U 07 95 1. Kammer URTEIL vom 3. Juni 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Kündigung Anstellungsverhältnis 1. Der heute 51-jährige … (geb. … 1957) wurde per 01.10.2001 bei der … als Studienleiter und Professor für Informationswissenschaften in einem zunächst befristeten Arbeitsverhältnis zu 100% angestellt. Mit Arbeitsvertrag vom 29.08.2002 erfolgte seine Festanstellung bei unverändertem Aufgabenbereich, wobei ein Grundgehalt von Fr. 12'225.-- (brutto) vereinbart worden war. Laut Arbeitsvertrag sollte die ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer 5-monatigen Kündigungsfrist möglich sein. Im Zuge der Reorganisation der … per 01.09.2007 wurde die Stelle des genannten Arbeitnehmers neu definiert, wobei er darüber anlässlich eines Personalgesprächs am 16.08.2007 umfassend orientiert wurde. Anstelle seiner bisherigen „Doppelfunktion“ als Studienleiter (administrative Führungsposition) und Titular-Professor (Forschungsauftrag) sollte der Genannte neu die Studienleitung abgeben und dafür im Gegenzug zwei Kompetenzzentren im Forschungsbereich übernehmen. Jener Funktionswechsel wäre aber mit einer Gehaltskürzung um ca. Fr. 1’200.-- pro Monat (alt: Lohnklasse 24/Lohnstufe 18.5 Fr. 12'677.-- bzw. neu: LK 23/LS 14.5 mit Monatsgehalt Fr. 11'483.--) verbunden gewesen, was dazu führte, dass noch geprüft werden sollte, ob die Lohndifferenz allenfalls mittels spezieller Funktionszulagen kompensiert bzw. abgefedert werden könnte. Nach entsprechenden Abklärungen beim kantonalen Personalamt fand am 12.09.2007 erneut ein Gespräch in dieser Sache statt, wobei dem Arbeitnehmer mitgeteilt wurde, dass die Gewährung einer dauerhaften Funktionszulage nicht möglich sei und er vor die Wahl gestellt werde, entweder die neuen Arbeitsbedingungen samt Lohnreduktion zu akzeptieren,
andernfalls ihm (unter Einhaltung der vereinbarten Auflösungsfrist von 5 Monaten) hiermit gekündigt werde (Änderungskündigung vom 11.09.2007). Am 25.09.2007 fand noch eine weitere Gesprächssitzung statt, an der dem Arbeitnehmer ein Vorschlag betreffend „Arbeitsniederlegung infolge Kompensation der Überpensen“ unterbreitet wurde. Ferner wurde ihm die Wirksamkeit der Kündigung per 15.02.2008 sowie seine sofortige Freistellung am bisherigen Arbeitsplatz mitgeteilt. 2. Dagegen erhob der Gekündigte am 11.10.2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Änderungskündigung bzw. deren Nichtigkeitserklärung und Zusprechung diverser Schadenersatzansprüche samt Genugtuungssumme (Fr. 10'000.--) bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 15.02.2008. Zur Begründung der beantragten Nichtigkeitserklärung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz durch ihr Vorgehen sein rechtliches Gehör bzw. seine Verteidigungsrechte verletzt habe, weil sie ihn anlässlich der Gesprächssitzung vom 12.09.2007 (samt Übergabe der Änderungskündigung 11.09.2007) völlig überrumpelt habe, was keinen Rechtsschutz verdiene. Zur Begründung und genauen Bezifferung der einzelnen Schadenersatzansprüche machte er weiter geltend, dass die Kündigung missbräuchlich und rechtswidrig erfolgt sei, was eine entsprechende Schadenersatzpflicht (12 Monatslöhne x Fr. 12'677.-- = Fr. 152'124.--), die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht für 2007 inkl. 13. Monatslohn (5 Mte. x Fr. 12'677.--) sowie 1½ Monatslöhne 2008 (1½ Mte. x Fr. 13'733.-- plus Anteil 13. Monatslohn) zzgl. Spesen für 6½ Monate sowie noch die Abgeltung der Überstunden (Fr. 130'000.--) einschliesslich Ferienentgelt (Fr. 13'725.--) rechtfertigen würde. Die Genugtuungssumme wurde mit dem Imageverlust als Führungskraft und wissenschaftlich anerkannter Professor infolge Kündigung sowie seinem dadurch wirtschaftlich erschwerten Berufsfortkommen für die Zukunft in der Schweiz begründet. 3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz zunächst, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie die ordentliche Lohnfortzahlungspflicht (inkl. 13 Mtl.) bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses am 15.02.2008 sowie die
