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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.11.2009 U 2009 62

10 novembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,756 parole·~9 min·7

Riassunto

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Anwaltsrecht

Testo integrale

U 09 62 1. Kammer URTEIL vom 10. November 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis 1. Am 15. Mai 2009 stellte Rechtsanwalt … bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR) des Kantons Graubünden ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber … und … zwecks Durchsetzung einer offenen Honorarrestforderung in Höhe von Fr. 1'200.--. Er habe die beiden im Zusammenhang mit der Einsprache gegen eine Mobilfunkantenne in … vertreten. Nachdem die AKR am 28. Mai 2009 den Gesuchsgegnern die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat und eine solche nicht eingegangen ist, entschied die AKR am 26. Juni 2009 über das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Es wurde diesem unter Verweis auf die geltende Praxis der Kantone und des Bundesgerichts (BGU 2P.313/1999 vom 8. März 2000) stattgegeben. Über die Frage, ob die geltend gemachte Honorarforderung tatsächlich bestehe, habe der ordentliche Richter und nicht die AKR zu befinden. 2. Gegen diesen Beschluss erhoben … und … (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. August 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden und beantragten die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Postzustellung an die rechtmässige Wohnsitzadresse in ... Allenfalls sei ausserdem festzustellen, dass der Gesuchsteller sich schon mit dem Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2009 die Freiheit genommen habe, auch ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die bestrittene Resthonorarforderung geltend zu machen. Schliesslich sei allenfalls auf Grund einer neutralen Prüfung die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zu verweigern, da die Restforderung zu Recht bestritten werde. 3. Die AKR beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber ausdrücklich auf eine ausführliche Stellungnahme. 4. Rechtsanwalt … beantragte in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass die AKR den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt habe, zumal diese zur Stellungnahme aufgefordert worden seien. Die Verfügung sei korrekt nach Romanshorn gesandt und dort rechtzeitig zugestellt worden. Ausserdem habe weder die AKR noch er selber von einem Wohnsitz der Beschwerdeführer in … gewusst. Soweit er wisse, verfügten die Beschwerdeführer dort lediglich über eine Ferienwohnung. Auch der Zahlungsbefehl sei in Romanshorn zugestellt worden und die Beschwerdeführer hätten dort Rechtsvorschlag erhoben. Eine Betreibungsbeschwerde wegen fehlerhafter Zustellung sei nie erhoben worden. Der Anwalt hielt ferner fest, dass es den Standesregeln entspreche, dass ein Anwalt ein Betreibungsbegehren auch ohne Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einreichen dürfe. Der Zahlungsbefehl sei völlig neutral unter dem Titel „Restschuldanerkennung“ erfolgt. Schliesslich sei das Verwaltungsgericht nicht die zuständige Instanz für „eine neutrale Prüfung“ der umstrittenen Restforderung. 5. Die AKR beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2009 die Abweisung der Beschwerde, verzichtete aber ausdrücklich auf eine ausführliche Stellungnahme. 6. In ihrer Replik führten die Beschwerdeführer einleitend aus, dass ihnen durch ihre Rechtsschutzversicherung Rechtsanwalt … als Rechtsvertreter empfohlen worden sei, dieser habe ihnen dann Rechtsanwalt … vorgeschlagen und gemeldet habe sich dann aber Rechtsanwalt ... Die Beschwerdeführer hielten ferner fest, dass die Leistungen und das Vorgehen des Rechtsanwalts nicht den Absprachen und Vorgaben entsprochen hätten. Es sei daher am 7. Juni 2007 zu einer Vergleichsverhandlung betreffend das

Anwaltshonorar gekommen und es sei eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen worden. In der Folge seien sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Am 7. Januar 2009 sei telefonisch ein weiterer Termin vereinbart worden, an den der Rechtsanwalt aber nicht erschienen sei. Am 19. Januar 2009 sei dann der Zahlungsbefehl gekommen. Die Beschwerdeführer machten schliesslich geltend, dass das Vorgehen des Rechtsanwalts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Standesregeln verstosse. Ausserdem liege mit dem Zahlungsbefehl bereits ein Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis vor. 7. Sowohl Rechtsanwalt … als auch die AKR verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschluss der AKR vom 26. Juni 2009. Streitig und zu prüfen ist, ob die AKR den gesuchstellenden Rechtsanwalt zu Recht vom Anwaltsgeheimnis entbunden hat. 2. a) Einleitend rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil die AKR die Aufforderung zur Stellungnahme an ihre Adresse in Romanshorn gesandt habe und nicht an die Wohnsitzadresse in ... Dadurch hätten sie die Gelegenheit versäumt, innert Frist Stellung zu nehmen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die AKR die Aufforderung zur Stellungnahme zu Recht an die Adresse in Romanshorn geschickt hat oder ob dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde. b) Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auf Bundesebene in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geregelt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu

erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Vor Erlass einer Verfügung ist den Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus dem Recht auf vorgängige Anhörung folgt, dass die Behörde die Äusserungen der Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis nehmen und sich damit in Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinandersetzen muss (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34 m.w.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2006, Rz. 1672 ff. m.w.H.). Entsprechend diesen Ausführungen wurden die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Stellungnahme aufgefordert, so dass sie vor Erlass der Verfügung die Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äussern. Zu prüfen bleibt, ob das rechtliche Gehör trotzdem als verletzt zu betrachten ist, weil die Aufforderung an die Adresse in Romanshorn und nicht an jene in … gesandt wurde. c) Der verwaltungsrechtliche Wohnsitzbegriff deckt sich mit demjenigen des Zivilrechts (PVG 1989 Nr. 3). Nach Art. 23 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) befindet sich der (zivilrechtliche) Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Das schweizerische Privatrecht folgt dem Prinzip der Einheit und Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes. Das heisst, man kann zu einem bestimmten Zeitpunkt nur an einem einzigen Ort Wohnsitz haben. Er ist zudem unverzichtbar (Breitschmid, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 23 ZGB Rz. 1). Der Wohnsitz wird durch eigenen Willen begründet und gilt als der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Mandatierung im November 2004 in einem Brief vom 4. November 2004 an den gesuchstellenden Rechtsanwalt ausdrücklich die Adresse in Romanshorn für beide Beschwerdeführer als Korrespondenzadresse bezeichnet haben. In der Folge führten die Beschwerdeführer ausserdem die ganze Korrespondenz mit ihrem Rechtsvertreter stets von Romanshorn aus und sie nahmen dort auch die Korrespondenz ihres Anwalts entgegen. Dies dauerte bis zum letzten Schreiben von … am 9. Januar 2009 an. Darüber hinaus wurde auch der

Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2009 in Romanshorn entgegen genommen. Selbst die Beschwerdeführer selber behaupten nicht, dass sie in der Folge ihren Wohnsitz nach … verlegt hätten und sie bringen dafür auch keinerlei Beweise vor, obwohl sie die Beweislast dafür tragen würden. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass die AKR die Aufforderung zur Vernehmlassung zu Recht an die Adresse der Beschwerdeführer in Romanshorn gesandt hat. Dass diese die Abholungseinladung nicht beachtet haben, müssen sie sich selber zuschreiben. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liegt folglich aber nicht vor. 3. a) In materieller Hinsicht macht es den Anschein, dass die Beschwerdeführer die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht korrekt einschätzen. Es geht hierbei nämlich nicht um die Frage, ob noch eine Resthonorarnote in der behaupteten Höhe besteht, sondern es geht darum, ob ihr damaliger Rechtsanwalt im Hinblick auf eine gerichtliche Durchsetzung allfällig noch bestehender Honorarforderungen vom Anwaltsgeheimnis zu befreien ist. b) Es entspricht der unbestrittenen Praxis der Kantone und des Bundesgerichts, dass die Aufsichtsbehörde einen Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung von seinem Anwaltsgeheimnis befreit. Andernfalls hätte ein solcher nämlich jeweils gar keine Möglichkeit, seinen Honoraranspruch gerichtlich durchzusetzen. Ein solcher Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen. Der spätere Zivilprozess über die Honorarforderung wird durch diesen Entscheid in keiner Weise präjudiziert (BGU 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008, E. 2.3). Die Aufsichtsbehörde hat nicht über den Honoraranspruch an sich zu befinden, sondern sie hat lediglich zu prüfen, ob im konkreten Fall das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführer höher zu gewichten ist als das Interesse des Anwalts an der Befreiung vom Anwaltsgeheimnis hinsichtlich der Durchsetzung seiner Honoraransprüche. In casu machen die Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend, dass und

allenfalls warum ihr Geheimhaltungsinteresse schwerer wiegen sollte. Dies bestätigt, dass der Beschluss der AKR korrekt ist, so dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. 4. Erst in diesem Verfahren rügen die Beschwerdeführer schliesslich, dass der gesuchstellende Rechtsanwalt mit Zustellung des Zahlungsbefehls bereits das Anwaltsgeheimnis verletzt habe. Soweit es um die Geltendmachung von Honorarforderungen geht, ist das Bestehen des Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt. Das hat zur Folge, dass unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) die Anwältin und der Anwalt befugt sind, ohne ausdrückliche Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission eine Betreibung gegen die Klientschaft anzuheben. Eine Verletzung gegen die Berufsregeln wäre höchstens dann zu bejahen, wenn die Betreibung geradezu missbräuchlich wäre. Dies wäre der Fall, wenn mit ihr sachfremde Ziele verfolgt würden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (BGE 130 II 270 E. 3.2.2; Beschluss der Zürcher Aufsichtskommission über Rechtsanwälte vom 2. September 2004, in: ZR 104 Nr. 20, E. 8; Stählin/Stählin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 555). Gestützt auf diese Ausführungen wurde in casu durch die Einleitung einer Betreibung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer weder das Anwaltsgeheimnis noch die übrigen Berufsregeln verletzt. Obwohl die Beschwerdeführer zwar geltend machen, dass der gesuchstellende Anwalt einen zu hohen Betrag eingefordert habe, so bestehen keine Hinweise dafür, dass dadurch sachfremde Ziele verfolgt würden oder zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag verlangt wurde. Die Betreibung war somit auch nicht „geradezu missbräuchlich“ und durfte durch den Rechtsanwalt demnach so eingeleitet werden. Über die Rechtmässigkeit der bestrittenen Forderung wird, wie bereits in Ziffer 3 erläutert, nicht im vorliegenden Verfahren entschieden.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten der Beschwerdeführer. Den Parteien steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 1'019.-gehen unter solidarischer Haftung je zur Hälfte zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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