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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.09.2008 U 2008 61

16 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,676 parole·~8 min·10

Riassunto

Vollstreckungsverfügung | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 08 61 1. Kammer URTEIL vom 16. September 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vollstreckungsverfügung 1. Am 20. März 1996 verfasste das Elektrizitätswerk der Gemeinde … (ELW) einen Kontrollbericht über die elektrischen Anlagen des Mehrfamilienhauses …., …, Parzelle Nr. 999/Plan 2, Grundbuch der Gemeinde ... Der Bericht enthält eine Zusammenstellung sämtlicher Mängel der Baute und die Aufforderung, diese umgehend zu beheben. Nachdem die Gemeinde die Miteigentümer dieser Liegenschaft, nämlich … (Mutter), … (Sohn) und … (Tochter) mit Schreiben vom 30. November 1999 und 1. Mai 2000 erfolglos aufgefordert hatte, die Mängel beseitigen zu lassen, verfügte sie am 14. August 2000 gestützt auf Art. 54 des kommunalen Baugesetzes die Vornahme der erforderlichen Massnahmen durch Dritte auf Kosten der Eigentümer. Begründend wurde festgehalten, dass sich das Haus in einem ausgesprochen schlechten Zustand befinde, sodass nicht nur für die Bewohner, sondern auch für die Öffentlichkeit auf der angrenzenden Strasse eine akute Gefahr bestehe. Schliesslich wurden die Miteigentümer darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem ersten Schritt ein Ingenieurbüro mit der Beurteilung des baulichen Zustandes und Ausarbeitung eines Sanierungsvorschlages beauftragt werde. In der zweiten Phase würden die erforderlichen Arbeiten in Auftrag gegeben und zwar gestützt auf eine weitere anfechtbare Verfügung. Den Verfügungsadressaten wurden zudem die Kosten der ersten Phase (Fr. 7'500.-- bis 10'000.--) sowie die Verfahrenskosten (Fr. 600.--) auferlegt. Überdies wurde die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

2. Mit Schreiben vom 23. März 2001 stellte das Feuerpolizeiamt des Kantons Graubünden … eine Frist bis zum 31. Juli 2001, um die anlässlich der Brandschutzkontrolle vom 22. Februar 2000 entdeckten Mängel an den elektrischen Anlagen beheben zu lassen. Am 30. November 2001 erfolgte eine Nachkontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass lediglich drei von acht Mängeln beseitigt wurden, weshalb eine weitere Frist zur Behebung der restlichen fünf Mängel angesetzt wurde. Nach ungenütztem Ablauf der Frist beauftragte die kantonale Feuerpolizei die Gemeinde …, die Ersatzvornahme anzuordnen und die noch bestehenden Mängel bis zum 30. Juni 2003 beheben zu lassen (Schreiben vom 17. Januar 2003). 3. a) Am 5. Juli 2005 richtete die Gemeinde … erneut ein Schreiben an die Adresse der Familie … und forderte sie auf, bis zum 15. August 2005 verbindlich mitzuteilen, welche Massnahmen gegen die nicht vorschriftgemässen elektrischen Installationen sowie die potentielle Brandgefahr angeordnet worden seien. Ohne diesbezüglichen Bericht werde die Angelegenheit auf ihre Kosten behoben, was sich gemäss einer bereits eingeholten Grobofferte eines ortsansässigen Elektrikers auf rund Fr. 70'000.-- belaufen werde. Mit der Erneuerung der elektrischen Installation müssten die Hauszuleitungen erneuert resp. dem heutigen Stand angepasst werden. Diese Arbeiten würden vom ELW übernommen. Ausgenommen seien natürlich sämtliche Fremdleistungen wie z.B. Grab- und Mauerarbeiten. Für den Fall, dass grössere Anschlussleitungen erforderlich seien, würden die entsprechenden Netzanschlusskosten gemäss geltendem Reglement in Rechnung gestellt. b) Da seitens der Miteigentümer auch auf das Schreiben vom 5. Juli 2005 keine Reaktion folgte, beauftragte die Gemeinde … am 29. September 2005, im Sinne einer Ersatzmassnahme, das ELW mit der Vornahme der nötigen Sanierungsarbeiten. Den mit der Ausführung betrauten Personen wurde der ungehinderte Zugang zu den Räumlichkeiten gewährt und die mit der Massnahme verbundenen Kosten von ca. Fr. 70'000.-- den Miteigentümern auferlegt. Mit den Arbeiten zur Anpassung der Hauszuleitung an den heutigen Stand wurde das ELW betraut, ohne Kostenfolge für die

