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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 21.09.2007 U 2007 54

21 settembre 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,564 parole·~8 min·7

Riassunto

Bussverfügung (Hunde, Kehricht, etc.)

Testo integrale

U 07 54 1. Kammer URTEIL vom 21. September 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Betrieb UBS-ARENA 1. Im Juni 2008 findet in der Schweiz und in Österreich die Fussball Europameisterschaft (UEFA Euro 2008) statt. Es handelt sich dabei um ein einmaliges Ereignis, an welchem möglichst viele fussballbegeisterte Personen teilhaben sollen. Weil aufgrund der beschränkten Anzahl Tickets nur relativ wenige Interessierte die Spiele live in den Stadien besuchen können, war die veranstaltende UEFA bestrebt, in Zusammenarbeit mit einer Sponsorengruppe - UBS als Titelsponsor - schweizweit Veranstaltungsorte zu finden, an welchen die Spiele auf einem Grossbildschirm in einer festlichen und gesicherten Umgebung von weiterem Publikum mitverfolgt werden können. Für einen der Austragungsorte bewarb sich auch die Stadt Chur, welche in der Folge u.a. den Zuschlag für eine solche Veranstaltung mit der Bezeichnung UBS Arena (auf dem Vorplatz der Stadthalle) bekam. Mit Beschluss vom 6. Juni 2007 (SRB 381) genehmigte der Stadtrat Chur die Vereinbarung mit der Perron8 Management AG, erteilte die für die UBS Arena notwendige Betriebsbewilligung und sprach den erforderlichen Kredit über Fr. 50‘000.-- für externe Aufwendungen. 2. Dagegen reichte … am 14. Juni 2007 beim Stadtrat Chur fristgerecht Beschwerde ein, welcher diese mangels Zuständigkeit umgehend an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragt, die auf dem Churer Stadthallen-Vorplatz geplante „Fussball-Grossleinwand- Veranstaltung“ sei auf die Obere Au zu verlegen oder ganz zu streichen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen unzulässige von der UBS Arena ausgehende Lärmimmissionen, ihn daraus treffende

gesundheitliche Probleme sowie befürchtete Vandalenakte durch Hooligans im Umfeld der UBS Arena geltend. 3. Die Stadt Chur beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie im Wesentlichen bereits im angefochtenen Stadtratsbeschluss enthaltene Überlegungen. 4. Mit einer ergänzenden Eingabe vom 26. Juli 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Stadtrates (SRB 381 vom 6. Juni 2007). Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den darin (Ziff. 2) genehmigten Betrieb der UBS Arena auf dem Vorplatz der Stadthalle anlässlich der UEFA EURO 2008. Der Beschwerdeführer wohnt in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes und ist daher unbestrittenermassen - denn auch zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das für den Betrieb der UBS-Arena vorgesehene Areal vor der Stadthalle als auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers sich gemäss geltender und neuer Zonenordnung (letztere vom Volk im November 2006 genehmigt, BG 2006) in der Gemischten Zone G4 (Empfindlichkeitsstufe [ES] III) befinden, in welcher neben Wohnbauten u.a. auch mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind (Art. 51 BG, Art. 45 BG 2006; Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Der streitige, auf ca. 1 Monat (Dauer der EURO 2008) beschränkte Betrieb der Arena lässt sich aus nutzungsplanerischer Sicht nicht beanstanden, er entspricht im Ergebnis den nutzungsplanerischen Vorgaben. Von der Durchführung eines formellen Baubewilligungsverfahrens durfte die

Beschwerdegegnerin angesichts der zeitlich beschränkten Dauer des Betriebes (Art. 86 Abs. 2 KRG i.V. m. Art. 40 Ziff. 6 KRVO) und seiner Zulässigkeit in der Gemischten Zone absehen und diesen lediglich dem Meldeverfahren unterstellen (Art. 86 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 KRVO; Art. 11 Abs. 2 BG 2006). 3. Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, die Anlage sei illegal und verstosse gegen Art. 32 Abs. 1 des städtischen Polizeigesetzes (PolG). Die angerufene Bestimmung ist aber, weil für den Betrieb der Arena weder Sirenen, Signalgeräte noch Rufanlagen verwendet werden, gar nicht anwendbar, weshalb der Einwand denn auch ins Leere zielt. Auch aus Art. 31 PolG lässt sich nichts zu Gunsten des Begehrens des Beschwerdeführers ableiten. Zwar werden im Zuge des Betriebes der Arena Lautsprecher und Verstärkeranlagen zum Einsatz gelangen, die sich ausserhalb des Herrschaftsbereiches des Benützers auswirken, was gemäss Art. 31 Abs. 1 PolG grundsätzlich verboten ist. Unter den in Abs. 2 der erwähnten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen kann im Einzelfall ausnahmsweise davon abgewichen werden. Vorliegend ist nichts ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nichts geltend gemacht, was gegen die Erteilung der notwendigen Ausnahmebewilligung(en) sprechen würde. 4. a) Der Beschwerdeführer macht ferner gelten, der wochenlange Lärm inmitten eines Wohnareals der Stadt sei generell unzumutbar und aufgrund der mit dem Lärm verbundenen Aufregung sei bei ihm persönlich auch aus medizinischen Gründen untragbar. Die Fans könnten sich die EM zu Hause anschauen; allenfalls könne die Arena auf die Obere Au verlegt werden. Gesundheitspolitisch werde vom Stadtrat mit der Bewilligung der UBS-Arena die falsche Botschaft übermittelt, indem das Herumsitzen vor der Grossleinwand gefördert werde, anstelle selbst Sport zu treiben. b) Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die Arena als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV zu qualifizieren ist, weil von ihr schädliche oder lästige Einwirkungen für Menschen ausgehen können. Da sie erstmals - wenn auch zeitlich befristet - im 2008 betrieben werden soll,

