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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2007 U 2007 78

16 ottobre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,592 parole·~8 min·6

Riassunto

Familiennachzug und Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Testo integrale

U 07 78 3. Kammer URTEIL vom 16. Oktober 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Familiennachzug und Aufenthaltsbewilligung 1. … stammt aus der Ukraine und arbeitete ab Mai 2003 als Tänzerin in der Schweiz. Ihre letzte Tänzerinnenbewilligung war bis April 2006 für ein Cabaret im Kanton Zürich gültig. Am 10. April 2006 heiratete sie … und gab anschliessend ihre Erwerbstätigkeit als Tänzerin auf. Ein weiteres Engagement als Tänzerin für den Monat Mai 2006 wurde annulliert. Am 26. April 2006 beantragte … den Familiennachzug für seine Ehefrau. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht sah sich aufgrund des grossen Altersunterschiedes sowie aufgrund der seiner Ansicht nach offenbar verdächtigen Umstände des Kennenlernens zu einer fremdenpolizeilichen Befragung des Ehepaares veranlasst. Des Weiteren führte die Sachbearbeiterin am 23. August 2006 eine Hausbesichtigung beim Ehepaar in … durch. Mit Verfügung vom 15. November 2006 lehnte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht das Familiennachzugsgesuch mit der Begründung ab, es liege eine Aufenthaltsehe vor. Die vom Ehepaar dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit Entscheid vom 6. August 2007 ab. 2. Dagegen erhoben … und … am 30. August 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Fremdenpolizei zu verpflichten, den Familiennachzug und die Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin zu gewähren. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Fremdenpolizei habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, beantragte Beweise nicht abgenommen und in willkürlicher Weise auf das Vorliegen einer Scheinehe geschlossen.

3. Das DJSG beantragte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. b) Der Ausländer hat nach Art. 4 ANAG grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Ausnahme besteht, wenn er nahe Verwandte mit gesichertem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Hinsichtlich ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern ist dieser Anspruch in Art. 7 Abs. 1 ANAG geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Diese Bestimmung ist dem früheren Art. 120 Ziff. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die so genannte Bürgerrechtsehe nachgebildet, welcher mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) vom 23. März 1990 seine Grundlage verloren hat und aufgehoben wurde. Dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers wurde im revidierten Art. 7 Abs. 1 ANAG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Da die Gefahr, diese Vorschrift könnte durch Eingehung einer blossen Scheinehe umgangen werden, in gleicher Weise besteht, wie im Falle des früheren Bürgerrechtserwerbs durch Heirat,

wurde für solche "Aufenthalts-" bzw. "Niederlassungsehen" in Art. 7 Abs. 2 ANAG ein ähnlicher Missbrauchstatbestand geschaffen, wie er in Art. 120 Ziff. 4 ZGB für die früheren Bürgerrechtsehen vorgesehen war (BGE 122 II 294 mit Hinweisen). c) Das Bundesgericht hat in verschiedenen Urteilen die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe umschrieben. Es erwog, der Nachweis, dass die Ehe zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geschlossen wurde und nicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft diene, sei in der Regel nicht direkt zu erbringen und könne nur durch Indizien geführt werden. Solche Indizien seien u.a. darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung gedroht habe, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Sodann könnten die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen hätten, für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Umgekehrt könne aus einer gewissen Zeit des Zusammenlebens und des Unterhalts intimer Beziehungen nicht ohne weiteres abgeleitet werden, es sei eine wirkliche Lebensgemeinschaft gewollt gewesen. Ein solches Verhalten könne auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur). Wenn aber nicht genügend Anhaltspunkte bestünden, die auf eine Scheinehe hindeuten würden, so dürfe nicht einzig aufgrund dieser ungenügenden Anhaltspunkte die Berufung auf eine bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (BGE 123 II 49 ff.). Wie zudem das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen im Entscheid B 2006/188 vom 27. Februar 2007 zutreffend festgehalten hat, ist es nicht aussergewöhnlich, wenn bei einer Eheschliessung mitunter auch sachliche bzw. handfeste Motive und nicht ausschliesslich die gegenseitige Zuneigung im Spiel sind. Die reine Liebesheirat ist auch unter Schweizern wohl eher ein Ideal, das oft nicht mit der Wirklichkeit korrespondiert. Vielmehr sind die Gründe für das Eingehen einer Ehe in zahlreichen Fällen vielfältig und liegen nicht allein in der gegenseitigen Zuneigung. Lediglich deshalb auf einen mangelhaften

