U 09 13 1. Kammer URTEIL vom 21. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Jahresaufenthaltsbewilligung 1. a) Der 25-jährige … (geb. 25.02.1984) heiratete am 18.04.2003 in Serbien/Montenegro die Schweizer Staatsangehörige … (geb. ... 1985). Am 17.01.2005 erteilte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht (APZ) Graubünden dem vermählten Ausländer im Rahmen des Familiennachzugs eine Jahresaufenthaltsbewilligung bis zum 10.01.2007. Aufgrund einer Mutationsmeldung der Gemeinde … erfuhr das APZ, dass die genannten Eheleute seit dem 01.11.2006 getrennt lebten. Mit Schreiben vom 20.12.2006 bestätigten die Eheleute diesen Sachverhalt gegenüber dem APZ. Sie versuchten jedoch, die Ehe zu retten, denn sie wollten keine Scheidung. Am 04.12.2007 stellte der ausländische Gatte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darauf nahm das APZ das Verfahren betreffend die Aufenthaltsprüfung wieder auf. Es wurden die beiden Eheleute befragt. Dabei gab der Ehemann an, dass er seit dem 01.11.2006 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Sie wohne seit 2 Monaten in …, wo sie auch eine Stelle gefunden habe. Eine eigentliche eheliche Trennung liege indes nicht vor. Seine Ehefrau besuche ihn alle 2 Wochen. Die Ehefrau ihrerseits äusserte sich anlässlich der Befragung vom 21.04.2008 jedoch dahingehend, dass sie seit dem 16.11.2006 getrennt seien und sie vor ungefähr drei bis vier Monaten die Scheidung eingereicht habe. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft stehe nicht bevor, es bleibe bei der Trennung und der Scheidung. b) Mit Verfügung vom 04.06.2008 verweigerte das APZ dem Gesuchsteller die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, er berufe sich
in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine bloss noch formell bzw. auf dem Papier bestehende Ehe mit einer Schweizerin. Hiergegen erhob der Betroffene am 03.07.2008 Beschwerde ans Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26.01.2009 wies das DJSG die Beschwerde indes ab. 2. Dagegen erhob der Betroffene am 26.02.2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung des DJSG und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um 1 Jahr; evtl. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 13 lit. f BVO (Härtefallbewilligung). Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung völlig unverhältnismässig. Es müsse dabei berücksichtigt werden, dass er auch nach dem Aus-/Wegzug seiner Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung regelmässig mit ihr Kontakt gehabt habe. Seine Ehefrau habe gegenüber der Fremdenpolizei zunächst auch ausgeführt, sie würden versuchen, die Ehe zu retten. Erst später in der Einvernahme vom 21.04.2008 habe die Ehefrau dann ausgesagt, sie habe die Scheidung eingereicht. Das bedeute, dass er und seine Ehefrau mindestens noch bis Ende 2007 als Paar bezeichnet werden könnten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er beruflich integriert sei. Er habe kurze Zeit nach der Einreise in die Schweiz anfangs 2005 eine Arbeitsstelle gefunden und seither sei er immer erwerbstätig gewesen. Auch sprachlich sei er gut integriert. Das Telefongespräch vom 03.12.2008 sei in Dialekt geführt worden, so dass er nicht habe folgen können. Auf Schriftdeutsch wäre ihm die Kommunikation ohne weiteres möglich gewesen. Überdies habe er persönlich enge Beziehungen zur Schweiz, da schon 30 Verwandte im Kanton Graubünden oder St. Gallen lebten und er zu diesen einen guten Kontakt pflege. Insgesamt liege somit ein Härtefall vor, so dass eine Härtefallbewilligung zu erteilen sei. Die Vorinstanz habe bei ihrem gegenteiligen Entscheid ihr Ermessen überschritten.
3. In seiner Vernehmlassung beantragte das DJSG (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde dabei auf die Argumentation im angefochtenen Beschwerdeentscheid verwiesen, worin klar festgehalten wurde, dass weitere Abklärungen ergeben hätten, dass die Eheleute inzwischen geschieden seien. Die Ex-Ehefrau (CH-Bürgerin) habe sich am 10.10.2008 in Mazedonien neu verheiratet. Das vorliegende Verfahren wickle sich noch nach dem alten Recht ab, da das Gesuch um Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung vom 04.12.2007 datiere, während das neue Recht am 01.01.2008 in Kraft getreten sei. Somit berufe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf seine Ehe mit einer Schweizerin. Während er behaupte, eine Wiedervereinigung mit der Ehefrau sei möglich, sei die Ehe schon geschieden gewesen und habe sich seine Ex-Ehefrau bereits mit einem Dritten wieder verheiratet gehabt. Ein Härtefall liege ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer sei erst im Jahre 2005 in die Schweiz eingereist. Bis zum 21. Altersjahr habe er in seinem Heimatland gelebt. Das tatsächliche eheliche Zusammenleben habe nur 2 Jahre betragen. Es sei daher von einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer auszugehen, aus der der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten könne. Es treffe auch nicht zu, dass derselbe die deutsche Sprache gut beherrsche. Anlässlich des am 03.12.2008 geführten Telefongesprächs habe seine Cousine als Dolmetscherin fungieren müssen. Der Beschwerdeführer sei hingegen gut in die Arbeitswelt integriert (Arbeiter bei einer hiesigen Gartenbaufirma). Der Verlust des Arbeitsplatzes wäre zwar ein Nachteil für ihn, würde aber sicherlich noch keinen Härtefall begründen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst gilt es festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall noch die bis zum 31.12.2007 geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142.20) samt zugehöriger Verordnung (ANAV; SR 142.201) zur Anwendung kommen, da das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung – infolge Heirat mit einer Schweizerin im April 2003 - vom 04.12.2007 noch unter der
