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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.01.2010 U 2009 94

19 gennaio 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,474 parole·~7 min·6

Riassunto

Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Testo integrale

U 09 94 1. Kammer URTEIL vom 19. Januar 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einbürgerung 1. Am 30. April 2008 reichte die verheiratete … (Jhg. 1972) beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden für sich und zwei ihrer unmündigen Kinder (…, Jhg. 1991 und …, Jhg. 1994) ein Gesuch um Erteilung des Schweizerbürgerrechts ein. Das Gesuch wurde in der Folge auch auf den Ehemann … (Jhg. 1964) ausgedehnt. Nach positiv ausgefallener Prüfung der formellen kantonalen und bundesrechtlichen Voraussetzungen forderte das Amt die Bürgergemeinde … mit Schreiben vom 29. September 2008 auf, die notwendigen Erhebungen zu treffen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich seien und über das Gesuch zu entscheiden. Am 4. Februar 2009 führte die Einbürgerungskommission mit allen Gesuchstellern das Einbürgerungsgespräch. Ausgehend vom protokollierten Ergebnis dieses Gespräches beschloss sie am 18. Februar 2009 einstimmig, das Gesuch wegen nicht genügender Integration, nicht gesicherter Existenzgrundlage sowie ungenügender Kenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Ordnung abzulehnen. Entsprechend empfahl sie den Gesuchstellern, das Gesuch zurückzuziehen. In Kenntnis weiterer Vorbringen und Akten liess die Einbürgerungskommission den Vorhalt der nicht gesicherten Existenzgrundlage fallen, hielt im Übrigen aber an den beiden anderen Vorhalten und der Empfehlung des Gesuchsrückzuges fest. Nach weiteren Schriftenwechseln wies die Einbürgerungskommission mit Beschluss vom 2. September 2009, mitgeteilt am 8. September 2009, das Gesuch ohne Gegenstimme ab. Weil im Entscheid keine

Rechtsmittelbelehrung angeführt war, stellte die Bürgergemeinde den Gesuchstellern am 28. September 2009 einen entsprechend korrigierten Entscheid zu. Ins Zentrum der Begründung ihres Abweisungsentscheides stellte sie die sich aus dem Protokoll vom 4. Februar 2009 ergebende ungenügende Integration der Gesuchsteller sowie deren ungenügende Kenntnisse über die politische und gesellschaftliche Ordnung. 2. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides betreffend Einbürgerung und gerichtlicher Feststellung, dass die Voraussetzungen für ihre Einbürgerung gegeben seien (Ziff. 1). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Sie fühlten sich in … seit ihrem Zuzug Ende der Achtziger-/Mitte der Neunzigerjahre sehr wohl und hätten sich bestens eingelebt. Die Kommission habe zwar anerkannt, dass sie am Arbeitsplatz und in der Nachbarschaft genügend integriert seien. Als ungenügend würde sie aber die Integration der Eltern in die Gemeinde, in das Quartier, in Vereine oder andere lokale Institutionen sowie die Teilnahme an öffentlichen Aktivitäten einstufen. Solches sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Unverständlich sei auch, weshalb bei der von ihnen durchgeführten Unterschriftensammlung alle Ansprechpersonen auf die ablehnende Haltung der Einbürgerungskommission hätten hingewiesen werden sollen. Es komme hinzu, dass die fehlende Integration bei den beiden Söhnen offensichtlich nicht zutreffe. Im Übrigen sei eine intakte Familie und Arbeitsfleiss wichtiger als das vordergründige Erscheinen in der Form von allseitigem Engagement im Dorfe. Das Gesprächsprotokoll zeige, dass die Familie nicht nur die Aufgabe des Nationalrates beschrieben habe, sondern auch die Zusammensetzung des Bundesrates in den Grundzügen gekannt und über weitere Kenntnisse über die Demokratie, die Grundrechte, die Gemeindeorganisation usw. verfügt habe. Es treffe auch nicht zu, dass nur die beiden Söhne geantwortet hätten. Dem Protokoll lasse sich unschwer entnehmen, dass von den insgesamt 28 gestellten Fragen vom Vater deren elf direkt beantwortet worden seien, von der Mutter fünf und von den Söhnen

