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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.07.2008 U 2008 45

11 luglio 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,603 parole·~8 min·6

Riassunto

Parkbusse | Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 08 45 URTEIL vom 11. Juli 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Parkbusse 1. a) Am 2. November 2007 parkierte … seinen Audi mit den Kontrollschildern GR … auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz auf dem Dorfplatz von ... Gemäss eigener Aussage warf er wiederholt Münzgeld in den Parkautomaten, um ein Parkticket zu lösen. Der Automat hatte aber weder die eingeworfenen 10noch 20-Rappenstücke angenommen, weshalb er dann weitere Versuche, ein Parkticket zu lösen, unterliess. Am selben Tag, um 22:14 Uhr, führte die Gemeindepolizei … beim betreffenden Parkplatz eine Kontrolle durch. Dabei brachte sie am Personenwagen mit den Kontrollschildern GR … einen Ordnungsbussenzettel mit Bedenkfrist wegen Nichtanbringens des Parkzettels gemäss Ziff. 202.2. Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) an. b) Am 17. Januar 2008 stellte die Gemeinde … … einen Verzeigungsvorhalt betreffend die Ordnungsbusse zu mit dem Hinweis, dass er die Busse innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Vorhaltes zu bezahlen habe, andernfalls das ordentliche Verfahren eingeleitet werde, wobei Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40.00 entstehen würden. c) Mit Bussverfügung vom 20. März 2008 teilte die Gemeinde … … mit, dass sie sich gezwungen sehe, das ordentliche Strafverfahren einzuleiten, da die Zahlung des geforderten Betrages von Fr. 40.00 nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen eingegangen sei. In der aufgeführten Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der schriftlichen Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit Mitteilung hingewiesen.

2. Am 25. April 2008 erhob … Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er die Bussverfügung der Gemeinde … erst am 25. März 2008 erhalte habe. Die Beschwerdefrist sei deshalb mit seiner Eingabe vom 25. April 2008 gewahrt. Am fraglichen Abend habe er sein Auto auf einem Parkplatz beim Dorfplatz … parkiert und mehrmals vergeblich versucht, sein Münzgeld in den Parkautomaten zu lassen. Dieser habe jedoch die Annahme jeglichen Münzgeldes verweigert, weshalb er sein Auto in der Folge auf dem Parkplatz stehen gelassen habe, ohne dafür ein Ticket zu lösen. Am folgenden Tag sei dann auch ein Zettel mit der Aufschrift „defekt“ am Parkautomaten angebracht gewesen. Dass die Bezahlung unterblieben sei, habe nicht an seinem Willen, sondern am defekten Automaten gelegen. Ferner habe er eine Zeugin, die den Vorfall bestätigen könnte. Da er nicht einsehe, weshalb er diese Busse bezahlen sollte, sei die Beschwerde gutzuheissen und die Bussenverfügung der Gemeinde aufzuheben. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdefrist für die am 20. März 2008 versandte Bussverfügung, die … jedoch angeblich erst am 25. März 2008 erhalten habe, am 25. April 2008 bereits abgelaufen sei. Zudem habe … auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz parkiert und sein Fahrzeug dort stehen gelassen, obwohl die eingeworfenen Münzen vom Automaten nicht angenommen wurden. Das Signal „Parkieren gegen Gebühr“ kennzeichne gemäss Signalisationsverordnung Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Könne eine Gebühr aus irgendwelchen Gründen nicht entrichtet werden, dürfe nicht parkiert werden. Ferner würden die Automaten jeweils vor Ausstellung der Bussen durch die zuständigen Kontrolleure auf deren Funktionstauglichkeit überprüft. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Bussverfügung der Gemeinde … vom 20. März 2008. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG; BR 370.100) ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen, wobei es die Gerichtsferien zu berücksichtigen gilt. Nach Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG stehen die gesetzlichen und gerichtlich bestimmten Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Die Bussverfügung vom 18. März 2008 ist dem Beschwerdeführer erst am 25. März 2008 zugegangen, d.h. innerhalb der Gerichtsferien. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. c) Nach Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Im vorliegenden Fall geht es um einen Gesamtgeldbetrag in der Höhe von Fr. 80.00 und es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist somit offensichtlich gegeben. 2. a) Grundsätzlich gehört es zu den Aufgaben eines Gemeinwesens, welches Strassen für den öffentlichen Verkehr baut, in einem gewissen Mindestumfang Parkplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. Haas, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 33 ff.). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen Parkflächen, die zur kurzfristigen Benutzung zur Verfügung stehen und solchen, auf denen Fahrzeuge für längere Zeit abgestellt werden können. Das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund stellt jedoch nicht mehr Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache dar, sondern gesteigerten Gemeingebrauch. Dieser Regelungsbereich steht in alleiniger Kompetenz der Kantone bzw. aufgrund einer Kompetenzdelegation in

