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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.12.2009 U 2009 71

18 dicembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,930 parole·~15 min·5

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 09 71 1. Kammer URTEIL vom 18. Dezember 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 25. Juni 2009 schrieb die Einfache Gesellschaft … im offenen Verfahren den Auftrag „Projektierung, Begleitung der Errichtung und Begleitung des Betriebs inkl. Monitoring für die Erweiterung der Schlackendeponie …, geschätzt 3'200 Arbeitsstunden“ gemäss GATT/WTO-Übereinkommen aus. Gegen die ordnungsgemäss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Ausschreibung wurde kein Rechtsmittel erhoben. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes massgebenden Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Ziff. 2.12.3) sowie deren detaillierte Bewertung (Ziff. 2.13) bekanntgegeben: A Fachkompetenz 40 Punkte B Organisation/Verfügbarkeit 15 Punkte C Angebotspreis 30 Punkte D Projektvorschlag 5 Punkte Innert Frist gingen drei Offerten ein: - … Fr. 352'443.-- - ARGE … Fr. 389'264.52 - … AG Fr. 492'237.70 Die Bewertung der Offerten anhand der einzelnen Zuschlagskriterien ergab folgendes Ergebnis: ARGE … … … AG Kriterium A 36 35 40 Kriterium B 15 12 14 Kriterium C 27 30 18 Kriterium D 15 13 13

Total 93 90 85 Am 20. August 2009 vergab die EGS den Auftrag mit der Begründung wirtschaftlich günstigstes Angebot an die Anbietergemeinschaft ... 2. Dagegen liess die zweitrangierte „…“, bestehend aus den im Rubrum aufgeführten Firmen, am 4. September 2009 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde einreichen mit dem Antrag um Aufhebung der Zuschlagsverfügung und um Erteilung des Auftrages an sie (Ziff. 1). Eventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen (Ziff. 2). Zur Begründung rügte sie vorweg eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes, welches sie im Umstand erblickte, dass der Preis nur mit 30% bewertet worden sei. Solches sei viel zu tief, wodurch den Preisunterschieden zu wenig Gewicht beigemessen werde. Das wirtschaftlich günstigste Angebot sei zudem nur teilweise eine Preisfrage. Vielmehr hätten auch die offengelegten Erfahrungen der mit der Projektierung und dem Bau betrauten Personen angemessen bewertet werden müssen, was vorliegend ebenfalls nicht erfolgt sei. Bei der konkreten Bewertung sei der von ihr vorgesehene Hydrologe nur mit 50 Punkten bewertet worden, was nicht vertretbar sei. Eine Korrektur auf 100 Punkte sei geboten. Ebenso sei beim vorgesehenen Projektleiter die angegebenen Referenzen „Tuggen“ und „Onex“ nicht eingeholt worden, ansonsten die Bewertung mit 75 Punkten unverständlich sei, eine Bewertung mit je 100 Punkten wäre angemessen. Der Zuschlagsentscheid sei sodann unter Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbotes ergangen. So sei es heutzutage angesichts der heutigen Mobilität und der technischen Möglichkeiten willkürlich, bei der Bewertung der Angebote im Sinne einer „Heimatschutz“-Auswahl die auswärtigen Firmen hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit (Kriterium B) mit einem Malus zu belegen. Eine Erhöhung der 75 Punkte auf deren 100 dränge sich auf. Ungerechtfertigt sei auch die aufgrund der Struktur der Organisation erfolgte Tieferbewertung, wo ihr die Vorinstanz aufgrund der vorgesehenen Unterstellung des lokalen Geologen im Organigramm lediglich 75 statt 100 Punkte zugeteilt habe. Der streitige Zuschlagsentscheid sei aber auch in Verletzung des sich aus Art. 1 Abs. 2 lit. a SubG ergebenden Wettbewerbsgebotes ergangen, und zwar deshalb, weil

