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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.05.2008 U 2008 25

9 maggio 2008·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,453 parole·~7 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung (Einstellung Verfahren und Kosten) | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 08 25 3. Kammer URTEIL vom 9. Mai 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung (Einstellung Verfahren/Kosten) 1. a) Mit Verfügung vom 18.05.2007 stellte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden (Fremdenpolizei) ein Verfahren betreffend Aufenthaltsüberprüfung wegen Verdachts auf Scheinehe gegenüber einer mit einem Schweizer verheirateten Ausländerin mangels hinreichender Beweise ein. Die Gesamtkosten für die Verfahrenseinstellung von Fr. 2'414.40 (bestehend aus: Aufwand für Aufenthaltsüberprüfung Fr. 1'919.40 plus Staatsgebühr Fr. 360.-- sowie Ausfertigungsgebühr Fr. 135.--) wurden dabei der „Anzeigeerstatterin“ (…, geb. … 1959; Schweizerin; ihrerseits verheiratet mit einem Ausländer) auferlegt. Damit konnte sich die Betroffene nicht einverstanden erklären, weshalb sie am 11.06.2007 dagegen Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz-, Sicherheit- und Gesundheit Graubünden (DJSG) erhob. b) Mit Verfügung des DJSG vom 30.01.2008 wurde diese Beschwerde abgewiesen und die zusätzlich aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'302.-- (Staatsgebühr Fr. 1'020.-- plus Ausfertigungs- und Mitteilungsgebühr Fr. 282.--) ebenfalls noch der Anzeigeerstatterin auferlegt. 2. Hiergegen liess die „Gebührenpflichtige“ am 10.03.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um kostenfällige Aufhebung der zwei angefochtenen Kostenverfügungen vom Mai 2007 (Fr. 2'414.40) und Januar 2008 (Fr. 1'302.--) sowie Verzicht auf die Kostenauferlegung für das Aufenthaltsprüfungsverfahren; überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsanwalt … als Rechtsbeistand auf

Kosten des Staats zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerte im aufenthaltsrechtlichen Verfahren weder als „Beteiligte“ noch als „Partei“ zu betrachten sei, weshalb es den Behörden für die auferlegten Gebühren bereits an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe. Die von der Vorinstanz angeführten Bestimmungen (Art. 72 und 75 VRG) würden den verfassungsmässigen Mindestanforderungen für die Erhebung von öffentlichen Abgaben sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht genügen. Zum Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege wurde vorgebracht, dass sie und ihre Familie (Ehemann plus drei minderjährige Kinder) bloss über ein Einkommen von ca. Fr. 6'000.-verfügten, keine Ersparnisse hätten sowie noch Steuerschulden von rund Fr. 7'500.-- abstottern müssten. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtswohltat - nämlich die finanzielle Bedürftigkeit und keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens - wären erfüllt, was die Übernahme der Verfahrens-/Anwaltskosten rechtfertigen würde. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz (DJSG) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Den Einwänden und Vorbringen hielt sie darin entgegen, dass die erst am 01.01.2007 in Kraft getretenen Bestimmungen (Art. 72 und 75 VRG sowie 4 VKV) gerade als Reaktion auf ein entsprechendes Bundesgerichtsurteil (BGE 123 I 248) bezüglich der alten Kostenregelung (aArt. 36 VVG) erlassen worden und die damals gerügten Mängel somit korrigiert worden seien. In diesen neuen Bestimmungen sei sowohl der Kreis der gebührenpflichtigen Adressaten (Parteien; Beteiligte) als auch die Höhe der Abgaben verfassungs- und rechtskonform definiert worden, weshalb es an den zuvor eindeutig durch die Beschwerdeführerin veranlassten Überprüfungs- und Behandlungskosten weder qualitativ noch quantitativ etwas auszusetzen gebe. Weiter wurde zusätzlich noch ein Auszug aus dem kantonalen Amtsblatt vom 20.03.2008 eingereicht, woraus hervorgehe, dass der Schweizer Ehemann der ursprünglich der Scheinehe bezichtigten Ausländerin (mit unbekanntem Aufenthalt) inzwischen die Scheidung eingereicht habe und somit an der Anzeige der Beschwerdeführerin eben doch etwas gestimmt habe, was nach weiteren

Abklärungen bzw. der ursprünglichen (im Jahr 2004) und später zweimal (2005 und 2006) wiederholten Verfahrensaufnahme verlangt habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 72 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist (Abs. 1). Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haften sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Abs. 2). Nach Art. 75 VRG bestehen die Verfahrenskosten aus der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird (Abs. 1 lit. a), den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids (Abs. 1 lit. b) und den Barauslagen (Abs. 1 lit. c). Die Bemessung der Staatsgebühr samt übrigen Gebühren wird im Einzelnen sodann in Art. 4, 6 und 12 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) geregelt. Laut Art. 9 Abs. 2 VKV können Verfahrenskosten (ausnahmsweise) auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet wurde. In den angefochtenen Kosten- und Gebührenverfügungen vom Mai 2007 sowie Januar 2008 stellten sich die Vorinstanzen jeweils einhellig auf den Standpunkt, dass die Verhaltensweise der Anzeigerstatterin und heutigen Beschwerdeführerin im Gesamtkontext mutwillig bzw. trölerisch gewesen sei, da sie nach dreimaligen Vorstössen (Zeitraum 2004-2006) bezüglich entsprechender Abklärungen und Nachforschungen mit Brief vom 30.10.2006 plötzlich selbst das Gegenteil behauptet habe, worauf das Überprüfungsverfahren eingestellt worden sei. 2. Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als „Anzeigeerstatterin“ zu Recht als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 72 Abs. 2 VRG qualifiziert wurde und ihr gestützt darauf Kosten bzw. Gebühren für die später erfolgte Einstellung des Verfahrens auferlegt wurden. Richtig ist einzig, dass die Beschwerdeführerin sicherlich nicht als „Partei“ im engeren Sinne bezeichnet werden kann, da die Aufenthaltsüberprüfung grundsätzlich eine Sache