demjenigen der Gemeinden (Saxer, Das Parkierungsproblem in rechtlicher Sicht in ZBl 63/1962 S. 2). Da die Nutzung von öffentlichen Sachen im gesteigerten Gemeingebrauch mit einer Benutzungsgebühr belegt werden kann, ist es zulässig, dass die Gemeinden Gebührenverordnungen für das Parkieren auf öffentlichem Grund erlassen. Dies wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten. b) Nach Art. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) dürfen Motorwagen auf den entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden. Gemäss Art. 20 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Gemeinde … gelten die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Strassen-, Verkehrs- und Strassenpolizeirechts auch für die Gemeindestrassen. Nach dessen Art. 21 ist der Gemeindevorstand zum Erlass aller Verkehrsvorschriften, die in die Kompetenz der Gemeinde fallen, zuständig, d.h. auch für die Festlegung der zulässigen Parkdauer resp. der Gebühren. Die Gemeinde … hat beim betreffenden Parkplatz im Dorf … in ihrem Kompetenzbereich gehandelt und Parkuhren gemäss Art. 48 Abs. 6 SSV aufgestellt. c) Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Gemäss Art. 3 OBG hat der Bundesrat im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) die Liste der Übertretungen aufgestellt, die mit Ordnungsbussen geahndet werden und dabei die entsprechenden Bussbeträge aufgeführt (Bussenliste). Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des Bundes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr erlässt die Gemeinde gemäss Art. 23 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAVzSVG; BR 870.100) die Bussverfügung, sofern nicht gleichzeitig eine Übertretung weiterer eidgenössischer oder kantonaler Verkehrsvorschriften vorliegt, deren Beurteilung in die Kompetenz des Strafrichters oder der kantonalen Verwaltungsbehörde fällt.

3. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkfeld abgestellt hat, ohne die entsprechende Parkgebühr zu entrichten. Somit erfüllte er grundsätzlich den Tatbestand von Ziff. 202.2 von Anhang 1 OBV, wonach mit Fr. 40.00 gebüsst wird, wer den Parkzettel nicht oder nicht sichtbar unter der Frontscheibe anbringt. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe beim Ticketautomaten ein Defekt vorgelegen, der es ihm verunmöglichte, die Parkgebühr zu bezahlen. Er habe zwar versucht, den Automaten mit Münzgeld zu bedienen, dieser habe jedoch die Annahme der Münzen verweigert. Zudem habe er eine Zeugin, die das Geschehen bestätigen könne. Am nächsten Tag sei der Ticketautomat mit der Anschrift „defekt“ versehen gewesen. Seitens der Gemeinde wird vorgebracht, dass die Parkautomaten von den zuständigen Kontrolleuren vor Ausstellung der Bussen auf ihre Funktionstauglichkeit überprüft würden. Da im vorliegenden Fall eine Busse angebracht worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Automat keinen Defekt aufgewiesen habe. c) Es stellt sich nun die Frage, ob die Parkuhr im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abstellte, tatsächlich funktionsuntauglich war und wenn ja, wer das betreffende Risiko einer defekten Parkuhr zu tragen hat. Stellt eine Gemeinde Parkmöglichkeiten gegen Gebühr zur Verfügung, hat sie die Pflicht, die Nutzbarkeit der Parkfelder zu gewährleisten. So muss u.a. für die benutzenden Personen die Möglichkeit bestehen, dass sie die dafür vorgesehene Gebühr entrichten können (VGU U 05 10). Dieser Pflicht der Gemeinde steht jedoch die Verantwortlichkeit des Lenkers für die Bezahlung der Parkgebühr gegenüber, die uneingeschränkt gilt (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, S. 371). Gemäss dieser Vorschrift hat der das Parkfeld benützende Fahrzeuglenker die Pflicht, bei Vorliegen einer defekten Parkuhr, ein anderes Parkfeld mit einer funktionierenden Parkuhr zu suchen und sein Fahrzeug dort abzustellen. Im vorliegenden Fall spielt es somit grundsätzlich keine Rolle, ob die Parkuhr defekt war oder nicht. Relevant ist einzig, dass

der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld abgestellt hatte, ohne dafür eine Gebühr zu zahlen und somit den Tatbestand von Ziff. 202.2 von Anhang 1 OBV erfüllte. Aufgrund voranstehender Ausführungen gilt festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall ausschliesslich im Ermessen der Gemeinde gestanden hätte, von einer Busse abzusehen. Da es der Beschwerdeführer aber zum einen unterlassen hatte, an seinem Fahrzeug ein Vermerk anzubringen, der auf die defekte Parkuhr hingewiesen hätte, zum andern auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, die Gemeinde am folgenden Tag über den Defekt zu orientieren, kann von dieser nicht verlangt werden, die erteilte Busse als gegenstandslos zu erachten. d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Situation der Beschwerdeführer das Risiko des Nichtbezahlens der Parkgebühr aufgrund der defekten Parkuhr zu tragen hat und die von der Gemeinde ausgesprochene Busse von Fr. 40.00 samt Verfahrenskosten von Fr. 40.00 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang werden die Kosten des Gerichtsverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 494.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 16. Dezember 2008 nicht eingetreten (6B_742/2008).

U 2008 45 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.07.2008 U 2008 45 — Swissrulings