fünf (…) resp. sieben (…). „Eigenartig“ sei auch der Hinweis in der Verfügung, die Familie habe sich offenbar zu wenig Zeit genommen für das Studium der angegebenen Unterlagen. Es möge sein, dass die Eltern eine bessere Kenntnis der deutschen Sprache aufweisen könnten. Indessen sei es möglich gewesen, die Prozessinstruktion ohne Probleme auf Deutsch durchzuführen. 3. Die Bürgergemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzte und vertiefte die von ihr der Einbürgerung entgegen gehaltenen Überlegungen der ungenügenden Integration und der ungenügenden Kenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Ordnung. Hinsichtlich erster habe festgestellt werden können, dass die sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz und in der Nachbarschaft gepflegt würden. Hingegen würde eine erweiterte soziale Beziehung zu Arbeitskollegen oder früheren Arbeitskollegen ausserhalb der Arbeitszeit fehlen. Ebenso wenig hätten die Eheleute soziale Beziehungen in der erweiterten Nachbarschaft, bzw. im Quartier oder die Teilnahme an Dorf- oder Quartierveranstaltungen aufzeigen können. Der Ehemann pflege einzig Kontakt mit Landsleuten in entsprechenden Clubs (Koshara). Auch seine Einstellung zur Einhaltung der rechtlichen Ordnung lasse zu wünschen übrig, hätten sich doch aus seinem Strafregisterauszug verschiedene gelöschte Straftaten (Raufhandel) ergeben, an die er sich aber nur dann erinnert habe, wenn er darauf hingewiesen worden sei. Im Gespräch habe man herausfinden wollen, inwieweit die Werte, Normen und sozialen Regeln unserer Gesellschaft bei den Einbürgerungswilligen verinnerlicht seien. Beim Ehemann sei dies zweifelhaft, zumal eine Einsicht, unsere Gesetze und Normen zu befolgen, nicht ausgemacht habe werden können. Bei der Überprüfung der Kenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Ordnung hätten die Eheleute keine adäquate Antwort auf die gestellten Fragen geben können. Die mehrheitlich von der Tochter bei den Nachbarn durchgeführte Unterschriftensammlung sei unter eher merkwürdigen Umständen durchgeführt worden. Seien doch die Unterzeichnenden nicht darüber informiert worden, dass es sich zum einen um ein laufendes Verfahren handle und dass zum andern das Gesuch von der Bürgergemeinde abgewiesen worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes des Kantons Graubünden (KBüG) können ablehnende Entscheide der Bürgergemeinden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 51 des demnach anwendbaren Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Das Bürgerrechtsgesetz seinerseits vermittelt den Gesuchstellern keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerechtes. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der angefochtene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- und Verfassungsgrundsätze verstösst (PVG 2008 Nr. 3). 2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 KBüG setzt die Aufnahme ins Bürgerrecht voraus, dass die Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheinen. Dies erfordert nach Abs. 2 dieser Vorschrift insbesondere, dass sie in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert sind (lit. a), mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut sind (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. c), die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (lit. d) und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen (lit. e). b) Die Vorinstanz hat die Aufnahme der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der beiden unmündigen Kinder in das Gemeindebürgerrecht deshalb abgelehnt, weil sie die Einbürgerungsvoraussetzungen der erforderlichen

Integration (Art. 3 Abs. 2 lit. a KBüG) und dem erforderlichen Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten und den Verhältnissen sowie einer Kantonssprache (Art. 3 Abs. 2 lit. b KBüG) als nicht erfüllt erachtet haben. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als unangemessen oder gar willkürlich erscheinen lässt. Wie sich dem bei den Akten liegenden Protokoll des Einbürgerungsgesprächs unschwer entnehmen lässt, haben die Eltern - im Gegensatz zu den beiden noch unmündigen Kindern - nur äusserst geringe und im Ergebnis denn auch völlig ungenügende Kenntnisse der Grundlagen unserer politischen und gesellschaftlichen Ordnung. Bereits dieser Umstand allein vermöchte den für sie negativen Entscheid sachlich ohne weiteres zu rechtfertigen. Hinzu kommt vorliegend, dass die beiden Eltern eingestandenermassen nur bescheidene Kenntnisse der deutschen Sprache, mithin einer Kantonssprache, aufweisen. Der Umstand, dass es ihrem Rechtsvertreter trotzdem möglich gewesen sei, die Prozessinstruktion auf Deutsch durchzuführen, vermag dem Erfordernis des Vertrautseins mit einer Kantonssprache nicht zu genügen. Als sachlich begründet erweist sich der angefochtene Entscheid zudem aber auch hinsichtlich des den Beschwerdeführern gemachten Vorhalts der mangelhaften Integration in die kantonale und kommunale Gemeinschaft. Auch wenn die Integration am Arbeitsplatz und in der unmittelbaren Nachbarschaft noch als gegeben erachtet wurde, so lässt es sich angesichts der am Einbürgerungsgespräch eingestandenen fehlenden Aktivitäten in lokalen Vereinen und Institutionen sowie der äusserst eingeschränkten sozialen Kontakte und der fehlenden Teilnahme an öffentlichen Anlässen ohne weiteres sachlich vertreten, den Beschwerdeführern die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht auch zufolge ungenügenden Integration in die kommunale (Gemeinde, Quartier, lokale Vereine) und die kantonale Gemeinschaft zu verwehren. An diesem Ergebnis vermag die von der (zwischenzeitlich das Schweizerbürgerrecht aufweisenden) Tochter durchgeführte Unterschriftensammlung nichts zu ändern, zumal unklar ist, wie und mit welcher Fragestellung die Unterschriftensammlung zu Stande gekommen ist.

c) Aufgrund der geschilderten Umstände lässt es sich mithin nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführer die in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b KBüG aufgeführten Voraussetzungen derzeit nicht erfüllen würden. Ihr Gesuch ist daher zu Recht abgewiesen worden. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 VRG). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 1'200.-gehen zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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