mit der konkreten Bewertung der Kriterien A und B anstelle der verlangten Stärkung eines wirksamen Wettbewerbs ein solcher gar fast verunmöglicht werde. Hinzu komme, dass mangels eines effizienten Wettbewerbs auch der in Art. 1 Abs. 2 lit. c SubG vorgesehene Grundsatz des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel verletzt werde, zumal die schweizweit massgebenden Firmen gar nicht teilgenommen hätten. Ferner sei mit dem Kriterium D „Projektvorschlag“ ein neues Unterkriterium eingeführt worden. Dieses sei nun aber in den Ausschreibungsunterlagen noch nicht vorgesehen gewesen, was unzulässig sei. 3. a) Die Einfache Gesellschaft … liess Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne. Letzteres, weil verschiedene Rügen (lokale Ausschreibung; Gewichtung der Fachleute; Grundsätze der Preisbewertung) bereits gegen die Ausschreibung hätten vorgebracht werden müssen; auf diese sei daher zufolge Verspätung im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzutreten. Im Übrigen würden sie sich aber auch materiell als unbegründet erweisen. So sei der Auftrag wie vorgesehen im Kantonalen Amtsblatt und nicht nur in einem lokalen Anzeiger erfolgt und die Bewertung der einzelnen Fachleute sei bereits mit der Ausschreibung bekannt gegeben worden. Auch die vorgesehenen Grundsätze der Preisbewertung (preisgünstigstes Angebot: 30 Punkte; 0 Punkte für ein Angebot, welches das preisgünstigste um 200% übertrifft) seien aus der Sicht von Art. 21 Abs. 1 SubG zulässig, entsprächen der geltenden Praxis und seien zudem vorneweg bekannt gegeben worden. Unbegründet seien sodann die geklagten Mängel bei der Bewertung. Abgesehen davon, dass einer Vergabebehörde diesbezüglich ein weiter Ermessensspielraum zustehe, seien die einzelnen Bewertungen auch sachlich begründ- und nachvollziehbar. Die konkret beanstandete Tieferbenotung des Hydrologen ergebe sich aufgrund der Erkenntnisse aus der ersten, angegebenen Referenz, wonach sich der Hydrologe dort vornehmlich mit Gewässerschutzkarten beschäftigt habe. Diese Tätigkeit stelle keinen Vorteil für den konkreten Auftrag dar. Der Projektleiter sei ebenfalls anhand der beiden angegebenen Referenzen bewertet worden. Rückfragen hätten nun gezeigt, dass der Projektleiter in Tuggen (Referenz 1) lediglich bei Vorprojektund Simulationsarbeiten beteiligt gewesen sei, nicht aber bei der Baubegleitung. Ebenso wenig sei die vorgesehene Person dort Hauptansprechpartner gewesen. Bei der Referenz 2 (Onex) habe es sich sodann nicht um eine eigentliche Neuplanung, sondern um eine Altlastsanierung gehandelt, weshalb ein entsprechender Abzug vorgenommen worden sei. Bei der Bewertung der vorgeschlagenen Organisation sei ein geringer Abzug vorgenommen worden, weil die zeitliche Verfügbarkeit aufgrund des örtlich weit entfernt liegenden Arbeitsplatzes eingeschränkt sei. Mit der Bevorzugung der Ortsansässigen habe dies nichts zu tun. Die Gemeindeverbände hätten daraus ja auch keine Vorteile. Während der Ausführungszeit oder bei unvorgesehenen Vorkommnissen spiele die Einsatznähe eine nicht unbedeutende Rolle. Berücksichtigt worden sei unter diesem Titel zudem noch, dass die Beschwerdeführerin die wichtigsten Positionen des Geotechnikers/Hydrogeologen nur im Unterakkord bei einem Landschaftsarchitekturbüro platziert habe. Unzutreffend sei sodann auch der Einwand des nachträglich eingeführten Bewertungskriteriums. Vielmehr sei bereits in der Ausschreibung (Ziff. 2.13.4) ausdrücklich verlangt worden, es solle dargetan werden, „wie das Projekt der Deponieerweiterung ausgeführt werden könnte“. b) Mit im Ergebnis vergleichbaren Überlegungen beantragte auch die den Zuschlag erhaltende Anbietergemeinschaft … die Abweisung der Beschwerde. 4. In ihrer Replik erhob die Beschwerdeführerin neu den Einwand, die Vergabebehörde habe ihren Offertpreis nachträglich noch einmal um die MWSt erhöht. Diese sei vielmehr im offerierten Preis bereits enthalten gewesen. Wenn man der Bewertung nun aber den offerierten Preis von Fr. 327'550.-- zugrunde lege, ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Gesamtnote von 90.19 Punkten, für die berücksichtigte ARGE eine Note von 90.35 Punkte und für den dritten Anbieter 82.2 Punkte, mit der Folge, dass die beiden Erstplatzierten damit gleichauf lägen. Ferner bekräftigten sie ihre Einwände, betreffend Korrektur der geklagten Bewertungen bei ihrem Angebot und verlangten zudem eine deutliche Tieferbenotung des den