Ehewillen zu schliessen, ist nicht zulässig und würde dazu führen, dass nicht wenige Ehen als ungültig im Sinne von Art. 107 ZGB anzusehen wären. 2. a) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen seien. Die Vorinstanz hat zusammengefasst ausgeführt, verschiedene Indizien sprächen dafür, dass die Ehe zwischen den Beschwerdeführern ausschliesslich zur Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer eingegangen worden sei. Der erhebliche Altersunterschied und die Herkunft aus unterschiedlichen Kulturkreisen, der Umstand, dass die Ehefrau der deutschen Sprache nicht mächtig sei und die kurze Dauer der Bekanntschaft bis zum Hochzeitsentschluss deuteten ebenso wie die besonderen Umstände der Bekanntschaft auf eine Scheinehe hin. Die Ehepartner hätten, wenngleich im selben Schlafzimmer, getrennte Betten. Zu diesem Umstand gäben sie unterschiedliche Gründe an. Die Ehefrau hätte bis kurz vor der Hochzeit noch als Tänzerin gearbeitet und schliesslich seien auch die schriftlichen Erklärungen von Nachbarn, Gemeindeeinwohnern und des Gemeindevorstandes nicht geeignet, die Verdachtsmomente für eine Scheinehe zu entkräften, könnte doch das Verhalten der Ehegatten, während einer gewissen Zeit zusammenzuleben und intime Beziehung zu unterhalten, bloss vorgespielt sein, um Behörden und Nachbarn zu täuschen. b) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass einige der von der Vorinstanz genannten Umstände Indizien für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bilden. Diese Indizien reichen indessen für sich allein und im Zusammenspiel mit den gegenteiligen Anhaltspunkten nicht aus, um daraus zu schliessen, dass die Ehe lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können die schriftlichen Erklärungen von Verwandten, Nachbarn, Gemeindeeinwohnern und der Gemeinde, die im Beschwerdeverfahren noch ergänzt wurden, nicht einfach als Gefälligkeitsäusserungen abgetan werden. Wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser schriftlichen Einlassungen hatte, wäre es ihre Pflicht gewesen, diese Personen förmlich als Zeugen einzuvernehmen. Das Gericht seinerseits sieht keinen Anlass dazu, da es die

schriftlichen Erklärungen, die von achtbaren Bürgern und Mitgliedern der Gemeindebehörden stammen, als durchwegs glaubwürdig einstuft, ist es doch nicht einzusehen, welches Interesse diese Personen an wahrheitswidrigen Aussagen haben könnten. Aus den schriftlichen Erklärungen geht nun hervor, dass die Beschwerdeführer durchaus ihre Ehe seit längerer Zeit leben und bereits davor intensive Kontakte pflegten. Durchgehend vermitteln die Äusserungen den Eindruck, dass sich die Ehefrau liebevoll um Haus und Hof ihres Mannes kümmert, dass sie es geschafft hat, das vorher getrübte Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Verwandtschaft zu verbessern und dass sie in das Dorfleben integriert ist und auch bereits gut deutsch spricht. Dafür, dass dieses Verhalten bloss vorgetäuscht sein könnte, bestehen nicht die mindesten Anhaltspunkte. Daneben verblassen die von der Vorinstanz angeführten Indizien. Abgesehen davon ist es verfassungsrechtlich mit Blick auf die in Art. 7 BV garantierte Menschenwürde doch zumindest dann fragwürdig, mit Haus- und Schlafzimmerbesuchen und Fragen nach dem Geschlechtsverkehr in die Privatsphäre eines Paares einzudringen, solange andere Beweismittel wie Zeugenbefragungen zur Verfügung stehen. Auch geht es nicht an, die aus solchen Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse am wohl eher traditionellen Ehebild der zuständigen Sachbearbeiterin zu messen, das nur eine von verschiedenen heute nebeneinander gültigen und gelebten Auffassungen über die Gestaltung von Partnerschaften repräsentiert. Vielmehr gilt es zu beachten, dass es eben verschiedene Auffassungen darüber gibt, wie eine Ehe gelebt werden soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin neben der Zuneigung zu ihrem Mann noch andere Gründe für die Eheschliessung gehabt haben mag, was nach dem oben Gesagten durchaus legitim ist, liegen insgesamt nicht genügend Indizien dafür vor, dass die Ehe ausschliesslich zum Zwecke der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde. Die Beschwerdeführer haben daher Anspruch auf Familiennachzug bzw. auf die für die Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang erweist sich der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der Kanton Graubünden hat daher die private Gegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Die mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 4'231.85 erscheint ausgewiesen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid samt der zugrunde liegenden Verfügung aufgehoben. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht wird angewiesen, den Familiennachzug für die Beschwerdeführerin zu bewilligen und ihr die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 1'444.-gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Der Kanton Graubünden (DJSG) entschädigt die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 4'231.85 (inkl. MWST).

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