zwischen der Vorinstanz (allfällige Bewilligungsbehörde) und der wegen angeblicher Scheinehe um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bei ihrem Schweizer Ehemann fürchtenden Ausländerin (Gesuchstellerin bzw. Bewilligungsempfängerin) darstellt. Art. 72 Abs. 1 VRG bezieht sich seiner Natur nach aber gerade auf Streitigkeiten zwischen Personen (Gruppen) und öffentlichen Institutionen, die direkt mit einander in Kontakt stehen und gegenseitig etwas vom anderen wollen. Zutreffend ist zwar, dass die genannte „Anzeigeerstatterin“ der Auslöser für die danach in Angriff genommenen Abklärungen und Überprüfungen seitens der Vorinstanz war und damit diese tatsächlich „veranlasst“ hat. Umgekehrt ist für das Gericht aber ebenso klar, dass eine „Anzeigeerstatterin“ in einem öffentlichen Verfahren von Amtes wegen keinen Anspruch auf die Behandlung oder die Weiterleitung von Informationen sowie Abklärungsresultaten seitens der allein dafür zuständigen und verantwortlichen Behörden bzw. Vorinstanzen hat. Aus demselben Grund kann die besagte Anzeigeerstatterin weder als „Partei“ im Sinne von Art. 72 Abs. 1 VRG noch als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 72 Abs. 2 VRG betrachtet werden, was die Auferlegung von Kosten und Gebühren bereits unter diesem Gesichtspunkt mangels Rechtsgrundlage ausschliesst. 3. a) Selbst wenn man dazu aber noch anderer Meinung wäre und die „Veranlassung“ eines Verfahrens bereits als ausreichend ansehen würde, um daraus eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 72 VRG herleiten zu wollen, könnte der Vorinstanz im konkreten Fall nicht gefolgt werden. Wie bereits unter Hinweis auf Art. 75 VRG in Verbindung mit Art. 4 VKV erläutert, gäbe es zwar an der Bemessung bzw. der festgelegten Höhe der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten nichts auszusetzen, sofern auch materiell ein Grund für die erhobenen Kosten und Gebühren bestanden hätte und es somit am Bestand bzw. der Begründetheit der Geldforderungen keinen Zweifel gegeben hätte. Gerade dies trifft vorliegend aber nicht zu. Entgegen den Sachdarstellungen der Vorinstanzen vermag das Gericht nämlich nicht zu erkennen, inwiefern die Anzeigeerstatterin mutwillig oder trölerisch gehandelt haben sollte und so gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VKV für die Einstellung des Verfahrens kosten- bzw. gebührenpflichtig wäre.

b) Abgesehen davon, dass es prinzipiell die Bürgerpflicht eines jeden Einzelnen ist, den staatlichen Behörden allfällige Missbräuche oder Verstösse gegen gültige Gesetze und Vorschriften zu melden und oft nur so die sonst verborgen gebliebenen Rechtsverletzungen mit Erfolg durch die zuständigen und kompetenten Instanzen aufgedeckt und bekämpft werden können (Schranke: reines Denunziantentum), gilt es im konkreten Fall insbesondere nicht zu übersehen, dass die erste Vorinstanz in ihrer Verfügung vom Mai 2007 (S. 3) ausdrücklich feststellte, dass „tatsächlich gravierende Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe vorgelegen“ hätten. Damit räumte die erste Instanz aber gerade noch selbst ein, dass die Anzeigeerstattung und die dadurch ausgelösten Abklärungen und Resultate nicht völlig haltlos und aus der Luft gegriffen waren. Daran ändert nichts, dass die Anzeigeerstatterin damit auch noch eigene Ziele und Interessen verfolgte, da die Vorinstanzen im öffentlichen Interesse (mit oder ohne Privatinteresse Dritter) gesetzlich verpflichtet waren, den entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung betreffend mutmasslicher Scheinehe von Amtes wegen noch genauer nachzugehen. Überdies bestätigte die zweite Vorinstanz mit der Nachreichung des KAB-Auszugs vom 20.03.2008 noch selbst, dass der geäusserte „Anfangsverdacht“ der Beschwerdeführerin keinesfalls unbegründet bzw. absolut realitätsfremd gewesen sein kann. c) Zusammengefasst ergibt sich, dass weder eine genügende Rechtsgrundlage vorliegt noch ein treuwidriges Verhalten der Anzeigeerstatterin bejaht werden kann, was zur Konsequenz hat, dass die angefochtenen Gebührenverfügungen aufzuheben sind und die Beschwerde gutzuheissen ist. 4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Vorinstanz (Kanton Graubünden) auferlegt. b) Die Vorinstanz hat die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin ausserdem aussergerichtlich zu entschädigen, wobei hierfür die ausgewiesene Honorarnote vom 11.04.2008 des bevollmächtigten Anwalts und Rechtsbeistands in der Höhe von Fr. 2'847.-- unverändert

übernommen werden kann. Mit Zusprechung dieser aussergerichtlichen Entschädigung wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung samt Beistand) hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die beiden angefochtenen Verfügungen betreffend Kostenauferlegung werden aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'176.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG). 3. Der Kanton Graubünden (DJSG) hat … aussergerichtlich mit Fr. 2'847.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

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