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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.06.2009 U 2009 41

19 giugno 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,284 parole·~16 min·7

Riassunto

Submission | Submissionen

Testo integrale

U 09 41 1. Kammer URTEIL vom 19. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. Am 12. März 2009 schrieb die Gemeinde … betreffend den „Anschluss … West mit Kreiselanlage“ im offenen Verfahren verschiedene Arbeitsgattungen, u.a. für die Belagsarbeiten (BKP 463), aus. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots massgebenden Zuschlagskriterien bekanntgegeben und dabei der Preis mit 60 %, die Qualität mit 20 % und Termine/Leistungsfähigkeit mit 20% gewichtet. Innert Frist gingen 5 Offerten ein: … Fr. 1'603'385.35 100% … AG Fr. 1'635'049.75 102% … Fr. 1'671'580.80 104% … Fr. 1'692'824.25 106% … Fr. 1'708'390.25 107% Die Bewertung der Offerten aufgrund der Zuschlagskriterien ergab folgende Rangierung: Nettopreis Beurteilungspreis 1. … AG Fr. 1'635'049.75 Fr. 2'151'381.25 2. … Fr. 1'603'385.35 Fr. 2'236'906.10 3. … Fr. 1'692'824.25 Fr. 2'300'032.95 4. … Fr. 1'708'390.25 Fr. 2'307'388.25 5. … Fr. 1'671'580.80 Fr. 2’345’090.85 Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 erteilte die Gemeinde … nach Vorliegen der Zustimmung des kantonalen Tiefbauamtes den Zuschlag für die Belagsarbeiten (BKP 463) zum Preis von netto Fr. 1'635'049.75 (inkl. MWST) mit der Begründung „Wirtschaftlichstes Angebot“ an die … AG. 2. Dagegen liess die zweitplatzierte … am 20. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde ein, im Wesentlichen

mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Zuschlagsverfügung (Ziff. 2) und Erteilung des Auftrages „Belagsarbeiten Anschluss … West“ an sie (Ziff. 3). Eventualiter um Aufhebung und Rückweisung der Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Ziff. 4). Subeventuell sei die Gemeinde zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten (Ziff. 5). Ferner stellte sie noch verschiedene verfahrensrechtliche Anträge, so um Gewährung der Akteneinsicht (Ziff. 6) und Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Ziff. 8). Ferner verlangte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die gerichtliche Anordnung, dass der Vorinstanz der Abschluss der entsprechenden Verträge mit den Mitbeteiligten zu untersagen sei. Zur Begründung brachte rügte sie im Wesentlichen eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht (Kurzformel „wirtschaftlichstes Angebot“ reiche nicht), die Nichtberücksichtigung der von ihr eingereichten Unternehmervarianten, eine unzulässige nachträgliche Verfeinerung der bekanntgegebenen Zuschlagskriterien, ungerechtfertigte Punkteabzüge (z.B. bei den Referenzen des Bauführers und des Poliers) sowie eine ungenügende Berücksichtigung der Preisdifferenz von gegen 2%. Als geradezu willkürlich und völlig ungerechtfertigt bezeichnete sie den Notenabzug beim eingereichten Bauprogramm. Generell rügte sie das angewandte Bewertungssystem „Solothurner Modell“ als unüblich und unzulässig, zumal in den Ausschreibungsunterlagen auch ein entsprechender Hinweis gefehlt habe. 3. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Mai 2009 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid über die anbegehrte aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten. 4. a) Die Gemeinde … liess Abweisung der Beschwerde beantragen. Der Zuschlagsentscheid sei im Lichte der hierzu ergangenen Rechtsprechung betrachtet hinreichend begründet worden und von der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts könne, nachdem telefonisch und vor Ort Auskünfte erteilt und Akteneinsicht gewährt worden sei, keine Rede sein. Die Unternehmervarianten hätten aufgrund der Vorgaben des kantonalen Tiefbauamtes nicht berücksichtigt werden. Bei der Bewertung sei auf das