Zuschlag erhaltenden Angebots. Bei jener Anbietergemeinschaft stelle sich zudem nämlich auch die Frage, ob sie überhaupt über die nötige Erfahrung verfüge, um eine derart heikle Deponie zu planen und zu bauen. Zu Unrecht hätte sie sodann bei der von ihr vorgeschlagenen Erschliessung lediglich 50 Punkte erhalten. Die berücksichtigte Anbietergemeinschaft habe unter diesem Titel 100 Punkte erhalten, und dies obwohl sie lediglich zwei Sätze zur Erschliessungsfrage angegeben habe, welche sich inhaltlich mit den Ausführungen in der Offerte der Beschwerdeführerin decken würden. Auf Grund der Ausführungen in der Vernehmlassung liege der Schluss nahe, dass die berücksichtigte Anbietergemeinschaft zudem zusätzliche Informationen von Sondierarbeiten während der Submissionsphase erhalten habe. Diese habe dazu eingestanden, dass dieses zusätzliche Wissen bei der Ausarbeitung eines überzeugenden Projektvorschlages nützlich gewesen sei. Solches hätte aber zum Ausschluss des Angebotes zufolge unzulässiger Vorbefasstheit führen müssen. Die Entgegnung der Vergabeinstanz, es hätten die Ausschreibungsunterlagen angefochten werden müssen, erweise sich als unzutreffend, weil es nicht um die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen, sondern um die korrekte Anwendung der Bewertungskriterien gemäss Ausschreibung gehe. 5. a) Die Beschwerdegegnerin 1 führte in ihrer Duplik ergänzend aus, dass der Vorwurf der doppelten Berücksichtigung der MWSt nicht haltbar, sondern vielmehr gar rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich sei. Im Formular 4b der Ausschreibungsunterlagen sei nämlich ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Mehrwertsteuer berechnet auf den Gesamtbetrag in der hintersten Spalte einzutragen und der Gesamtaufwand samt MWSt auf das Deckblatt zu übertragen sei. Letzteres habe die Beschwerdeführerin versäumt, weshalb der Offertbetrag nach der Offertöffnung noch entsprechend korrigiert habe werden müssen. In der Beschwerdeeingabe sei die Korrektur denn auch nicht bemängelt worden, erst in der Replik werde die Korrektur nun gerügt. Bei der Bewertung der Projektleiter habe man von einer Unterscheidung hinsichtlich Reaktor- und Inertstoffdeponien abgesehen, was sachlich vertretbar sei. Sachlich begründbar sei auch die unterschiedliche Bewertung der vorgeschlagenen Erschliessung. Die berücksichtigte Anbietergemeinschaft

habe sich eindeutig vertiefter mit der Problematik der Erschliessung auseinandergesetzt und die verschiedenen Probleme sowie möglichen Problemlösungen aufgezeigt. Die unterschiedliche Bewertung sei bereits daher gerechtfertigt. Der Vorwurf der Vorbefasstheit erweise sich ebenfalls als unbegründet. Anlässlich der obligatorischen Begehung sei auf die geplanten Sondierbohrungen hingewiesen worden. Es sei auch erläutert worden, dass die Bohrungen zur Untersuchung der Baugrundbeschaffenheit und der TVA- Konformität des Untergrundes dienen sollten. Offensichtlich hätte die Beschwerdeführerin die Bedeutung dieser Informationen unterschätzt. b) In ihrer Duplik ergänzte und vertiefte die Beschwerdegegnerin 2 die von ihr bereits in ihrer Vernehmlassung vertretenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen neben dem GATT/WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (lVöB), das kantonale Submissionsgesetz (SubG) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB in Verbindung mit Art. 25 SubG. 2. Verschiedene von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen (so jene der lediglich „lokal“ und mithin ungenügend erfolgten Ausschreibung; die Bewertung der einzelnen Schlüsselpersonen [Kriterium A: Projektleiter mit 30%; Stellvertreter mit 20%; Geologe mit 15%; Geotechniker mit 10%; Hydrologe mit 10%; Tiefbauingenieur mit 15%]; die in Kriterium C vorgesehene, lineare Bewertung der Angebotspreise [günstigstes Angebot: 30 Punkte; Angebot, welches einem Wert von 200% des günstigsten

