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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.09.2010 U 2010 12

14 settembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·581 parole·~3 min·7

Riassunto

Kündigung Anstellungsverhältnis | Personalrecht

Testo integrale

U 10 12 1. Kammer URTEIL vom 14. September 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kündigung Anstellungsverhältnis 1. … war seit dem 1. Januar 1999 am Spital … tätig, zunächst als Oberarzt, ab 1.1.2001 als Co-Chef der Abteilung für Innere Medizin, seit 1.1.2004 als Chefarzt und ab 1.1.2007 als Mitglied der Spitalleitung. Auf Grund verschiedener Vorkommnisse (ungewöhnlich autoritäres Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, keine dauernde und grundlegende Änderung trotz durchgeführter Mediation usw.) teilte die Spitalkommission … mit Verfügung vom 1.12.2009 mit, dass er per sofort freigestellt und bis auf weiteres von jeder ärztlichen Tätigkeit für das Spital … entbunden werde. Es werde eine ordentliche, allenfalls sogar eine ausserordentliche Auflösung des Anstellungsverhältnisses geprüft. Schliesslich sprach die Spitalkommission am 8. Januar 2010 gegenüber … die ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Januar 2010 unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist aus. Am 11. Januar 2010 wurde ihm diese ordentliche Kündigung mit einer Kurzbegründung eröffnet. 2. Dagegen erhob … am 28. Januar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte u.a. prozessual den Antrag, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, bis Klarheit bestehe bezüglich der sachlichen Zuständigkeit. Die vorliegende Beschwerde erfolge aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, damit nicht ein allfälliges Rechtsmittel verpasst werde. Die Chefärzteverordnung enthalte keine Vorschriften über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch nicht zu den Rechtsmitteln. Das Personalreglement des Spitals … vom 27. Februar 2007 äussere sich nur

zu den Kündigungsfristen. Demgegenüber sehe allerdings Art. 22 des Organisationsreglementes des Spitals … vor, dass gegen Verfügungen der Spitalkommission beim … Einsprache erhoben werden könne. Gleiches gelte nach Art. 16 der Personalverordnung der ... Allerdings könne angesichts der besonderen Stellung des Chefarztes nicht ausgeschlossen werden, dass dieser als kantonaler Mitarbeiter im Sinne von Art. 3 des Personalgesetzes anzusehen sei und daher unter den Anwendungsbereich des Personalgesetzes falle. Zudem sei nicht ausgeschlossen, das der Entscheid der Spitalkommission einem Gemeindeentscheid gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes gleich gestellt werde. In einer ergänzenden Eingabe vom 4. März 2010 weist der Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass die Beschwerde aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht beim Verwaltungsgericht eingereicht worden sei. Nach seinem Dafürhalten sei in diesem Stadium des Verfahrens nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Er bitte um einen Entscheid in der Zuständigkeitsfrage. 3. In der Stellungnahme vom 10. März 2010 stellt die Gemeinde … Antrag auf Nichteintreten. Zuerst müsse der gemeindeinterne Rechtsweg ausgeschöpft werden, also Einsprache an den … erhoben werden, (was tatsächlich erfolgt ist). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Dies entspricht dem Erfordernis, den Instanzenzug einzuhalten, gemäss dem bisherigen Art. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG). Schon nach bisheriger ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung wurde nicht nur die Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren an sich vorausgesetzt, sondern im

Rekursverfahren wurden nur jene Sachbegehren beurteilt, die bereits dort gestellt worden waren (vgl. PVG 1990 Nr. 83; für das VRG: VGU U 10 84A). b) Art. 22 des Organisationsreglementes des Spitals … sieht vor, dass gegen Verfügungen der Spitalkommission beim … Einsprache erhoben werden könne. Gleiches ergibt sich aus Art. 16 der Personalverordnung der … Da somit ein gemeindeinterner Rechtsweg offen steht, ist klar, dass dieser ausgeschöpft werden muss, bevor die Angelegenheit beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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