Herrschaft des ANAG gestellt wurde. Das ab 01.01.2008 gültige neue Bundesgesetz über die Ausländer/-innen (AuG; SR 142.20) findet hier somit ausdrücklich keine Anwendung (so auch: Art. 126 Abs. 1 AuG). b) Laut Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Staatsbürgerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Faktisch kann die Berufung auf eine solche Ehe aber unter Umständen auch rechtsmissbräuchlich sein, was zum Erlöschen des erwähnten Anspruchs führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt insbesondere dann Rechtsmissbrauch vor, falls sich eine ausländische Person im Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe mit einer Schweizerin beruft, die nur formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 145, 127 II 49). – Im Einzelfall ist dazu aufgrund der eingereichten Akten hinreichend belegt, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht erst seit Ende 2007, sondern offensichtlich bereits mit der Trennung im November 2006 definitiv gescheitert ist und deshalb eine Berufung des Beschwerdeführers auf diese Ehe seit dieser Zeit als klar rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss. Selbst zu einer Zeit, als die Scheidung in seinem Heimatland (Serbien/Montenegro) bereits abgeschlossen und seine Ex-Ehefrau eine neue Ehe in Mazedonien (10.10.2008) eingegangen ist, will der Beschwerdeführer noch immer nichts genaueres von einer Scheidung (Einreichung derselben durch Ehefrau per Ende 2007 bzw. im Januar 2008 laut Befragung vom 21.04.2008) gewusst haben. Sogar im Februar 2009 (Beschwerdeeingabe) verhielt er sich – wider besseres Wissen – stets weiterhin so, als ob ein Zusammenleben mit seiner Ex-Ehefrau zukünftig wieder in Betracht gezogen werden könnte. Zudem geht aus den Akten nirgends hervor, dass es seitens des Beschwerdeführers ernsthafte Bemühungen für eine echte und dauerhafte Wiedervereinigung mit seiner Schweizer Partnerin gegeben hätte. Aus diesen Gründen handelte die Vorinstanz deshalb korrekt und im Einklang mit der hierzu entwickelten Praxis des Bundesgerichts, wonach eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG vorliegend infolge ausgewiesenen
Rechtsmissbrauchs seit 2007 nicht (mehr) in Frage kommen konnte und daher auch zu Recht verweigert wurde. c) Zu einem „Härtefall“ nach Art. 13 lit. f BVO (aSR 823.21) hat das Bundesgericht in fester Rechtsprechung festgehalten, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befinden müsse, was bedeute, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse beeinträchtigt sein müsste. Die bisherige oder frühere Anwesenheit in der Schweiz genügt für sich alleine noch nicht zur Annahme eines Härtefalles (BGE 117 Ib 322, 119 Ib 38 ff.). Vorab gilt es dazu klarzustellen, dass es keinen Anspruch auf eine solche Bewilligung gibt, sondern die Erteilung dieser (Ausnahme-) Bewilligung im Ermessen der zuständigen Behörden (APZ; DJSG) liegt. Die Rechtsmittelinstanzen bzw. Gerichte können deshalb nur eingreifen, wenn sich im konkreten Fall herausstellt, dass eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Davon kann hier jedoch zweifellos keine Rede sein. Die persönliche Situation des Beschwerdeführers ist sicherlich nicht derart ausserordentlich, als dass eine Rückkehr in sein Heimatland schon als Härtefall oder als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste. Unbestritten hat der Beschwerdeführer die ersten 21 Lebensjahre im Heimatland (Serbien/Montenegro) verbracht und erst anfangs 2005 ist er in die Schweiz eingereist. Er hat sich hier zwar beruflich rasch integriert und offenbar auch enge Beziehungen zu seinen in den Kantonen GR und SG lebenden Verwandten unterhalten. Eine Rückkehr in seine Heimat ist ihm aber trotzdem ohne weiteres zuzumuten, weil seit der Einreise in die Schweiz (2005) bis zur ehelichen Trennung (Herbst 2006) von seiner Ex-Ehefrau lediglich 22 Monate verstrichen sind und es seither nicht mehr zu nennenswerten Kontakten zwischen den seit 2003 im Ausland verheirateten Eheleuten gekommen ist, welche auf eine ernsthafte Wiederaufnahme der früheren Liebes- und Lebensgemeinschaft hätten schliessen lassen. Allein die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdeführers reicht für sich noch nicht aus, um einen Härtefall zu begründen, zumal seine gesellschaftliche und sprachliche Integration ebenfalls nicht so gut ist, als dass eine Heimreise in sein Herkunftsland nach bloss vier Jahren in der Schweiz schon als
unüberwindbare Härte erschiene. Eine Verletzung des pflichtgemäss ausgeübten Ermessens durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich. d) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass sowohl die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als auch die Verweigerung der Erteilung einer Härtefallbewilligung zu keinen Beanstandungen oder allfälligen Korrekturen Anlass geben. Die angefochtene Verfügung vom 26.01.2009 (DJSG) und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 04.06.2008 (APZ) erweisen sich demnach beide als rechtmässig und vertretbar, was letztlich zur Abweisung der dagegen am 26.02.2009 erhobenen Beschwerde führt. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs.1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz entfällt demgegenüber laut Art. 78 Abs. 2 VRG, da dieselbe in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 224.-zusammen Fr. 1'224.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.