ist sie als neue ortsfeste Anlage i.S. von Art. 25 USG und Art. 7 LSV zu qualifizieren und sie hat als solche den umweltschutzrechtlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV) zu entsprechen. Bei Anlagen wie der vorliegenden ist dabei praxisgemäss nicht nur der während eines Spiels (Live-Übertragung auf dem Grossbildschirm, Reaktionen der Besucher) auftretende Lärm, sondern der gesamte einer Anlage zuzurechnende Lärm vor, während und nach dem Spiel zu berücksichtigen. Da in der LSV für Anlagen, wie die zur Beurteilung stehende, direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte fehlen (vgl. URP/DEP 1/2005, S. 40 ff.), ist im Einzelfall aufgrund der Erfahrung zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht (Art. 40 Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15 USG; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 252, Rz 33). Dabei sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt, die Dauer und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (vgl. PVG 1998 Nr. 48, E. 4c, mit Hinweisen. Gleichzeitig ist eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen (BGE 126 II 366 E. 2d). c) Wie seitens der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt worden ist, sind gewisse Lärmimmissionen von Grossanlässen (HIGA, etc.) vom nahe gelegenen Areal der für eine solche Nutzung vorgesehenen und zoneplanerisch entsprechend der gemischten Zone zugeschiedenen Stadthalle unvermeidlich, was von den Nachbarn in einem gewissen Umfang denn auch hinzunehmen ist, auch wenn die Anlässe zuweilen bis weit in die Nacht dauern (BGE 132 III 49 ff., E. 5.3.1, „Landiwiese“). Vorliegend ist, bei allem Verständnis für die vom Beschwerdeführer geklagten gesundheitlichen Probleme nicht ersichtlich, was aus lärmschutzrechtlicher Sicht gegen den Betrieb der Anlage am vorgesehenen Standort und im geplanten Umfange sprechen würde. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin auf das grosse öffentliche Interesse an einer Übertragung der Spiele auf einer Grossleinwand an dem zentral gelegenen Standort vor der Stadthalle für all jene fussballbegeisterten Personen, die keine Möglichkeit haben, die Spiele in den Stadien mitzuverfolgen, hingewiesen. Nicht übersehen werden darf sodann,

dass es sich bei der EM 2008 um ein einmaliges (auf einen Monat beschränktes) Ereignis handelt. Stellt man diesen grossen öffentlichen Interessen das private Interesse des Beschwerdeführers (bestehend aus einem im Wesentlichen gesundheitsbedingten Ruhebedürfnis) dagegen, erhellt - bei allem Verständnis für die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - dass dieses dagegen nicht aufzukommen vermag. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er aufgrund der zentralen Wohnlage in einer Gemischten Zone mit Anlange bzw. Veranstaltungen rechnen muss und Lärmimissionen im eingangs umschriebenen Umfang denn auch hinzunehmen hat. Die Beschwerdegegnerin hat sodann im vorliegenden Verfahren ausgeführt, und daran wird sie zu behaften sein, dass im Rahmen der noch zu erteilenden Bewilligungen allenfalls notwendige Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen angeordnet und umgesetzt würden, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Zu Handen des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang aber festzuhalten, dass angesichts der zeitlich an die vorgesehenen Spielübertragungen geknüpften Betriebszeiten der Arena eine gewisse Vorlauf- und Nachlaufzeit verbunden ist, welche seitens der Nachbarn zu tolerieren sein wird. d) Soweit er verlangt, die Arena sei auf der Oberen Au zu installieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die zentrale Lage der Arena und deren verkehrstechnische Anbindung an den ÖV, wie auch die hervorragende Erreichbarkeit der Anlage für Fussgänger war, wie seitens der Beschwerdegegnerin glaubhaft ausgeführt worden ist, ein wesentlicher Punkt für den Zuschlag des Anlasses an die Stadt. Die erwähnten Vorteile lassen den gewählten Standort jedenfalls gegenüber dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen als weit besser erscheinen. e) Soweit der Beschwerdeführer zur Stützung seines Begehrens Sicherheitsbedenken (Hooligans) gegen die Arena am fraglichen Standort vorbringt, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie sich der bei den Akten liegenden Vereinbarung entnehmen lässt, sind sich die Organisatoren dieser Problematik bewusst. Entsprechend wurde denn auch vereinbart, dass ein privates Sicherheitskonsortium ein Sicherheitskonzept für

die Arena erstellt, welches überdies in das nationale Sicherheitskonzept der Euro 2008 integriert wird. Für die Sicherheit ausserhalb der UBS-Arena werden im Wesentlichen Stadt- und Kantonspolizei verantwortlich zeichnen, wiederum mit einer Einbindung in das nationale Sicherheitskonzept, das im Zuge der Erfahrungen der letzten Wochen im Vorfeld von nationalen Wahlen wohl noch vertiefter überprüft werden wird. Aus dieser Sicht betrachtet ist nicht ersichtlich, dass im Sinne des beschwerdeführerischen Argumentation mit „unvertretbaren Gefahren und Schadensposten“ zu rechnen wäre. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG, wonach die unterliegende Partei nur in der Regel die Kosten zu tragen hat, sowie aufgrund der aktenkundigen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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