nicht kompensierten Überstunden und Ferien im Umfang von Fr. 10'347.55 (149.38 Std. x Fr. 69.27 pro Std.) anerkenne; im Übrigen sei die Beschwerde aber kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Den Vorbringen des Beschwerdeführers hielt sie hauptsächlich entgegen, dass die neue Aufgabeneinteilung (Wegfall Studienleitung) vorschriftsgemäss zu einer Reduktion des früheren Gehalts habe führen müssen und der Betroffene anlässlich des Personalgesprächs vom 16.08.2007 darüber offen und umfassend informiert worden sei. Von einer missbräuchlichen, weil sachlich völlig ungerechtfertigten Kündigung könne daher keine Rede sein. Ebenso sei der Vorwurf der Gehörsverletzung unhaltbar, da der Beschwerdeführer schon seit längerem um die geplante Reorganisation der … gewusst habe und er seit dem erwähnten Personalgespräch bis zur nächsten Sitzung am 12.09.2007 nachweislich genügend Zeit gehabt hätte, um sich über die Annahme oder die Nichtannahme seiner neu definierten Anstellung Gedanken zu machen, um sich dagegen allenfalls innert vernünftiger Frist (nach Erhalt der Änderungskündigung vom 11.09.2007) doch noch gezielt wehren zu können. Da die ordentliche Kündigung somit weder rechtswidrig noch willkürlich gewesen sei, kämen aber auch keine Schadenersatzzahlungen (über total Fr. 152'124.--) in Frage. Was die Abgeltung der Überstunden (Fr. 130'000.--) betreffe, so seien diese grösstenteils ohne vorherige Zustimmung der Arbeitgeberin erfolgt und deshalb nicht verrechenbar. Eine Gesamtschau hätte folgendes Resultat gezeigt: Anerkannte Überstunden 961.22 Std.; Kompensation von Überstunden im Zeitraum 26.09.2007-15.02.2008 minus 842.80 Std.; Ferienstundenguthaben 2008 plus 30.96 Std. [3.6 Tage à 8.6 Std.]; ergibt letztlich noch zu vergütende Überstunden von total 149.38 Std. (ohne 25%- Zuschlag). Bei einem massgebenden Verrechnungsansatz von Fr. 69.27 pro Überstunde (1/183 des Grundgehalts von Fr. 12'677.--) habe sich so bloss noch eine Zusatzabgeltung von Fr. 10'347.55 (Überstunden/Ferien) ergeben. Auf die übrigen Wünsche (Weiterverwendung Laptop/Büro; Beibehaltung Professortitel) könne mangels Anfechtungsobjekts gar nicht eingetreten werden.
4. In der Replik vertiefte und bekräftige der Beschwerdeführer nochmals die früheren Begehren betreffend Ausrichtung eines Schadenersatzes infolge rechtsmissbräuchlicher Kündigung über Fr. 152'124.-- (12 x Fr. 12'677.--) zzgl. Genugtuung für erlittene immaterielle Unbill über Fr. 10'000.-- sowie einer Überstunden- und Ferienabgeltung - falls Kompensation mit Freizeit bejaht wird – von Fr. 55'610.70 (731.72 Std. x Fr. 76.--/Std.). Ferner seien noch Reisespesen/Aufwand für auswärtige Konferenzbesuche 2007/2008 in der Höhe von Fr. 4'386.90 zu vergüten. Die weiteren Anträge betreffend Beibehaltung Professorentitel sowie Weiterverwendung Laptop/Büro wurden demgegenüber fallengelassen. 5. In der Duplik stellte die Vorinstanz noch einmal klar, dass sie der ordentlichen Lohnfortzahlungspflicht (12.09.2007-15.02.2008) während der vereinbarten Auflösungsfrist (5 Monate ab Änderungskündigung 11.09.2007) korrekt nachkommen werde. Im Übrigen halte sie daran fest, dass weder Schadenersatz noch Genugtuung geschuldet sei, da die Kündigung rechtens gewesen sei. Die Überstunden- und Ferienabgeltung werde im reduzierten Umfang von Fr. 10'347.55 (149.38 Std. x Fr. 69.27/Std.) gewährt. Insofern noch Ersatz für Reisespesen (Konferenzbesuche 2007/08) verlangt worden sei, könnten diese Auslagen nicht übernommen werden, da dem Beschwerdeführer schon mit E-Mail vom 10.10.2007 und damit frühzeitig mitgeteilt worden sei, dass allfällige Konferenzbesuche – da vor allem im eigenen Interesse - nicht mehr zu den Abschlussarbeiten gehörten und deshalb eben auch nicht mehr - einfach so - von ihr bezahlt würden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (…; BR 427.500) richten sich die Anstellungsverhältnisse (mit dem Lehrkörper) nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (ab 01.01.2007: neues Personalgesetz [PG]; BR 170.400). Laut Art. 6 PG werden die Arbeitsverhältnisse mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet. Auf das ehemals noch - privatrechtlich - begründete Anstellungsverhältnis vom
