U 08 51 2. Kammer URTEIL vom 19. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission 1. a) Am 20. März 2008 schrieb die Gemeinde … im Einladungsverfahren nach den kantonalen Submissionsbestimmungen (SubG; SubV) die Infrastrukturarbeiten zur Quartiererschliessung … (Werkleitungen für Wasser und Gas; BKP 411) zur Erledigung aus. Zu den Vergabekriterien wurde folgende Rangfolge mit Gewichtung angeführt: 1. Preis und Preiswahrheit 80% 2. Kapazitätsnachweis 10% (Mitarbeiterbestand und Inventarliste, etc.) 3. Qualität 10% (Vollständigkeit der Offerte inkl. Referenzen und Beilagen) b) Innert gesetzter Eingabefrist (bis 4. April 2008) gingen zwei Offerten ein, wobei die … beim System TMH eine Preissumme von Fr. 161'241.55 bzw. beim System Wild von Fr. 164'518.95 offerierte und das preisgünstigere Angebot mit 2.40 Punkten bewertet wurde. Die ebenfalls am Wettbewerb teilnehmende … AG offerierte ihrerseits beim System TMH eine Offertensumme von Fr. 165'066.05 (+ 2.37%) bzw. beim System Wild von Fr. 165'042.--, wofür sie in Anwendung der Vergabekriterien schliesslich mit 2.22 bzw. 2.38 Punkten bewertet wurde. c) Mit Vergabeentscheid vom 5. Mai 2008 erteilte die Gemeinde die ausgeschriebenen Infrastrukturarbeiten (System TMH) an die … für Fr. 161'241.55 mit der Begründung des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Die Vorinstanz stellte dabei vor allem auf den Fachbericht samt Vergabeantrag der Firma … vom 21. April 2008 ab. 2. Dagegen liess die … AG am 15. Mai 2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit den Begehren, der angefochtene
Vergabeentscheid sei aufzuheben und die ausgeschriebenen Infrastrukturarbeiten seien an sie zu erteilen; evtl. um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuausschreibung und Neuvergabe; subevtl. um Ungültigerklärung der Auftragsvergabe infolge Rechtswidrigkeit. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass die Offerte der berücksichtigten Anbieterin bloss von einer Person (statt kollektiv) unterzeichnet worden sei und deshalb hätte ungültig erklärt werden müssen. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich eindeutig, dass die drei berechtigten Gesellschafter (Vater und zwei Söhne) jeweils nur kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt gewesen seien. Der die Offerteneingabe vermutlich unterzeichnende Sohn … habe sich aber weder durch eine Generalvollmacht noch durch eine andere Vollmacht als „unterschriftslegitimiert“ ausgewiesen, weshalb jene für ungültig zu erklären und vom Wettbewerb auszuschliessen sei. In diesem Sinne habe das Gericht auch schon früher im Entscheid U 05 36 gesagt, dass eine Offerte ungültig sei, welche anstelle der doppelten Unterschriften nur eine einzige Unterschrift aufweise. Der Entscheid U 05 61 sei indessen nicht anwendbar, da in jenem Fall im Zeitpunkt der Offertenöffnung eine Generalvollmacht bestanden habe. Da vorliegend eine solche „Spezialvollmacht“ klarerweise fehle, habe die Vorinstanz nicht einfach auf die Zustimmung der anderen Unterschriftsberechtigten schliessen dürfen. Die entsprechende Vollmacht hätte vielmehr bereits zusammen mit der Offerteneingabe eingereicht werden müssen. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden der Beschwerdeführerin hielt sie darin im Wesentlichen entgegen, dass die Erteilung einer Vollmacht nach geltender Rechtsprechung an keine Form gebunden sei. Es genüge deshalb bereits eine interne Generalvollmacht in Form einer mündlichen Ermächtigung. Diese sei hier erfolgt, weshalb es an der angefochtenen Auftragsvergabe weder formell noch materiell etwas auszusetzen gebe. 4. Die berücksichtige Anbieterin (…) beantragte am 3. Juni 2008 ebenfalls kostenfällige Abweisung der Beschwerde und somit Bestätigung des
angefochtenen Vergabeentscheids. Bei ihrer Firma handle es sich um eine Familien-AG, wobei der Verwaltungsrat aus dem Vater (…) und den beiden Söhnen Adrian und Heinrich bestehe. Ersterer sei für den Geschäftsbereich Sanitärtechnik und Zweitgenannter für die Geschäftsbereiche Spenglerei und die Bedachungen zuständig. Intern seien die Kompetenzen dergestalt geregelt, dass jeder der zwei Brüder die dem üblichen Geschäftsgang entsprechenden Verträge alleine unterzeichnen dürfe. Der im konkreten Fall für die massgebenden Infrastruktur- und Sanitäranlagen zuständige Sohn Adrian sei demnach auch zur alleinigen Unterzeichnung der fraglichen Offerte berechtigt gewesen. Diese interne Vollmacht werde zudem noch durch die nachgereichte schriftliche Bestätigung vom 29. Mai 2008 als auch durch die in den letzten zwei Jahren ausgeübte Geschäftspraxis (bloss durch den jeweiligen Bereichsleiter unterzeichnete Verträge) belegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei sie überdies nicht verpflichtet gewesen, diese Bevollmächtigung bereits zusammen mit der Offerteneinreichung bekannt zugeben bzw. offen darzulegen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 22 lit. b SubG (BR 