Angebotes entspricht: 0 Punkte]) erweisen sich - weil sie sich gegen die im Kantonsamtsblatt vom 25. Juni 2009 erfolgte detaillierte Ausschreibung richten, welche korrekt mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach eine fehlerhafte Ausschreibung innert 10 Tagen seit Publikation beim Verwaltungsgericht angefochten werden müsse, versehen war - als offensichtlich verspätet. Die erwähnten Rügen hätte die Beschwerdeführerin, nachdem die oben zitierten Kriterien in den Ausschreibungsunterlagen im Detail voraus bekannt gegeben worden waren, im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittelverfahrens vorbringen müssen. Wenn sie damals aber von einer Anfechtung abgesehen hat, muss sie sich ihr damaliges Untätigbleiben vorhalten lassen. Auf diese Rügen ist entsprechend bereits zufolge Verspätung nicht mehr einzutreten. 3. a) Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG und Art. 16 IVöB gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128). Dasselbe gilt für die Festlegung von Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eignungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie dessen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leistung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen beziehen müssen (vgl. BR 2004 S. 76). Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (VGU U 06 86, U 04 130).

b) Was die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an der angefochtenen Zuschlagsverfügung und den dort enthaltenen einzelnen Bewertungen der im voraus bekannt gegebenen Kriterien. Sie bringt in ihrer weitschweifigen Eingabe nichts vor, was darauf schliessen lassen würde, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Bewertung der Zuschlagskriterien bei ihrem und dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 anders hätte bewertet werden sollen. Dies reicht aber praxisgemäss nicht aus, um den Vorwurf einer willkürlichen bzw. ermessensmissbräuchlichen Bewertung zu begründen. Es rechtfertigen sich entsprechend nur noch einige Bemerkungen zu den vorgebrachten Einwänden und Überlegungen. c) So beruhen die gerügten unterschiedlichen Bewertungen der einzelnen Schlüsselpersonen (Hydrogeologe; Projektleiter, Tiefbauingenieur) offenkundig auf nachvollziehbaren, sachlich vertretbaren Überlegungen. Bei erstgenanntem war der Umstand, dass sich die bezeichnete Person gemäss der ersten Referenz vornehmlich mit Gewässerschutzkarten beschäftigt hatte, für eine Tieferbenotung ausschlaggebend. Der von der Beschwerdeführerin vorgesehene Projektleiter wurde tiefer bewertet, weil Rückfragen ergeben hatten, dass er in „Tuggen“ lediglich mit Vorprojekt- und Simulationsarbeiten, nicht aber bei der Baubegleitung, betraut war. Beim Tiefbauingenieur war für den Abzug massgebend, dass die angeführte Referenz keine Deponie im Sinne der dem Auftrag zugrunde liegenden beschlug. Von einer ermessensmissbräuchlichen oder willkürlichen Bewertung der Schlüsselpersonen kann keine Rede sein. d) Als unbegründet erweist sich der Einwand, der Zuschlagsentscheid sei sodann unter Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes und des Willkürverbotes ergangen, weil bei der Bewertung der Angebote die auswärtigen Firmen hinsichtlich der zeitlichen Verfügbarkeit (Kriterium B) mit einem Malus belegt worden seien, was einem verpönten „Heimatschutz“ aufgrund einer unzulässigen Bevorzugung ortsansässiger Firmen gleichkomme. Entgegen ihrer Auffassung kann vorliegend nicht vom submissionsrechtlich verpönten „Heimatschutz“ gesprochen werden, wenn