29.08.2002 sind demnach vorliegend ebenso die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des PG und … samt zugehöriger Ausführungsbestimmungen (Verordnungen und Reglemente) anwendbar, zumal in Art. 4 PG noch ausdrücklich bestimmt wird, dass - bei Fehlen entsprechender Vorschriften im öffentlichen Personalrecht – immerhin noch subsidiär bzw. ergänzend die Vorschriften des privatrechtlichen Obligationenrechts (OR; SR 220) gelten sollten. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als in Art. 22 Abs. 2 … noch bestimmt wird, dass die bisher privatrechtlichen Anstellungsverhältnisse innert eines Jahres ab Inkrafttreten des … am 01.01.2006 (also bis 01.01.2007) allesamt in öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse überführt werden sollten, was im Falle des Beschwerdeführers indessen noch nicht geschehen war und ihm daher heute auch nicht zum Nachteil gereichen darf. Dies bedeutet, dass auf den vorliegenden Beschwerdefall das in der Regel für den Arbeitnehmer günstigere öffentliche Dienst- und Personalrecht zur Anwendung kommt und das angerufene Gericht - infolge sachlicher sowie örtlicher Zuständigkeit - auf die Beschwerde eintritt. 2. Vorweg gilt es den Einwand der Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und den daraus hergeleiteten Antrag der „Nichtigerklärung“ der angefochtenen Kündigung vom 11.09.2007 zu prüfen und zu entscheiden. Wie aus dem E- Mail vom 31.07.2007 des Beschwerdeführers an seine Kolleginnen und Kollegen hervorgeht, wusste er sehr wohl um die Neustrukturierung der Vorinstanz auf den 01.09.2007 und die damit verbundenen Personal- und Funktionsveränderungen innerhalb des Betriebs. Darin kündigte er – Bezug nehmend auf bereits erlassene interne Mitteilungen – gar noch selbst an, dass er als Studienleiter per 31.08.2007 zurücktreten werde und stattdessen zwei Kompetenzzentren im Forschungsbereich (Telekommunikation; Informatik) übernehmen werde. Wie der Aktennotiz vom 16.08.2007 zum ersten Personalgespräch in dieser Sache zwischen der Geschäftsleitung der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer zu entnehmen ist, wurde schon damals offen über die mit dem Funktionswechsel verknüpfte Lohnkürzung gesprochen (bis 15.02.2008: Fr. 12'677.--; danach Fr. 11'483.--). Überdies wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass es sich dabei um ein grosszügiges Angebot handle, da der so neu festgesetzte Lohn immer noch
ca. Fr. 300.-- über dem Durchschnitt der übrigen Dozenten und Professoren liege. Der Beschwerdeführer zeigte sich aktenkundig aber schon damals nicht zufrieden mit dem Vorschlag, da er eher eine Lohnerhöhung aufgrund der zwei neu zu übernehmenden Forschungsschwerpunkte erwartet hätte. Um eine Kompromisslösung (mittels Ausrichtung von Funktionszulagen) zu suchen und anzubieten, wurde die Sitzung dann beendet und nachweislich am 12.09.2007 – also rund einen Monat später – fortgesetzt. In dieser Zeitspanne wäre es dem Beschwerdeführer nun aber faktisch sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, sich über ein allfälliges Scheitern der angestrebten Kompromisslösung weitere Gedanken zu machen und sich auch rechtlich über die daraus fliessenden Konsequenzen zu informieren. Jedenfalls wusste er seit jener Personalsitzung ganz genau, dass es – bei Nichtakzept jener Lohnreduktion – zu einer Kündigung seiner Stelle