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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.09.2009 U 2009 33

15 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,135 parole·~6 min·6

Riassunto

Schadenersatz | Staatshaftung

Testo integrale

U 09 33 1. Kammer URTEIL vom 15. September 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Schadenersatz 1. Am 5. Mai 2009 reichte die … GmbH beim Verwaltungsgericht Klage ein gegen die Gemeinde … mit dem Begehren, die Gemeinde … zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'000.-- inkl. 5% Zins seit dem 31.12.2008 zu bezahlen. Die Klage stütze sich auf das Gesetz über die Staatshaftung (SHG). Die Geschäftsführerin … habe im Sommer 2003 das Hotel … in … in Pacht übernommen. Das Hotel liege im Dorfzentrum neben der reformierten Kirche. Das Haus habe damals weder Gäste noch einen bekannten Namen gehabt. Für das Jahr 2007 habe die Gemeinde die vollständige Sanierung der Via … vorgehabt (Wasser- und Abwasserleitungen, Stromleitungen, Telefonkabel). Andere Arbeiten (Pflasterung, Anpassung Zufahrten, Eingänge usw.) seien im Herbst 2008 vorgenommen worden. Infolge dieser Sanierung seien seit Frühjahr 2007 der Zugang und die Zufahrt zum Hotel nicht möglich gewesen. Die zweite Sanierungsetappe sei zudem von Mitte September 2007 ohne grosse Vorankündigung auf den 27. August 2007 vorverlegt worden. Sommerund Herbstsaison 2007 seien daher äusserst stark betroffen gewesen. Das Hotel habe wochenlang nur über den Hintereingang betreten werden können, da die enge Strasse bis an die Hausmauer aufgerissen gewesen sei. Die Signalisierung sei völlig ungenügend gewesen. Im Sommer 2007 sei an der Kreuzung Via … – Via … lediglich angezeigt gewesen, dass die Zufahrt zum Zentrum gesperrt sei. Die mangelhafte Signalisierung habe offensichtlich dazu geführt, dass neue, ortsunkundige, spontane Gäste das Hotel nicht hätten finden können. Vergleiche man nun die Ertragszahlen der Jahre 2007 und 2008, stelle man ohne weiteres einen eigentlichen Ertragseinbruch fest, der auf die Bautätigkeit an der Via … zurückzuführen sei. Der Schaden sei