die grössere örtliche Distanz zwischen Firmenort und Einsatzort in einer - wie vorliegend - dem Auftrag entsprechenden, angemessenen Art und Weise berücksichtigt wird. Dies umso mehr, als selbst mit den heutigen modernen Kommunikationsmitteln und der Mobilität die grössere Distanz während der Zeit der Realisierung oder bei unvorhersehbaren Ereignissen eine Einschränkung bei der zeitlichen Verfügbarkeit darstellt. e) Der Einwand, mit dem Kriterium D „Projektvorschlag“ sei nachträglich ein neues Unterkriterium eingeführt worden, erweist sich als offenkundig unzutreffend. Wie bereits dem Ausschreibungstext (Ziff. 2.13.4) unschwer entnommen werden kann, wurden seitens der Auftraggeberin Darlegungen gewünscht, „wie das Projekt der Deponieerweiterung ausgeführt werden könnte“, was letztlich ohne weiteres impliziert, dass seitens der Offerenten entsprechende Angaben in den Offertunterlagen anzubringen waren. Bildete das Kriterium Bestandteil der Ausschreibung, lässt es sich auch nicht beanstanden, wenn u.a. die Beschwerdeführerin einen Abzug in der Bewertung erhielt, weil das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 diesbezüglich als innovativer und fachkundiger qualifiziert wurde. f) Als falsch erweist sich im Ergebnis auch ihr Einwand, es sei bei ihrem Angebot die MWSt (Fr. 24'893.80) zu Unrecht aufgerechnet bzw. doppelt berücksichtigt worden. Wie die Vergabeinstanz unter Verweis auf Ziff. 2.14 der Ausschreibungsunterlagen und aufgrund der im Formular 4b gewählten Darstellung zutreffend geltend macht, war die MWSt erst in der hintersten Spalte, berechnet auf dem errechneten Gesamtbetrag, einzutragen, und dann der geschätzte Gesamtaufwand in Franken (inkl. MWSt) auf dem Deckblatt anzugeben. Die Beschwerdeführerin hat es nun in ihrer Offerteingabe versäumt, die MWSt in den auf dem Deckblatt aufgeführten Offertbetrag einzuschliessen. Entsprechend wurde der Übertragungsfehler dann nach der Offertöffnung durch die Vergabeinstanz erkannt und korrigiert und die Beschwerdeführerin hat in der Folge diese Korrektur denn auch akzeptiert. Wenn sie nun in der Replik davon abweicht und das Gegenteil behauptet, so erweist sich ihre Argumentation als reine Schutzbehauptung und ist nicht stichhaltig. Im erwähnten Formular hat sie nämlich die Mehrwertsteuer von

7,6% - durchaus zu Recht - auf den errechneten Gesamtbetrag Fr. 327'550.- - berechnet und mit Fr. 24'893.80 angegeben. Wäre im offerierten Betrag die MWSt - wie sie es nun in ihrer Replik erstmals behauptet - eingerechnet gewesen, hätte im Formular 4b in der Spalte MWSt ein Betrag von Fr. 23'135.50 (Fr. 327'550.-- = 107,6%; Fr. 23'135.50 = 7,6%) eingetragen sein müssen. Dies war aber nicht der Fall, weshalb ihr Einwand auch ohne weiteres in sich zusammenfällt. g) Als unberechtigt erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Projektvorschlag sei unter dem Aspekt „Erschliessungsmassnahmen“ zu tief bewertet worden. Wie die von der Vergabeinstanz in ihrer Duplik im Rahmen einer Gegenüberstellung angeführten Zitate aus den beiden Projektvorschlägen deutlich aufzeigen, hat sich die Beschwerdegegnerin 2 offensichtlich weit vertiefter und sorgfältiger mit dem Problem der Erschliessung auseinandergesetzt und konkretere Problemlösungsvorschläge aufgezeigt als die Beschwerdeführerin. Die unterschiedliche Bewertung lässt sich jedenfalls bereits daher sachlich ohne weiteres vertreten. h) Ins Leere zielt entsprechend auch der Vorwurf der unzulässigen Vorbefasstheit der berücksichtigten Firma (Art. 12 Abs. 2 und 22 lit. m SubG). Wie die Vergabebehörde zutreffend erkannt hat, hat die berücksichtigte Firma vielmehr den Informationsgehalt und die Bedeutung der anlässlich der obligatorischen Begehung vom 3. Juli 2009 allen Beteiligten abgegebenen Erläuterungen, wonach noch Sondierbohrungen zwecks Untersuchung der Baugrundbeschaffenheit und der TVA-Konformität des Untergrundes geplant seien, dem Auftrag entsprechend eingeschätzt und die richtigen Schlüsse daraus gezogen. Entsprechend hat sie denn auch sehr sorgfältig die möglichen Probleme analysiert und deren Folgen bei der Aufwandschätzung und Offertstellung angemessen berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführerin demgegenüber den ihr ohne weiteres zugänglichen Informationen nicht die gleiche Bedeutung zugemessen hat, ist offenkundig, und die ihr aus diesem Versäumnis resultierenden Nachteile hat sie denn auch selbst zu vertreten.

Entsprechend kann auch keine unzulässige Vorbefassung der berücksichtigen Anbieterin abgeleitet werden. i) Nachdem auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Ermessenmissbräuchlichkeit oder Willkürlichkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung zu begründen, erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 73 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 kann abgesehen werden, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat und auch kein Anlass besteht, von dem in Art. 78 Abs. 2 VRG statuierten Grundsatz abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht für das vorliegende Beschwerdeverfahren mangels Substantiierung ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 8'352.-gehen unter solidarischer Haftung zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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