seitens der Arbeitgeberin kommen könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist bei dieser offenen Informationspolitik und eindeutigen Ausgangslage für alle Beteiligten aber sicherlich nicht zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die Änderungskündigung vom 11.09.2007 datiert und bereits anlässlich der zweiten Sitzung am 12.09.2007 mitgeteilt wurde, liess der Beschwerdeführer doch offensichtlich anlässlich des ersten Personalgesprächs vom 16.08.2007 keinerlei Zweifel darüber offen, dass er den Vorschlag der Arbeitgeberin – ohne Funktionszulagen – ablehnen würde. Die Vorinstanz war darum nicht verpflichtet, noch länger mit der Änderungskündigung zuzuwarten bzw. den Beschwerdeführer erneut über ihren unveränderten Vorschlag anzuhören. 3. a) Materiell gilt es zuerst klar festzuhalten, dass die Vorinstanz die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht anhand der ordentlichen Kündigung im Sinne von Art. 11 PG und unter Respektierung der 5-monatigen Auflösungsfrist (12.09.2007- 15.02.2008) in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich anerkannt hat und somit vom Beschwerdeführer dabei rechtsgültig behaftet werden darf. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde also hinfällig geworden. b) In Art. 12 PG wird bezüglich eines allfälligen Schadenersatzanspruchs zu Gunsten der Arbeitnehmer was folgt bestimmt: Bei missbräuchlicher oder
ungerechtfertigter Kündigung im Sinne des Obligationenrechts (vgl. Art. 336 ff. OR) […] beträgt die Entschädigung maximal 12 Monatslöhne. Soweit der Beschwerdeführer die gestellte Schadenersatzforderung über Fr. 152'124.-- (12 x Fr. 12'677.--) auf diese Bestimmung abstützt und folglich das Vorliegen einer missbräuchlichen und ungerechtfertigten Kündigung festgestellt haben möchte, kann ihm das Gericht indessen nicht folgen. Wie bereits dargelegt, wusste der Beschwerdeführer um die Umstrukturierungspläne der Vorinstanz auf den Herbst 2007 und er akzeptierte weiter mit E-Mail vom 31.07.2007 noch selbst und freiwillig den Wegfall des Bereichs „Studienleitung“ zugunsten vermehrter „Forschungsarbeit“. Unter Ziff. 15 im bisher gültigen Anstellungsvertrag vom 29.08.2002 wurde noch ausdrücklich vermerkt, dass allenfalls ergänzend die Reglemente, Richtlinien und Weisungen der Vorinstanz gelten sollten. Unter Ziff. 3.2 des seit 01.01.2002 geltenden …- Reglements sind die graduell unterschiedlich hohen Gehaltsklassen für die jeweiligen Funktionsträger im Detail sowie transparent aufgelistet. Danach sind Studienleiter nun aber eben im höheren Gehaltsspektrum der LK 23-25 angesiedelt, während voll- und hauptamtliche Professoren der LK 22-24 zuzuweisen sind. Für den Beschwerdeführer war es somit aber durchaus absehbar und auch nachvollziehbar, dass er bei einem Verzicht auf die bisherige „Studienleitung“ lohnmässig zurückgestuft werden könnte. Von einer Missbräuchlichkeit oder Rechtswidrigkeit der tieferen Lohneinreihung als Professor mit Schwerpunkt Forschung kann umso weniger die Rede sein, als der Beschwerdeführer auf der Änderungskündigung vom 11.09.2007 gar noch selbst handschriftlich anführte, dass er die Kündigung schon deshalb nicht akzeptieren könnte, weil er danach keine Kaderfunktion mehr hätte und er seiner bisherigen Budget- und Personalkompetenz verlustig gehen würde. Damit bestätigte er aber gerade noch selbst implizite, dass eine Höhereinstufung der auch mit Führungs- und Verwaltungsaufgaben betrauten Lehrpersonen von der Sache gerechtfertigt sei. Jedenfalls hatte er die Wahlfreiheit den ihm offerierten Vorschlag vom 16.08.2007 anzunehmen oder sich sonst nach dem 15.02.2008 (Ende Schuljahr) innert 6 Monaten um eine andere, für ihn attraktivere und lukrativere Arbeitsstelle andernorts zu kümmern. Allein die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner neuen Gehaltseinreihung – aufgrund seiner unbestrittenen Verdienste für die