Liegenschaftsbesitzer, Fremdleistungen ausgenommen. Die Verfügung wurde wiederum mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. c) Am 18. März 2008 wurde die … AG mit der Ausführung der im Kontrollbericht vom 20. März 1996 genannten elektrischen Arbeiten betraut. Am 31. März 2008 informierte die … AG die Gemeinde …, dass … ihnen am 26. März 2008 telefonisch mitgeteilt habe, er werde den Handwerkern keinen Zutritt zu seiner Liegenschaft gewähren und seinerseits mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen. 4. a) Mit Vollstreckungsverfügung vom 30. Mai 2008 forderte die Gemeinde … die Erben der inzwischen verstorbenen …, bestehend aus … und … sowie … ultimativ dazu auf, den Mitarbeitern des ELW und der … AG den Zutritt zur Liegenschaft für die Durchführung der mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne des Kontrollberichts Nr. 96.051.3 vom 20. März 1996 zu gewähren und innert 30-tägiger Frist eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben. Sollte keine Zustimmungserklärung erteilt werden, werde der Zutritt zur Liegenschaft zwangsweise durch den Einsatz der Gemeindepolizei und dafür geeigneter Hilfskräfte erwirkt. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden den Erben … unter solidarischer Haftung auferlegt. b) Mit Schreiben vom 5. bzw. 6. Juni 2008 teilten sowohl … als auch … der Gemeinde mit, dass sie den mit den Sanierungsarbeiten beauftragten Personen ungehinderten Zutritt zur Liegenschaft gewähren würden und distanzierten sich von der von ihrem Bruder … angeordneten Zutrittsverweigerung. 5. Gegen die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde … erhob … am 30. Juni 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Sein Begehren um Aufhebung bzw. Aufschiebung der kommunalen Vollstreckungsverfügung begründete er im Wesentlichen damit, dass der Kontrollbericht gefälscht sei. Es treffe zwar zu, dass es Stecker in der Wohnung gebe, die nicht geerdet seien, aber für die meisten Haushaltgeräte

sei dies auch nicht notwendig. Im Übrigen drohte er mit einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. 6. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Ersatzvornahmeverfügung vom 26. September 2005, mit welcher die Gemeinde das ELW beauftragt habe, die im Kontrollbericht aufgelisteten Sanierungsarbeiten zusammen mit einem Fachgeschäft vorzunehmen, sei weder vom heutigen Beschwerdeführer noch von den übrigen Miteigentümern angefochten worden. Dies bedeute, dass sie für alle Beteiligten in materielle und formelle Rechtskraft erwachsen sei. Folglich könne es im gegenwärtigen, mit der angefochtenen Verfügung eingeleiteten Vollstreckungsverfahren nicht mehr darum gehen, ob alle Feststellungen im Kontrollbericht des ELW über den Zustand der elektrischen Installationen in der besagten Liegenschaft in allen Teilen richtig gewesen seien. Vorliegend gehe es nur noch darum, ob sich die Vollstreckungsverfügung an die Vorgaben halte, welche mit der Ersatzmassnahme bezüglich Instandstellung am 26. September 2005 angeordnet worden seien. Die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung halte sich exakt an den vorgegebenen Rahmen, indem die heutigen Miteigentümer ultimativ dazu aufgefordert worden seien, den Mitarbeitern des ELW und der … AG den Zutritt für die Durchführung der mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordneten Ersatzmassnahmen zu gewähren, ansonsten der Zutritt zur Liegenschaft zwangsweise erwirkt werde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Vollstreckungsverfügung der Gemeinde … vom 30. Mai 2008. 2. Inhalt der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 30. Mai 2008 ist die an die Miteigentümer der … gerichtete Anweisung, den Mitarbeitern des ELW und der … AG, welche mit der Behebung der im Kontrollbericht aufgelisteten

