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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.12.2010 U 2010 100

9 dicembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,463 parole·~7 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Beschwerde

Testo integrale

U 10 100 3. Kammer URTEIL vom 9. Dezember 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. …, geboren 1961, gelernte Hotelfachfrau lebt gerichtlich getrennt seit dem 1. April 2010 in ... Weil sie von ihrem Lohn den Lebensunterhalt nicht bestreiten konnte, ersuchte sie die Wohngemeinde um Ausrichtung von Sozialhilfe ab 1. Mai 2010. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 gewährte ihr die Gemeinde … Sozialhilfe für die Monate Mai und Juni 2010. Mit Verfügung vom 6. August 2010 lehnte die Gemeinde … die Verlängerung der Ausrichtung von Sozialhilfe ab 1. Juli 2010 mit der Begründung ab, dass die Ansprecherin zwischenzeitlich aufgrund einer per 7. Juni 2010 angetretenen 50%-Anstellung in einem Hotel in … ein Gehalt erziele, das höher sei, als die einer einzelnen Person zustehende öffentliche Unterstützung. Es stehe ihr zudem frei, in eine idealere Anstellung zu wechseln, oder den Wohnsitz an den Arbeitsort oder dessen Umgebung zu verlegen. 2. Dagegen reichte … am 6. September 2010 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der ablehnenden Verfügung und Ausrichtung von Unterstützung für den Monat Juni 2010. Zwar reiche das von ihr erzielte Nettogehalt von monatlich Fr. 2’040.-- zur Deckung des nötigsten Lebensunterhaltes, und sie könne damit bis November, ab welchem sie dann ein 100%-Arbeitsverhältnis als Gouvernante haben werde, wenigstens „überleben“. Leider habe sie aber für den Juni (Arbeitsbeginn: 7. Juni) lediglich Fr. 1'588.45 ausbezahlt erhalten, weshalb ihr nach Abzug von Miete und allen fixen Kosten zum Leben kaum (oder nichts) mehr übrig bleibe. Die ihr entgegen gehaltenen

Ablehnungsgründe erachte sie als schockierend, zumal sie sich unter Hintanstellung ihrer eigenen beruflichen Qualifikationen für jede zumutbare Stelle zur Verfügung gestellt habe. Nebenbei verrichte sie noch Reinigungsarbeiten, um wenigstens finanziell „Land“ zu sehen. Von einem weiteren Zügeln habe sie absehen müssen, weil sie bereits aufgrund der vom letzten Wohnsitzwechsel verursachten Kosten noch Schuldscheine in der Tasche habe. 3. Am 25. September 2010 schloss die Beschwerdeführerin per ca. 15. Oktober 2010 ein auf die Wintersaison 2010/2011 befristetes 100%-Arbeitsverhältnis als Etagengouvernante in einem Hotel in ... ab (Bruttogehalt ca. Fr. 4'500.-- /Monat). 4. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Im Monat Juni 2010 sei die Beschwerdeführerin nämlich mit Fr. 1'954.30 unterstützt worden. Darüber hinaus habe sie an der per 7. Juni 2010 angetretenen Arbeitsstelle ausgehend von einem Bruttogehalt von Fr. 2'300.--/Monat - ein knappes Monatsgehalt erzielen können. Im Juli 2010 habe sie rückwirkend ab 1. Juli 2010 ein Gesuch um Unterstützung in der Höhe von Fr. 697.15 gestellt. Dieses habe abgelehnt werden müssen, weil die Ansprecherin ein monatliches Einkommen erzielt habe, welches höher sei, als die minimale öffentliche Unterstützung für eine einzelne Person. 5. In ihrer Replik bestätigte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'954.30 für den Monat Juni 2010. Ihre Beschwerde richte sich denn auch einzig gegen die ihr mit Verfügung vom 6. August 2010 verweigerte Verlängerung der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Das Juni-Gehalt sei ihr aber erst am 29. Juni 2010 ausbezahlt worden, mithin erst für den Juli zur Verfügung gestanden. Daraus erhelle, dass sie im Juni nicht Gehalt und Sozialhilfe bezogen habe. 6. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik aus, dass das im Juni erzielte reduzierte Einkommen von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise dem