Vorinstanz – nicht anfreunden und abfinden konnte, ändert an der augenfälligen „Willkürfreiheit“ der korrekt ausgesprochenen Änderungskündigung gar nichts. Aus demselben Grund ist auch die Gewährung einer Genugtuungssumme (Fr. 10'000.--) für angeblich erlittene immaterielle Unbill (Imageverlust; Erniedrigung als preisgekrönter Wissenschaftler in Fachwelt) nicht gerechtfertigt, womit der Beschwerdeführer mit den Begehren sowohl betreffend Schadenersatz als auch Genugtuung nicht durchdringt. c) Was die Überstundenabgeltung mit Überzeit (25%-Lohnzuschlag) betrifft, sind sich die Parteien ebenfalls bis zuletzt uneins geblieben. Während die Vorinstanz derartige Ansprüche (inkl. Abgeltung Ferienguthaben) im Umfang von Fr. 10'347.55 (149.38 Std. x Fr. 69.27/Std.) akzeptierte, ermittelte der Beschwerdeführer für dieselbe Zeitspanne letztlich eine Abgeltung von Fr. 55'610.-- (731.72 Std. x Fr. 76.--/Std.). Vorweg gilt es dazu grundsätzlich klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nachweislich schon mit Aushändigung und Wirkung der Änderungskündigung im September 2007 von der bisherigen Lehrtätigkeit „freigestellt“ wurde, um so namentlich das bis dahin geltend gemachte Überstundenkontingent (961 Std.) möglichst rasch und vollständig mit der verbleibenden Arbeitszeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.02.2008 aufrechnen und kompensieren zu können, ohne dabei an der ordentlichen Lohnfortzahlungspflicht bis zu jenem Zeitpunkt etwas korrigieren zu wollen. In diesem Sinne ist auch die Auflistung im Schreiben vom 25.09.2007 mit dem Titel „Arbeitsniederlegung infolge Kompensation der Überpensen“ der Vorinstanz an den Beschwerdeführer zu verstehen, worin detailliert und überzeugend darüber abgerechnet wurde, wie die Überpensen (2006-2007) bis Mitte Febr. 2008 abgebaut bzw. finanziell kompensiert würden. Als Restpensum blieben danach glaubhaft 144.22 Std. (961.22 h - 817 h), was schliesslich (inkl. anteilsmässiger Ferienabgeltung für 2008) einwandfrei zur noch abzugeltenden Stundenzahl von 149.38 führte. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber eine weit höhere Stundenzahl (731.72) entschädigt haben möchte, hat er offenbar das Institut der sofortigen Freistellung während laufender Kündigungsfrist nicht richtig verstanden und falsch interpretiert. Hinzu kommt, dass in Ziff. 3.2.4 des HWT-Reglements
noch ausdrücklich bestimmt wurde, dass Überstunden nur geltend gemacht werden könnten, sofern sie vom direkten Vorgesetzten angeordnet worden seien. In der Regel seien diese mit Freizeit zu kompensieren. Falls dies nicht [mehr] möglich sein sollte, werde der normale Lohnansatz ohne Zuschlag entschädigt. Wie von der Vorinstanz glaubwürdig dargetan wurde und vom Beschwerdeführer keineswegs stichhaltig widerlegt werden konnte, wurde ein Grossteil der geltend gemachten Überstunden ohne vorherige Genehmigung und Zustimmung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers getätigt. Beispielhaft kann dazu auf die bei den Akten liegende Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der persönlichen Leistungsplanung für 2007 durch den Beschwerdeführer verwiesen werden, wonach der Genannte – trotz mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanz ab Januar 2007 bzw. klarer Rückweisung der besagten Planung am 23.02.2007 infolge viel zu hohen Aufbaus von weiteren Überstunden (584 Std.) – die einverlangten Leistungsvorgaben erst am 30.08.2007 nachreichte. Aufgrund dieser Vorgeschichte konnte der Beschwerdeführer nun aber wirklich nicht ernsthaft davon ausgehen bzw. darauf vertrauen, dass ihm ab 23.02.2007 (zweites E- Mail der Vorinstanz mit Vermerk: „Hauptziel kein weiteres Überpensum aufbauen“) zusätzliche Überstunden gewährt und bewilligt würden. Aufgrund der mit Absicht erfolgten „Freistellung am Arbeitsplatz“ ab 12.09.2007 war es sodann aber auch faktisch nicht mehr möglich, die verbleibenden Überstunden mittels Freizeit auszugleichen, weshalb die Vorinstanz jene Überzeit zu Recht (gemäss Ziff. 3.2.4 …-Regl.) zum normalen Lohnansatz ohne Sonderzuschlag von 25% aufrechnete. Dementsprechend resultierte daraus auch ein Verrechnungsansatz von Fr. 69.27 pro Std. und nicht etwa ein höherer Ansatz von Fr. 76.