umso schlimmer gewesen, als sich das Hotel damals noch in der Aufbauphase befunden habe. Rechtlich sei die Situation so, dass das Gemeinwesen für rechtmässig zugefügten Schaden hafte, wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt worden sei und es nicht zumutbar sei, dass die Geschädigte den Schaden selber trage (Art. 4 Abs. 1 SHG). Vorliegend sei unbestritten, dass die Gemeinde rechtmässig gehandelt habe; sie sei verpflichtet, Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten an den kommunalen Erschliessungsanlagen vorzunehmen. Die Klägerin sei die einzige Gastgeberin, die durch die Sanierungsmassnahmen derart unverhältnismässig getroffen worden sei. Da sie bereits sehr viele Investitionen habe tätigen müssen (Aufbauphase), sei ihr nicht zumutbar, den eingetretenen Schaden (entgangener Gewinn) selber zu tragen. Es bestehe auch kein Grund für eine Reduktion oder einen Ausschluss des Schadenersatzes. Der eingeklagte Schaden setze sich aus dem entgangenen Deckungsbetrag von Fr. 15'370.-- und einer Inkonvenienzentschädigung von Fr. 9'000.-- zusammen. 2. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Klageantwort die Abweisung der Klage. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Schadensersatz im Sinne von Art. 4 SHG seien unter keinem Titel gegeben. 3. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. 4. Am 15. September 2009 fand die mündliche Hauptverhandlung vor Verwaltungsgericht statt, an welchem die Geschäftsführerin und der Anwalt der Klägerin sowie der Anwalt der Gemeinde teilnahmen. Die Parteianwälte reichten ihre Plädoyers schriftlich ein. Die Geschäftsführerin wurde richterlich befragt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und an der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Kantonsverfassung sieht in Art. 26 vor: 1. Der Kanton, die Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben. 2. Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen. Mit Art. 4 SHG wurde die Billigkeitshaftung vom Gesetzgeber mit Wirkung per 1. Mai 2007 umgesetzt. Danach haften die Gemeinwesen für rechtmässig zugefügten Schaden (nur dann), wenn einzelnen oder wenigen Personen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird und es nicht zumutbar ist, dass die oder der Geschädigte den Schaden selbst trägt. Die beiden Haftungsvoraussetzungen der Spezialität und der besonderen Schwere des Schadens müssen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung kumulativ erfüllt sein. Diese dem Gesetzeswortlaut folgende Auslegung wurde anlässlich der Beratungen im Grossen Rat auch vom Kommissionspräsidenten vertreten. Dieser führte zu Art. 4 SHG aus: "Indem in Absatz 1 unmissverständlich festgelegt wird, dass diese Bestimmung nur bei unverhältnismässig schwerem Schaden zur Anwendung kommen soll, und zwar nur dann, wenn es im Einzelfall für den Geschädigten im Sinne eines Sonderopfers unzumutbar wäre, diesen selber zu tragen, ist die Anwendung dieses Haftungstatbestandes impliziert. Dieser Auffassung ist auch die KJS, soll doch Artikel 4 in keinem Fall ein Tor zu einer unkontrollierten Haftungsausdehnung bilden" (GRP 3 2006/2007, 668). 2. a) Vorliegend fehlt es entgegen der Ansicht der Klägerin gleich an beiden Haftungsvoraussetzungen. Zunächst kann keine Rede von einem

Sonderopfer sein. So war im konkreten Fall nicht nur die Klägerin von der Strassensanierung betroffen und musste Umsatzeinbussen in Kauf nehmen. Dies traf auch auf andere Gewerbebetriebe zu, deren Erreichbarkeit durch die Bauarbeiten erschwert wurde. Sodann sind jedes Jahr zahlreiche Gewerbebetriebe im ganzen Land von ähnlichen Strassenbauarbeiten betroffen, die die Erreichbarkeit ihrer Geschäftslokale in einer den Umsatz schmälernden Weise behindert. Die Klägerin befindet sich somit gegenüber zahlreichen anderen Geschäften nicht in einer Lage, dass sie ein Opfer bringen müsste, das gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene. b) Es kann aber auch nicht von einem unverhältnismässig schweren Schaden gesprochen werden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb durch die Handlungen der Gemeinde geradezu in seiner Existenz bedroht worden wäre. Das behauptet nicht einmal die Klägerin. Die Klägerin macht einen direkten Schaden von Fr. 15'370.-- als entgangenen Deckungsbeitrag geltend. In der zu den Akten gegebenen Deckungsbeitragsrechnung für 2006 wird ein Deckungsbeitrag von Fr. 265'500.-- ausgewiesen. Der geltend gemachte Schaden von Fr. 15'370.-- macht gerade einmal 5.8 % dieser Summe aus, sodass nicht ernsthaft von einem unverhältnismässigen Schaden ausgegangen werden kann. Vielmehr bewegt sich dieser Betrag wohl eher im normalen Schwankungsbereich des Deckungsbeitrages von Jahr zu Jahr. Selbst wenn man diese Position noch um den geltend gemachten Inkonvenienzbetrag erhöhen würde, läge kein besonders schwerer Eingriff vor. Abgesehen davon ist eine Inkonvenienzentschädigung, anders als im Enteignungsrecht, im SHG nicht vorgesehen. Die Klage ist demnach abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Klägerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird dagegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Fall war weder vom Sachverhalt, noch vom Rechtlichen noch von der

Bedeutung her besonders aufwendig oder schwierig, weshalb ein Abweichen von der Regel nicht gerechtfertigt ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 158.-zusammen Fr. 1'158.-gehen zulasten der … GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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