eingereichten Berechnungsblatt ab Monat Juli zugrunde gelegt worden sei. Das Bruttogehalt belaufe sich nämlich auf Fr. 2'300.--/Monat. Dieses Einkommen übersteige die Unterstützungsleistungen für eine einzelne Person, weshalb kein Anlass für eine Verlängerung der Unterstützung bestehe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet einzig die Verfügung vom 6. August 2010, mit welcher die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2010 anbegehrte Verlängerung der Ausrichtung von Unterstützungsleistungen (über den in der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Mai 2010 befristeten Zeitraum Mai und Juni 2010 hinaus) verweigert hat. 2. a) Nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV) hat jedermann, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach der Rechtsprechung gewährleistet das Grundrecht auf Sicherung minimaler Lebensbedingungen kein Mindesteinkommen, sondern nur die Befriedigung elementarer Bedürfnisse, um auf menschenwürdige Weise überleben zu können. Dazu gehört Nahrung, Kleidung und Obdach sowie die medizinische Grundversorgung. Art. 12 BV beschränkt sich mit anderen Worten auf das für ein bescheidenes Dasein Notwendige, um nicht auf der Strasse der Bettelei ausgesetzt zu sein (BGE 135 I 123 E. 5.3 = Pra 2009 Nr. 107; BGE 131 I 171 E. 3.1; 130 I 74 E. 4.1). b) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]; SR 851.1) obliegt die Unterstützung von Schweizer Bürgern dem Wohnkanton. Dieser bezeichnet

das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Fürsorgebehörde (Abs. 3). c) Gemäss Art. 5 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Als bedürftig wiederum gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 UG). Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität von Sozialhilfeleistungen, welcher die Sozialhilfe ganz allgemein prägt. Durch das Subsidiaritätsprinzip wird der ergänzende Charakter der Sozialhilfe betont und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können. Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat die in Not geratene Person demzufolge nur, wenn sie nicht in der Lage ist, d.h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist, selber für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen, denn solche Personen befinden sich nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Nothilfe zugeschnitten ist (vgl. BGE 130 I 71 Erw. 4.3; Hartmann, Vom Recht auf Existenzsicherung zur Nothilfe – eine Chronologie, ZBl 8/2005, S. 418 f.). d) Laut Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) erklärt - unter Vorbehalt der Bestimmungen des ABzUG - für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 (SKOS-Richtlinien) als massgebend.

3. a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. Juli 2010 bis Mitte Oktober 2010 (Antritt ihrer 100%-Stelle per Mitte Oktober 2010) ein Einkommen von monatlich wenigstens Fr. 2'040.-- (zzgl. eines geringen Erwerbseinkommens als Reinigungshilfe [ca. Fr. 150.--/Monat) erzielt hat. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin angesichts dieser Einkommensverhältnisse Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. Juli 2010 (bis Mitte Oktober 2010) hat. Dies ist zu verneinen. b) Die der Beschwerdeführerin zustehende, ein geringes Erwerbseinkommens als Reinigungshilfe enthaltende Unterstützungsquote wurde von der Gemeinde für die Vormonate Mai und Juni 2010 rechtskräftig auf Fr. 1'954.30 festgelegt. In diesem Umfang hat sie denn in jenem Zeitraum auch Sozialhilfe bezogen, wobei sie im Juni zusätzlich auch noch ein Einkommen von Fr. 1'588.45 erzielt. Konkrete Umstände, dass mit der für die Vormonate errechneten Quote die im Sinne des oben Ausgeführten nachgewiesene Bedürftigkeit im massgebenden Zeitraum Juli bis Mitte Oktober 2010 nicht hinreichend abgedeckt werden könnte, sind für das Gericht keine ersichtlich und die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine solche darzulegen. Ganz im Gegenteil hält sie in ihrer Beschwerdeeingabe selbst fest, dass das von ihr ab 1. Juli 2010 erzielte Nettogehalt von monatlich Fr. 2’040.-- zur Deckung des nötigsten Lebensunterhaltes reiche, und dass sie damit bis November, ab welchem sie dann eine 100%-Anstellung haben werde, wenigstens „überleben“ könne. Mit dieser Darstellung bestätigt sie letztlich selbst, dass die Beschwerdegegnerin Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf korrekt ermittelt hat. Entsprechend mangelt es ihr im fraglichen Zeitraum an der im Rahmen der Anspruchsberechtigung i.S. von Art. 12 BV und Art. 1 ff. UG erforderlichen Bedürftigkeit, mit der Folge, dass sie keinen Anspruch auf Unterstützung der öffentlichen Hand hat. Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend das Gesuch um Verlängerung der Unterstützung ab 1. Juli 2010 zu Recht abgelehnt. - Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG). Der Gemeinde, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 676.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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