-- pro Std. Daraus ergibt sich, dass es an der ermittelten Abgeltung der Vorinstanz von Fr. 10'347.-- unter den Titeln „Überstunden, Überzeit und Ferien“ (149.38 x 69.27) nichts auszusetzen gibt und sie sich durchaus als rechtens und schützenswert erweist. d) Zu klären bleibt damit noch der in der Replik vertieft erhobene Einwand, dass noch Reisespesen/Aufwandersatz für auswärtige Konferenzbesuche 2007/2008 von Fr. 4'386.90 zu vergüten seien. Dem ist – im Einklang mit der von der Vorinstanz in der Duplik enthaltenen Begründung - entgegenzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer schon mit der Auflistung der „Abschlussarbeiten“ in Ziff. 8 laut Schreiben vom 25.09.2007 erläutert worden sei, welche Tätigkeiten (Repräsentationspflichten) künftig vom Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.02.2008 noch erwartet und selbstverständlich dann auch noch separat vergütet würden. Die fragliche Position „Reisespesen/Konferenzbesuche 2007/2008“ war dort nicht enthalten, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht darauf hoffen durfte, dass ihm jene „ausserbetrieblichen Spezialauslagen“ ohne weiteres vergütet würden. Dies gilt hier umso mehr, als die Vorinstanz mit E-Mail vom 10.10.2007 nochmals ausdrücklich wiederholte, dass Konferenzbesuche nicht mehr zu den von ihr präzise definierten „Abschlussarbeiten“ gehören würden und daher die dafür anfallenden Reisekosten höchstens noch auf ein konkretes Begehren (Formular „Besuch auswärtiger Veranstaltungen“) übernommen werden könnten. Weitere Aufwendungen – wie z.B. Arbeitsstunden – könnten indes sicherlich nicht mehr übernommen werden. Weil nicht aktenkundig ist, ob der Beschwerdeführer ein solches Gesuch noch gestellt hat und ein solches Begehren sogar auch noch bewilligt wurde, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine gesonderte Kostengutsprache für die seit Sept. 2007 trotz allem noch besuchten Kongressanlässe (ISGI in Genf; DGI-Tagung Frankfurt; Wiskom Jülich; Open Access Valencia; Kwil- Konstanz; Knowtech Frankfurt; Iadis Portugal und im 2008 noch Bobcatss in Zadar) unterblieben ist, was zur Konsequenz hat, dass die Vorinstanz dafür nun auch nicht mehr finanziell gerade stehen muss. Die Überwälzung jener Zusatzkosten wäre ungerechtfertigt. e) Nachdem der Beschwerdeführer seine zusätzlichen Einwände betreffend Beibehaltung des Professorentitels auch nach Ablauf der Kündigungsfrist und Verlassen der Vorinstanz ausdrücklich fallengelassen hat bzw. betreffend Weiterverwendung Laptop/Büroräumlichkeit (E-Mail vom 10.10.2007: Abgabetermin Notebook und Hausschlüssel bis 02.11.2007, 17.00 Uhr) in Anbetracht der überzeugenden Klarstellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 22 Lit. F) überhaupt nichts mehr vorbrachte, braucht das Gericht darauf ebenfalls nicht mehr einzutreten. Dem ist hier umso mehr
zuzustimmen, als es dafür - nebst fehlendem Anfechtungsobjekt - mittlerweile auch noch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gefehlt hätte. 4. a) Die angefochtene Änderungskündigung vom 11./12.09.2007 der Vorinstanz erweist sich somit – mit Ausnahme der selbst noch anerkannten Lohnfortzahlungspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 15.02.2008 – in jeder Beziehung als rechtmässig und vertretbar, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Vorinstanz wird nach Art. 78 Abs. 2 VRG indes verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 6'284.-gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.