angeführt: - Standort Servicestelle und Reparaturwerkstatt 20% - Preis 50% - Garantieleistungen/Referenzen 20% - Liefertermin/Ablieferung 10% In den Ausschreibungsunterlagen wurden auf S. 12, Ziff. 5.0 die Dauer der verlangten Garantien definiert, nämlich: - Werksgarantie (ohne Kilometerbeschränkung) mind. 1 Jahr - Garantie auf Motor, Getriebe und Achsen mind. 2 Jahre - Garantie auf den Aufbau mind. 2 Jahre - Garantie auf die Fahrzeuglackierung mind. 3 Jahre - Garantie auf die Aufbaulackierung mind. 3 Jahre - Durchrostungsgarantie mind. 6 Jahre

Die Garantiedauer müsse im (G Preisangebot) aufgeführt und bestätigt werden. Innert Frist gingen 4 Offerten sowie insgesamt 4 Offertvarianten ein. Bei der Offertöffnung zeigte sich folgendes Bild: Grundangebote: 1. … Fr. 600'971.00 2. … Fr. 621'000.00 3. … AG Fr. 651'101.00 4. … Fr. 652‘444.00 Varianten: 1. … AG, Variante 2 Fr. 626'881.00 2. ….AG, Variante 1 Fr. 632’526.00 3. …, Variante 1 Fr. 656'437.00 4. …, Variante 2 Fr. 736'242.00 Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 vergab das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (BVFD) den Auftrag an die Firma … Demgegenüber wurden die Hauptofferte der … AG sowie die beiden Varianten aus dem Wettbewerb ausgeschlossen. Grund dafür bildeten die Garantien, welche teilweise nicht die in der Ausschreibung verlangte Dauer erreichten. Bei der Hauptofferte bot die Offerentin eine Rostgarantie von 2 anstatt von 6 Jahren an, bei der Umlackierungsgarantie von 1 Jahr auf das Fahrzeug anstatt 3 Jahre und auf den Aufbau von 2 anstatt 3 Jahren. Bei der Variante 1 wurde eine Rostgarantie von 1 statt von 6 Jahren offeriert und eine Umlackierungsgarantie von 1 statt 3 Jahren auf das Fahrzeug und von 2 anstatt 3 Jahren auf den Aufbau. Bei der Variante 2 wurde eine Umlackierungsgarantie auf den Aufbau von 2 anstatt 3 Jahren offeriert. 2. Dagegen erhob die … AG am 12. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Zuschlag als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Die Einhaltung des Pflichtenheftes sei technisch gar nicht

möglich. Gefordert werde ein 2-Achsen-Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mind. 19 Tonnen und gesetzliches Gesamtgewicht von 18 Tonnen. Weitere Anforderungen seien Wassertank 4000 Liter Nutzinhalt, 500 Liter Schaumextrakt, Doppelkabine mit 5 Feuerwehrleuten, 1500 Kg zusätzliche Nutzlast für Feuerwehrmaterial. Ihre Angebote seien als ungültig bezeichnet worden wegen Nichterfüllen von Garantieanforderungen gemäss Pflichtenheft. Die Garantieleistungen seien als Zuschlagskriterium mit 20% bezeichnet worden. Eine schlechtere Erfüllung könne nicht zu einem Ausschluss der Offerten, sondern lediglich zu einer Schlechterbewertung führen. 3. Das BVFD und die … beantragten in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Die Angebote der Beschwerdeführerin seien zu Recht für ungültig erklärt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Laut Art. 22 lit. c bzw. e SubG ist ein Angebot unter anderem dann von der Berücksichtigung auszuschliessen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, welches den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht, oder wenn er dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt. Nach der Rechtsprechung wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen in der Bauausschreibung und den eingereichten Offerten gelegt, wollen besagte Bestimmungen doch sicherstellen, dass nur ein solches Angebot berücksichtigt werden kann, das vollständig und den Anforderungen genügend eingereicht wurde (vgl. Art. 17 SubG). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörden andererseits damit eine klare,

übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird. Die Bestimmungen sind wohl streng auszulegen, freilich aber nicht so absolut zu verstehen, dass seitens der Vergabebehörde nachträglich nicht Auskünfte bei den Wettbewerbsteilnehmern eingeholt werden dürften. Schranke solcher nachträglicher Auskünfte bildet indessen stets das Gebot, dass sich durch sie an der Offertgrundlage nichts ändert (vgl. Art.25 SubV). Allein durch die den Submissionsunterlagen genau entsprechenden Angebote wird nämlich der Vergabebehörde ein aussagekräftiger Überblick über Materialpreis, Materialmengen, Qualität, Löhne, Arbeitszeiten usw. geboten und können die eingegangenen Angebote auf einen Nenner gebracht und rasch verglichen werden. Nur das Vorliegen deviskonformer Offerten ermöglicht mit anderen Worten der entscheidenden Behörde, die einzelnen Angebote im Sinne von Art. 24 SubV zu prüfen (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9, 1990 Nr. 7 und 1989 Nr. 9). Diese bis vor einigen Jahren äusserst streng gehandhabte Praxis galt (und gilt) nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr unbesehen. Vielmehr wurde sie dahingehend präzisiert, dass - um sich nicht dem Vorwurf eines überspitzten Formalismus auszusetzen - seitens der Vergabebehörden in Bezug auf die Ungültigerklärung und den Ausschluss von Offerten namentlich dort eine gewisse Zurückhaltung geboten sei, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden könnten oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhänge (so bereits in VGE 697/98; bestätigt in VGU U 99 56, U 00 90, U 01 26, U 01 109, U 07 49). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf. Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinn vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die

erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus - wie erwähnt gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell - abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 09 36). b) Das Hauptangebot sowie die beiden Varianten der Beschwerdeführerin erfüllen nun die Ausschreibungsbedingungen klar nicht, indem sie in verschiedenen Punkten die Minimalgarantien nicht abdecken. Die Einzelheiten dazu sind aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich. Es kann auch nicht gesagt, dass diese Garantievorgaben ein nebensächlicher Mangel wären, weshalb ein Ausschluss der Offerten gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstiesse. Einerseits hat das Departement diesen Garantieleistungen einen so grossen Stellenwert eingeräumt, dass sie sogar eines von vier Zuschlagskriterien bildeten. Zum andern leuchten die Gründe durchaus ein, welche das Departement dafür anführt, dass längere Minimalgarantien verlangt worden seien. Insbesondere ist es mehr als nachvollziehbar, dass für ein Lösch- und Rettungsfahrzeug, das für lange Jahre unter teilweise extremen Witterungsverhältnissen zum Einsatz kommt hohe Mindestgarantiezeiten von zentraler Bedeutung sind. Damit zeigt sich klar, dass die Vorinstanz die Angebote der Beschwerdeführerin völlig zu Recht für ungültig erklärt hat. Da sie somit den Zuschlag ohnehin nicht erhalten kann, erübrigt es sich, die weiteren von der Beschwerdeführerin gegen das Vergabeverfahren erhobenen Einwände zu erörtern. Selbst wenn diese begründet wären, könnte die am Ausschluss der Beschwerdeführerin nichts mehr ändern.

2. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 4'200.-gehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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