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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 02.11.2007 U 2007 84

2 novembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·614 parole·~3 min·5

Riassunto

Familiennachzug (aufschiebende Wirkung) | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 07 84 3. Kammer URTEIL vom 2. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug (aufschiebende Wirkung) 1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 wies das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht ein Familiennachzugsgesuch des mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheirateten Nigerianers … ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung des mit einer Einreisesperre belegten Ausländers. Im Rahmen der dagegen an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm in Sinne einer vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt bei seiner Familie bereits während des Verfahrens zu gewähren. Dieses Gesuch wies das DJSG mit Verfügung vom 27., mitgeteilt am 31. August 2007 ab. 2. Dagegen erhoben … sowie seine Frau und sein Kind am 13. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerde vor DJSG die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Es lägen keine wichtigen Gründe für die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung vor. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung und halte sich daher zu Recht in der Schweiz auf. 3. Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Zur Klarstellung ist zuhanden der Beschwerdeführer vorweg zu betonen, dass es vorliegend nicht um Verweigerung oder Erteilung der aufschiebenden Wirkung gehen konnte, sondern um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, mit welcher es unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, für eine bestimmte Zeit eine Rechtsposition einstweilig einzuräumen (vgl. PVG 1996 Nr. 62). Die Erlaubnis für den Ehemann der Beschwerdeführerin zum vorübergehenden Verbleiben bis zum Endentscheid über sein Aufenthaltsgesuch wäre ein Beispiel für die einstweilige Einräumung einer Rechtsposition. Derartige Massnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn die Beschwerdeführer andernfalls Nachteile erleiden, die nicht mehr ausgeglichen werden und die hinzunehmen ihnen nicht zugemutet werden können (vgl. Kuhn, Der vorläufige Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, S. 200). Vorauszusetzen ist zudem stets, dass mit einem Obsiegen im Hauptprozess mit grosser Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (vgl. Kuhn, a.a.O., S. 200). 2. Gegenstand des vor dem Departement hängigen Verfahrens ist ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Nachzug ihres sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Ehemannes. Dieser stammt aus Nigeria. Es ist ihm also nicht unmöglich, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens dort abzuwarten. Die Rückkehr dorthin und eine allfällige Wiedereinreise in die Schweiz und die damit verbundenen Kosten sind zwar faktische Unannehmlichkeiten. Die Hinnahme dieser faktischen Nachteile sind der Beschwerdeführerin und ihrem Mann jedoch ohne weiteres zumutbar, ist doch die Trennung der Eheleute bei Erteilung der begehrten Aufenthaltsbewilligung bloss vorübergehender Natur, da der Ehemann dann ja wieder in die Schweiz einreisen dürfte. Man könnte sich sogar fragen, ob diesbezüglich überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist, da kaum gesagt werden kann, dass es sich dabei um einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt. Von definitiver Natur sind an sich nur die Reiseauslagen. Diese sind indessen von ihrer Höhe her eher bescheiden, und jedenfalls ist deren Auslage nicht unzumutbar. Hinzu kommt, dass der Ausgang des Hauptverfahrens noch ungewiss ist und angesichts der von der Vorinstanz vorgetragenen Argumente eine Gutheissung der Beschwerde zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet. Damit besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführer. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 700.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 122.-zusammen Fr. 822.-gehen zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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