Solothurner Modell abgestellt worden, was zulässig sein müsse, zumal das kantonale Recht keine konkrete Bewertungsmethode vorschreibe. Kontrollweise habe sie die Bewertung auch noch nach der im Kanton Graubünden üblichen Matrix überprüft und sei dabei zum selben Ergebnis gelangt. Unhaltbar sei die Rüge der ungenügend berücksichtigten Preisdifferenz. Es handle sich bei dem streitigen Auftrag nicht bloss um simple Strassenbauarbeiten, sondern um einen viel befahrenen Kreisel, der angesichts der zu erwartenden, hohen Belastungen einem mittleren Schwierigkeitsgrad zugeordnet habe werden müssen. Bei den Referenzen der Schlüsselpersonen habe man deshalb einen Abzug vorgenommen, weil ausdrücklich für die konkreten Arbeiten zwei Referenzobjekte des Bauführers und des Poliers verlangt worden seien. Von den vier Referenzobjekten seien aber, wie Rückfragen bei der … ergeben hätten, zwei keine Kreiselbauten gewesen, daher sei her mit 80 (von möglichen 100) Punkten bewertet worden „Referenz gut, teilweise vergleichbarer Auftrag“). Was sodann die Bewertung der Sicherstellung der Qualität betreffe, sei in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich verlangt worden, dass der Anbieter für die ausgeschriebenen Arbeiten seine Vorkehrungen zur Einhaltung der geforderten Qualitäten angeben müsse. Ein blosser Hinweis auf die ISO-Zertifizierung genügt dazu nicht. Verlangt worden sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit den konkreten Risikopunkten der vorliegenden Arbeiten sowie ein Darlegen der geeigneten Gegenmassnahmen. Solches habe aber bei der Beschwerdeführerin völlig gefehlt. b) Mit im Wesentlichen denselben Überlegungen beantragte die … AG ebenfalls Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen neben dem GATT/WTO- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA), die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (lVöB), das kantonale Submissionsgesetz (SubG) sowie die hierzu erlassene Submissionsverordnung (SubV) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist unbestritten; sie ergibt sich ohne weiteres aus Art. 15 IVöB in Verbindung mit Art. 25 SubG. 2. a) Vorweg sind die verschiedenen verfahrensrechtlichen Anträge zu prüfen. Diesbezüglich ist vorweg festzustellen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache sowohl der Antrag nach Gewährung der aufschiebenden Wirkung, als auch der Antrag, es sei der Beschwerdegegnerin gerichtlich zu untersagen sei, mit den Mitbeteiligten einen Vertrag zu abzuschliessen, obsolet wird. Ebenso wenig besteht aufgrund der lediglich pauschalen, nicht näher begründeten Vorbringen der Beschwerdeführerin zum einen, aber auch des Ausganges dieses Verfahrens zum andern, weder Grund und Anlass für die beantragte Zusprechung von Schadenersatz. Dieser ist denn auch ohne weiteres abzuweisen. b) Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Sie vertritt die Auffassung, dass die im Zuschlagsentscheide enthaltene Begründung „wirtschaftlichstes Angebot“ den submissionsrechtlich verlangten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermöge. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 SubG i.V.mit Art. 13 lit. h IVÖB ist der Zuschlag allen Anbietern mitzuteilen und - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen - kurz zu begründen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies, dass dabei wenigstens summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Vergabebehörde hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (VGU U 03 41, U 06 71). Als zulässig hat das Gericht selbst derart kurze Begründungen - wie die vorliegende - in Submissionsangelegenheiten regelmässig dann erachtet, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar

hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat (VGU U 07 55, U 04 3) und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können. Zutreffend ist, dass der Zuschlagsentscheid lediglich mit der Kurzformel „wirtschaftlichstes Angebot“ begründet worden ist. Trotzdem kann darin nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VGU U 07 55 mit weiteren Hinweisen) noch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden. Im erwähnten Urteil hat das Gericht die Zulässigkeit von Kurzbegründungen dann bejaht, wenn zumindest aus den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten hervorgehe, aus welchen Gründen eine Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt habe und die Offerenten zudem die Möglichkeit hätten, bei der Vergabebehörde ergänzende Fragen zu stellen, um ihre Rechte frist- und sachgerecht wahren zu können. Vorliegend war dem Zuschlagsentscheid immerhin eine - wenn auch wenig aussagekräftige - Gesamtbeurteilungsmatrix beigeheftet. Die Offerenten sind aber in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die Akten während der Rechtsmittelfrist auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht aufliegen würden. Von der Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme und zum Stellen von ergänzenden Fragen haben auch Vertreter der Beschwerdeführerin sowohl telefonisch als auch persönlich vor Ort Gebrauch gemacht. Aufgrund ihrer Vorbringen ist nicht ersichtlich, dass ihr in relevanter Weise die Möglichkeit zur Einsichtnahme verweigert worden sein könnte. Ganz im Gegenteil: So zeigt auch die Darstellung der Beschwerdeführerin letztlich auf, dass die vom Rechtsvertreter telefonisch und vom zuständigen Kalkulator vor Ort gestellten Fragen beantwortet wurden und sie auch Einsicht in die entscheidrelevanten Akten nehmen konnte. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (i.S. von Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies deshalb, weil das Akteneinsichtsrecht als Minimalgarantie es dem Rechtssuchenden ermöglichen soll, von den einem Verfahren zugrunde liegenden Akten Kenntnis zu nehmen (vgl. BGE 108 Ia 7 Erw. 2b). Als Teilaspekt des

Informationsanspruches soll durch dieses Verfahrensinstrument den Betroffenen dazu verholfen werden, sich über die für das Verfahren massgeblichen Unterlagen und somit über den Gang des Verfahrens ein Bild zu machen, damit sie die Grundlagen für die Geltendmachung ihres Standpunktes erarbeiten können. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen am öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (vgl. statt vieler: BGE 122 I 161 Erw. 6a; ferner: Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Bern 1990; für das Submissionsverfahren: vgl. Urteil 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe nichts vor, was im Lichte der massgebenden submissionsrechtlichen Bestimmungen und der umschriebenen Rechtsprechung betrachtet im konkreten Fall für ihren Einwand sprechen würde. Jedenfalls war es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - wie ihre ausführliche Eingabe aufzeigt - offenkundig möglich, frist- und sachgerecht Beschwerde zu erheben. Damit erweisen sich sowohl die Rüge der mangelhaften Begründung des angefochtenen Vergabeentscheides als auch der Verletzung des Akteneinsichtsrechts als nicht stichhaltig. c) Im Lichte des Dargelegten erweist sich auch der Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - ohne weiteres in der Lage war, die wesentlichen Entscheidgründe zu erkennen und sie hat dazu in ihrer Beschwerde denn auch eingehend Stellung genommen. Die von der Vorinstanz eingereichte Vernehmlassung enthält keine wesentlich neuen Gesichtspunkte. Als „neu“ sind bestenfalls ihre Ausführungen zur gerügten Benotung der Referenzen sowie zur Sicherstellung der Qualität zu qualifizieren. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels kann jedoch abgesehen werden. Zum einen deshalb, weil sich der streitige Zuschlagsentscheid - wie nachstehend noch näher aufzuzeigen ist - bereits aufgrund der Zulässigkeit des gewählten Bewertungsmodell sowie des grossen Abzuges beim Bauprogamm rechtfertigen lässt. Zum andern aber auch deshalb, weil es der Beschwerdeführerin möglich und zuzumuten gewesen wäre, sich vorgängig der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz

nach den näheren Gründen für diese Abzüge zu erkundigen und allfällige Rügen bereits mit der Beschwerde zu erheben. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass das Beschwerdeverfahren in Submissionsangelegenheiten gemäss Art. 26 Abs. 2 SubG möglichst rasch (Art. 15 Art. 2bis IVöB) und nach den Regeln des beschleunigten Verfahrens gemäss Zivilprozessordnung (Art. 135 ff. ZPO) durchzuführen ist. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wird; lediglich wenn es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des eben unter lit. b Dargelegten verlangt, wird vom Instruktionsrichter ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nachdem aber im konkreten Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich ist, besteht auch kein Anlass auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist. 3. a) Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG und Art. 16 IVöB gleich wie nach Art. 51 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128). Dasselbe gilt für die Festlegung von Eignungskriterien. Diese sind dazu bestimmt, die finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln. Obschon sich die Eignungskriterien auf die Person des Anbieters beziehen, müssen sie dessen ungeachtet in einem direkten und konkreten Bezug stehen zur Leistung, die zu erbringen ist, und zwar in dem Sinn, dass sie sich auf die zur erfolgreichen Erbringung dieser Leistung notwendigen Qualifikationen beziehen müssen (vgl. BR 2004 S. 76). Auch dabei steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (VGU U 06 86, U 04 130).

b) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe in materieller Hinsicht vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik an den beiden angefochtenen Vergabeentscheiden. Sie bringt in ihrer Eingabe nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat, sondern legt lediglich dar, weshalb aus ihrer Sicht die Benotung der Zuschlagskriterien bei ihrem und dem Angebot der Beschwerdegegnerin 2 anders hätte bewertet werden sollen. Dies reicht aber praxisgemäss nicht aus, um den Vorwurf einer willkürlichen bzw. ermessensmissbräuchlichen Bewertung zu begründen. c) Aus der gerügten Nichtberücksichtigung der beiden Unternehmervarianten (Pauschalpreis, Betonkreisel) kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Gemeinde unter Verweis auf den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Berücksichtigung von offerierten Varianten nachvollziehbar dargelegt hat, standen sachliche Gründe hinter der Nichtberücksichtigung der beiden Unternehmervarianten, und zwar sowohl hinsichtlich der Pauschalvariante (offene Fragen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Anschlussarmes Camping bzw. allenfalls gar einem vollständigen Verzicht auf denselben) als auch der Betonkreiselvariante (unübliche Materialwahl; Empfehlungen des kantonalen Tiefbauamtes zur Verwendung von Spezialbelägen). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe nichts vor und es ist für das Gericht auch nichts ersichtlich, was vorliegend auf eine willkürliche bzw. ermessensmissbräuchliche Ausübung durch die Vorinstanz hindeuten würde. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. d) Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Vorinstanz beim Kriterium „Preis“ gewählte Bewertungsmethode (Solothurner Modell) mittels Bewertungspreis, welcher sich aus der Division des bereinigten Angebotspreises durch die (entsprechend deren Gewichtung) korrigierten Beurteilungspunkte ergibt. Sie macht geltend, diese Methode entspreche nicht dem Bündner Submissionsrecht, insbesondere werde damit auch der Preis ungenügend gewichtet. Ihr kann nicht gefolgt werden. Weder das

