U 09 48 3. Kammer URTEIL vom 24. Juli 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Sozialhilfe 1. Mit Verfügung vom 29. April 2009, mitgeteilt am 1. Mai 2009, sprach der Gemeindevorstand … … Sozialhilfe ab 1. Mai 2009 unter gewissen Kürzungen und Auflagen zu. Die Verfügung wurde eingeschrieben an die Postlageradresse … versandt. Dort traf sie gemäss Track & Trace am 4. Mai 2009 ein. … holte die eingeschriebene Sendung am 27. Mai 2009 ab. 2. Gegen die erwähnte Verfügung erhob … am 17. Juni 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, von Kürzungen und Bedingungen abzusehen und ihm Fr. 1’836.-- Sozialhilfe auszurichten. 3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Rechtsmittel sei verspätet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) am folgenden Tag zu laufen. Bei mit eingeschriebener Post zugestellten Verfügungen, die dem
Empfänger nicht ausgehändigt wurden, ist nach der Praxis des Bundesgerichts der Zeitpunkt massgebend, in welchem die Sendung gemäss der in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegten Abholungseinladung auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Verfügung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 127 1 31, 33 ff.; BGE 115 Ia 12, 15 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts, ZBl 98 [1997] 305 ff.). Nach der Regelung der Post kann uneingeschriebene und eingeschriebene Briefpost - ausgenommen Gerichtsurkunden - an eine Postlagernd-Adresse versendet werden, wobei die Post die nicht mit Nachnahme belegten Postlagersendungen nach bisheriger Praxis einen Monat bei der Poststelle aufbewahrte. In Anlehnung daran entschied das EVG in BGE 111 V 99, dass postlagernd adressierte Sendungen mit dem Zeitpunkt als zugestellt gelten, in welchem sie auf der Post abgeholt werden, spätestens am letzten Tag der von der Post eingeräumten Aufbewahrungsfrist von einem Monat. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 44 Abs. 2 sowie aus Gründen rechtsgleicher Behandlung hat jedoch unter Geltung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) - in Abweichung von BGE 111 V 99 und anderslautenden Bestimmungen der Post auch für postlagernde Sendungen eine siebentägige Abholungsfrist zu gelten, welche an dem dem Eingang auf der Bestimmungspoststelle folgenden Tag zu laufen beginnt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006). Da die im VRG getroffene Regelung der bundesrechtlichen analog ist, ist die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung auch im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar. b) Vorliegend gelangte die angefochtene Verfügung laut Track & Trace am 4. Mai 2009 in der Abholstelle an. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am 12. Mai 2009 zu laufen und endete am 10. Juni 2009. Die Einreichung des Rechtsmittels am 17. Juni 2009 erfolgte damit verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gemeinde ist indessen darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung der Unterstützung im Sinne von Artikel 2 des Unterstützungsgesetzes die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den in den
Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz vorgenommenen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend sind. 2. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 17. September 2009 nicht eingetreten (8C_691/2009).