Mängel beauftragt wurden, freien Zutritt zum Gebäude zu gewähren, ansonsten Zwangsmassnahmen ergriffen würden. Die Vollstreckungsanordnung stützt sich auf die am 29. September 2005 verfügte Ersatzmassnahme bzw. den darin enthaltenen Kontrollbericht vom 20. März 1996. Da die Ersatzmassnahmeverfügung mitsamt Kontrollbericht weder vom Beschwerdeführer noch von den anderen Miteigentümern angefochten wurde, ist sie in Rechtskraft erwachsen. Ein Zurückkommen auf diese Verfügung wäre somit nur noch unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs möglich (BGE 121 II 276 f.). Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet somit lediglich die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Zutrittsverweigerung. Darauf wurde in der Beschwerdeschrift jedoch nicht eingegangen. In Abrede gestellt wurde einzig die Richtigkeit des Kontrollberichts bzw. der darin enthaltenen Mängelliste. 3. a) In Doktrin und Praxis wird zwar allgemein anerkannt, dass eine Verfügung, mit der eine frühere Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckt wird, uneingeschränkt anfechtbar ist. Übereinstimmung herrscht aber auch darüber, dass im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckungsanordnung die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Verfügung nicht mehr überprüft werden kann. Der Beschwerdeführer kann somit bei der Anfechtung von Vollstreckungsverfügungen grundsätzlich nur geltend machen, es liege keine vollstreckbare Verfügung vor, die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus oder diese sei mangelhaft eröffnet worden. Demzufolge sind Vollzugshandlungen, die eine frühere rechtskräftige Verfügung konkretisieren und dabei dem Betroffenen keine neue Belastung auferlegen, sowie blosse Bestätigungsverfügungen mit einem förmlichen Rechtsmittel allgemein nicht anfechtbar (vgl. dazu Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 307 f., mit zahlreichen Hinweisen; PVG 1992 Nr. 46; VGU R 01 92). Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, kann somit nicht mit der Begründung angefochten

werden, die frühere Verfügung sei rechtswidrig; eine solche Rüge erweist sich als verspätet (BGE 105 Ia 20). b) Weder die Vollstreckbarkeit der Ersatzmassnahmeverfügung noch die Verhältnismässigkeit oder Eröffnung der angefochtenen Verfügung wurden vorliegend vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Des Weiteren geht die angefochtene Verfügung auch nicht über die Ersatzmassnahme hinaus; die Miteigentümer wurden „ultimativ dazu aufgefordert, den Mitarbeitern des Elektrizitätswerks … und der … AG den Zutritt für die Durchführung der mit Verfügung vom 26. September 2005 angeordneten Ersatzmassnahmen im Sinne des Kontrollberichts Nr. 96.051.3 vom 20. März 1996 zu gewähren und innert 30-tägiger Frist eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben“. c) Soweit der Beschwerdeführer materielle Einwendungen gegen den Kontrollbericht erhebt, hätte es ihm freigestanden, all diese Argumente im Rahmen einer ordentlichen Anfechtung der Ersatzmassnahmeverfügung vorzubringen. Während des ganzen Verfahrens, welches seinen Anfang bereits im Jahre 1996, mit der Erstellung des Kontrollberichtes, nahm, wurde der Beschwerdeführer mehrere Male zu einer Stellungnahme aufgefordert. Wenn er sich erst nach Vorliegen der Vollstreckungsverfügung dazu veranlasst sah, gegen die Mängelliste zu intervenieren, erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen als offensichtlich verspätet, weshalb auf sie - und in diesem Umfang auf die Beschwerde - nicht eingetreten werden kann. Weitere Ausführungen zur materiellen Rechtskraft erübrigen sich daher. Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Vollstreckungsverfügung als rechtmässig, weshalb sie vollumfänglich zu schützen ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in der Regel

keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 1'694.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 3. Dezember 2008 nicht eingetreten (1C_533/2008).

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