kantonale SubG noch die IVöB schreiben nämlich zwingend ein bestimmtes Bewertungsmodell vor. Vielmehr überlassen sie die Wahl der Methode den zuständigen Instanzen. Verlangt wird aber - wie die Beschwerdeführer an sich zutreffend erkannt hat - dass dabei die Gewichtung des Kriteriums Preis (i.c. 60%) tatsächlich zum Tragen kommt. Vorliegend ist nun nichts ersichtlich, was im Lichte des Dargelegten gegen die Anwendung des „Solothurner Modells“ sprechen würde. Immerhin wird diese Bewertungsmethode zumindest im Kanton Solothurn offiziell angewendet und es sind weder aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aufgrund der eigenen Erkenntnisse des Gerichts relevante Schwächen ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit der Anwendung dieses Modells sprechen. Insbesondere hat auch die Kontrollbewertung nach dem im Kanton Graubünden gebräuchlichen Modell gezeigt, dass sich an der konkreten Rangierung der Beschwerdeführerin und dem Obsiegen der Beschwerdegegnerin 2 nichts ändern würde. Damit steht aber fest, dass das von der Gemeinde verwendete Bewertungsmodell submissionsrechtlich unbedenklich ist und insbesondere auch eine genügende Berücksichtigung des Angebotspreises garantiert. Falsch ist in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich vertretene Auffassung, die von der Vorinstanz gewählte Bandbreite bei der Benotung des Kriteriums „Preis“ sei zu weit. Wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die interne Kontrollbewertung nachvollziehbar dargelegt hat, resultieren bei der von ihr gewählten Skala für die Beschwerdegegnerin 2, welche ein um 1,97% teureres Angebot eingereicht hat, immer noch 4,6 von 5 Punkten ( 5 - [1,97% : 5]= 4.6 Punkte). Die von ihr gewählte Skala bringt es nun mit sich, dass ein Anbieter bereits bei einer Preisdifferenz von 25% keine Punkte mehr erhalten würde, wohingegen die von der Beschwerdeführerin zitierte Praxis erst ab einer Preisdifferenz von 30 - 50% zum selben Ergebnis führen würde. Damit erweit sich aber die beschwerdeführerische Rüge, die Preisdifferenz von 1,97% sei ungenügend berücksichtigt worden, als offenkundig unbegründet. Nicht gefolgt werden kann ihr sodann auch, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, beim streitigen Auftrag handle es sich um eine in höchstem Masse standardisierte Routine-Arbeit, deren Komplexität auf der

entsprechenden Skala zu unterst anzusiedeln sei, weshalb der Zuschlag hauptsächlich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises hätte erfolgen müssen. Mit der Gemeinde ist demgegenüber davon auszugehen, dass die erforderlichen Arbeiten gerade aufgrund der zu erwartenden grossen Belastungen (starke Beanspruchung durch Schwer-, Durchgangs- und lokaler Verkehr; Höhenlage auf rund 1800 m.ü.M. mit entsprechenden Witterungseinflüssen; grosses Verkehrsaufkommen) dem mittleren Schwierigkeitsgrad (VGU 03 118) zugeordnet werden müssen. Entsprechend lässt sich die vorgenommene 60%-Gewichtung, nicht zuletzt auch wegen des ihr zustehenden Ermessensspielraumes ohne weiteres vertreten. Die Beschwerde erweist sich mithin auch hinsichtlich der beim Kriterium „Preis“ gewählten Bewertungsmethode, der Berücksichtigung der konkreten Preisdifferenz (1,97% = 0,4 Punkte) wie auch der gerügten Gewichtung desselben (60%) als völlig unbegründet. e) Die Beschwerdeführerin rügt den vorgenommenen Punkteabzug beim Bauprogramm, wo sie lediglich 2 von 5 möglichen Punkten erhalten hat. Sie bringt diesbezüglich vor, gemäss Ausschreibung hätte lediglich das den Ausschreibungsunterlagen beiliegende Rasterprogramm vervollständig werden müssen, was sie korrekt gemacht habe. Es sei stossend, wenn sich die Gemeinde nun auf einen „Bauphasenplan“ berufe, das vom Raster- Bauprogramm abweichende Termine nenne und ihr nicht vorgelegen habe. Selbstverständlich sei die Definition der einzelnen Bauphasen von Bedeutung, doch folge die Ausführung der Belagsarbeiten logischerweise allen vorangehenden Arbeiten des Strassenbaus. Im Ergebnis kann sie aus ihrer Argumentation nichts zugunsten ihrer Begehren ableiten. Sie scheint völlig übersehen zu haben, dass der Bauphasenphasenplan Gegenstand der den interessierten Anbietern anlässlich der Begehung vom 18. März 2009 (auch der Beschwerdeführerin nachweislich) ausgehändigten Submissionspläne bildete und im Übrigen auch bereits in den Ausschreibungsunterlagen (vgl. S. 5/6, Ziff. 241.310.57-31 „Bauphasenplan“) ausdrücklich vorgesehen war. Insofern erweist sich ihre Argumentation schlichtweg als aktenwidrig. Wie die Gemeinde sodann auch nachvollziehbar dargelegt hat, war beim Raster-Bauprogramm lediglich die Gesamtbauzeit

