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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.06.2007 U 2007 14

5 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·797 parole·~4 min·6

Riassunto

Einbürgerung | Aufenthalt, Niederlassung, Bürgerrecht

Testo integrale

U 07 14 1. Kammer URTEIL vom 5. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einbürgerung 1. Die verheiratete … stellte am 26. Februar 2006 das Gesuch um ordentliche Einbürgerung für sich und ihre beiden unmündigen Kinder in der Gemeinde ... Nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen wies der Bürgerrat … das Gesuch wegen der grossen Schulden der Familie mit Entscheid vom 1., mitgeteilt am 14. Februar 2007, ab. 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 17. März 2007 verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr und ihren Kindern die Einbürgerung zu ermöglichen. Sie selber habe keine Schulden. Ihr Mann habe ein Darlehen aufgenommen, um einem Landsmann zu helfen. Dieses sei nicht zurückbezahlt worden, was zur Überschuldung geführt habe. Das Darlehen sei jetzt abbezahlt. Die übrigen Schulden betrügen noch rund 33'000 Franken. Sie arbeite im Alters- und Pflegeheim ... Es sei zutreffend, dass ihr Mann über keinen unbefristeten Arbeitsvertrag verfüge, aber seine beiden Arbeitgeber würden ihn immer wieder anstellen, sodass die beiden Saisonstellen einer Vollzeitstelle gleichgesetzt werden könnten. 3. Die Bürgergemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie macht geltend, die Gesuchstellerin verfüge nicht über eine gesicherte Existenzgrundlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. e des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG). Zusammengefasst bringt sie vor, als Folge der ehelichen Beistandspflicht sei die Überschuldung des Ehemannes auch der

Beschwerdeführerin anzulasten. Die Familie sei trotz des gegenwärtigen Doppelverdienstes nicht in der Lage den Familienunterhalt schuldenfrei zu bestreiten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 25 Abs. 2 KBüG können ablehnende Entscheide der Bürgergemeinden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Art. 51 des demnach anwendbaren Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beschränkt die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch sowie auf die Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Das Bürgerrechtsgesetz seinerseits vermittelt den Gesuchstellern keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerechtes. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der angefochtene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechts- und Verfassungsgrundsätze verstösst. 2. a) Art. 3 Abs. 2 lit. e KBüG verlangt als Eignungsvoraussetzung für die Erteilung des Bürgerrechtes, dass der Gesuchsteller über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum KBüG (KBüV) präzisiert diese Anforderung dahin, dass über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt, wer die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte decken kann, so dass das Risiko einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit als wenig wahrscheinlich erscheint. Zudem dürfen im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine übermässigen Schulden vorhanden sein.

b) Die Vorinstanz hat die Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder in das Gemeindebürgerrecht deshalb abgelehnt, weil sie nicht über eine gesicherte Existenzgrundlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. e KBüG verfüge. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diesen Entscheid als unangemessen oder gar willkürlich erscheinen lässt. Wie sich den Akten entnehmen lässt, arbeitet sie gemäss Arbeitsvertrag lediglich mit einem Pensum von 30 - 60 % zu einem Stundenlohn von gegenwärtig Fr. 18.15. Damit erzielt sie selber ein monatliches Einkommen, das sich durchschnittlich in der Grössenordnung von etwa Fr. 1'700.-- bewegt. Dies reicht nicht einmal für eine Einzelperson als genügende Existenzgrundlage aus. Die Beschwerdeführerin ist daher für sich und ihre Kinder auf das Einkommen des Ehemannes angewiesen. Dieser verdient in den Saisonanstellungen, denen er offenbar regelmässig nachgehen kann, jeweils etwa Fr. 4'300.-- pro Monat. Für sich allein betrachtet würde dieses Familieneinkommen wohl als ausreichende Existenzgrundlage qualifiziert werden können. Indessen steht nicht mit ausreichender Sicherheit fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin seine beiden Saisonanstellungen auch künftig regelmässig wird ausüben können. Vor allem aber bestehen gegen ihn gemäss Betreibungsauszug vom 20. März 2007 offene Verlustscheine über Fr. 38'527.95. Die Familie ist somit im Vergleich zu ihren Einkünften massiv überschuldet. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass sich ein grosser Teil der Schulden aus nicht beglichenen Krankenkassenprämien zusammensetzt. Gerade die regelmässige Bezahlung der Grundversicherung zählt wesentlich zur notwendigen Existenzsicherung. Aufgrund der geschilderten finanziellen Verhältnisse steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 2 lit. e KBüG für eine Einbürgerung zurzeit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher ihr Gesuch zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführerin steht es indessen frei, ein erneutes Einbürgerungsgesuch zu stellen, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sich die finanzielle Lage der Familie namhaft verbessert hat. 3. In Anbetracht der Finanzlage der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten

Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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