803.300) wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin eine Offerte einreicht, die ihre Unterschrift nicht oder nicht vollständig enthält. Die Beschwerdeführerin beruft sich vorliegend auf jenen Ausschlussgrund mit dem Hinweis, dass bei allen drei Firmeninhabern (Vater; zwei Söhne) als Zeichnungsart (für eine verbindliche Verpflichtung der Firma) im Handelregister des Kantons Graubünden der Vermerk „Kollektivunterschrift zu zweien“ angebracht sei und die angefochtene Offerte eben nur die alleinige Unterschrift eines (einzigen zeichnungsberechtigten) Sohnes enthalten habe, weshalb die besagte Offerte für ungültig hätte erklärt werden müssen und sie – als allein verbleibende Anbieterin – den Zuschlag verdient hätte. Dieser Ansicht vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen. b) Nach gefestigter Rechsprechung können nämlich nicht nur im Handelsregister zeichnungsberechtigte Personen bzw. Geschäftsinhaber eine Offerte
rechtsgültig unterzeichnen (VGU U 05 61 E. 2a). Vielmehr sind auch Angebote mit der Unterschrift von Personen (Verwaltungsräte; Geschäftsführer) gültig, die über eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmacht verfügen, wobei die entsprechende Handlungsvollmacht an keine besonderen Formerfordernisse (wie z.B. einfache o. qualifizierte Schriftlichkeit) gebunden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Sinne bereits in PVG 2000 Nr. 67 ausgeführt und demnach klargestellt, dass ein Angebot auch dann durch Einzelunterschrift rechtsgültig unterschrieben und verbindlich eingereicht sei, falls ein Firmenteilhaber – der laut Handelsregisterauszug über die kollektive Zeichnungsberechtigung zu zweien verfüge – gestützt auf eine interne Bevollmächtigung berechtigt worden sei, allein zu unterschreiben. Der Nachweis für die Existenz einer solchen „Spezialregelung“ kann bereits zusammen mit den Devisunterlagen eingereicht werden; auf Verlangen kann eine entsprechende „Vollmachtsbestätigung“ aber auch noch nachgesandt und mit der bisher tatsächlich so ausgeübten Offertenpraxis einwandfrei bewiesen und untermauert werden. Jede andere Betrachtungsweise würde einen überspitzen Formalismus bedeuten, zumal das Submissionsrecht keinen Selbstzweck darstellt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 23.12.2005, Erw. 2-3, S. 4 ff). c) Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die drei Firmenteilhaber einander gegenseitig (intern) seit Jahren die Befugnis zuerkennen, im jeweils eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich (Sanitärtechnik oder Spenglerei/Bedachungen) selbständig Verträge abschliessen zu können und somit auch rechtsverbindlich für die berücksichtigte Anbieterin tätig zu sein. Die Existenz einer solchen internen Bevollmächtigung im Geschäftsalltag wurde mit der nachgesandten Bestätigung der berücksichtigten Anbieterin vom 29.05.2008 noch ausdrücklich und glaubwürdig bekräftigt, indem dort durch sämtliche drei Firmeninhaber noch handschriftlich verifiziert wurde, dass der damals die strittige Offerteneingabe allein unterzeichnende Sohn bereits seit mehreren Jahren über eine entsprechende interne Vollmacht im Sinne von Art. 32 ff. OR verfüge, gemäss welcher er die berücksichtigte Anbieterin – im Rahmen des üblichen Geschäftsganges – allein vertreten
dürfe, wozu auch die Einreichung von Offerten und der Abschluss von Verträgen im hier interessierenden Bereich Sanitärtechnik gezählt hätten. Nachdem der Nachweis der erforderlichen Unterschriftslegitimation jenes Sohnes für das Geschäftsgebaren der favorisierten Anbieterin damit aber einwandfrei erbracht werden konnte, besteht für das Gericht keine Veranlassung mehr, von dieser bewährten Praxis abzuweichen und so im Resultat eben noch höhere Formerfordernisse an die Gültigkeit solcher Offerten zu stellen. Das wirtschaftlich günstigste Angebot (Fr. 161'241.55) der berücksichtigten Anbieterin aus … wurde somit von der Vorinstanz zu Recht nicht nach Art. 22 lit. b SubG vom Wettbewerb - wegen Nichtbeachtung formeller Vorschriften - ausgeschlossen bzw. für ungültig erklärt. 2. a) Der angefochtene Vergabeentscheid vom 5. Mai 2008 ist damit rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Gewährung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die anwaltlich vertretene Vorinstanz wird laut Art. 78 Abs. 2 VRG verzichtet; hingegen steht der berücksichtigten und für sich ebenso anwaltlich vertretenen Anbieterin nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch eine angemessene Parteientschädigung zu, wobei hierzu die eingereichte und plausible Honorarnote ihres Anwalts über insgesamt Fr. 2'127.90 (8 Arbeitsstunden à Fr. 240.--/Std. plus 3% Spesenpauschale, zzgl. 7,6% MWST) unverändert übernommen werden kann. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 200.-zusammen Fr. 3'200.-gehen zu Lasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin (… AG) hat die … zudem aussergerichtlich mit Fr. 2'127.90 (inkl. MWST) zu entschädigen.