(Mai - Oktober) vorgegeben, ansonsten handelte es sich um ein leeres Formular. Aufgabe der Anbieter war es nun, in dieses leere Formular das individuelle Bauprogramm - unter Berücksichtigung der Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen - detailliert einzutragen. Weil sich die Beschwerdeführerin trotz klarer Vorgaben nicht daran gehalten hat, war eine deutliche Tieferbewertung angezeigt, wobei der von der Gemeinde vorgenommene Notenabzug noch als entgegenkommend gewertet werden muss. Für eine Höherbewertung, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, besteht überhaupt kein Anlass. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. f) Soweit die Beschwerdeführerin die Benotung der Referenzen der „Schlüsselpersonen“ beanstand, kann ihr ebenfalls nicht geholfen werden. Der Abzug erfolgte letztlich aufgrund der geringeren Erfahrung der Anbieterin mit Kreiselbauvorhaben. Diese leitete die Gemeinde aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Vorgabe in den Ausschreibungsunterlagen bei keiner Referenz einen Kreisel aufführte. Sodann ergaben auch die telefonischen Rückfragen, dass es sich zumindest bei zwei von vier angegebenen Referenzen um keine Kreiselbauten handelte (Referenzobjekt 1: N1/5 Baden; Referenzobjekt 2: Hottingerplatz Zürich). Standen aber zumindest diese beiden Referenzobjekt mit den ausgeschriebenen Arbeiten nur in einem teilweise vergleichbaren Zusammenhang, war eine Tieferbewertung sachlich geboten und der Punkteabzug war ohne weiteres vertretbar. g) Soweit die Beschwerdeführerin noch den Punkteabzug unter dem Titel „Sicherstellung Qualität“ beanstandet, kann sie daraus ebenfalls nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Sie verkennt, dass der von ihr vorgebrachte allgemeine Hinweis auf die ISO-Zertifizierungen den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen nicht im mindesten genügt. Dort war nämlich ausdrücklich verlangt, dass der Anbieter für die ausgeschriebenen Arbeiten seine Vorkehrungen zur Einhaltung der geforderten Qualitäten angebe. Ein lediglich allgemeiner Hinweis, wie derjenige der Beschwerdeführerin, kommt diesen Vorgaben offensichtlich nicht gerecht, zumal eine vertiefte

Auseinandersetzung mit den konkreten Risikopunkten der auszuführenden Arbeiten sowie eine erläuternde Darstellung der geeigneten Gegenmassnahmen fehlt. Entsprechend lässt sich der vorgenommene Punkteabzug nicht beanstanden. - Die Beschwerde erweist sich demnach als völlig unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 72 f. VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Diese wird überdies verpflichtet wird, der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 78 Abs. 1 VRG), wobei auf den mit der eingereichten Honorarnote vom 9. Juni 2009 geltend gemachten Betrag von Fr. 4'527.65 (inkl. MWST) abgestellt werden kann (vgl. Art. 2 f. der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV], BR 310.250, in Kraft seit 1. April 2009). Der Beschwerdegegnerin 1 ist demgegenüber keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat und vorliegend kein Anlass besteht, von dem in Art. 78 Abs. 2 VRG statuierten Grundsatz abzuweichen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 352.-zusammen Fr. 10'352.-gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die … hat der … AG eine Parteientschädigung von Fr. 4'527.65 (inkl. MWST) zu bezahlen.

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